BVwG I403 1432434-2

I403 1432434-2Tribunal administratif fédéral8 juin 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Gutachten, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Mitwirkungspflicht, Mutwillensstrafe, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG I403 1432434-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1432434.2.00

Spruch

I403 1432434-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (alias Südsudan), vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 820314900-1468175, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe verhängt wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.3.2012 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.3.2012 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner persönlichen Daten vor, ledig, Staatsangehöriger des Sudan sowie christlichen Glaubens zu sein, jedoch keiner bestimmten Volksgruppe anzugehören. Er sei am 29.9.1993 in Juba, Sudan, geboren worden. Als Muttersprache, wie auch als gesprochene Sprache gab er ausschließlich Englisch an. Weiters führte er - abgesehen vom Reiseweg - zu seinen Fluchtgründen aus, dass in seinem Heimatstaat Sudan Christen und Moslems leben würden. Vor etwa einem Jahr hätten Moslems seine Eltern getötet.

Am 7.11.2012 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch (auszugsweise und unkorrigiert):

"Ich bin im Südsudan in der Stadt Juba geboren und im Dorf XXXX (phon.) bei meinen Eltern aufgewachsen. Das Dorf XXXX (phon.) ist eine Autostunde von der Stadt Juba entfernt. Zu welcher Volksgruppe ich gehöre, dass weiß ich nicht. Meine Religion ist Penticostal. In meiner Heimat habe ich keine Schule besucht. Ich spreche nur die Sprache Englisch. Ich kann in keiner Sprache lesen und schreiben. Ich bin ledig und habe keine Kinder.

Mein Vater war Landwirt und besaß eine eigene große Farm und ein eigenes Haus im Dorf. Auf dieser Farm haben wir nur Plantain (afrikanische Kochbananen) angepflanzt. Diese wurden verkauft und daraus haben wir unseren Lebensunterhalt finanziert. Ich selbst habe seit meiner Kindheit bis zur Ausreise auf dieser Farm mitgeholfen. Mein Vater wurde vor einem Jahr von den Moslems getötet, da er sich weigerte mit den Moslems gegen die Christen zu kämpfen. Wann genau er verstarb kann ich nicht angeben. Ich kann auch kein Monate oder Jahreszeit angeben. Meine Mutter hat auch auf der Farm mitgeholfen und die verstarb am selben Tag und unter denselben Umständen wie mein Vater. Nachdem Tod meiner Eltern habe ich den Besitz geerbt. Die Farm liegt derzeit brach.

Wann ich meine Heimat verlassen habe, weiß ich nicht. Ich kann keinen Monat und auch keine Jahreszeit angeben, weil ich mit einem Schiff bis nach Österreich reiste. Plötzlich war ich hier in Österreich, wie genau weiß ich nicht. Militärdienst habe ich keinen absolviert und wurde auch nicht gemustert bzw. einberufen. Seit ich meine Heimat Südsudan verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mehr zu irgendeiner Person.

Am 28.11.2012 wurde der Beschwerdeführer einer elfminütigen Sprachanalyse (Direktaufnahme) durch das Sprachanalyseinstitut Sprakab in der Sprache Englisch unterzogen. Aus dem bezugnehmenden Bericht vom 5.12.2012 ergibt sich, dass der sprachliche Hintergrund des Antragstellers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Nigeria zuzuordnen sei. Die englische Sprache beherrsche er auf Grundniveau bzw. grundlegend. "Grundlegend" bedeute im Allgemeinen, dass ein Sprecher eine Sprache nicht fließend beherrsche, sich jedoch verständlich ausdrücken könne. Der Sprachgebrauch der Partei weise deutliche Züge auf, welche dem "nigerianischen Englisch" entsprechen würden. Laut Einschätzung des Instituts liege "der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria".

Demgegenüber wurde im Gutachten aber wörtlich auch ausgeführt: "Laut Bestellung gibt der Sprecher an, dass er aus Südsudan stammt. Sprakab hat derzeit keine englische Analytiker mit Hintergrund im Südsudan verfügbar. Aus diesem Grund kann der Wahrscheinlichkeitsgrad des vom Sprecher angegebenen sprachlichen Hintergrunds nicht eingeschätzt werden." Ferner habe der Beschwerdeführer "begrenzte Kenntnisse" im Hinblick auf das behauptete Herkunftsgebiet.

Das Bundesasylamt wies in der Folge mit Bescheid vom 18.01.2013 den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.3.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab und wies die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers Nigeria zuzuordnen sei, was aus dem eingeholten Sprachgutachten hervorgehe. Zudem verfüge die Partei über keinerlei Kenntnisse hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates Südsudan. Es handle sich sohin um den Herkunftsstaat Nigeria, die vorgebrachten Fluchtgründe würden sich jedoch nicht auf diesen Herkunftsstaat beziehen. Das Vorbringen in Bezug auf die Fluchtgründe sei ebenfalls nicht glaubhaft.

Mit Schreiben vom 21.01.2013 stellte der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Rechtsanwalt - den Antrag, seine Daten, vor allem betreffend seine Staatsangehörigkeit, allenfalls nach neuerlicher Befragung und Einholung eines ethnologischen Gutachtens, richtigzustellen. Der Antragsteller sei Staatsangehöriger des Südsudan und stamme aus der Stadt Juba, seine Muttersprache sei Ubange.

Gegen den Bescheid richtete sich eine fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.01.2013, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machte, den erstinstanzlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln in vollem Umfang anzufechten. Das Bundesasylamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller aus Nigeria stamme und beziehe sich bei dieser Feststellung allein auf das Sprachanalysegutachten des Sprachinstituts Sprakap. In diesem werde jedoch ausgeführt, dass Sprakap zum Zeitpunkt der Durchführung der Sprachanalyse keine englischen Analytiker mit südsudanesischem Hintergrund zur Verfügung gestanden seien, weshalb der Wahrscheinlichkeitsgrad des vom Beschwerdeführer angegebenen sprachlichen Hintergrundes nicht eingeschätzt werden könne. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, den Antragsteller mit ausreichender Sicherheit dem Herkunftsstaat Nigeria zuzuordnen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2014, W144 1432434-1/7E wurde der Bescheid vom 18.01.2013 behoben, da die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt sei; die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an das inzwischen zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.04.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte einige Empfehlungsschreiben, die Bestätigung für einen Deutschkurs und für den Verkauf einer Straßenzeitung vor. Im Anschluss an die Einvernahme wurde von dem afrikanischen Linguisten Dr. P. G. ein Sprachgutachten erstellt. Das entsprechende Gutachten langte am 25.02.2016 beim Bundesamt ein und wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2016 im Rahmen einer Einvernahme Gelegenheit gewährt, in das Gutachten, das zum Schluss kommt, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Nigeria ist, Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, sich dazu zu äußern. Ebenso verzichtete er auf eine Stellungnahme zu den ihm vorgelegten Länderfeststellungen zu Nigeria.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen. Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs.1 Z. 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 726 Euro verhängt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrung über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht zweifelhafte Fluchtgründe und einen falschen Herkunftsstaat angegeben habe. Zudem habe er mit seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit der belangten Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

Der Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 13.05.2016 übernommen.

Am 19.05.2015 legte das Bundesamt eine Sachverhaltsmitteilung an das Stadtpolizeikommando Innsbruck wegen des Verdachts des Vergehens nach § 120 Abs. 2 Z. 2 FPG durch den Beschwerdeführer.

Gegen den Bescheid, mit dem die Mutwillensstrafe verhängt wurde, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 31.05.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Mutwillensstrafe nicht vorliegen würden. Offenbar habe es bei der Vernehmung gravierende Verständigungsprobleme gegeben, wie sich auch bei den Ausführungen zur Sprache Ubange im Bescheid zeige. Die Behörde sei dafür verantwortlich, Vorkehrungen zu treffen, dass die Kommunikation durch entsprechende Dolmetscher sichergestellt sei. Die Mutwillensstrafe sei offenbar "als Retorsionsmaßnahme für den aufgehobenen Bescheid verhängt". Von Mutwillen könne keine Rede sein, wenn der Beschwerdeführer von seinem in Art 13 MRK verbrieften Recht auf Beschwerde Gebrauch mache. Die Angaben zur Sprache Ubange würden sich zudem mit dem Vorbringen der südsudanesischen Herkunft decken. Auch in Afrika sei es üblich, dass Angehörige von Sprachgruppe migrieren. Zudem sei wegen des gleichen Sachverhalts ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig und eine Doppelbestrafung unzulässig. Es werde daher der Antrag gestellt, in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger.

Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz, also im Zeitraum zwischen März 2012 und Mai 2016, behauptete der Beschwerdeführer jedoch wiederholt - trotz Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen - aus dem Sudan bzw. Südsudan zu stammen.

Zur Feststellung des tatsächlichen Herkunftslandes des Beschwerdeführers mussten in der Folge zwei Sprachanalysegutachten von der belangten Behörde in Auftrag gegeben werden, wodurch sich - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bis zu einem gewissen Grad auch die schlechte Qualität des ersten Gutachtens Schuld daran ist - das Verfahren entsprechend verlängerte und wodurch hohe zusätzliche Kosten für die belangte Behörde entstanden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

2.1. Zur behaupteten Herkunft aus dem (Süd)Sudan

Der Beschwerdeführer erklärte bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.03.2012, in Juba geboren zu sein und sudanesischer Staatsbürger zu sein. Als Muttersprache gab er Englisch an, weitere Sprachkenntnisse wurden nicht vorgebracht.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.11.2012 wiederholte der Beschwerdeführer aus dem Südsudan zu kommen, konnte aber verschiedene Fragen (zur Stadt Juba, zur Währung etc.) nicht beantworten. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht.

Der Beschwerdeführer wurde mit seinem Einverständnis am 28.11.2012 einer Sprachanalyse durch das Institut Sprakab unterzogen und wiederholte, in Juba geboren zu sein und in einer Stadt, etwa eine Stunde entfernt von Juba, gelebt zu haben. Er spreche nur Englisch und könne nicht schreiben oder lesen. Am 15.01.2013 wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Sprachanalyse konfrontiert, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stamme; er leugnete dies aber gegenüber der Organwalterin des Bundesasylamtes.

Auch im Beschwerdeschriftsatz vom 30.01.2013 (gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013) wiederholte der Beschwerdeführer, dass er aus dem Südsudan komme.

Ebenso gab der Beschwerdeführer gegenüber dem vom Bundesamt in der Folge bestellten Sachverständigen aus dem Bereich der afrikanischen Linguistik bei der Befundaufnahme am 29.04.2015 an, in Juba geboren und aufgewachsen zu sein. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde vom 31.05.2016 ausgeführt wird: "Die Angaben zur Sprache Ubange decken sich zudem mit dem Vorbringen der südsudanesischen Herkunft."

so zeigt dies, dass der Beschwerdeführer auch zum jetzigen Zeitpunkt eine Herkunft aus dem Südsudan vorbringt.

Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe der vergangenen Jahre gegenüber den für das Asylwesen zuständigen Behörden und Gerichten durchgehend und wiederholt eine Herkunft aus dem Sudan bzw. dem Südsudan behauptete.

2.2. Zur tatsächlichen Herkunft aus Nigeria

Das Bundesasylamt hatte bereits zu Beginn des Asylverfahrens Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers und gab daher ein Sprachgutachten in Auftrag. Dieses von Sprakab erstellte Gutachten aus dem Jahr 2012 kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stamme. Zu Recht wurde aber in der Beschwerde und im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2014, W144 1432434-1/7E kritisiert, dass das Sprachgutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar sei.

Inzwischen hatte der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 21.01.2013 erstmals darauf hingewiesen, dass er nicht nur Englisch, sondern auch Ubange spreche. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher in seinem Beschluss vom 18.07.2014, mit dem die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverwiesen wurde, eine Auseinandersetzung mit diesen behaupteten Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gefordert.

Entsprechend gab das Bundesamt ein linguistisches Sprachgutachten in Auftrag. Die Befundaufnahme fand am 29.04.2015 statt und dauerte 160 Minuten; es wurde eine digitale Tonaufnahme durch den Gutachter, der an der Universität Wien Afrikanistik studiert und in diesem Fach promoviert hat und seit 1999 als Gutachter im Asylwesen tätig ist, erstellt. Im Gutachten vom 22.02.2016 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder verneint, Ubange zu sprechen; er spreche nur Englisch. Der Gutachter weist im Übrigen darauf hin, dass Ubange keine einzelne Sprache, sondern vielmehr eine Sprachfamilie sei. In Juba sei die allgemeine Umgangssprache das Arabische, das der Beschwerdeführer aber nicht beherrsche. Der Gutachter geht davon aus, dass das Englische nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers ist, die tatsächliche Muttersprache werde aber vom Beschwerdeführer verschwiegen. In Nigeria sei das Englische ebenfalls nicht Muttersprache einer autochthonen Bevölkerungsgruppe, sondern vielmehr Bildungs- und Verwaltungssprache. Auch das Verschweigen der tatsächlichen Muttersprache beeinträchtige aber, so der Gutachter weiter, nicht die Feststellung des nigerianischen Hauptsozialisierungskontextes des Beschwerdeführers (im Folgenden ein Auszug aus dem Gutachten, S. 16): "Das vom Probanden (gemeint: Beschwerdeführer) gesprochene Englisch weist eine charakteristische Kombination phonologischer und auch lexikalischer Merkmale des im Süden Nigerias gesprochenen Englisch auf. Der Proband spricht also eindeutig eine Varietät des nigerianischen Englisch und eindeutig weder südsudanesisches noch sudanesisches Englisch." Dies wird im Gutachten, unter Angabe verschiedener fachspezifischer Literatur, anhand bestimmter Vokale und Laute umfassend begründet. Auch die lexikalische Kompetenz zeige seine nigerianische Herkunft, verwende er doch typische Ausdrücke des nigerianischen Englisch. Zudem habe er auch praktisch keine Kenntnisse zum Südsudan. Zusammenfassend sei eine Hauptsozialisierung im Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, während mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung in Nigeria anzunehmen sei. Positive Hinweise auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung außerhalb Nigerias würde es keine geben.

Auf Basis dieses Gutachtens vom 22.02.2016 steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.

Wenn in der Beschwerde vom 31.05.2016 darauf verwiesen wird, dass die Angaben zur Sprache Ubange sich mit dem Vorbringen der südsudanesischen Herkunft decken würden und dass es bei der Vernehmung Aufgabe der Behörde gewesen wäre, einen entsprechenden Dolmetscher bereitzustellen, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer niemals Kenntnisse in "Ubange" demonstriert hatte und bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen entsprechende Kenntnisse ebenso verneint hatte wie bei allen Einvernahmen durch die Behörde. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es in Afrika üblich sei zu migrieren, wird dem vom Bundesverwaltungsgericht nicht widersprochen, ist aber nicht ersichtlich und wurde auch nicht näher ausgeführt, inwieweit dies gegenständlich von Relevanz sein könnte.

Es bleibt daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.

2.3. Zur Verhängung der Mutwillensstrafe

Abschließend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der mutwilligen Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz einen unzutreffenden Herkunftsstaat angab. Durch dieses rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten, das sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen des Bundesasylamtes bzw. der belangten Behörde erheblich belastete, erschlich sich der Beschwerdeführer als Asylwerber sowohl eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet als auch Versorgungsleistungen aus der Grundversorgung. Das Verfahren wurde entsprechend verzögert und mussten zwei Sprachanalysegutachten erstellt werden.

Der Beschwerdeführer erhält aktuell Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einer privaten Unterkunft und verkauft eine Straßenzeitung. Dies ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vom 07.06.2016 und aus der vorgelegten Bestätigung über den Verkauf der Zeitung "20er". Besondere sonstige Einkünfte oder Vermögen sind dem Akt nicht zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

"Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, dass zum gleichen Sachverhalt ein Verwaltungsstrafverfahren läuft, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.

Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:

Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. § 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Macht ein Asylwerber falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet liegt, dass er seine nigerianische Herkunft verschleierte und behauptete, Staatsangehöriger des Südsudan zu sein. Die Mutwilligkeit ist also darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz ab ovo bewusst unrichtig begründete.

Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens kann dem Beschwerdeführer aber auch eine Verschleppung seines Asylverfahrens zur Last gelegt werden, weil er mit der Angabe eines falschen Herkunftsstaates ganz offenkundig auch bezweckte, die belangte Behörde bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahren zu vereiteln und um überdies - nach der Abweisung eines Asylantrages als unbegründet - seine Außerlandesbringung zu erschweren oder gar zu verhindern.

Auf diese Weise gelang es dem Beschwerdeführer, den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013 vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich zu bekämpfen und eine auf § 28 Abs. 3 VwGVG gestützte Aufhebung des Bescheides zu erreichen. Tragender Aufhebungsgrund des besagten Erkenntnisse swar die mangelhafte Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Ex post betrachtet steht nach der Offenlegung seiner tatsächlichen Herkunft fest, dass das Bundesasylamt jedoch mit seiner Annahme richtig lag, der Beschwerdeführer stamme - entgegen seinen Behauptungen - nicht aus Südsudan, sondern aus Nigeria. Es muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf der unzutreffenden Angabe seines Herkunftsstaates deswegen beharrte, weil er davon ausging, als Staatsangehöriger des Südsudan Chancen auf die Zuerkennung von Asyl oder auf subsidiären Schutz zu haben, die er im Fall der Offenlegung seines wahren Herkunftsstaates nicht gehabt hätte.

Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe - gegen die sich die Beschwerde übrigens nicht wendet - ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406).

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des § 35 AVG in der Höhe von bis zu 726 Euro voll ausschöpfte.

Allerdings besteht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht und über einen Zeitraum von über drei Jahren gesetzten Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe zu reduzieren. Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens kann nämlich eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers aufgrund seiner besonders auffallenden Gleichgültigkeit gegenüber der Wahrheitspflicht und dem - eine redliche Antragstellung verlangenden - gesetzlichen Ordnungsrahmen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Verhängung der Höchststrafe erzielt werden.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des Bundesasylamtes bzw. der belangten Behörde zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er sich durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des - von ihm mutwillig in Gang gesetzten und dann auch noch prolongierten - Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung erschlich, beanspruchte er nicht nur erhebliche personelle Ressourcen der belangten Behörde (aber auch des Bundesverwaltungsgerichtes), sondern der Bund wurde durch sein Verschulden zudem mit hohen Barauslagen belastet, zumal diese aufgrund der Kostentragungsregelung des § 70 Asylgesetz 2005 nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können - allein das linguistische Gutachten vom 30. August 2014 schlug mit 2.397,80 Euro zu Buche.

Nicht zuletzt ist bei einem Verhalten, wie es der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hat, auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber zu beachten. Ein solches Verhalten muss sich nämlich mit seiner durch eine langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller auswirken.

Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände wurden von dem Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht gegen die Strafhöhe richtet.

Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt:

Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde dem festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Insgesamt wurde kein Vorbringen erstattet, das einer näheren Überprüfung bedurft hätte. Der Sachverhalt war daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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