BVwG L501 2120029-1

L501 2120029-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2016

Regest

Ausgleichstaxe, ersatzlose Behebung, Verschulden, Wiederaufnahme

Texte intégral

BVwG L501 2120029-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2120029.1.00

Spruch

L501 2120029-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Christian FÜRST und Mag. Christina MARX als Beisitzer über die Beschwerde der Firma XXXX GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Dr. XXXX MBA, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 30.11.2015, OB. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nahm die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AVG die mit den rechtskräftigen Bescheiden des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.05.2013, 14.04.2014 und 12.05.2015, zu jeweils OB: XXXX , abgeschlossenen Verfahren über die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 wieder auf und stellte fest, dass gemäß § 9 BEinstG für das Kalenderjahr 2012 eine Ausgleichstaxe in Höhe von € 4.872,-- für das Kalenderjahr 2013, eine Ausgleichstaxe in Höhe von € 5.712,-- und für das Kalenderjahr 2014 eine Ausgleichstaxe in Höhe von € 5.856,- zu entrichten ist.

Nach Anführung der rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Berechnung der Ausgleichstaxe in den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden die bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse unter der Dienstgeberbeitragskontonummer XXXX gemeldeten Dienstnehmer zu Grunde gelegt worden seien. Da die bei der Wiener bzw. Burgenländischen Gebietskrankenkasse bestehenden Dienstgeberbeitragskonto-nummern XXXX seitens der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) nicht bekanntgegeben worden seien, hätten die unter diesen Konten versicherten Dienstnehmer bei der Vorschreibung der Ausgleichstaxe für die Jahre 2012, 2013 und 2014 nicht berücksichtigt werden können. Es seien sohin die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 AVG erfüllt, weshalb die Ausgleichstaxe für diese Jahre mit den genannten Beträgen festzusetzen gewesen wäre.

Hinsichtlich des im Zuge des gewährten Parteiengehörs seitens der bP vorgebrachten Verschuldens der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Benachrichtigung über die Befreiung der Verzeichnislegung vom 27.03.2006, nachweislich zugestellt am 31.3.2006, darauf hingewiesen worden sei, dass gemäß § 16 BEinstG jede Änderung in den Dienstgeberbeitragskonten, der Firmenbezeichnung oder der Firmenanschrift bekanntzugeben sei. Ein vollständiger Datenabgleich mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger könne nämlich nur mit den vom Dienstgeber an die belangte Behörde gemeldeten Konten erfolgen. Gerade um die automatische Überprüfung der Beschäftigungspflicht im Wege der EDV zu ermöglichen, bestehe die trotz Befreiung von der Verzeichnislegung gegebene Meldepflicht des Dienstgebers. Abschließend wird auf die Offizialmaxime Bezug genommen, welche die Parteien nicht davon entbinde, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen (VwGHI 2013/09/0159).

Mit Schreiben vom 21.12.2015 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 69 AVG vorbringt, da auf Seiten der belangten Behörde ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB vorliegen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Benachrichtigung vom 27.03.2006, zugestellt am 31.03.2006, wurde die bP gemäß § 16 Abs. 6 BEinstG nachweislich über die Befreiung von der Vorlage der Verzeichnisse sowie vom Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien informiert. Des Weiteren wurde sie darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 16 BEinstG verpflichtet sei, jede Änderung in den Konten, über die sie die Krankenversicherungsbeiträge mit den Krankenversicherungsträgern abrechne, sowie Änderungen in der Firmenbezeichnung und der Firmenanschrift der belangten Behörde bekanntzugeben.

Mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden der belangten Behörde vom 14.05.2013, 14.04.2014 und 12.05.2015 wurde für das Kalenderjahr 2012, 2013 und 2014 gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 2.784,--, € 2.856,-- und € 2.928,-- vorgeschrieben. Der Berechnung der Ausgleichstaxe wurden jeweils die unter der Dienstgeberbeitragskontonummer XXXX gemeldeten Dienstnehmer zu Grunde gelegt. Der Bescheid vom 14.05.2013 betreffend das Kalenderjahr 2012 enthält neuerlich den Hinweis, dass die bP gemäß § 16 BEinstG verpflichtet sei, jede Änderung in den Konten, über die sie die Krankenversicherungsbeiträge mit den Krankenversicherungsträgern abrechne, sowie Änderungen in der Firmenbezeichnung und der Firmenanschrift der belangten Behörde bekanntzugeben.

Im Zuge einer Dienstgeberbeitragskontenüberprüfung im AJ-WEB am 11.09.2015 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass betreffend die bP weitere Dienstgeberbeitragskonten geführt werden, und zwar bei der Wiener bzw. der Burgenländischen Gebietskrankenkasse die Beitragskonten XXXX . Unter Berücksichtigung der diesen Konten zu entnehmenden Dienstnehmerzahlen wurde die Ausgleichstaxe für die Jahre 2012, 2013 und 2014 neu berechnet:

Kalenderjahr

bezahlter Betrag

neue Vorschreibung

Differenz

2012

€ 2.784,00

€ 4.872,00

€ 2.088,00

2013

€ 2.856,00

€ 5.712,00

€ 2.856,00

2014

€ 2.928,00

€ 5.856,00

€ 2.928,00

Gesamtdifferenz an zu wenig vorgeschriebener Ausgleichstaxe

€ 7.872,00

Während die in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden betreffend die Jahre 2012, 2013 und 2014 auf einer Dienstnehmerzahl von durchschnittlich 30 Dienstnehmern beruhen, ergibt sich unter Berücksichtigung der im Jahr 2015 zusätzlich hervorgekommenen Dienstgeberbeitragskonten XXXX eine durchschnittliche Dienstnehmerzahl von 55.

Sobald erstmals auf einem Dienstgeberbeitragskonto zum Stichtag Monatserster 25 oder mehr Dienstnehmer gemeldet sind, wird die belangte Behörde seitens des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger benachrichtigt. In der Folge findet sodann ein Datenaustausch bezüglich des von der belangten Behörde erfassten Kontos statt. Wird für den Dienstgeber ein weiteres Konto eröffnet, auf welchem weniger als 25 Dienstnehmer aufscheinen, erlangt die belangte Behörde im Wege des automatischen Datenaustausches hiervon keine Kenntnis. Weitere Dienstgeberbeitragskonten eines Unternehmens konnten bislang nur im Wege schriftlicher Anfragen bei allen neun Gebietskrankenkassen eruiert werden. Seit 2015 ist es der belangten Behörde mittels AJ-WEB technisch möglich, alle Dienstgeberbeitragskonten eines Unternehmens elektronisch festzustellen; im Hinblick auf die bP erfolgte diese Abfrage im AJ-WEB konkret am 11.09.2015.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert. Gemäß § 19b Abs. 4 BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anm. 17]).

Zu A)

Fallbezogen anzuwendende Rechtsvorschriften:

Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG

§ 69 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. [...]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

[...]

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. [...]

Gemäß § 16 Abs. 1 BEinstG haben die Dienstgeber den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufenen amtlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Betriebsstätten oder Dienststellen zu gewähren, soweit dies im Interesse der begünstigten Behinderten (§ 2) erforderlich ist.

Im gegenständlichen Fall ist die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens strittig. Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass die Behörde die nachträglich hervorgekommenen Tatsachen bereits im Rahmen der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte erheben können, deren Verwertung sohin infolge ihres eigenen Verschulden unterblieben sei.

Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde im Zuge einer Dienstgeberbeitragskontenüberprüfung im AJ-WEB am 11.09.2015 von weiteren Beitragskonten der bP Kenntnis erlangt hat, die, wenn sie ihr schon in den seinerzeitigen Verfahren bekannt gewesen wären, zu höheren Ausgleichstaxvorschreibungen in den betreffenden Jahren geführt hätten. Der Sache nach käme daher der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht, welcher allerdings voraussetzt, dass die neu hervorgekommene Tatsache "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben ist. Gemäß ständiger Rechtsprechung findet das Verschuldenskriterium auf die amtswegige Wiederaufnahme sinngemäß Anwendung (vgl. VwGH vom 03.10.1997, 96/19/2173; vom 24.02.2004, 2002/01/0458); beachtlich ist sohin ein Verschulden iSd § 1294 ABGB (vgl. VwGH vom 22.02.2006, 2005/09/0011). Ein solches Verschulden kann in einem Verfahrensmangel - z.B. in einem der Behörde im Ermittlungsverfahren unterlaufenen Fehler (VwGH 19.10.1994, 94/12/0186; 03.10.1997, 96/19/2173) - bzw. in einem Organisationsmangel (VwSlg 1042 A/1949) liegen, die zur Folge hatten, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (VwGH 24.02.2004, 2002/01/0458; 22.02.2006, 2005/09/0011). Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde die im Herbst 2015 hervorgekommenen weiteren Dienstgeberbeitragskonten bereits in den seinerzeitigen Verfahren im Wege der Amtshilfe durch Kontaktierung aller Gebietskrankenkassen erheben können; sie hat es jedoch bei dem unter Punkt II.1. beschriebenen, automatischen Datenaustausch bewenden lassen, obwohl ihr die Problematik bei Vorhandensein mehrerer - jeweils weniger als 25 Dienstnehmer umfassende - Beitragskonten für einen Dienstgeber bewusst war (vgl. Abl. 44/14, Rückseite, Absatz 1 und 2). Aus diesem Grund vermag auch die seitens der belangten Behörde ins Treffen geführte Mitwirkungspflicht der Partei nicht verfangen, zumal eine solche laut Rechtsprechung insbesondere nur dann gefordert ist, wenn es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne ihre Mithilfe festzustellen; dies wird laut Judikatur vor allem bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0159).

Gegen die seitens der belangten Behörde angenommene Verletzung der Mitwirkungspflicht der bP spricht zudem das zu § 16 Abs. 1 BEinstG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.1998, 95/08/0336, in welchem er aussprach, dass der Dienstgeber nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung zwar in gewissem Umfang

"Auskünfte zu erteilen" und "Einblick ... zu gewähren" habe, jedoch

nicht von sich aus Meldungen zu erstatten habe. Auch eine Aufforderung zur unverzüglichen Meldung geänderter Beitragskontonummern könne eine solche im Gesetz nicht vorgesehene Meldepflicht nicht wirksam begründen.

Da die weiteren Beitragskonten somit durch Verschulden der belangten Behörde in den seinerzeitigen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, ist eine nachträgliche Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AVG ausgeschlossen. Der in Beschwerde gezogene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der unter Punkt II.3. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht sowohl zur Frage der Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 3 ASVG als auch zur Mitwirkungspflicht der Partei und zu § 16 Abs. 1 BEinstG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt und bestand die Rechtssache grundsätzlich in der Beurteilung, ob die Wiederaufnahme von Amts wegen aufgrund eines Verschuldens der belangten Behörde ausgeschlossen ist. Die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung ausreichend beantwortet und konnten zudem die zur Lösung der Frage erforderlichen Fakten zweifelsfrei dem Akteninhalt entnommen werden. Da auch von den Parteien keine noch zu klärenden, entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden, konnte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden; Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union standen dem nicht entgegen (vgl. VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2012/08/0138).

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