BVwG W133 2118182-1

W133 2118182-1Tribunal administratif fédéral7 juin 2016

Regest

Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung

Texte intégral

BVwG W133 2118182-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2118182.1.00

Spruch

W133 2118182-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Michael SICHER MSc, Mag. Dr. Ursula JANESCH und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark vom 13.10.2015, betreffend Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 15.05.2015 richtete der für Personalangelegenheiten zuständige XXXX (in weiterer Folge auch als Dienstgeber bezeichnet) einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von XXXX (in weiterer Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gemäß § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.

Auf Auftrag der belangten Behörde wurde in der Folge am 09.06.2015 ein berufskundliches Gutachten erstattet, worin auf Basis der im Rahmen der vorangegangenen Krisenintervention eingeholten Gutachten beinhaltend auch ein medizinisches Leistungskalkül zusammengefasst beurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, seine ausgeübte Tätigkeit XXXX, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Archiv oder aber eine andere Tätigkeit innerhalb des XXXX auszuüben.

Am 20.07.2015 fand in dieser Angelegenheit im Beisein des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters, einer Personalvertreterin, einer Arbeitsmedizinerin und der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt.

Mit Schreiben vom 14.08.2015 teilte die PVA der belangten Behörde mit, dass ab XXXX ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld für den Beschwerdeführer bestehe. Anträge des Beschwerdeführers vom 12.05.2015 auf Gewährung von Pflegegeld und einer Berufsunfähigkeitspension wurden aber mit Bescheiden der PVA vom 07.08.2015 und vom 14.08.2015 abgelehnt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015 wurde dem Antrag des Dienstgebers vom 15.05.2015 auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Am 07.12.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015 wurde dem Dienstgeber als mitbeteiligter Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 erfolgte eine diesbezügliche Stellungnahme seitens des Dienstgebers.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2016 wurden der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2016 geladen. Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde unter einem die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 28.12.2015 übermittelt.

Im Hinblick auf die Beschwerdeeinwendungen ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den berufskundlichen Sachverständigen um Ergänzung seines Gutachtens. Das diesbezügliche Ergänzungsgutachten vom 03.05.2016 wurde mit Schreiben vom 27.05.2016 an die Parteien übermittelt.

Am 06.06.2016 teilte der Dienstgeber dem Gericht per Mail mit, dass er seinen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zurückziehe und ersuchte um Abberaumung der für den nächsten Tag anberaumten Verhandlung. Mit förmlichem Schriftsatz ebenfalls vom 06.06.2016 zog der Dienstgeber seinen Antrag vom 15.05.2015 auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurück, da mit dem Beschwerdeführer eine einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Ablauf des 31.07.2016 unter näher genannten Bedingungen vereinbart worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, ist begünstigter Behinderter und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 zog der Dienstgeber seinen Antrag vom 15.05.2015 auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität, die österreichische Staatsbürgerschaft und die Feststellungen zur Begünstigteneigenschaft ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Zustimmung zur Kündigung basiert auf dem Akteninhalt.

Das Schreiben vom 06.06.2016, womit der Dienstgeber seinen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung gemäß § 8 BEinstG zurückgezogen hat, ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen der mitbeteiligten Partei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Im Beschwerdefall liegt gemäß § 6 BVwGG in Verbindung mit § 19b Abs. 1 und Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A)

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0016, oder vom 23. Jänner 2014, 2013/07/0235).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Im gegenständlichen Fall einer noch offenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, hat die mitbeteiligte Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen.

Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid war somit, da die Grundlage für eine Sachentscheidung der belangten Behörde nachträglich weggefallen ist, spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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