BVwG W115 1420687-3

W115 1420687-3Tribunal administratif fédéral7 juin 2016

Regest

entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>Parteiengehör, Rechtsanschauung des VwGH, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W115 1420687-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.1420687.3.01

Spruch

W115 1420687-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]) vom XXXX, Zl. XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses am XXXX in Rechtskraft.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan sei und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Er sei in der Ortschaft XXXX, Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX geboren. Dort habe er auch den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat von XXXX bis XXXX als Landwirt auf den familieneigenen Feldern gearbeitet. Die Mutter, die Geschwister sowie eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben. Eine andere Tante von ihm lebe in XXXX. Der Beschwerdeführer habe keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfüge auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Auch sei er bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Er sei jedoch seit XXXX im Rahmen eines XXXX-Nachbarschaftshilfeprojekts tätig. Weiters habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX bis XXXX drei Deutschkurse (zwei zu je 90, einen zu 75 Unterrichtseinheiten) besucht.

Zum Verlassen des Herkunftsstaats wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan zuletzt im XXXX verlassen habe und von dort nach Pakistan gereist sei. Über den Iran, die Türkei und weitere unbekannte Länder kommend sei der Beschwerdeführer am XXXX unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates habe nicht festgestellt werden können. Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat seien persönliche Gründe und die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland gewesen. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, seien nicht festgestellt worden. Auch Gründe, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, würden nicht vorliegen.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde auf die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde angeführten herkunftsstaatenbezogenen Erkenntnisquellen verwiesen.

In der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde zusammengefasst dargelegt, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Er habe seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe würden jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes auszugsweise folgendes festgehalten (Bf. = Beschwerdeführer, Schreibfehler nicht korrigiert):

"[...]

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit XXXX ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr XXXX insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer XXXX insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF liegt, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen (siehe XXXX, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom XXXX, S. 4 und 12 f.).

Beim Bf. handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der verfügt darüber hinaus über eine langjährige Erfahrung als Landwirt. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies verfügt der Bf. in Afghanistan nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter und die Geschwister nach wie vor im Heimatdorf des Bf. in Afghanistan leben. Der Bf. gab zwar an, dass er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte, es haben sich allerdings im gesamten Verfahren keine Hinweise dafür ergeben, dass die Familie des Bf. nicht mehr im Heimatdorf leben würde. So gab der Bf. in der Einvernahme vor dem BAT selbst an, dass seine Mutter und seine Geschwister zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan noch zuhause gewesen seien. Abgesehen davon lebt den eigenen Angaben des Bf. zufolge eine Tante des Bf. nach wie vor im Heimatdorf des Bf. in Afghanistan. Eine andere Tante des Bf. lebt in XXXX. Der Bf. hat auch seinen Angaben zufolge bereits die letzten vier Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan bei dieser Tante gelebt. Es kann somit auch davon ausgegangen werden, dass dem Bf. im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Bf. auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in Afghanistan verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Bf. unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich steht dem Bf. ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Bf. und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Bf. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09;

weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff;

13.10. 2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Bf. in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan nicht substanziiert entgegengetreten ist und keine näheren Anhaben zu eventuellen Rückkehrhindernissen getätigt hat.

[...]

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Bf. als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

[...]"

Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.

2. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, da sein Leben in Afghanistan nach wie vor in Gefahr sei. Er habe Angst vor den Taliban und der afghanischen Nationalarmee. Er befürchte von ihnen umgebracht zu werden. Vor ca. 20 Tagen sei sein Bruder XXXX von den Taliban mitgenommen worden. Dies sei ihm von seinem Onkel mütterlicherseits vor ca. einer Woche telefonisch mitgeteilt worden. Seit der negativen Entscheidung hinsichtlich seines ersten Asylantrages habe er Österreich nicht verlassen. Er werde von der Caritas unterstützt und arbeite auch als Hausmeister.

2.2. Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom XXXX eine Säumnisbeschwerde und brachte ergänzend zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer durch die Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz nicht seine "alten" - im Erstverfahren vorgebrachten - Fluchtgründe aufrecht erhalten wollen würde. Vielmehr werde ein neuer (geänderter) Sachverhalt geltend gemacht, der darin bestehen würde, dass die vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom XXXX angenommene Fluchtalternative in Kabul aufgrund der sich dort geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen mittlerweile weggefallen sei. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in der Heimatprovinz XXXX könne der Beschwerdeführer auch nicht in sein Heimatdorf zurückkehren. Aufgrund des geänderten Sachverhaltes würde dem Beschwerdeführer nunmehr subsidiärer Schutz gebühren. Der Status eines Asylberechtigten werde mit gegenständlichem Folgeantrag nicht angestrebt. Weiters wurde zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass dieser aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz XXXX stamme. In dieser Provinz habe er sich auch bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter sowie seine drei Schwestern würden nach wie vor im genannten Heimatdorf leben. Der einzige Bruder des Beschwerdeführers sei vor kurzem entführt worden und sei seither verschollen. Weiters würde noch eine Tante väterlicherseits im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, leben. Die finanzielle Lage seiner Familie sei schlecht und er könne von ihr keine signifikante materielle Unterstützung erwarten. Darüber hinaus würde aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit einigen Verwandten väterlicherseits eine Feindschaft bestehen. Unter Zitierung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde weiters ausgeführt, dass Personen, die aus der Provinz XXXX stammen würden und in den Großstädten über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen würden, in laufender Rechtsprechung subsidiärer Schutz zuerkannt werden würde, selbst wenn sich noch Verwandte in der Heimatregion befinden würden. Auch habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im XXXX die Situation in Kabul grundlegend geändert. So habe sich infolge des Abzuges der ISAF-Truppen u.a. auch die wirtschaftliche Situation in Kabul grundlegend verschlechtert. Ohne Familienangehörige oder Verwandte in Kabul, sei es für Rückkehrer äußerst schwierig über längere Zeit zu überleben. Da der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge, bestehe in dieser Hinsicht auch keine Fluchtalternative.

Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes die damals noch bestehende Ausweichalternative in Kabul weggefallen sei und dass nunmehr eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan nicht mehr in Betracht komme, sodass die Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX - wegen insoweit geänderten Sachverhaltes - nicht mehr im Wege stehen würde, um dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren.

Dem Schriftsatz beigefügt war ein Konvolut an integrationsbescheinigenden Unterlagen (u.a. Empfehlungsschreiben sowie zwei Einstellungszusagen für den Fall einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung).

3. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, wurde das unter Punkt I. 2.2. angeführte Anbringen zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG und iVm §§ 12 und 16 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass die Angaben, die er in seinem ersten Asylverfahren und im Rahmen der Erstbefragung am XXXX gemacht habe, richtig und wahrheitsgetreu gewesen seien. Von seinem Onkel sei ihm mitgeteilt worden, dass die Taliban seinen Bruder mitgenommen und getötet hätten. Dies sei wegen ihm passiert. Zuvor sei sein Bruder in den Iran geflohen. Als er wieder nach XXXX zurückgekehrt sei, sei er von den Taliban getötet worden. Beweismittel für den Tod seines Bruders könne er aber nicht vorlegen. Befragt, wann er davon erfahren habe, dass sein Bruder in den Iran geflohen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies im Sommer XXXX gewesen sein könnte. Es sei nach jenem Zeitpunkt gewesen, als er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhalten habe. Den Folgeantrag habe er erst gestellt, als er erfahren habe, dass sein Bruder von den Taliban entführt worden sei. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er auf Asyl verzichten würde und subsidiären Schutz bekommen wolle. Befragt seit wann er sich in Österreich aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass dies seit

XXXX der Fall sei. Seither habe er Österreich nicht verlassen. Seitdem er in Österreich lebe, habe er Deutsch gelernt und habe bei verschiedensten Projekten der Caritas mitgearbeitet. So habe er als Hausmeister gearbeitet und in der Nachbarschaftshilfe mitgeholfen. Seit XXXX wohne er bei einer Frau. Er helfe ihr im Haushalt und bei Einkäufen. Auch habe er bereits zwei Einstellungszusagen von zwei Unternehmen in Österreich. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Angehörigen, Verwandte oder sonst ihm nahestehenden Personen haben würde (Anmerkung: Von der belangten Behörde wurde im Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass der Beschwerdeführer die meisten Fragen hinsichtlich seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich auf Deutsch beantwortet hat.). In Afghanistan würden noch seine Mutter, seine drei Schwestern, eine Tante und zwei Onkeln von ihm leben. Alle würden in der Provinz XXXX leben. Bis vor ca. drei Monaten habe er noch Kontakt zu einem Onkel gehabt. Jetzt würde er ihn nicht mehr erreichen. Das letzte Mal als er mit seinem Onkel telefoniert habe, habe ihm dieser erzählt, dass die Lage angespannt sei. Die Taliban seien überall. Am Abend würde niemand mehr aus dem Haus gehen. Da er keine Schule besucht und auch keine Ausbildung haben würde, könne er auch nicht in Kabul oder in einer anderen großen Stadt in Afghanistan leben. Nach Vorhalt von Länderberichten zur aktuellen Situation in der Provinz Nangarhar, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er dazu nichts sagen wolle. Sein Anwalt habe bereits dazu Stellung genommen.

Weiters wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen sowie eine Tazkira in Vorlage gebracht.

4.1. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu neuerlich niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass er die von ihm vorgelegte Tazkira von einem Onkel mütterlicherseits bekommen habe. Dies sei vor ca. dreieinhalb Jahren gewesen. Er habe seinen Onkel kontaktiert und zu diesem gesagt, dass er das Dokument für das Asylverfahren in Österreich benötigen würde. Wer ihm die Tazkira letztendlich besorgt habe, wisse er aber nicht. Befragt, wer von seinen Familienmitgliedern zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch in seinem Heimatdorf gelebt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sich zu diesem Zeitpunkt seine Mutter und seine drei Schwestern dort aufgehalten hätten. Inzwischen sei eine Schwester von ihm bereits verheiratet und eine andere verlobt. Weiters würden noch zwei Onkeln mütterlicherseits in seinem Heimatdorf leben. Seine Tante lebe im Distrikt XXXX. Sein Vater sei bereits verstorben. Dies sei sechs Monate vor seiner Ankunft in Österreich passiert. Sein Vater habe Probleme mit dem Herzen gehabt. Befragt, ob er schon in anderen Landesteilen von Afghanistan gelebt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies nicht der Fall gewesen wäre. Er habe sich nur einmal einen Tag in Jalalabad aufgehalten. In Kabul sei er nie gewesen. Bei einer Rückkehr könne er weder dort noch in anderen großen Städten Afghanistans leben. Er sei Analphabet und habe keinen Beruf erlernt. Auch kenne er niemanden dort. Seine Familie habe eine Landwirtschaft besessen. Diese habe aus acht Stück Feldern bestanden. Sie hätten dort Gemüse, Mais und Mohn angebaut. Auf diesen Feldern habe er auch gearbeitet. Wer diese Felder jetzt betreue, wisse er nicht genau. Seine Mutter und seine ledigen Schwestern würden von seinen Onkeln unterstützt werden. Er selbst glaube nicht, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch von ihnen unterstützt werden würde. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Afghanistan wegen Problemen mit den Taliban verlassen habe müssen.

4.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz von der belangten Behörde, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und aus der Provinz XXXX stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei moslemischen Glaubens. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können; sämtliche Umstände hätten bereits im gleichen Umfang zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX vorgelegen. Dem Vorbringen im nunmehrigen Verfahren, dass nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei, würde jeglicher glaubhafte Kern fehlen. Der gegenständliche Antrag sei mit Sachverhaltselementen begründet worden, die bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen seien und in diesem als gänzlich unglaubhaft erachtet worden seien. Weiters wurde festgehalten, dass sich im Vergleich der bereits im Erstverfahren getroffenen Feststellungen zur Lage im Heimatland des Beschwerdeführers und den nunmehr diesem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergeben würde, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine maßgebliche Änderung der Lage in Afghanistan eingetreten sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornhinein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Bezüglich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zugelassen hätten, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, was bedeute, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.

4.3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bescheid in seinem ganzen Umfang angefochten werde. Spruchpunkt I. werde allerdings nur soweit bekämpft, als damit der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen werde. Die Zurückweisung des Folgeantrages hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten werde ausdrücklich nicht bekämpft. Ein neuer (geänderter) Sachverhalt würde vorliegen, da die vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom XXXX angenommene Fluchtalternative in Kabul aufgrund der sich dort geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse mittlerweile weggefallen sei und der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz

XXXX auch nicht in sein Heimatdorf zurückkehren könne. Diesbezüglich werde auch auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Die belangte Behörde würde im angefochtenen Bescheid selbst feststellen, dass XXXX zu den relativ volatilen Provinzen in Afghanistan zähle, in welchen regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische aktiv seien. Unerfindlich bleibe, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund ihrer eigenen Feststellungen zum Ergebnis gelangen könne, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Entscheidend für diese Rechtsansicht sei offenbar gewesen, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Provinz

XXXX leben würden. Damit setze sich die belangte Behörde jedoch in Widerspruch zur aktuellen Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach eine Rückkehr in die Heimatprovinz XXXX nicht zumutbar sei, selbst wenn sich Angehörige eines Beschwerdeführers in dieser Provinz aufhalten würden und dieser deshalb über ein familiäres Netzwerk, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte, verfüge (z.B. BVwG 18.09.2014, W172 1424081-1/6E, BVwG 02.12.2015, W217 2115806-1). Weiters habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sei, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz XXXX zu gelangen.

Weiters würde die belangte Behörde auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Balkh bzw. in Mazar-e Sharif sehen. Sie verkenne dabei aber, dass der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen Afghanistans - außerhalb der Provinz XXXX - über keine familiären oder sozialen Netzwerke verfüge, auf die er sich - allenfalls bloß vorübergehend - stützen könnte. Vor dem Hintergrund der fehlenden Unterstützung und der aktuellen Arbeitsmarkt- und Sicherheitssituation gehe auch die Spekulation der belangten Behörde ins Leere, dass der Beschwerdeführer in Kabul eine Arbeit finden könnte.

Bei verständiger Würdigung der vorgelegten Beweise und bei ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung eines in § 8 Abs. 1 AsylG geschützten Rechtsgutes bewirken würde. Die Provinz XXXX sei aktuell derart unsicher, dass bei Rückführung dem Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt sowie eine reale Gefahr der Verletzung eines der übrigen in § 8 Abs. 1 AsylG geschützten Rechtsgutes drohe. Weiters sei die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht gesichert und sei eine Rückführung und Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz nicht zumutbar.

Da im Zeitpunkt der Rechtskraft des Abspruches über den ersten Asylantrag eine derartige Gefahr der Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG bezeichneten Rechtsgüter unstrittig noch nicht bestanden habe und daher zweifellos ein insofern veränderter Sachverhalt vorliegen würde, hätte die belangte Behörde den gegenständlichen Folgeantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte sie meritorisch absprechen und dem Beschwerdeführer in der Folge den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilen müssen.

Auch in der Sache selbst würde sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen der erfolgten und erreichten Integration des Beschwerdeführers bereits im Sinne von § 9 Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erweisen. Der belangten Behörde sei in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Interessensabwägung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG vorgesehenen Gründe und Erwägungen vorzuwerfen.

5.1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.02.1992, Zl. 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, Zl. 2001/03/0329; 31.03.2005, Zl. 2003/20/0468; 30.06.2005, Zl. 2005/18/0197; 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 15.09.2010, Zl. 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265).

2.2. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang des Weiteren Folgendes fest:

"Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom 21. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005)."

2.3. Bezogen auf den angefochtenen Bescheid ergibt sich daraus Folgendes:

Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gegen den den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit ausschließlich die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mwN).

Das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, das im gegenständlichen Fall als Vergleichsentscheidung heranzuziehen ist, hat zur Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich auf die im Bescheid vom XXXX getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verwiesen. Diese Feststellungen beruhen auf herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die aus dem Jahr XXXX oder davor stammen. Weiters wird in diesem Erkenntnis zur Sicherheitslage im Raum Kabul auf den Bericht des XXXX über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom XXXX verwiesen.

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX wird festgehalten, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert hat. Unter Vergleich der im ersten sowie im aktuellen Verfahren herangezogenen Länderberichte kann der Sichtweise der belangten Behörde jedoch nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Bescheid wird von der belangten Behörde festgestellt, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (XXXX) zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv sind. Weiters wird von der belangten Behörde festgestellt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den betroffenen Gebieten dieser Provinz durchgeführt haben. So geht aus den Feststellungen hervor, dass in der Provinz XXXX im XXXX durch die afghanischen Sicherheitskräfte weiträumige Operationen durchgeführt worden sind. Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage ist ersichtlich, dass es im Jahr 2015 (Zeitraum 01.08. - 31.10.2015) zu einer Steigerung der sicherheitsrelevanten Vorfälle zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014 von 19% gekommen ist. Auch zur Sicherheitslage in Kabul wird von der belangten Behörde u.a. festgestellt, dass es von Jänner bis November 2015 zu einer Steigerung von 27% an sicherheitsrelevanten Vorfällen gegenüber dem Vergleichszeitraum 2014 gekommen ist. Weiters würde die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans abhängen. Eine Begründung, warum die belangte Behörde angesichts dieser Feststellungen davon ausgegangen ist, dass sich die maßgebliche und den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung im vorrangegangenen Verfahren nicht geändert habe, ist dem angefochtenen Bescheid nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass das als Vergleichsentscheidung heranzuziehende Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem Jahr XXXX stammt und es als notorisch anzusehen ist, dass die Sicherheitslage in Afghanistan ständigen Änderungen unterworfen ist.

2.4. Aber auch hinsichtlich der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes weist der angefochtene Bescheid wesentliche Mängel auf:

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 565/2012-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1097/2012-10; VfGH 27.11.2013, U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Asylwerber seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 07.06.2013, U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13; VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, U 370/2012-17; VfGH 11.12.2013, U 2643/2012-10).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hat es die belangte Behörde verabsäumt Feststellungen zu dem Reiseweg, über den der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz erreichen könnte, zu treffen. Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Heimatprovinz sicher zu erreichen. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde verabsäumt, sich ausreichend mit der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Zwar hat die belangte Behörde u.a. Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX getroffen, diese beschränken sich jedoch auf allgemein gehaltene Textblöcke. Wie sich die konkrete Sicherheitslage im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers darstellt, ist dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Ferner führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in Kabul bzw. Mazar-e Sharif niederzulassen. Unter Verweis auf die vorhin zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist aus den Länderfeststellungen jedoch nicht ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul bzw. Mazar-e Sharif Möglichkeiten gäbe, sich in diesen Städten ohne jeglichen familiären Anschluss - wie im Falle des Beschwerdeführers - eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen.

Weiters hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise, jedenfalls unter Hinweis auf die von ihr in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Länderfeststellungen, vorhalten müssen, weshalb sich - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - die maßgebliche und die ihn betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht geändert habe.

Um zu einer derartigen entscheidungsrelevanten Schlussfolgerung zu gelangen, ist es jedoch erforderlich, sich mit der aktuellen und nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren allenfalls geänderten Lage in Afghanistan auseinanderzusetzen und diese sodann mit dem Antragsteller auch ausreichend zu erörtern. So hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer etwa darlegen müssen, welche maßgeblichen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen aus ihrer Sicht bereits im vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffen worden waren und weshalb diese Feststellungen nunmehr im Vergleich zur aktuellen Situation in Afghanistan keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren hätten und daher von der Rechtskraft der bereits entschiedenen Sache umfasst wären. Eine solche Erörterung ist in den Einvernahmen am XXXX und XXXX jedoch nicht erfolgt.

2.5. Der belangten Behörde sind daher insoweit wesentliche Verfahrens- und Ermittlungsmängel vorzuwerfen, als sie im Rahmen ihrer Beurteilung, ob dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung allenfalls ein glaubhafter Kern zukommt oder nicht, wesentliche Umstände, die - unbeachtlich der Beurteilung einer allfälligen Asylrelevanz des Vorbringens - jedenfalls schon für die Beurteilung einer möglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan maßgeblich sind, nicht oder nur in unzureichender Weise ermittelt und in diesem Zusammenhang auch das Recht auf Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

Im gegenständlichen Fall erscheint es daher möglich, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde Umstände hervortreten hätten können, die eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirken könnten, dass nunmehr eine andere Beurteilung des Parteienbegehrens nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen "entschiedener Sache" durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht berechtigt war; vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer weiteren Prüfung unterzogen zu werden.

Die belangte Behörde wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren die oben aufgezeigten Mängel zu beseitigen und letztlich auf Grundlage dessen einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.