W114 2115298-1•BVwG W114 2115298-1
W114 2115298-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Gutachten,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mangelhaftigkeit,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rodung, Umweltauswirkung, Unregelmäßigkeiten, Verlust einer<br/>Ohrenmarke, Zahlungsansprüche
W114 2115298-1/8E
Im Namen der Republik !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, nunmehr vertreten durch XXXX, vom 29.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121399084 iVm dem Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014)" vom 29.04.2014, AZ II/7/23/DZ/13-121401367, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als der "Abzug - Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC)" von 5% auf 1% reduziert wird.
II. Die Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis JXXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
III.) Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 22.03.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), nunmehr vertreten durch XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Der BF beantragte dabei bei ihm zustehenden 12,38 Zahlungsansprüchen (im Weiteren: ZA) eine Gesamtfläche von 23,61 ha inklusive 4,46 ha anteiliger Almfutterflächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. 9632751 (im Weiteren: XXXX). Von der Bewirtschafterin dieser Almen wurde für das Antragsjahr 2013 am 22.04.2013 auch ein entsprechender MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß 197,40 ha beantragt.
3. Am 18.06.2013 wurde die AMA von der XXXX über einen Verdacht einer Übertretung nach dem XXXX Naturschutzgesetz durch den BF in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurde vorgeworfen auf Flächen seines Heimbetriebes Planier- und Baggerungsarbeiten durchgeführt zu haben.
4. Am 23.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 eine höhere Almfutterfläche, als durch die Almbewirtschafterin beantragt wurde, vorgefunden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin der XXXX mit Schreiben der AMA vom 06.11.2013, GB I/TPD/120329079, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Am 30.10.2013 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde eine Auffälligkeit hinsichtlich "Erhaltung der wild lebenden Vogelarten / Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen" festgestellt. Dazu wurde von den Kontrollorganen der AMA Folgendes festgehalten:
" Auffälligkeiten:
Anmerkungen des Kontrollorgans:
Laufendes Verfahren beim VwGH
Erläuterungen/Korrekturen
Am Tag der VOK (30.10.2013) konnte lediglich der Ist-Zustand besichtigt und das Flächenausmaß incl. Nutzung im GIS festgehalten werden. Die Sachverhaltsdarstellung von Hr. XXXX (XXXX) vom 11.06.2013 beinhaltet eine sehr ausführliche Dokumentation bezüglich der durchgeführten Arbeiten seit Baubeginn. Laut Fotodokumentation von XXXX wurden Bäume und Sträucher dauerhaft entfernt. / Stellungnahme Landwirt: Es ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung für insgesamt 1,94 ha vorhanden. Am Betrieb wurden Geländeabtragungen und -Aufschüttungen im Ausmaß von ca. 4 ha durchgeführt. / Laut Aussage des LW sind Genehmigungen für 1,94 ha vorhanden. Die genaue Aufstellung in Hinblick auf genehmigte und nicht genehmigte Maßnahmen bzw. eine abschließende Beurteilung ist von der zuständigen Behörde vorzunehmen."
Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden beim Beschwerdeführer auch Beanstandungen bei der Rinderkennzeichnung festgestellt. Es fehlten bei 4 Rindern eine Zwillingsohrmarke und es wurde in 8 Fällen ein Verstoß bei Datenbankmeldungen festgestellt.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121399084, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 3.214,01 gewährt. Dabei wurde von 12,38 dem BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer vom BF beantragten Gesamtfläche von 23,61 ha und einer beantragten und festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf der Grabenberg-Alm von 4,46 ha ausgegangen. In diesem Bescheid wurde auch ausgeführt, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden kann. Daraus ergibt sich keine festgestellte Differenzfläche. Es wurde somit auch keine Flächensanktion verhängt.
In diesem Bescheid wird ein Abzug in Höhe von EUR 169,16 wegen eines "Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen "(Cross Compliance", CC), 5%" verfügt. Dazu wird im Bescheid ausgeführt, dass für die Berechnung des Beihilfebetrages die Ausführungen auf dem beiliegenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014) - Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009" einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bilde. Zu diesem Abzug wird in diesem Bescheid lediglich darauf hingewiesen, dass dieser Abzug aufgrund von CC-Verstößen gemäß § 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolge, und da diese Verstöße nicht als geringfügig angesehen werde, eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolge.
In einem beigefügten Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014) - Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009", AZ II/7/23/DZ/13-121401367, wird generalisierend auf Teil II Titel IV Kapitel III der VO 1122/2009 hingewiesen. In einer Tabelle wird auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 30.10.2013 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers hingewiesen und auf eine Beeinträchtigung / Entfernung von Landschaftselementen (Fauna-Flora-Habitat), geländeverändernde Maßnahmen der Umwelt (Fauna-Flora-Habitat), Wasserhaushaltsveränderungen der Umwelt (Fauna-Flora-Habitat), und die Meldung im Zusammenhang mit Rinderkennzeichnung hingewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid samt Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014) - Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009" hat der Beschwerdeführer mit E-Mail am 29.05.2014 "Einspruch" erhoben. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass gegen ihn keine rechtskräftige Verurteilung vorliege, sodass die vorgenommene Kürzung unberechtigt sei. Die Abweichungen, die die Fläche betreffen würden, wären durch Verschiebung entstanden. Er beantragte die vorgenommenen Kürzungen der Umwelt ersatzlos aufzuheben.
6. Die AMA legte am 06.10.2015 dem erkennenden Gericht den "Einspruch" vom 29.05.2014 sowie die Verfahrensunterlagen vor.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2015, W114 2115298-1/2Z, erging unter Hinweis auf §§ 9 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Einbringung einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
8. Nach Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte fristgerecht eine Verbesserung der Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch XXXX, Folgendes vor:
"Mit dieser Verbesserung und sohin rechtzeitig eingebrachter Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid seinem gesamten Umfang nach. Als Beschwerdegründe werden unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer näher wie folgt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie 2013 um 5% vorgenommen. Begründet wird diese Kürzung mit einem Verstoß gegen Cross Compliance-Bestimmungen. Inhaltlich stützt die belangte Behörde die festgestellten Verstöße auf die Anzeige der XXXX vom 11.06.2013 sowie das Ergebnis einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 30.10.2013. Demnach hätten sich Verstöße hinsichtlich des Rechtsaktes FFH (Landschaftselemente, geländeveränderte Maßnahmen sowie Wasserhaushalts-veränderungen) ergeben und ist aufgrund dieser Verstöße die Kürzung vorzunehmen. Dies ist unrichtig.
Auf Seite 2 des Kontrollberichtes vom 02.04.2014 ist angegeben, dass Auffälligkeiten hinsichtlich des Bereiches FFH gegeben wären. Auf Seite 3 wurde dazu auf die Ausführungen in der Anzeige von XXXX Bezug genommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass von den Kontrolleuren vor Ort grundsätzlich keine Beanstandungen vorgenommen wurden. Auch der Bereich FFH, Unterkategorie Wasserhaushaltsveränderungen wurde am Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle (Beilage./1) als kontrolliert und OK von den Prüfer angekreuzt. Es ist hier lediglich eine Änderung und Markierung von Auffälligkeiten (A) erfolgt, da der Beschwerdeführer die Kontrolleure von sich aus darauf hingewiesen hat, dass ein laufendes Verfahren gegeben sei; da also ein Verfahren rechtsanhängig ist, hat es der Beschwerdeführer als seine Verpflichtung erachtet, die Kontrolleure darauf hinzuweisen. Es ist also keinesfalls so, dass die Kontrolleure hier von sich aus Auffälligkeiten festgestellt hätten, sondern ist ganz im Gegenteil diese "Auffälligkeit" nur der Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zuzuschreiben. Richtigerweise findet sich auf Seite 3 des ausführlichen Kontrollberichtes vom 02.04.2014 auch die entsprechende Anmerkung des Kontrollorganes, dass es sich um ein laufendes Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof handelt.
Die Auffälligkeit aber mit der Anzeige des XXXX, XXXX vom 11.06.2013 zu argumentieren, ist nicht schlüssig. Diese Anzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX behandelte mehrere gegen den Beschwerdeführer seinerzeit geführte Strafverfahren vor der XXXX, nämlich die Verwaltungsstrafverfahren zu den Aktenzahlen XXXX, XXXX und XXXX. Keines dieser drei Verwaltungsstrafverfahren hat jedoch zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers geführt. Ein bereits früher anhängig gemachtes Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der XXXX zu XXXX, wurde zwar vom XXXX zu XXXX noch teilweise bestätigt, die bestätigen Spruchpunkte jedoch vom Verwaltungsgerichtshof zur Zahl XXXX aufgehoben. Insgesamt also sind alle von der XXXX gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit den angeblich unrechtmäßigen Geländeveränderungen bzw. Rodungen am Hof am XXXX eingestellt worden.
Die Anzeige vom 11.06.2013 selbst war an die Staatsanwaltschaft XXXX gerichtet und betraf den Vorwurf von gerichtlich strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen. Von diesen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX zu XXXX rechtskräftig freigesprochen.
Die Ausführungen in der Anzeige vom 11.06.2013 haben sohin keiner einzigen rechtlichen Beurteilung standgehalten und es haben alle gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren und Strafverfahren in Einstellungen oder Freisprüchen geendet.
Wenn nun das Land Tirol in einer Stellungnahme über Aufforderung der AMA ausführt, dass das Urteil des XXXX "überholt" wäre und dies ein weiteres Gutachten ergäbe, so geht diese Begründung grundsätzlich ins Leere. Es ist auch dem Beschwerdeführer bewusst, dass zwischen ihm und den zuständigen Sachbearbeitern an der XXXX ein äußerst angespanntes Verhältnis gegeben ist und es der Ansicht der XXXX und der dortigen Sachbearbeiter entspricht, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers ungesetzlich sind. Dieser Justamentstandpunkt der XXXX hat aber wie gesagt noch keinem einzigen Verfahren standgehalten. Wenn der Umweltsachverständige XXXX nun ausführt, das rechtskräftige Urteil eines ordentlichen Gerichtes wäre "überholt", weil er anderer Ansicht sei, spricht dies ohnehin für sich selbst.
Eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie 2013 wegen eines Verstoßes gegen die Cross Compliance Bestimmungen darauf zu stützen, dass der Beschwerdeführer unerlaubte Geländeveränderungen vorgenommen hat, entbehrt sohin jeglicher sachlichen Grundlage.
Darüber hinaus können die vom Antragssteller vorgenommenen Arbeiten gar nie einen Verstoß gegen Cross Compliance Bestimmungen darstellen. Nach der EG-VO 73/2009 sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, sicher zu stellen, dass all jene bewirtschafteten Flächen, die bereits 2003 als Dauergrünlandflächen genützt wurden, von den jeweiligen Landwirten so zu bewirtschaften sind, dass sie auch weitergehend als Dauergrünland erhalten bleiben. Dies gilt sogar für Flächen, die vorrübergehend nicht für die Erzeugung genutzt wurden. Auch solche Flächen müssen in guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Solche Verordnungen entfalten eine Horizontalwirkung. Sämtliche staatlichen Organe, also auch sämtliche Verwaltungsbehörden bzw. mit Verwaltungsagenden betraute Stellen sind an die Einhaltung dieser Verordnung als direkt gültigen Rechtsakt gebunden.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Veränderungen haben aber einzig und allein dem Zweck entsprochen, wie er in dieser Verordnung genannt ist, nämlich der Erhaltung von Dauergrünland für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Selbst also, wenn - wie ausdrücklich bestritten bleibt - der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgenommen Arbeiten gegen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes oder Ähnliches verstoßen hätte und sich dadurch einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht hätte, würde dies noch nicht die Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie wegen des Vorwurfes der Übertretung von Cross Compliance Bestimmungen rechtfertigen. Diese Cross Compliance Bestimmungen haben nämlich entgegen dem naturschutzrechtlichen Bestimmungen das Ziel, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufrecht zu erhalten und sohin einen entgegengesetzten Normzweck. Dieser Normzweck wurde nicht verletzt.
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Verstoß gegen Cross Compliance Bestimmungen vorzuwerfen ist, wäre die Kürzung dennoch nicht gerechtfertigt.
Die Geländeveränderungen betreffen das Feldstück Nr. 9 (Hausfeld). Das Feldstück Nr. 9 war aber bereits seit Juli 2012 nicht mehr zur Gänze Teil des zu beurteilenden Bestandes für die Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie. Dies geht vor allem bereits aus dem Antrag des Beschwerdeführers zur Flächennutzung 2012 (Beilage./2) hervor. Das Feldstück Nr. 9 (Hausstück) wurde als sonstige Grünlandfläche im Ausmaß von 1,94 Hektar ausgewiesen. Verkleinert wurden dazu vom Feldstück Nr. 9 die Unternummer 3 und 5. Dadurch verringerte sich auch die Gesamtfläche, die von der Betriebsprämie betroffen ist. Ausdrücklich angeführt ist, dass es sich bei dieser sonstigen Grünlandfläche im Ausmaß von 1,94 Hektar um eine nichtbeihilfefähige Fläche handelt. Nachdem also jenes Grundstück, auf dem die Geländeänderungen vorgenommen wurden, gar nicht Teil der beihilfewertigen Grundstücke ist, kann eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie wegen angeblichen Verstößen auf diesen Grünflächen gar nie erfolgen.
Die vorgenommene Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie um 5% bzw. einen Betrag von € 169,16 wegen des Verstoßes gegen Cross Compliance Bestimmungen ist sohin ungerechtfertigt.
Der von der belangten Behörde ebenfalls festgestellte Verstoß betreffend die Rinderkennzeichen und Registrierung wird vom Beschwerdeführer zugestanden und hat er auch nie in Abrede gestellt, hier fahrlässig einen entsprechenden Verstoß gesetzt zu haben. Aufgrund der Geringfügigkeit des Verstoßes erscheint es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gerechtfertigt, die von der belangten Behörde in den Raum gestellte Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie um 1% tatsächlich zu vollziehen.
Beweis: einzuholende Akten US-102-2013, US-103-2013, US-104-2013 sowie
US- 146-2012 jeweils der BH Kufstein
einzuholender Akt 27 HV 166/13t des Landesgerichts Innsbruck
Aus diesen Gründen wiederholt der Beschwerdeführer seinen Beschwerdeantrag, den bekämpften Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014 zu Zahl II/7-EBP/13-121399084 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2013 ersatzlos zu heben."
9. Vom erkennenden Gericht wurde ursprünglich beabsichtigt zur Klärung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kam der mit der Entscheidung betraute Richter zur Auffassung, dass noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Wien im Sinne des § 43 Abs. 5 AVG der Versuch unternommen werden sollte, auf das Zustandekommen eines Ausgleichs der vorliegenden Ansprüche mit den öffentlichen und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen hinzuwirken. Daher wurde sowohl mit der AMA als auch mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch Kontakt aufgenommen und der im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltene Lösungsvorschlag skizziert und mit den Parteienvertretern diskutiert. Dazu wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15.01.2016 an die AMA zum Parteiengehör übermittelt.
10. Mit E-Mail vom 01.06.2016 informierte die AMA das erkennende Gericht, dass aus Sicht der AMA nichts dagegen spricht, aus wirtschaftlichen Gründen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Zu der vom erkennenden Gericht telefonisch skizzierten Lösung wurde festgehalten, dass die AMA im Regelfall kein Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis des BVwG erhebt, wenn eine Kürzung bezogen auf einen Einzelfall aufgehoben wird. Die AMA gehe bei der skizzierten Lösung davon aus, dass das System der AMA im Hinblick auf die Feststellung/Beurteilung der CC-Verstöße per se nicht hinterfragt bzw. als falsch eingestuft werde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 15.01.2016 wurde inhaltlich nicht entgegengetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 22.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die XXXX. Von der Bewirtschafterin dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2013 auch ein MFA gestellt.
1.3. Von der XXXX wurde am 18.06.2013 eine Sachverhaltsdarstellung eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 11.06.2013 betreffend einer mündlichen Anzeige und Einstellung von Planier- und Baggerungsarbeiten auf den Gpn. 1401, 1410, 1406,2037/2 und 2088/1 sowie den Gpn. 1424 und 1423/4, alle XXXX durch den Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme übermittelt. Diese Sachverhaltsdarstellung enthält eine chronologische Darstellung von Ereignissen mit Hinweisen auf gegen den Beschwerdeführer eigeleitete Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Verdachtes von Übertretungen nach dem XXXX Naturschutzgesetz.
1.4. Auf der XXXX fand am 23.10.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 eine höhere Almfutterfläche, als durch die Almbewirtschafterin beantragt wurde, vorgefunden. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin der XXXX mit Schreiben der AMA vom 06.11.2013, GB I/TPD/120329079, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.5. Am 30.10.2013 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde eine Auffälligkeit hinsichtlich "Erhaltung der wild lebenden Vogelarten / Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen" sowie im Bereich der Rinderkennzeichnung und Meldung an die entsprechende Rinderdatenbank festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 02.04.2014, AZ GB I/TPD/121318361, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.
Der Kontrollbericht der AMA vom 02.04.2014 ist so verfasst, dass - für das nunmehr erkennende Gericht - daraus nicht erkennbar ist, dass die AMA beabsichtigt hinsichtlich der Zuerkennung der EBP 2013 einen Cross Compliance-Abzug in Höhe von 5% vorzunehmen. Der Bericht spricht hinsichtlich Vogelschutz und Fauna Flora Habitat lediglich von Auffälligkeiten und davon, dass sich die AMA vorbehält, Auffälligkeiten zur Überprüfung einer möglichen Verwaltungsübertretung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Eigene Feststellungen, auf welchen Flächen welche abzugsrelevanten Beanstandungen, die zu einem Cross Compliance-Abzug führen können, enthält dieser Kontrollbericht nicht. Es wird lediglich auf eine Sachverhaltsdarstellung von XXXX von der XXXX hingewiesen, die für sich selbst nicht hinreichend konkret sind, um daraus zum Ergebnis zu kommen, dass ein Verstoß gegen Cross Compliance Bestimmungen vorliegt, welcher konkrete Verstoß vorliegt und ob dieser Verstoß tatsächlich im Rahmen einer Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung der EBP 2013 als Cross Compliance-Abzug zu ahnden ist.
Für das erkennende Gericht ist aus den von der AMA übermittelten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens nicht erkennbar, ob dem Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung von XXXX von der XXXX überhaupt bekannt ist und ob er im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs überhaupt die Möglichkeit erhalten hat, diese Sachverhaltsdarstellung zu entkräften bzw. zu relativieren. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass dem Beschwerdeführer von der AMA im Vorfeld der Bescheiderlassung bekannt gegeben wurde, dass und warum ihm ein Cross-Compliance-Abzug droht.
Die Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Verstößen in den Bereichen Rinderkennzeichnung und Datenbankmeldungen sind im Kontrollbericht nachvollziehbar dargelegt, sodass diesbezüglich nachvollzogen werden kann, dass diesbezüglich ein Verstoß gegen die entsprechende Cross Compliance-Bestimmung vorliegt.
1.6. Am 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121399084, für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 3.214,01 gewährt. In diesem Bescheid wird ein Abzug in Höhe von EUR 169,16 wegen eines "Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen "(Cross Compliance", CC), 5%" verfügt.
1.7. Das Bundesverwaltungsgericht vermag aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen bezüglich Vogelschutz und Fauna Flora Habitat keinen Verstoß gegen Cross Compliance Bestimmungen zu erkennen, sehr wohl sind jedoch nachvollziehbar Verstöße in den Bereichen Rinderkennzeichnung und Datenbankmeldungen erkennbar, die im Rahmen eines Cross Compliance-Abzuges zu ahnden sind.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Aus den vorgelegten Verfahrensakten, insbesondere aus dem Kontrollbericht der AMA vom 02.04.2014 ergibt sich zweifelsfrei das Vorliegen von Verstößen in den Bereichen Rinderkennzeichnung und Datenbankmeldungen. Diese Verstöße werden vom Beschwerdeführer auch selbst zugegeben.
Der Kontrollbericht vom 02.04.2014 und insbesondere die an die AMA übermittelte Sachverhaltsdarstellung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.06.2013 sind derart, dass die Vermutung nahe liegt, dass auch Verstöße in den Bereichen Vogelschutz und Fauna Flora Habitat vorliegen, die zu einer Ahndung im Bereich der Cross Compliance führen müssten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.01.2016, der von der AMA inhaltlich nicht entgegengetreten wird, vermag jedoch in ihrer Gesamtheit das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen lassen, dass in der konkreten Angelegenheit keine Verstöße in den Bereichen Vogelschutz und Fauna Flora Habitat vorliegen, die einen zusätzlichen Cross Compliance-Abzug rechtfertigen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Art. 6, 19 Abs. 1, 21 bis 24 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 6
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in dem genannten Rahmen vorgesehen sind.
Die in Anhang III in der dritten Spalte aufgeführten Normen sind fakultativ, es sei denn,
a) ein Mitgliedstaat hatte für eine solche Norm vor dem 1. Januar 2009 eine
Mindestanforderung für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
festgelegt, und/oder
b) in dem Mitgliedstaat werden die Norm betreffende nationale Vorschriften
angewandt.
(2) Die nicht zu den neuen Mitgliedstaaten zählenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfeanträge "Flächen" für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Die neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben.
Die Mitgliedstaaten können jedoch in ausreichend begründeten Fällen von Unterabsatz 1 abweichen, sofern sie Maßnahmen ergreifen, um eine erhebliche Abnahme ihrer gesamten Dauergrünlandfläche zu verhindern.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergrünland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden."
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]"
Artikel 21
Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien
(1) Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so werden unbeschadet aller Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 23 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.
(2) Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.
Artikel 22
Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand sicherzustellen.
Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (1) und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.
Artikel 23
Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend "betreffendes Kalenderjahr" genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen.
Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.
Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, für das betreffende Kalenderjahr einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so werden abweichend von Unterabsatz 2 ab dem Jahr 2010 die Kürzungen oder Ausschlüsse beim Gesamtbetrag der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen vorgenommen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.
Artikel 24
Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
(1) Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 23 werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.
(2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.
Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.
Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine Verwaltungskontrolle beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20% und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
(4) Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1.
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 47 Abs. 2 bis 4, 54, 57, 71, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 47
Allgemeine Vorschriften über Verstöße
[...]
(2) Das ‚Ausmaß' eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die ‚Schwere' eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von ‚Dauer' ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."
"Artikel 54
Kontrollbericht
(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen dieses Kapitels ist von der zuständigen Kontrollbehörde, unabhängig davon, ob der betreffende Betriebsinhaber für die Vor-Ort-Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 51 ausgewählt wurde oder ob es sich um einen Nachgang zu Verstößen handelt, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, ein Kontrollbericht anzufertigen.
Der Kontrollbericht untergliedert sich in folgende Teile:
a) einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:
i) den für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Betriebsinhaber;
ii) die anwesenden Personen;
iii) ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle beim Betriebsinhaber angekündigt war;
b) einen Teil, aus dem gesondert für jeden bzw. jede der Rechtsakte und Normen die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgende Angaben enthält:
i) die der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Normen,
ii) Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
iii) die Kontrollergebnisse,
iv) die Rechtsakte und Normen, bei denen Verstöße festgestellt wurden;
c) einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 71
Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhauptkeine Kürzung zu verhängen.
(2) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, Kürzungen oder Ausschlüsse nicht anzuwenden, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Kürzung bzw. der Ausschluss angewandt.
Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
(3) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, einen Verstoß als geringfügig zu betrachten, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Fristkeine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird eine Kürzung angewandt.
Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes. Der betreffende Verstoß wird nicht als geringfügig angesehen und eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 wird angewandt.
Ein Verstoß, der als geringfügig angesehen wurde und vom Betriebsinhaber innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes behoben worden ist, gilt nicht als Verstoß im Sinne von Absatz 5.
(4) Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt. Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert.
Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktordrei jedes Mal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.
(6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten.
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§§ 5, 6 und 13 sowie die Anlage zu § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr.492/2009, lauten auszugsweise:
"Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance)
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand und Dauergrünland
§ 5. (1) Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in der Anlage sowie in Abs. 2 bis 4 festgelegt.
(2) Dauergrünlandflächen
1. auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% oder
2. auf Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
a) von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha
oder
b) von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
dürfen nicht umgebrochen werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist zulässig:
1. ein Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
2. ein Umbruch von Dauergrünlandflächen
a) zur Anlage von Dauerkulturen oder
b) von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.
(4) Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:
1. einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
2. einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen."
"Neue Ackerflächen
§ 6. Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht im Sammelantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 zulässigen Grünlandumbruchs vor."
"Absehen von der Kürzung
§ 13. (1) Die Kürzung bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ist - unbeschadet des Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - nicht anzuwenden, wenn der Kürzungsbetrag innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Grenze liegt.
(2) In Anwendung des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist - unbeschadet des Art. 71 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen von einer Kürzung abzusehen, wenn der betreffende Verstoß als geringfügig anzusehen ist."
Anlage zu § 5 Abs. 1
"Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind:
1. Ackerland, das nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet wird, muss eine Begrünung aufweisen und über die Vegetationsperiode gepflegt werden, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
2. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
3. Auf durchgefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie bei geschlossener Schneedecke ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
4. In einem Mindestabstand von
a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von 1 ha oder mehr oder
b) mindestens 5 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen der Abstandsstreifen) vorgenommen werden.
5. Terrassen dürfen nicht beseitigt werden. Ausgenommen sind jene Terrassen, deren Beseitigung im Rahmen behördlicher Agrarverfahren ausdrücklich vorgesehen ist.
6. Betriebe mit einer Besatzdichte von weniger als 0,5 GVE/ha, die über mehr als 5 ha Ackerfläche verfügen, dürfen auf höchstens 85% der Ackerflächen Getreide (Dinkel, Durum, Gerste, Hafer, Roggen, Triticale und Weichweizen) und Mais anbauen.
7. Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund witterungs- und anbaubedingter Umstände oder aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.
8. Die Flächen sind unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker-, Spezialkulturen- (Hopfen, Obst- und Weinbau) und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
9. Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, dürfen nicht beseitigt werden.
10. Die Rebflächen sind durch entsprechende Pflegemaßnahmen, insbesondere Rebschnitt, in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten.
11. Eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist erforderlich
a) für die Benutzung der öffentlichen Gewässer, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, sowie für die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen,
b) für die Benutzung der privaten Tagwässer sowie für die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen, wenn hiedurch fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers (namentlich in gesundheitsschädlicher Weise) oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Wässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann,
c) für die Benutzung des Grundwassers zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs, die nicht durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt und in keinem angemessenen Verhältnis zu den eigenen Flächen steht, sowie
d) für die Benutzung des Grundwassers, die über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgeht, sowie zur Errichtung oder Änderung der dafür dienenden Anlagen.
12. Eine Genehmigung der UVP-Behörde ist erforderlich,
a) für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 2 500 ha sowie
b) für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha in Gebieten, in denen zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustands Maßnahmen angeordnet oder zur Erreichung des guten chemischen Zustands Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind."
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 bei ihm zustehenden beihilfefähigen 12,38 ZA eine Gesamtfläche von 23,61 ha beantragt. Unter Berücksichtigung von Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 war daher die vom Beschwerdeführer beantragte Fläche auf 12,38 ha zu reduzieren, sodass angesichts im Rahmen einer Verwaltungskontrolle bzw. von Vor-Ort-Kontrollen sowohl am Heimbetrieb des Beschwerdeführers als auch auf der XXXX festgestellten Gesamtfläche von 22,53 ha die EBP für eine Gesamtfläche von 12,38 ha zuzuerkennen war. Da sich daraus keine Differenzfläche ergibt, war auch keinerlei Flächensanktion zu verhängen.
2. Soweit im angefochtenen Bescheid von der AMA gegen den Beschwerdeführer ein "Abzug - Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) in Höhe von 5% und damit mit einem Betrag von EUR 169,16 verhängt wird, gelangt das erkennende Gericht im konkreten Einzelfall unter Hinweis auf die von der AMA unwidersprochene Argumentation des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 15.01.2016 zum Ergebnis, dass lediglich ein Cross Compliance-Verstoß hinsichtlich bei der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers festgestellter Mängel in den Bereichen Rinderkennzeichnung und Datenbankmeldungen vorliegt. Diese Verstöße sind nicht als geringfügig einzustufen und rechtfertigen nach Auffassung des erkennenden Gerichtes einen Cross Compliance-Abzug in Höhe von 1%. Daher war der Cross Compliance-Abzug im angefochtenen Bescheid entsprechend auf 1% zu reduzieren.
3. Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Reduktion des Cross Compliance-Abzug von 5% auf 1%) - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
4. Sofern der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 15.01.2016 beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, ist dieses Begehren als überschießend abzuweisen.
5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vergleiche dazu die Rechtsprechung des VwGH zur Anwendung eines Cross Compliance-Abzuges).
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