W141 2110295-1•BVwG W141 2110295-1
W141 2110295-1Tribunal administratif fédéral3 juin 2016
Ausgleichstaxe, Behinderung, Beschäftigung
W141 2110295-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Sicher, MSC und
Mag. Gerald NIMFÜHR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, OB 2 5195468 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 29.06.2015, betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe gem. § 9 BEinstG für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von € 488,00,- eingebrachten Beschwerde zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 29.06.2015 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde genannt), vom 12.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2014 gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 488,00,- vorgeschrieben.
In der Rechtsmittelbelehrung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung erhoben werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Email vom 03.06.2015 fristgerecht Vorstellung (Einspruch genannt) erhoben, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass der vermittelte Arbeiter Hr. B. mehrerer Wochen hintereinander unentschuldigt und unerreichbar seinem Arbeitsplatz ferngeblieben sei. Nach einer sehr mühsamen und langfristigen Kündigung dieses Dienstnehmers während derer ihm noch habe Lohn bezahlt werden müssen, sei der Beschwerdeführerin trotz der Bereitschaft der Einstellung einer behinderten Arbeitskraft, keine solche zugeteilt worden. Als wieder eine solche Person zugeteilt worden sei, sei diese von der Beschwerdeführerin sofort eingestellt worden. Es werde daher die Schuld für die Entstehung der geforderten Ausgleichstaxe in Höhe von
€ 488,00,- für die Monate November und Dezember 2014 nicht bei der Beschwerdeführerin gesehen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2015 hat die belangte Behörde in Erledigung der Vorstellung gegen den Bescheid vom 12.05.2015, gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 488,00,- für das Kalenderjahr 2014 vorgeschrieben.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben sei, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt sei. Dabei sei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos, aus welchen Gründen der Dienstgeber der gesetzlichen Pflichteinstellung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Ausgleichstaxe betrage bei Unternehmen mit unter 100 Dienstnehmern für jede Person, die zu beschäftigen gewesen wäre, monatlich € 244,00,-. Im Berechnungsbeleg welcher einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde, seien die beschäftigten Personen sowie die Berechnung der Ausgleichstaxe angeführt. Die einschlägigen Normen des Behinderteneinstellungsgesetzes würden zwingendes Recht darstellen. Für die Behörde bestehe daher keine Handhabe einen Dienstgeber aus besonders zu würdigenden sozialen und wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe zu befreien.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben wobei im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Grundlage der Beschwerde die Ausführungen der Vorstellung vom 03.06.2015 seien. Ergänzend wird ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin ein Anliegen sei, Personen welche dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehören wieder ins Arbeitsleben einzugliedern und sei zu jeder Zeit bereit gewesen einen solchen Dienstnehmer einzustellen. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund gesetzlicher Regelung davon ausgegangen, dass die Anzahl des entsprechenden Personenkreises groß sein müsse. Die Beschwerdeführerin sei aber nach dem Ausscheiden des letzten "behinderten Dienstnehmers" trotz Bemühungen wieder einen "behinderten Dienstnehmer" einzustellen, eines Besseren belehrt worden. Es könne nicht Sinn der Gesetzgebung sein, dass man mit einer Ausgleichstaxe bestraft werde obwohl man sich bemüht habe einen begünstigten Behinderten einzustellen. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin derzeit einen "behinderten Dienstnehmer" eingestellt habe, obwohl sie die Grenzwerte der nicht behinderten Beschäftigten derzeit bei Weitem unterschreiten würde. Es werde daher nochmals ersucht, von der für die Beschwerdeführerin unverständlichen Zahlung einer Ausgleichstaxe für den Zeitraum November und Dezember 2014 Abstand zu nehmen und dies mittels Bescheid kundzutun.
5. Die Beschwerdevorlage ist am 09.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschäftigungspflicht für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2014 wurde durch die Beschwerdeführerin erfüllt.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat 2014 im November 28 und im Dezember 29 Dienstnehmer beschäftigt, wodurch sich für diese Monate - bei einem Pflichtzahlschlüssel von 25 - eine Pflichtzahl von jeweils 1 ergibt.
1.3. Während der Monate November und Dezember 2014 hat die Beschwerdeführerin keine gem. § 2 Abs. 1 oder § 5 Abs. 3 BEinstG anrechenbaren begünstigten Personen beschäftigt.
1.4. Die Beschwerdeführerin kam in der Vorschreibungsperiode 2014 der Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BEinstG nicht zur Gänze nach.
1.5. Die in den Berechnungsbelegen ausgewiesenen Daten der, zur Berechnung der Pflichtzahl beschäftigten Dienstnehmer, wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden, unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Insbesondere wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Bescheide der belangten Behörde vom 12.05.2015 und 29.06.2015 incl. der jeweiligen Berechnungsbelege sowie die Beschwerde eingesehen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 durch den Senat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1 BEinstG) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c) Heimarbeiter.
Gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt zusammenzufassen. Freie Dienstnehmer, Werkvertragsnehmer, Lehrlinge sowie Dienstnehmer, die volles Kranken- bzw. Wochengeld beziehen, zählen nicht als Dienstnehmer.
Gemäß § 4 Abs. 3 BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer insbesondere die beschäftigten begünstigten Behinderten nicht einzurechnen.
Gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG sind die im Unternehmen tätigen Dienstgeber, auf die die Voraussetzungen des § 2 BEinstG zutreffen, ebenfallsauf die Pflichtzahl anzurechnen.
Gemäß § 5 Abs. 2 BEinstG werden unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigte, begünstigte behinderte Personen mit dem Doppelten ihrer Zahl auf die Pflichtzahl angerechnet, z.B. Blinde, Rollstuhlfahrer/innen, Behinderte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben bzw. das 50. Lebensjahr vollendet haben und einen Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. aufweisen.
Gemäß § 5 Abs. 3 sind Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß
§ 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.
Gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG ist vom Sozialministeriumservice die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos, aus welchen Gründen der Dienstgeber der gesetzlichen Pflichteinstellung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist.
Die Ausgleichstaxe soll den wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen, der einem Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten durch allenfalls längere Krankenstände und durch die im § 6 BEinstG statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten erwächst.
Gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG beträgt die Ausgleichstaxe für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 244,00,-. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 342,00,- und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 364,00,-.
In der Beschwerde wurden die Inhalte des Berechnungsblattes hinsichtlich Anzahl der Dienstnehmer, Anzahl der anrechenbaren Personen, Pflichtzahlschlüssel und jeweilige Pflichtzahl nicht bestritten. Auch wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie der Beschäftigungspflicht in der Vorschreibungsperiode 2014 nicht zur Gänze nachgekommen ist.
Die Beschwerdeführerin moniert jedoch dass sie zu jederzeit bereit gewesen wäre, eine anrechenbare Person einzustellen, dass es ihr jedoch trotz entsprechenden Bemühungen nicht gelungen sei, eine geeignete Person zu finden und sie daher das Verschulden nicht bei sich sehe.
Dieser Einwand ist für die Berechnung der Ausgleichstaxe nicht relevant.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der Dienstgeber der gesetzlichen Pflichteinstellung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. (vgl. VwGH vom 30. April 2014, Zl. 2013/11/0220 und vom 16. Juni 2014, Zl. 2013/11/0149-8).
Nur die die tatsächliche Beschäftigung der der Pflichtzahl entsprechenden begünstigten Personen, nicht aber die Bemühungen begünstigte Behinderte anzuwerben, wirken leistungsbefreiend. (Der VwGH führte in seinem zum InvEG vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0051 ergangenen Erkenntnis im Wesentlichen Nachstehendes aus: Da die Lockerung der Beschäftigungspflicht (§ 1 Abs 1 InvEG) und die Möglichkeit der erweiterten Anrechnung von begünstigten Invaliden aufgrund der Bestimmungen des § 5 Abs 3 InvEG - nach Auffassung des Gesetzgebers - die Festlegung der unabdingbaren Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichstaxen zulässt, wenn die Beschäftigungspflicht, gleichgültig aus welcher Ursache, nicht erfüllt ist (vgl RV 1420 BLGNR 13 GP Seite 7), wurde § 9 Abs 1 InvEG, wonach die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe zu entfallen hat, wenn und insoweit der einstellungspflichtige Dienstgeber die zur Erfüllung der Einstellungspflicht erforderliche Anzahl von Invaliden beim zuständigen Arbeitsamt nachweisbar ohne Erfolg angesprochen hat, aufgehoben. § 9 Abs 1 InvEG idF 1975/096 ermöglicht es dem Dienstgeber nicht mehr, sich von der Zahlung der Ausgleichstaxe schon dadurch zu befreien, dass er die Zuweisung eines begünstigten Invaliden beim Arbeitsamt beantragt. Leistungbefreiend wirkt nur die tatsächliche Beschäftigung der der Pflichtzahl entsprechenden begünstigten Personen (vgl ERNST BEinstG (1990), Erläuterungen zu § 1).
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie auch anrechenbare Personen einstelle, wenn sie die Anzahl der Dienstnehmer unter dem Pflichtzahlschlüssel liege, kann nicht berücksichtigt werden, da die einschlägigen Normen des Behindertenein-stellungsgesetzes zwingendes Recht darstellen und daher keine Handhabe besteht, einen Dienstgeber aus besonders zu würdigenden sozialen oder wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe zu befreien, bzw. diese zu mindern.
Da die belangte Behörde die Ausgleichstaxe für 2014 anhand der unbestritten gebliebenen, im Berechnungsblatt des angefochtenen Bescheides ausgewiesenen Daten, entsprechend der geltenden Rechtslage berechnet und der Beschwerdeführerin vorgeschrieben hat und die Beschwerdeführerin angesichts der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht vermochte eine Rechtswidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten Behörde substantiiert darzutun war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Sozialministeriumservice vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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