G304 2120925-1•BVwG G304 2120925-1
G304 2120925-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G304 2120925-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und dem fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 04.12.2015, OB:
XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) beträgt 40 v. H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 29.05.2015 beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein.
2. Im Rahmen des seitens des Bundessozialamtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Sachverständigengutachten von Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.07.2015 wird aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Koronare Herzerkrankung, Zustand nach Herzinfarkt 2012, Zustand nach Stentimplantation im Bereich der rechten und der linken Kranzarterie, Bluthochdruck Oberer Rahmensatz bei Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach Stentimplantation, in der Ergometrie findet sich eine Leistungsfähigkeit von 82% ohne Herzsymptomatik, die Echokardiographie zeigt eine grenzwertige Pumpfunktion.
40
2
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Unterer Rahmensatz, es besteht laut dem orthopädischen Fachgutachten eine mittelgradige schmerzhafte Funktionseinschränkung der Hals und Lendenwirbelsäule bei radiologisch sichtbaren Verbrauchserscheinungen der Bandscheiben und Wirbelgelenke. Klinisch bestehen keine Zeichen einer Schädigung des Rückenmarkes beziehungsweise aus dem Rückenmark austretenden Nervenwurzeln.
30
3
Hände - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung einzelner Finger Unterer Rahmensatz bei Belastungsschmerzen im Bereich beider Hände mit diffuser Schwellung, bei beginnender radiologischer Gelenksabnutzung der Fingerendgelenke
10
4
Anpassungsstörung, leicht depressive Störung Unterer Rahmensatz, ohne wesentlichen Krankheitswert
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (im Folgenden: GdB) wurde ausgeführt, dass die GS 1 führend sei, die GS 2 stehe in keiner Wechselwirkung zur führenden GS 1, sie sei entsprechend behandelbar (medikamentös und Physiotherapie), es finde sich weder neurologisch, noch orthopädisch, Zeichen einer radikulären Symptomatik, daher ergebe sich keine weitere Steigerung. Die GS 3 und GS 4 stünden ebenfalls in keiner Wechselwirkung zur GS 1 und seien geringgradig ausgeprägt.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.08.2015 wurde der BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr das ärztliche Gutachten übermittelt. Der BF wurde hierbei mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben, sofern sie mit dem Inhalt des ärztlichen Gutachtens nicht einverstanden sei.
4. Mit Stellungnahme vom 12.08.2015 brachte die BF Einwendungen gegen das ärztliche Gutachten vor.
Die BF brachte vor, dass verschiedene Einschränkungen nicht berücksichtigt worden seien: chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkungen (ungenügend berücksichtigt), Spreizfuß bds., chronische Magengeschwüre und posttraumatische Läsionen Fuß rechts.
5. Infolge der seitens des BF erhobenen Einwendungen wurde Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung ersucht.
Im daraufhin erstatteten Sachverständigengutachten wird aufgrund der am 15.10.2015 erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen wie folgt festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Koronare Herzerkrankung, KHK unterer Rahmensatz bei Zustand nach Herzinfarkt 2012 mit Stentsetzung und nochmaliger Stentsetzung 2014, die Belastbarkeit nicht eingeschränkt, gutem Ansprechen auf Medikation unter Berücksichtigung des gut eingestellten Bluthochdruckes
40
2
Degenerative Veränderung der Hals- und Lendenwirbelsäule oberer Rahmensatz bei fallweiser schmerzhafter Ausstrahlung in den Oberarm bzw in das rechte Bein ohne Wurzelreizung, die Beweglichkeit der Wirbelsäule ist uneingeschränkt, die ATS spricht gut auf Schmerzmittel im Bedarf an.
20
3
Fingergelenksschmerzen Unterer Rahmensatz bei rezidivierenden Schwellungen, freiem Bewegungsumfang, beginnenden radiologischen Veränderungen
10
4
Anpassungsstörung Unterer Rahmensatz bei leicht depressiver Störung ohne wesentlichen Krankheitswert, nicht medikationsbedürftig
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (im Folgenden: GdB) wurde ausgeführt, dass die GS 1 führend sei, die GS 2 stehe in keiner Wechselwirkung zur führenden GS 1, die Beweglichkeit der Wirbelsäule uneingeschränkt, keine radikulären Symptome vorliegend, GS 3 und GS 4 würden aufgrund geringfügiger Ausprägung ebenso nicht weiter steigern.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2015 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gem. §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (im Folgenden: BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der GdB 40 v. H. Die erhobenen Einwendungen wären im Gutachten vom 19.10.2015, das dem Bescheid angeschlossen war, berücksichtigt worden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 12.01.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Wirbelsäulenbeschwerden und die damit einhergehenden Bewegungseinschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Auch die Feststellung, dass die Belastbarkeit nicht geschränkt sei und sie gut auf die Medikation anspreche, sei nicht zutreffend.
Des Weiteren sei die Beurteilung, wonach es keine negative Wechselwirkung zwischen GS 1 und GS 2 gebe sein nicht richtig. Die chronischen Schmerzen in der Wirbelsäule und deren Ausstrahlung in beine und Arme würden sich sehr wohl negativ auf ihren Kreislauf sowie negativ auf ihre Belastbarkeit auswirken.
8. Am 10.02.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
9. Mit Schreiben des BVwG vom 07.03.2016, Zl. G 304 2120925-1/2Z, wurde Frau Dr.XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung ersucht.
10. In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 20.03.2016, wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit unterer Rahmenwert des mittleren Rahmensatzes bei Zustand nach Herzinfarkt 2012 mit Stentsetzung und nochmaliger Stentsetzung 2014. Die reduzierte Belastbarkeit ist in diesem Rahmenwert berücksichtigt. Der gut eingestellte Bluthochdruck ist berücksichtigt.
40
2
Degenerative Veränderung der Hals- und Lendenwirbelsäule oberer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes bei fallweiser schmerzhafter Ausstrahlung in den Oberarm beziehungsweise das rechte Bein ohne Wurzelreizsymptomatik; keine Dauerschmerzmedikation. Es ist kein andauernder Therapiebedarf dokumentiert..
20
3
Fingergelenksschmerzen Unterer Rahmenwert des vorgegebenen Rahmensatzes bei rezidivierenden Schwellungen, freiem Bewegungsumfang, beginnenden radiologischen Veränderungen
10
4
Anpassungsstörung Unterer Rahmenwert des unteren Rahmensatz bei leichter depressiver Störung ohne wesentlichen Krankheitswert, nicht medikationsbedürftig
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Zur Begründung des GdB führt
die SV wie folgt aus:
"Es führt die Gesundheitsschädigung 1. Die anderen Gesundheitsschädigung 2 steht in keinem medizinisch eindeutigen Zusammenhang mit der führenden Gesundheitsschädigung, weil die Beweglichkeit der Wirbelsäule uneingeschränkt ist und keine radikulären Symptome vorliegen; daher kann sie nicht steigern. Die Gesundheitsschädigungen 3 und 4 steigern wegen der geringfügigen Ausprägung ebenfalls nicht."
Ebenso nimmt die SV zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten Stellung:
"Nach dem Studium der Akte und der 2 Vorgutachten besteht auch aus Sicht dieser Gutachterin kein Grund zur Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung.
Im aktenmäßigen Gutachten vom August 2015 wurde die Gesundheitsschädigung 2 (degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule) mit 30% eingeschätzt. Nach der klinischen Untersuchung durch XXXX wurde die Gesundheitsschädigung 2 mit 20% eingeschätzt, weil sich die Bewertung dieser Gesundheitsschädigung, völlig korrekt, nicht mehr alleine auf die radiologischen Befunde, sondern vor allem auf die Klinik der Klientin bezieht. Die Klientin hat in der Wirbelsäule keine wesentliche Bewegungseinschränkung und auch keine radikuläre Symptomatik, es ist auch keine Dauerschmerztherapie erforderlich. Daher wurde korrekterweise der untere Rahmensatz gewählt. Wegen den vorhandenen radiologischen Veränderungen wurde der obere Rahmenwert vergeben, was ebenfalls konform mit der Einschätzungsverordnung ist.
Der reduzierten Belastbarkeit der Klientin wurde im Rahmen der Gesundheitsschädigung 1 (Koronare Herzkrankheit) Rechnung getragen.
Die von der Klientin gewünschte Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung wegen einem negativen Einfluss der Wirbelsäulenbeschwerden auf die koronare Herzerkrankung ist medizinisch nicht gerechtfertigt."
11. Mit Verfügung vom 08.04.2016, Zl. G304 2120925-1/4Z, zugestellt am 19.04.2016, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist österreichischer Staatsbürgerin.
Der Grad der Behinderung der BF beträgt 40 %.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Staatsbürgerschaft des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.03.2016
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachter medizinischer Beweismittel mit 40 v. H. festgesetzt. In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Ebenso wird in dem Gutachten schlüssig begründet, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten unverändert beibehalten wurde.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Aufgrund des seitens des erkennenden Gerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des seitens des BVwG eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin ergab sich ein festgestellter Gesamtgrad der Behinderung der BF in Höhe von 40 v.H.
Die BF ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das BVwG folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Vielmehr hat sich die BF nicht zum Sachverständigengutachten vom 20.03.2016 geäußert.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 20.03.2016, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. Die BF ist dem Sachverständigengutachten auch nicht entgegengetreten.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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