W103 2119969-3•BVwG W103 2119969-3
W103 2119969-3Tribunal administratif fédéral6 juin 2016
Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Rechtsmittelfrist,<br/>Verschulden, Wiedereinsetzung
W103 2119969-3/2E
W103 2119970-3/2E
W103 2119971-3/2E
W103 2119972-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. Dr. Thomas NIRK, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, ZI. 576982605/14678333, beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.03.2016 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. Dr. Thomas NIRK, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, ZI. 1020540910/14678295, beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.03.2016 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. Dr. Thomas NIRK, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, ZI. 1020541003/14678368, beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.03.2016 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. Dr. Thomas NIRK, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, ZI. 1079467605/150923918, beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.03.2016 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiedereinsetzungswerber, Staatsangehöriger der Ukraine, haben am 03.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 21.12.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 03.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
3. Diese Bescheide wurden an der Adresse des Rechtsvertreters am 08.01.2016 rechtswirksam hinterlegt.
4. Die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden wurde von dem mit Beschwerdeeinbringung ausgewiesenen Rechtsvertreter am 22.01.2016 irrtümlicher Weise beim BVwG eingebracht und am 26.01.2016 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber weitergeleitet.
5. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit hg. Schreiben vom 04.03.2016 vorgehalten, dass die Rechtsmittelfrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 08.01.2016 bereits am 22.01.2016 geendet habe, die am 26.01.2016 eingebrachte Beschwerde daher verspätet war.
Zu diesem Vorhalt äußerten sich die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen folgendermaßen: "Der Verspätungsvorhalt sei unzutreffend, da sämtliche Beschwerden aller vier Beschwerdeführer im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs "nachweislich" am 21.01.2016 - und sohin innerhalb offener Frist - eingebracht worden seien."
6. Mit Beschlüssen vom 17.03.2016 zu den Zlen: W103 2119969-2/6E (Vater), W103 2119970-2/6E (Mutter, W103 2119971-2/6E (Sohn XXXX ), W103 2119972-2/6E (Sohn XXXX ), wurden die Beschwerden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
Wobei der Beschluss hinsichtlich des Vaters am 18.03.2016 mittels ERV zugestellt wurde, die Beschlüsse hinsichtlich der Ehefrau und der beiden Söhne wurden jedoch erst am 30.03.2016 mittels ERV zugestellt und nicht wie das BFA angegeben hat ebenfalls am 18.03.2016.
7. Mit Schreiben vom 31.03.2016 wurde hinsichtlich aller vier Familienmitglieder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA eingebracht.
In eventu - für den Fall, dass die dieser nicht genehmigt werde - wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.
Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag wie folgt.
Der Rechtsvertreter der BF sei erstmals mittels per ERV hinterlegten Beschluss vom 17.03.2016 hinsichtlich des Vaters bzw. des am 30.03.2016 per ERV hinterlegten Sammelbeschluss informiert worden, dass die Beschwerden an der falschen Stelle - mithin nicht bei der die Bescheide erlassenen Behörde - eingebracht worden seien und erst am 26.01.2016 gemäß § 6 AVG an das BFA zuständigkeitshalber weitergeleitet wurden.
Aufgrund dessen sei die Notwendigkeit von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkannt worden.
Mit Einlangen des Verspätungsvorhaltes durch das BVwG sei Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters an seine Kanzleileiterin die Frage gestellt worden, ob es sein könne, dass die per ERV eingebrachte Beschwerde nicht rechtzeitig eingelangt sei und sei die von ihr ausgeschlossen worden, da die Aktenzeicheninformation - vom BVwG per ERV übermittelt worden sei. In diesem Sinne sei auf die Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt abgefasst worden.
Der gefertigte Rechtsanwalt habe die Beschwerden am 21.01.2013 seiner über 13 Jahren für ihn tätigen Sekretärin zur Ausfertigung übergeben. Diese sei im besonderen Maße sorgfältig und gewöhnt, sämtliche Fristen einzutragen, zu überprüfen und vor allem nach überprüfen der Rechtsmittelbelehrung den richtigen Adressaten zu benennen. Die Rechtsmittelbelehrung sei missverständlich gewesen worauf die irrtümliche Einbringung beim BVwG zurückzuführen sei.
Das Verschulden des rechtsfreundlichen Vertreters der BF sei daher als sehr gering einzuschätzen und den Anträgen stattzugeben.
8. Mit Bescheiden vom 20.04.2016 wurden alle vier Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991 BGBL. Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass dem bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 04.03.2016 ein Verspätungsvorhalt durch das BVwG übermittelt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei jedoch erst am 31.03.2016 beim BFA eingebracht worden. Dieser Antrag hätte jedoch spätestens am 19.03.2016 beim BFA eingebracht werden müssen.
9. Mit Schreiben vom 23.05.2016 wurden rechtzeitig (4-wöchige Beschwerdefrist) Beschwerden gegen alle vier Bescheide eingebracht.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die unter Pt. 6 gemachten Angaben wiederholt.
Weiters wurde ein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Siehe dazu Pt. 1 - 9.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
A) Stattgeben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil die Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betreffen, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und die Wiedereinsetzungsanträge schon bei der Behörde gestellt wurden (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034 mwH).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 AVG Rz 22 mwN).
Die rechtswirksame Zustellung der Bescheide erfolgte nachweislich am 08.01.2016. Die mit zwei Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist endete demnach mit Ablauf des 22.01.2016.
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. dt. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Die Beschwerden wurden jedoch erst am 26.01.2016 bei der richtigen Stelle eingebracht und somit die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt. (siehe unter Pt. 4)
Die Wiedereinsetzungswerber brachte nunmehr beim BFA Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein. Dieser richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerden.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: zwei Wochen) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Vorerst ist festzustellen, dass die Begründung des BFA für die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Verspätung nur hinsichtlich des Bescheides des Vaters richtig ist, jedoch nicht bzgl. der anderen drei Familienmitglieder da deren Beschlüsse durch den BVwG erst am 30.01.2016 zugestellt wurden.
Angemerkt wird, dass bzgl. des Antrages auf internationalen Schutz ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vorliegt.
Jedoch auch der Begründung zum zurückweisenden Bescheid des Vaters, dass dem bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 04.03.2016 ein Verspätungsvorhalt durch das BVwG übermittelt wurde, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch erst am 31.03.2016 beim BFA eingebracht worden sei, dieser Antrag hätte jedoch spätestens am 19.03.2016 beim BFA eingebracht werden müssen, kann nicht gefolgt werden.
Bei Verspätungsvorhalt des BVwG handelt es sich um ein formularartiges Schreiben, in dem nur die Zustelldaten und die Fristen eingetragen sind, jedoch kein Grund für die Verspätung angegeben wird.
Wie aus der Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF ersichtlich (siehe Pt. 5) ist dieser noch immer von einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung ausgegangen, sodass dessen Angaben, er habe erstmals nach Zustellung des Beschlusses W103 2119969-2/6E (Vater) am 18.03.2016 von der falschen Einbringung erfahren glaubhaft erscheint. Diesfalls ist aber die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt.
Der Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerber brachte zum Verschulden vor, dass die Beschwerden von einer sonst verlässlichen Mitarbeiterin irrtümlich nicht bei der belangten Behörde, sondern beim BVwG eingebracht worden seien und daher verspätet bei der belangten Behörde eingelangt seien.
Bei dem Irrtum über den konkreten Tag der Bescheidzustellung handelt es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG. Es kommt hierbei auf die objektiven Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht verhindert werden kann. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Das Ereignis, das im vorliegenden Fall zur Fristversäumnis geführt hat, ist grundsätzlich nicht als Ereignis zu qualifizieren, das von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können.
In weiterer Folge ist daher zu klären, ob der alternative Tatbestand eines "unvorhergesehenen" Ereignisses verwirklicht ist. Die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde von einer Kanzleimitarbeiterin im elektronischen Rechtsverkehr die Beschwerde nicht an die belangte Behörde, sondern an das BVwG gesendet, was zu einer verspäteten Einbringung der Beschwerde führte im Hinblick auf dieses Verhaltens, welches zur Fristversäumung geführt hat, ist damit auch bloß ein minderer Grad des Versehens vorzuhalten.
Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese Mitarbeiterin bzw. der Rechtsvertreter selbst (Überwachungspflicht der Mitarbeiter) bereits einmal solche Fehler begangen haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Überträgt man die vom VwGH ausgesprochenen Grundsätze auf den konkreten Fall, so ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass den Wiedereinsetzungswerbern bloß ein minderer Grad des Versehens trifft.
Aus diesem Grund waren die Wiedereinsetzungsanträge zu bewilligen.
Auf die Argumente bzgl. einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung war daher nicht mehr einzugehen.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Eventualanträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren brauchte nicht extra abgesprochen zu werden, da den Anträgen innerhalb Wochenfrist vollinhaltlich entsprochen wurde.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung aller vier Verfahren treten diese in die Lage zurück, in der sie sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden haben.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 5ty2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.