L512 2110107-1•BVwG L512 2110107-1
L512 2110107-1Tribunal administratif fédéral6 juin 2016
Beschwerdefrist, Beschwerderecht, Frist, rechtliche Verhinderung,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung
L512 2110107-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 29.05.2015, Zl. 1032980501-140069588, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, brachte nach illegaler Einreise am 15.10.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.05.2015, Zl. 1032980501-140069588, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
I.3. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.05.2015, Zl. 1032980501-140069588, wurde durch Hinterlegung am 05.06.2015 2015 zugestellt.
I.4. Am 01.07.2015 langte die Beschwerde des BF sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist des BF samt Beschwerde, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ein.
Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass es verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-VG gebe und daher von einer vierwöchigen Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs 4 vwGVG auszugehen sei.
Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Der gegenständliche Bescheid sei dem BF am 03.06.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt worden. Der BF habe den Bescheid innerhalb der Beschwerdefrist behoben. Er sei jedoch aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung und für ihn nicht verständlichen Rechtsmittelbelehrung nicht ausreichend über seine Rechtsschutzmöglichkeiten informiert worden. Erst im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches am 22.06.2015 sei der BF über den Inhalt des Bescheides und den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung informiert worden. Aufgrund der unrichtigen und für den BF nicht verständlichen Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung sei die Beschwerdefrist nicht ausgelöst worden, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben sei. Der BF habe nicht auffallend sorglos gehandelt.
Es wurden die Anträge gestellt,
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.05.2015, Zl. 1032980501-140069588, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.05.2015, Zl. 1032980501-140069588, wurde durch Hinterlegung an den BF am 05.06.2015 2015 zugestellt.
Am 01.07.2015 langte das Beschwerdeschreiben des BF samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ein.
II.2. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Sofern seitens des BF in seinem Beschwerdeschreiben bzw. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwähnt wird, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ihm mit 03.06.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde, entspricht dieser Umstand nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Anhand des im Akt befindlichen Rückscheines ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Zustellversuch zwar am 03.06.2015 erfolgte, jedoch der Beginn der Abholfrist mit 05.06.2015 festgelegt wurde und somit die Zustellung am 05.06.2015 erfolgte.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034 mwH
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh. wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 AVG Rz 22 mwN).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua, § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Der Ausspruch wurde vom Bundeskanzler mit BGBl I 84/2015 am 29. Juli 2015 kundgemacht.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 18.09.2015, GZ. E1719/2015, wurde klargestellt, dass der VfGH im Vorerkenntnis vom 24.06.2015 die Anlassfallwirkung dahingehend erweiterte, dass der als verfassungswidrig erkannte § 16 Abs. 1 BFA+-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Sachverhalte keine Anwendung mehr findet. Diese Erweiterung der Anlassfallwirkung wirkt sich daher auch auf die Berechnung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall aus.
Daran vermag auch die mit ihrer Kundmachung am 18.06.2015 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015, der die Beschwerdefrist neuerlich mit zwei Wochen festlegt, nichts zu ändern. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf noch nicht erledigte Beschwerden angewendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war. Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/03/0422 mwH).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist nunmehr auf die vorliegende Beschwerde anzuwenden.
Vor dem Hintergrund der vierwöchigen Beschwerdefrist in § 7 Abs. 4 VwGVG wurde die gegenständliche Beschwerde binnen offener Frist eingebracht und ist daher der Wiedereinsetzungsantrag des BF vom 01.07.2015 mangels einer Fristversäumung nicht zulässig.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (mangels Fristversäumung) zurückzuweisen.
Hinsichtlich der mit 01.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr rechtzeitig) eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2015, Zl. 1032980501-140069588, ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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