BVwG W188 2118513-1

W188 2118513-1Tribunal administratif fédéral8 juin 2016

Regest

Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Dienstort, Fahrtdauer,<br/>Organisationsänderung, Postbeamter, schonendste Variante,<br/>Versetzung, wirtschaftlicher Nachteil

Texte intégral

BVwG W188 2118513-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2118513.1.00

Spruch

W188 2118513-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Ing. Johann PÜRSTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX und XXXX Rechtsanwälte, XXXX , gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der XXXX Aktiengesellschaft vom 27.10.2015 betreffend Versetzung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Personalamtes XXXX der XXXX XXXX Aktiengesellschaft (AG) vom 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer (folgend: BF) gemäß § 38 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (folgend: BDG), BGBl. Nr. 333/1979, davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit nächst möglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Postfiliale XXXX zu versetzen und ihn dort entsprechend seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 - Code XXXX - Sachbearbeiter Schalter, Backoffice zu verwenden. Gleichzeitig wurde ihm anheimgestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen.

2. Hierauf erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 05.10.2015 Einwendungen im Wesentlichen dahingehend, dass sein Stammarbeitsplatz in der Postfiliale in XXXX liege und diese eine Knotenfiliale sei. Weiters sei zweifelhaft, ob der nunmehrige Dienstort noch in einer zumutbaren Entfernung zu seinem Wohnort stehe. Die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen XXXX und XXXX sei aufgrund einer An- und Abreisezeit von eineinhalb bis zwei Stunden pro Fahrtstrecke unzumutbar. Überdies sei die zweistündige Mittagspause nicht entsprechend nutzbar und im Hinblick auf das Dienstende um 18:00 Uhr auch die Heimfahrt nicht gesichert. Die Versetzung sei ausschließlich dadurch motiviert, ihm entsprechende Reisegebühren vorzuenthalten. Es bestehe bei der bisherigen Dienststelle offenbar noch ein Stammarbeitsplatz und es sei ihm möglich, auch von seiner bisherigen Dienststelle in XXXX aus als Springer Dienst in XXXX zu verrichten. Überdies sei fraglich, ob bei der in Aussicht genommenen Dienststelle überhaupt ein Arbeitsplatz entsprechend seiner bisherigen Verwendung PT 4 verfügbar sei. Sohin werde keine Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung erteilt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 38 BDG mit Wirksamkeit vom 01.11.2015 von Amts wegen zur Postfiliale XXXX versetzt und der Verwendung als Sachbearbeiter Schalter, Backoffice, Code XXXX , Verwendungsgruppe PT 4, zugeführt. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 BDG sowie des § 17a Abs. 9 Poststrukturgesetz (folgend: PTSG) führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der Umsetzung des Knotenkonzepts im Bereich Vertrieb und Filialen tiefgreifende organisatorische Anpassungen und personelle Veränderungen verbunden seien. Die künftige Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort des BF und der neuen Dienststelle mit einer Entfernung von 60,7 km überschreite zwar den nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als zumutbar angesehenen Radius von 60 km geringfügig, jedoch würden von der Rechtsprechung auch größere Entfernungen und Fahrtzeiten, etwa im Ausmaß von eineinhalb bis eindreiviertel Stunden, als akzeptabel angesehen werden. Ein Anspruch darauf, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können, bestehe grundsätzlich nicht (vgl. BerK 13.03.2005, GZ 150/10-BK/04). Es sei auch nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang die Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort zur Mittagspause stünde, jedenfalls habe der Beamte kein Recht, seine Mittagspause zu Hause zu verbringen. Tatsächlich stehe an der neuen Dienststelle ein der bisherigen dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 zur Verfügung, eine Doppelbesetzung sei daher ausgeschlossen. Der bisherige Arbeitsplatz in der Postfiliale

XXXX werde in der neuen Organisation nicht mehr benötigt und daher ab 01.11.2015 nicht mehr vorhanden sein. Schließlich habe sich der BF nicht um näher zu seinem Wohnort gelegene "Planstellen" in den in XXXX , XXXX und XXXX gelegenen Filialen beworben. Die Versetzung zur Postfiliale XXXX habe daher die schonendste Variante dargestellt.

4. In der vom BF fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und in teilweiser Wiederholung des in den Einwendungen bereits Dargelegten im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe mit der Organisationsmaßnahme eigentlich Springerarbeitsplätze in Knotenfilialen eingerichtet, dies sei jedoch mit den Vorgaben der Post-Zuordnungsverordnung nicht kompatibel. Es werde bezweifelt, ob an der Knotenfiliale bereits ein Arbeitsplatz eingerichtet sei. Ferner bestünden vergleichbare Arbeitsplätze wohl auch an näher zu seinem Wohnort gelegenen Postämtern, etwa in XXXX oder in XXXX , die auch Knotenfilialen darstellen sollten und bei denen er als Springer näher zu seinem Heimatort eingesetzt werden könne. Der Beamte habe weiters Anspruch darauf, dass er seinen Arbeitsplatz mit einem zumutbaren Aufwand erreichen könne. Die Versetzung sei schon deswegen rechtswidrig, weil durch die An- und Abreisezeiten die unbedingt einzuhaltende elfstündige Ruhezeit nicht gewahrt werde. Dem Vorhalt der belangten Behörde, er habe es verabsäumt, sich auf näher gelegene "Planstellen" zu bewerben, sei zu entgegnen, dass die Postfilialen

XXXX , XXXX und XXXX nur auf den ersten Blick rechtskonform eingerichtet worden seien, denn tatsächlich handle es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der XXXX , die nur Geldgeschäfte im Rahmen der XXXX umfasse und nicht dem Code XXXX der Post-Zuordnungsverordnung entspräche. Sohin könne ihm die diesbezüglich unterbliebene Bewerbung nicht entgegengehalten werden. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Versetzung Abstand genommen werde, bzw. - in eventu - diesen ersatzlos zu aufzuheben.

5. Mit Schreiben vom 07.12.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.12.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verfahrens vor und beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der XXXX XXXX AG zugewiesen und wurde mit dem angefochtenen Bescheid auf den bei der Postfiliale XXXX eingerichteten Arbeitsplatz, Code XXXX , Sachbearbeiter Schalter Backoffice, Verwendungsgruppe PT 4, versetzt.

Die XXXX AG hat im Bereich Vertrieb Filialen durch die Einführung eines Knotenkonzeptes eine grundlegende Organisationsänderung vorgenommen, die tief greifende organisatorische Anpassungen und personelle Veränderungen mit sich bringt. Das Konzept sieht vor, dass innerhalb einer von der Geschäftsfeldleitung ermittelten Region eine zentral gelegene Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut wird. Über die Knotenfiliale XXXX sind somit künftig alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln. Für die Personalbewirtschaftung beinhaltet dies die zusätzliche Betreuung der Postfilialen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX durch die Knotenfiliale XXXX . In dieser Knotenfiliale wurden Arbeitsplätze eingerichtet, in deren Aufgabenbereich auch fallweise Vertretungstätigkeiten in der Funktion "Filialleitung" sowie Schaltertätigkeiten und Kundenberatungen (auch in anderen Postfilialen) inkludiert sind. Durch diesen regionszentralen Personaleinsatz können daher alle Dienststellen des Knotens im Vergleich zur Vergangenheit wesentlich kundenfreundlicher, wirtschaftlicher und somit auch kostendeckender geführt werden. Mit der österreichweiten Umsetzung dieses Konzepts kann die XXXX AG kostengünstiger arbeiten und am Dienstleistungssektor besser konkurrenzfähig bleiben.

Im Gefolge dieser organisatorischen Neustrukturierung ist der frühere Arbeitsplatz des BF in der Postfiliale XXXX untergegangen.

Laut Stellenbeschreibung des Zuweisungsarbeitsplatzes, Code XXXX , lautet deren Zielsetzung: fallweise Vertretungstätigkeit in der Funktion Filialleitung, Schaltertätigkeit und Kundenberatung auch in anderen Filialen.

Die Aufgaben sind wie folgt beschrieben:

  • Fallweise Vertretungstätigkeit als Leiter/in einer Filiale, die einer Knotenfiliale zugeordnet ist: operative Führung des Teams Post, Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, Sicherstellen der Einhaltung von Regeln des BLV und der Vorgaben der Geldbewirtschaftung sowie der Regelungen der Handbücher der XXXX , Verantwortung für die Einhaltung der Identifikationspflicht bei Bank-transaktionen gemäß BWG und Geldwäscherichtlinien, personaladministrative Angelegenheiten.

  • Produktverkauf und Kundenberatung: Kundenberatung Telekommunikation, Vertretung als KMU-Kundenberater, Kundenüberleitung zur XXXX , Warenbewirtschaftung inklusive Inventuren.

  • Schaltertätigkeit: Abwicklung sämtlicher Transaktionen Post/Bank am Schalter, Handelswarenverkauf, Kundenüberleitung zu XXXX .

  • Sonstige Tätigkeiten z.B.: Regalbetreuung und Betreuung der SB-Zonen, Fachpostsortierung, Amts- und Hilfsdiensttätigkeiten (z.B. Abfertigung, Briefsortierung, Verladetätigkeit).

Der BF wohnt in XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen, denen der BF nicht substanziell entgegentrat, konnten auf Grund der Aktenlage, mithin ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG idF der Dienstrechts-Novelle 2012 ist gegenständlich eine Senatszuständigkeit gegeben, weil eine Angelegenheit des § 38 BDG vorliegt.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 36 Abs. 1 BDG ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

Gemäß § 38 Abs. 1 BDG liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Nach § 38 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und 2 leg. cit. liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation oder bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

Gemäß § 38 Abs. 4 leg. cit. sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. Berufungskommission [folgend: BerK] 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Gemäß § 17 Abs. 9 PTSG gelten in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). Die Gleichstellung der betrieblichen mit den dienstlichen Interessen soll gewährleisten, dass die betrieblichen Interessen ausgegliederter Einrichtungen den bei der Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften zu beachtenden dienstlichen Interessen, die in der Regel in der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestehen, gleichwertig sind (vgl. die ErläutRV 1765 BlgNR XX. GP S. 16).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Was das Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz des Beamten betrifft, so ist der BF auf die Rechtsprechung der BerK zu verweisen, welche etwa in der Entscheidung vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11, ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der BerK hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom 04.09.2014, 2013/12/0228, als zutreffend erachtet.

Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es die unausbleibliche Folge für deren Beamte dar, dass diese die ihnen dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet (VwGH 23.06.1993, 92/12/0169; 29.09.1993, 92/12/0171). Von einer Auflösung der Dienststelle kann daher nur gesprochen werden, wenn die Folge einer solchen Organisationsmaßnahme darin besteht, dass die Beamten dieser aufgelösten Dienststelle die ihnen dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können.

Entfällt in einer Organisationseinheit infolge einer nicht unsachlichen Organisationsänderung eine Funktion, so liegt ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, vor (VwGH 18.03.1985, 84/12/0011).

Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (siehe etwa VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99).

Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche (betriebliche) Interesse an dessen Wegversetzung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (siehe etwa VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99).

Die belangte Behörde legte die Gründe und die Zielsetzung der in der Einführung des Knotenfilialenkonzepts bestehenden Organisationsmaßnahme, nämlich insbesondere die Bündelung aller betriebswirtschaftlichen und personalführenden Belange einer Region bei einer Knotenfiliale und die dadurch erzielbaren erheblichen Rationalisierungs- bzw. Einsparungseffekte, sowie die damit einhergehende Auswirkung auf seinen bisherigen Arbeitsplatz nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft dar.

Die Frage, von welchen Arbeitsplätzen aus Angelegenheiten in bester Weise zu besorgen seien, stellt lediglich eine Zweckmäßigkeitsfrage dar. Es liegt in dem sehr weiten Ermessensspielraum des Organisationsgewaltigen, diese Aufgaben als Folge einer Organisationsänderung von anderen Arbeitsplätzen aus wahrnehmen zu lassen. Die Zulässigkeit der Heranziehung einer objektiv nicht als unsachlich zu erkennenden und daher grundsätzlich im Ermessensspielraum des Organisationsgewaltigen gelegenen Organisationsänderung würde dann als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung ausscheiden, wenn diese Organisationsänderung von unsachlichen, gegen einen bestimmten Beamten gerichteten Motiven geleitet wäre, mithin nur deshalb erfolgt wäre, um ihm seinen Arbeitsplatz zu entziehen (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0235). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in casu keine Anhaltspunkte dahingehend hervortraten, dass die Organisationsmaßnahme unsachlich gewesen wäre oder gar darauf abgezielt hätte, dem BF den Arbeitsplatz zu entziehen.

Soweit der BF vermeint, die belangte Behörde "sei voreilig", wenn sie ausführe, dass der Arbeitsplatz des BF mit 01.11.2015 Geschichte sei, so handelt es sich dabei um eine rein spekulative Äußerung, die in keiner Weise geeignet ist, Zweifel an der Sachlichkeit der in Rede stehenden Organisationsmaßnahme und der damit verbundenen Auswirkung auf seinen bisherigen Arbeitsplatz aufkommen zu lassen.

Selbst wenn der BF - wie er in seinen Einwendungen vermeint - tatsächlich auf einen (reinen) Springerarbeitsplatz versetzt worden sein sollte, ist ihm zu erwidern, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 36 Abs. 1 BDG die Dienstbehörde festzulegen hat, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Um welche dienstlichen Aufgaben es sich dabei konkret handelt, ist regelmäßig aus den entsprechenden generellen und individuellen Weisungen zu ersehen.

Zwar indiziert der Wortlaut des § 36 Abs. 1 BDG, dass die Betrauung mit einer Dauerverwendung in der dauernden Übertragung sachlich näher umschriebener Aufgaben bei einer Dienststelle besteht. Doch wird in den Materialien (RV 11 BlgNR 15. GP, 82) festgehalten, "dass durch den Begriff des Arbeitsplatzes iSd § 36 BDG die Verwendung des Beamten auch in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht gehindert wird". Damit erscheint es zulässig, einen konkreten Arbeitsplatz, welcher die Normalarbeitskraft eines Beamten erfordert (arg.: des Arbeitsplatzes; vgl. auch die Formulierung "auf ein und demselben Arbeitsplatz" in § 22 Abs. 2 BDG, sowie "auf einem Arbeitsplatz" in § 36 Abs. 2 BDG), dahingehend auszugestalten, dass dienstliche Verwendungsalternativen an mehreren Dienststellen vorgesehen werden. Das setzt allerdings zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraus, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden soll (siehe BVwG 12.04.2016, W213 2118514-1/4E, VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass die in Aussicht genommene Verwendung des BF im Einklang mit § 36 Abs. 1 BDG steht, zumal die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben in der Stellenbeschreibung ebenso mit hinreichender Genauigkeit angeführt sind wie die sich aus dem Knotenfilialkonzept ergebenden Dienststellen, an denen die Verwendung des BF in Aussicht genommen ist. Schließlich ist in der beschriebenen Vorgangsweise der belangten Behörde auch kein Verstoß gegen die Post-Zuordnungsverord-nung zu erblicken, weil diese lediglich die Verwendungscodes den entsprechenden Verwendungsgruppen der Verwendungsgruppe PT zuordnet.

Gemäß § 38 Abs. 4 BDG ist eine Versetzung nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht (VwGH 26.05.1977, 254/77). Diese Vergleichsprüfung erübrigt sich jedoch im vorliegenden Fall, weil das wichtige dienstliche Interesse des Dienstgebers an der Wegversetzung des BF aus den oben bereits näher ausgeführten Gründen gegeben ist. Es liegt daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs. 4 BDG vor. Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.08.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; u.v.m.) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06). Fallbezogen wird der BF am neuen Dienstort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 - Code XXXX - Sachbearbeiter, Schalter, Backoffice, verwendet, welcher derselben Verwendungsgruppe zugeordnet ist wie sein bisheriger Arbeitsplatz.

Zu den vom BF ins Treffen geführten Erschwernissen im Zusammenhang mit der Fahrt vom Wohnort zum künftigen Dienstort bleibt festzuhalten, dass in Zeiten erhöhter Mobilität die Bewältigung einer täglichen Fahrtstrecke auch in einem Ausmaß wie im vorliegenden Fall als zumutbar und auch wirtschaftlich vertretbar erachtet wird. Hinsichtlich der aus einer Versetzung an einen anderen Dienstort resultierenden zumutbaren Fahrtstrecke gewährt § 38 BDG keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder Dienstort (BerK 14.02.2011, GZ 101/10-BK/10). Der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintritt, muss sich bewusst sein, dass er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen unterwirft, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergeben (BerK 28.03.2011, GZ 10/14-BK/11). Ein Beamter hat grundsätzlich seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich ist (VwGH 10.05.1992, GZ 91/12/0169). Wie sich aus den §§ 36 ff BDG ergibt, steht dem Beamten die Wahl des Ortes seiner Dienstverrichtung nicht frei (BerK 13.08.2010, GZ 31/13-BK/10). Weiters liegt es in der Sphäre des Bediensteten, die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen (BerK 28.03.2011, GZ 10/14-BK/11). Dies ergibt sich klar aus § 55 Abs. 1 BDG, wonach der Beamte verpflichtet ist, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (VwGH 26.02.2007, GZ 95/12/0366; BerK 07.05.1999; GZ 6/8-BK/99, BerK 09.07.2009, GZ 34/11-BK/09; BerK 14.02.2011, GZ 101/10-BK/10). Es ist nicht das Ziel eines amtswegigen Versetzungsverfahrens nach § 38 BDG, einem Beamten eine bessere Erreichbarkeit seines Dienstortes zu verschaffen. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigung ableiten (BerK 01.11.2011, GZ 111/19-BK/11). Davon abgesehen muss eine Unzahl von (Tages )Pendlern täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen (BerK 03.06.2004, GZ 237/17-BK/03;

09.08. 2006, GZ 146/10- BK/06; 16.03.2005, GZ 150/10-BK/04;

07.06. 2010, GZ 16/10-BK/10). Fallbezogen bedeutet dies, dass die Frage des Organisierens der Erreichbarkeit der neuen, in XXXX gelegenen Dienststelle der Sphäre des BF zuzuordnen ist und es daher ihm überlassen bleibt, ob er für die Zurücklegung der Wegstrecke zum neuen Dienstort öffentliche oder ein anderes Verkehrsmittel wählt, wobei auf die Möglichkeiten einer diesbezüglichen Aufwandsminderung etwa durch den Fahrtkostenzuschuss oder das Pendlerpauschale hinzuweisen ist. Angesichts der Entscheidung der Berk vom 21.11.2008, GZ 48/15-BK/08, in welcher die Zurücklegung einer täglichen Fahrtstrecke von rund 74 km (einfache Strecke) für zumutbar erachtet wurde, erscheint auch in casu die täglich zurückzulegende Fahrtstrecke von etwas über 60 km als zumutbar. Sohin steht der höhere zeitliche Aufwand für die Bewältigung der Strecke zwischen dem Wohnort des BF und seiner neuen Dienststelle der Versetzung nicht entgegen, zumal auch kein Anspruch darauf besteht, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können (BerK 16.03.2005, GZ. 150/10-BK/04), sodass diese Kosten keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil aus der Versetzung begründen (BerK 03.06.2011, GZ 65/10-BK/11).

Hinsichtlich der monierten Verletzung der täglichen elfstündigen Ruhezeit verkennt der BF, dass die Ruhezeit gemäß dem Wortlaut des § 48c BDG nach Beendigung der Tagesdienstzeit beginnt. Die vom BF nach Beendigung seines Tagesdienstes noch zurückliegende Wegstrecke kann somit nicht mehr zur Tagesdienstzeit zählen, sondern gilt bereits als Ruhezeit. Demgemäß wird bei einer Dienstzeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden eingehalten.

Die belangte Behörde legte auch schlüssig dar, dass sich die Versetzung zur Postfiliale in XXXX als die im Vergleich zu seinem bisherigen Arbeitsplatz schonendste Variante darstellte; dies umso mehr, als der BF in seinen Einwendungen vom 09.10.2015 selbst vorbrachte, schon bisher an der Postfiliale XXXX als Exponierer diverse Tätigkeiten verrichtet zu haben und davon abgesehen von der Möglichkeit, sich um näher zu seinem Wohnort gelegene Arbeitsplätze in den Postfilialen XXXX , XXXX und XXXX zu bewerben, keinen Gebrauch machte, ohne hierfür nachvollziehbare stichhaltige Gründe zu nennen.

Angesichts des im vorliegenden Fall gegebenen Abzugsinteresses spielen die von dem BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile iSd § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle weg zu versetzen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine keine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG bewirken. Der Gegenstand der im Gesetz vorgesehenen Vergleichsprüfung ist das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils (vgl. VwGH 15.01.1990, 89/12/0117). Den vorgebrachten Interessen des BF ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde - wie oben ausgeführt - nachgekommen.

Da sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Insgesamt erwies sich das Vorbringen des BF als nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, wird verwiesen.

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