BVwG L521 2118627-1

L521 2118627-1Tribunal administratif fédéral6 juin 2016

Regest

Bescheiderlassung, Genehmigung, Nichtbescheid, Organwalter,<br/>rechtliche Verhinderung, Zurechenbarkeit, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG L521 2118627-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2118627.1.00

Spruch

L521 2118627-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx sowie dessen Obmann ad personam Dr. Lennart BINDER LL.M., Rechtsanwalt, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zl. 1025330208/14786785, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 12.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 35 und 39). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat fand am 14.07.2014 statt (AS 43 - 55).

2. Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 15.07.2014 (AS 1).

3. Mit Schriftsatz vom 27.08.2015 (AS 75 - 77) brachte der Beschwerdeführervertreter (nachfolgend: BFV) eine Säumnisbeschwerde ein. Geltend gemacht wurde, dass über den Antrag des BF auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei.

4. Am 13.10.2015 (AS 93 - 107) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen.

5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (AS 161 - 232) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

6. Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2015 wurde dem BF durch das BFA für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt (AS 245 - 246).

7. Gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.12.2015 (AS 253 - 257) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schreiben vom 16.12.2015 (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1]).

9. Am 14.03.2016 langte ein Schreiben des BFV ein (OZ 2). Hierin wurde um Auskunft ersucht, wann im Fall des BF mit einer Entscheidung zu rechnen sei.

10. Mit 01.04.2016 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen (OZ 3).

11. Mit E-Mail vom 11.04.2016 (OZ 4Z) wurde dem BFV von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass aufgrund einer Aktenumverteilung mit 01.04.2016 und des hohen Aktenanfalls nicht angegeben werden könne, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei.

12. Das Bundesverwaltungsgericht informierte das BFA mit Schreiben vom 06.05.2013 (OZ 5Z), dass der vom BFA vorgelegte Verwaltungsakt unter anderem die auf den 25.11.2015 datierte angefochtene Erledigung enthalte, welche ausweislich der Fertigung von der Organwalterin XXXX genehmigt worden sei. Die Erledigung weise keine Unterschrift auf, sei jedoch mit einer Amtssignatur versehen worden. Der Urheber der Amtssignatur sei wiederum aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

Nach Zitierung des § 18 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 161/2013 wurde dem BFA in der Folge - unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens - aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht die dem § 18 Abs. 3 AVG entsprechende elektronische Genehmigung der Erledigung vom 25.11.2015 durch die Organwalterin XXXX nachzuweisen.

13. Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2016 wurde dem BFA aufgrund eines entsprechenden Ersuchens eine Fristverlängerung bis zur Rückkehr der - im Auslandseinsatz befindlichen - zuständigen Referentin gewährt.

14. Mit E-Mail vom 02.06.2016 teilte die zuständige Referentin des BFA mit, dass eine Unterfertigung der Erledigung vom 25.11.2015 ist irrtümlich unterblieben sei.

15. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Sachverhalt

Der dem durchnummerierten Verwaltungsakt einliegende gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 25.11.2015 (Urschrift der angefochtenen Erledigung) weist keine Unterschrift eines genehmigungsberechtigten Organs des BFA auf (AS 232). Im Anschluss an die Erledigung findet sich auf einem extra Blatt eine Amtssignatur (AS 233). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Amtssignatur durch einen genehmigungsberechtigten Organwalter des BFA aufgebracht wurde. Aus dem Erscheinungsbild der Amtssignatur sowie sonst aus dem Akteninhalt ist der Urheber der Amtssignatur nicht ersichtlich.

1.2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsaktes und den ergänzenden Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondre hat das BFA mitgeteilt, dass die Unterfertigung der Erledigung vom 25.11.2015 ist irrtümlich unterblieben sei.

2. Rechtliche Begründung

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

2.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

2.3. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Gemäß § 2 E-GovG bedeutet im Sinne dieses Abschnittes "Identität":

die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen (Z 1); "eindeutige Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Z 7) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird (Z 2); (Z 3 ist aufgehoben); "Identifikation": den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Identität erforderlich ist (Z 4); "Authentizität": die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist (Z 5); "Authentifizierung": den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der Authentizität erforderlich ist (Z 6); "Betroffener": jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt (Z 7); "Stammzahl": eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß §§ 9 und 14 bestimmt ist (Z 8); "Stammzahlenregister": ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt (Z 9); "Bürgerkarte": eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Z 3a des Signaturgesetzes - SigG, BGBl. I Nr. 190/1999) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie allenfalls mit Vollmachtsdaten verbindet (Z 10).

Gem. § 19 Abs. 1 E-GovG ist die Amtssignatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.

Gem. § 19 Abs. 2 E-GovG dient die Amtssignatur der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.

Gem. § 19 Abs. 3 E-GovG ist die Amtssignatur im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063; 22.03.2001, 97/03/0201). Ist der verwaltungsbehördliche Bescheid jedoch nicht rechtswirksam erlassen, so ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.10.1997, 97/07/0082) ein dagegen erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Der Rechtsmittelinstanz ist es in diesen Fällen verwehrt, meritorisch über das Rechtsmittel abzusprechen.

In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hierzu berufenen) Organwalters. Es wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die Urschrift einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. dazu insbes. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN).

Diese rechtlichen Erwägungen behalten aber auch für die Novellenfassung Gültigkeit, da die Novellierung des § 18 AVG, wonach schriftliche Erledigungen durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität, genehmigt werden müssen, der diesbezüglichen Regierungsvorlage (EB zu zur RV 294 dB XXIII.GP, S12-13) folgend, insbesondere notwendig war, um ausdrücklich zu normieren, dass "schriftliche Erledigungen zu genehmigen sind (was aus der [zu diesem Zeitpunkt] geltenden Fassung des § 18 AVG nur indirekt erschlossen werden kann)".

Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof jüngst, indem er festhielt, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009; vgl. ebenso VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56 AVG). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024).

Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252).

2.5. Im vorliegenden Fall weist die im Verwaltungsakt des BFA befindliche Urschrift des oben näher bezeichneten Bescheides vom 25.11.2015 keine Unterschrift der genehmigenden Organwalterin auf.

Die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift wurde zwar mit Amtssignatur versehen, allerdings muss in Anbetracht der Auskunft des BFA davon ausgegangen werden, dass diese der im Bescheid ausgewiesenen Organwalterin nicht eindeutig zurechenbar ist. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG iVm § 2 Z 1 und 5 E-GovG kann nun zwar an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität und der Authentizität treten, allerdings nur durch den Genehmigenden selbst. Da diese Amtssignierung im gegenständlichen Fall der zur Entscheidung befugten Organwalterin nicht eindeutig zuordenbar ist, fehlt es der gegenständlichen Erledigung im Ergebnis somit an der Genehmigung durch die auf der Erledigung ausgewiesenen Organwalterin.

Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (vgl. dazu VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) [RZ 440]).

2.6. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des VwGH den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat und ist daher gegenständliches Verfahren aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides nach wie vor beim BFA anhängig, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Die Frage der Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).

3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich überwiegend völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.