W141 2111112-1•BVwG W141 2111112-1
W141 2111112-1Tribunal administratif fédéral3 juin 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorstellung, Zustellung
W141 2111112-1/ 3 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SICHER, MSC und Mag. Gerald NIMFÜHR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, OB 2 5479705 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 02.07.2015, betreffend die Zurückweisung der - gegen den Bescheid vom 12.05.2015 - eingebrachten Vorstellung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 19a Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetzt (BEinstG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 02.07.2015 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde genannt), vom 12.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2014 gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 2.928,00-- vorgeschrieben.
In der Rechtsmittelbelehrung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung erhoben werden könne.
Der Bescheid wurde lt. Abfertigungsvermerk der belangten Behörde am 29.05.2015 an das Zustellorgan übergeben.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.06.2015, Poststempel 23.06.2015, Vorstellung (Einspruch genannt) erhoben welche am 24.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2015 hat die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Bescheid vom 12.05.2015, betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2014, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass eine Vorstellung gegen einen Bescheid mit welchem die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe erfolge, binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice einzubringen sei. Der angefochtene Bescheid sei am 29.05.2015 abgefertigt worden. Die Zustellung des Bescheides gelte gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt und die Vorstellungsfrist ende daher mit 17.06.2015. Die Vorstellung sei laut Poststempel am 23.06.2015 aufgegeben worden. Sie sei demnach nicht fristgerecht eingebracht worden und sei daher zurückzuweisen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben wobei im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 29.05.2015 (hier wohl gemeint Bescheid vom 12.05.2015, abgefertigt am 29.05.2015) über den normalen Postweg am 05.06.2015 erhalten habe und daher der Meinung sei dass der Einspruch vom 15.06.2015 rechtzeitig erfolgt sei.
Die Beschwerdevorlage ist am 23.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2015, welcher am 29.05.2015 an das Zustellorgan übergeben wurde, wurde der Beschwerdeführerin eine Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2014 vorgeschrieben.
Die belangte Behörde hat die Zustellung des Bescheides vom 12.05.2015 ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin verfügt.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden kann.
Die Zustellung wurde am 03.06.2015 bewirkt. Die Vorstellungsfrist endet mit 17.06.2015.
Die Vorstellung gemäß § 19a Abs.1 BEinstG gegen den Bescheid vom 12.05.2015 wurde am 23.06.2015 eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.07.2015 hat die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Bescheid vom 12.05.2015 gem. § 19a Abs. 1 BEinstG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden und unbedenklichen Akteninhalt.
Insbesondere wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Bescheid vom 12.05.2015, die Zustellverfügung der belangten Behörde, das Datum der Vorstellung und deren Poststempel sowie der Bescheid vom 02.07.2015 eingesehen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 durch den Senat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 19a Abs. 1 kann gegen Bescheide gemäß § 19 Abs. 2, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten oder auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.
Gemäß § 26 Abs. 1 ZustG wird - wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet - das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung
(§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Die belangte Behörde hat ihren Bescheid vom 12.05.2015 im Sinne des § 19 Abs. 2 BEinstG unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erstellt der auf gespeicherten Daten der Anzahl der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Personen beruht.
Gemäß
§ 19a Abs. 1 erster Satz BEinstG kann gegen einen solchen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden.
Bei der Frist zur Erhebung einer Vorstellung nach § 19a Abs. 1 BEinstG handelt es sich um eine nach Wochen bemessene Frist. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endet diese Frist mit Ablauf des letzten Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den das fristauslösende Ereignis fällt.
Da der Bescheid vom 12.05.2015 am 29.05.2015 an das Zustellorgan zur Beförderung übergeben worden ist, gilt die Zustellung gem. § 26 Abs. 2 ZustG als am 03.06.2015 bewirkt und endet daher die zweiwöchige Vorstellungsfrist mit 17.06.2015.
Die belangte Behörde führt zu Recht aus, dass das BEinstG keine Bestimmungen über Fristverlängerung enthält und daher - auch mit Willen der Behörde - eine Fristerstreckung nicht möglich ist.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie den Bescheid vom 12.05.2015 erst am 05.06.2015 erhalten habe, geht ins Leere, da selbst bei Zutreffen der Zustellung am 05.06.2015 die Vorstellungsfrist am 22.06.2015 abgelaufen wäre, die Vorstellung aber erst am 23.06.2016, und somit jedenfalls verspätet, eingebracht wurde.
Die erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin, eingebracht am 23.06.2015 erweist sich somit - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - als verspätet.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Recht die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 12.05.2015 als verspätet zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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