BVwG L511 2126388-1

L511 2126388-1Tribunal administratif fédéral6 juin 2016

Regest

Aussetzung, Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG L511 2126388-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2126388.1.00

Spruch

L511 2126388-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der Firma XXXX , vertreten durch RA Dr. HUBINGER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen

Gebietskrankenkasse vom 01.03.2016, Beitragskontonummer: XXXX , zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen und die beschwerdeführende Partei verpflichtet einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 400,00 an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten.

II. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vom 23.02.2016 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse

1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] vom 27.01.2016, FA-GZ 051/10057/21/4316, eingeleitet, wonach anlässlich einer Kontrolle am 25.01.2016 um 10:30 Uhr auf einer Baustelle in XXXX festgestellt wurde, dass Herr XXXX [FP], XXXX , als Facharbeiter und XXXX [PW], XXXX , als Spengler für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen seien. Beide Beschäftigte wurden um 25.01.2016, um 11:20 Uhr zur Sozialversicherung angemeldet (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 1-2). Dem Bericht waren ein Auszug aus dem Eletkronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger [ELDA], die Kopien der Personenblätter, Identitätsnachweise, Auszüge aus dem Zentralen Melderegister [ZMR], Versicherungsdatenauszüge, Firmenbuchauszug und Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria [GISA]sowie Fotos beigelegt (AZ 3-14).

1.2. Mit Bescheid vom 11.02.2016, Beitragskontonummer: XXXX , zugestellt am 15.02.2016, verpflichtete die OÖGKK die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. Der Beitrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung an die OÖGKK einzuzahlen. Rechtsgrundlage seien §§ 4, 33, 35, 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 360 Abs. 7 und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG (AZ 17). Begründend wird ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes am 25.01.2016 festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer FP und PW bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen seien, ohne bei der OÖGKK gemeldet gewesen zu sein. Die Feststellungen aus dem Strafantrag der Finanzpolizei würden zum Sachverhalt des Bescheides erklärt und festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß handle. Die Anmeldung sei nachgeholt worden.

1.3. Mit Schreiben vom 23.02.2016, eingelangt am 23.02.2016 bei der OÖGKK, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der OÖGKK fristgerecht Beschwerde erhoben, sowie ein Antrag auf Verfahrensunterbrechung gestellt(AZ 18).

Darin führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass die Anmeldungen auf Grund von Krankheit bzw. Abwesenheit wegen Vortragstätigkeit der beiden für Anmeldungen zuständigen Personen nicht rechtzeitig durchgeführt, jedoch sofort nachgeholt worden seien. Es sei bisher noch nie zu Meldeverstößen gekommen.

1.4. Mit Bescheid vom 01.03.2016, Zeichen: XXXX , zugestellt am 03.03.2016, gab die OÖGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei ohne weiteres Ermittlungsverfahren teilweise statt und setzte den Beitragszuschlag auf EUR 400,00 herab (AZ 19). Begründend wurde ausgeführt, die besonderen Umstände seien nachvollziehbar und würden die Herabsetzung auf EUR 400,00 rechtfertigen.

1.5. Mit Schreiben vom 17.03.2016 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BVwG (AZ 20).

1.6. Die OÖGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 19.05.2016 die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ XXXX -23]).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes wurden am 25.01.2016 um 10:30 Uhr auf einer Baustelle in XXXX FP und PW angetroffen, welche für die beschwerdeführende Partei Arbeiten durchführten.

1.2. Zum Zeitpunkt der Betretung vor Ort waren FP und PW noch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die Anmeldung wurde in der Folge noch am selben Tag um 11:20 Uhr nachgeholt.

1.2.1. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei.

1.3. Die beiden Mitarbeiter wurden am Tag der Betretung kurzfristig vom Inhaber der beschwerdeführenden Partei auf seiner Fahrt zu einem Vortrag telefonisch kontaktiert und für die Baustelle eingestellt. Die Frau des Inhabers, welche normalerweise die Anmeldungen zur Sozialversicherung durchführt, war auf Grund einer Erkrankung zum Zeitpunkt der Einstellung der beiden Mitarbeiter für den Inhaber der beschwerdeführenden Partei nicht erreichbar.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

  • Anzeige vom 27.01.2016 samt Beilagen (AZ 1-14)

  • Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 18, 20)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 17, 19)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Der gesamte festgestellte Sachverhalt blieb im Verfahren unbestritten.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verfahren unbestritten blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

4.1.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4). Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

4.2. ad Spruchpunkt I - Beitragszuschlag nach § 113 ASVG

4.2.1. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

4.2.1.1. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass FP und PW am 25.01.2016 um 10:30 Uhr für die beschwerdeführende Partei als Dienstnehmer tätig und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet waren.

4.2.1.2. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.

4.2.2. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 400,00 resultiert auf Grund einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen gemäß § 113 Abs. 2 ASVG (nur) aus dem reduzierten Teilbetrag für den Prüfeinsatz.

4.2.3. Soweit sich die beschwerdeführende Partei darüber hinaus auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG beruft, (welche auch zu einem Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen), kann dem nicht gefolgt werden.

4.2.3.1. Es ist Aufgabe eines Dienstgebers, wenn er in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass seine Dienstnehmer sehr kurzfristig zu arbeiten beginnen, auch entsprechende organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die jeweiligen Anmeldungen grundsätzlich ebenso vorschriftsgemäß und vor allem fristgerecht stattfinden können, zumal eine Mindestmeldung auch ohne weiteren Aufwand telefonisch erstattet werden kann (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).

In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass der Inhaber der beschwerdeführenden Partei die beiden Mitarbeiter kurzfristig telefonisch auf der Fahrt zu seinem Vortrag kontaktiert hatte. Warum er zu diesem Zeitpunkt - zu dem er ohnehin telefoniert hatte - nicht auch die Mindestangaben-Anmeldung zur Sozialversicherung durch andere Mitarbeiter (als seine kranke Frau) telefonisch organisierte oder diese selbst telefonisch durchführte - zumal eine Mindestangaben-Anmeldung lediglich die Dienstgeberkontonummer, den Namen, die Versicherungsnummer oder das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme beinhaltet - wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Aus Sicht des BVwG ergibt sich aus dem Verwaltungsakt auch sonst kein Hinweis für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles (vgl. dazu etwa VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117; 18.11.2009, 2008/08/0246), in welchem auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze entfallen könnte.

4.2.3.2. Da somit gemäß § 113 Abs. 2 ASVG die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht erfolgte, ist spruchgemäß zu entscheiden.

4.3. ad Spruchpunkt II - Antrag auf Verfahrensunterbrechung

4.3.1. Die beschwerdeführende Partei beantragte im Beschwerdeschriftsatz vom 23.02.2016 auch eine "Verfahrensunterbrechung", da Ihrer Ansicht nach, das Ergebnis des anhängigen, den selben Vorfall betreffenden, Verwaltungsstrafverfahrens für das gegenständliche Verfahren präjudiziell sei.

4.3.2. Aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG ergibt sich, dass das BVwG grundsätzlich berechtigt ist, ein Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen. § 38 AVG stellt es den Behörden jedoch von vornherein frei, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen, womit der Partei aus § 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst. Ein auf die Aussetzung gerichteter Antrag der Partei ist daher zurückzuweisen (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220 mwN), weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

4.3.3. Ergänzend wird der Vollständigkeit halber aber auch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich keine Präjudizialität des Verwaltungsstrafverfahrens für das gegenständliche Verfahren vorläge, da selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes im Sinne der §§ 111 und 112 ASVG die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG nicht ausschließt, da dieser nicht als Verwaltungsstrafe, sondern (wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes) als eine weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. jüngst VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287 mwN).

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG, insbesondere zum Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Fällen etwa VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117; 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN (Spruchpunkt I); zur Antragsmöglichkeit auf Aussetzung VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220 mwN (Spruchpunkt II). Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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