W122 2007406-1•BVwG W122 2007406-1
W122 2007406-1Tribunal administratif fédéral3 juin 2016
Arbeitsplatzbewertung, besoldungsrechtliche Stellung, Bundesheer,<br/>Feststellungsbescheid, Gehaltsvorrückung, Kommandant, Überleitung
W122 2007406-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Oberst XXXX, wohnhaft in XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 05.03.2014, Zl. P413442/34-KdoEU/G1/2014 betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 154 Abs. 1 Z 2 und § 155 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 idgF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Schreiben vom 04.02.2013 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner Einstufung nach Überleitung in das M-Schema.
Begründend führte der Beschwerdeführer an, seine Wartezeit von der DKl (gemeint wohl: Dienstklasse) VI in die DKl VII hätte 8 Jahre betragen. Bei der Ermittlung seiner Einstufung sei zwar festgestellt worden, dass bei einem Verbleib in seiner Funktion als AbtLtr (gemeint wohl: Abteilungsleiter), zwei Jahre der zusätzlichen Wartezeit gem. § 155 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 zu berücksichtigen wären und seine Einstufung mit 01.08.2005 M2 (gemeint wohl: M BO 2) /6/17 mit n. V. (gemeint wohl: nächster Vorrückung) 01.01.2006 gelautet hätte.
Zusätzlich sei § 155 Abs. 6 derart interpretiert worden, dass aufgrund der höherwertigen Betrauung mit dem ArbPl (gemeint wohl: Arbeitsplatz) des Kdt HLogZ Graz (gemeint wohl: Kommandantin oder Kommandant des Heereslogistikzentrums Graz) nicht zwei Jahre anzurechnen wären, sondern nur noch 1 Jahr, weshalb seine Einstufung mit 01.08.2005 die nächste Vorrückung am 01.01.2007 hätte.
Die erbrachten Voraussetzungen, ein absolvierter Kurs und die Leitungsfunktionen seien mit einem Jahr Einstufungsabzug "bestraft" worden.
Mit separatem Schreiben des Heereslogistikzentrums vom 04.02.2013, bearbeitet von einem Sachbearbeiter des Heereslogistikzentrums, versehen mit einer Geschäftszahl des Heereslogistikzentrums, gezeichnet vom Beschwerdeführer als Kommandant des Logistikzentrums wurde der oben angeführte Antrag des Beschwerdeführers vom selben Tag an die belangte Behörde übermittelt.
Mit ergänzendem Schreiben vom 18.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer seine "Ausgangsdaten": am 01.01. 2004 in die Dienstklasse VII mit Postenwertigkeit VI/VII 2 und 8 Jahren Wartezeit in VI; mit 01.04.2005 zum Kommandanten Heereslogistikzentrum bestellt; mit 01.08.2005 (aus H2/VII/1, nächste Vorrückung 01.01.2006) übergeleitet in M2/6/17, n.V. 01.01.2007. Bei der Basisberechnung seien zwar zwei Jahre längere Wartezeit von der Dienstklasse VI auf VII gemäß § 155 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 berücksichtigt worden, aber gemäß Abs. 6 sei ein Jahr wieder abgezogen worden, da der Beschwerdeführer zwischen dem Erreichen der Dienstklasse VII und dem Optieren mit einem höher bewerteten Arbeitsplatz (Kommandant des Heereslogistikzentrums) betraut gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer ergänzte unter Bezug auf eine Auskunft der Gewerkschaft und die von einem stellvertretenden "G1" bereitgestellten Erläuterungen, dass die zusätzliche Anwendung des § 6 (gemeint wohl: Abs. 6) in Verbindung mit der Einkommenshöhe im Sinne einer Einschleifregelung zu verstehen sei. Zur Anwendung käme, um den finanziellen Vorteil durch den höher bewerteten Arbeitsplatz mit der Reduzierung der anrechenbaren Wartezeit auszugleichen.
Mit 01.07.2003 wäre der Beschwerdeführer mit der Führung der HZA (gemeint wohl: Heereszeuganstalt) beauftragt worden. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum 01.07.2003 bis 31.12.2003 eine Verwendungsabgeltung zuerkannt worden.
Ab 01.01.2004 (in der Dienstklasse VII) wäre die Verwendungsabgeltung weggefallen, da es bezugsmäßig keinen Unterschied mehr zum Kommandanten der Heereszeuganstalt gegeben hätte. Da die Funktion des Kommandanten der Heereszeuganstalt und des Heereslogistikzentrums gleich bewertet gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer vor der Bestellung zum Kommandanten des Heereslogistikzentrums und nach der Bestellung zum Kommandanten des Heereslogistikzentrums den gleichen Bezug. Damit hätte die Bestellung zum Kommandanten des Heereslogistikzentrums vor dem Optieren keine Auswirkung. In diesem Fall wäre der Zweck für die Anwendung des § 155 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 nicht gegeben.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde nach Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2012 auf Überprüfung seiner Optierungseinstufung festgestellt, dass er mit 01.08.2005 in den Dienst als Berufsmilitärperson und damit in die Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 6, Gehaltsstufe 17 übergeleitet worden wäre. Bezüglich der Verbesserung der Einstufung sei die Zurechnung von 1 Jahr erfolgt.
Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2005 eine unbedingte Überleitungserklärung abgegeben hätte und am Tag der Überleitung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 6 betraut gewesen wäre. Nächste Vorrückung sei der 01.01.2007 gewesen.
Mit Schreiben vom 04.02.2013 hätte der Beschwerdeführer die Überprüfung seiner Optierungseinstufung beantragt, da seine Wartezeit für die Beförderung von DKl. VI auf VII acht Jahre betragen hätte. Auch hätte der Beschwerdeführer die Meinung vertreten, dass somit eine Zurechnung von zwei Jahren möglich gewesen sei. Weiters hätte der Beschwerdeführer zusätzliche Rechtsansichten ergänzt.
Nach Zitierung von §§ 269 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und § 155 Abs. 6 (bezeichnet als Abs. 1) Gehaltsgesetz 1956 führte die Behörde aus: "Da Sie am Überleitungstag einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit VII-3 innehatten, war gem. § 155 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 nur mehr eine Zurechnung von 1 Jahr möglich." Die Behörde dürfe sich der vorgebrachten Interpretation, dass § 155 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 im Sinne einer "Einschleifregelung" zu verstehen sei, nicht anschließen, da das betreffende Tatbestandselement, nämlich jenes, welches auf die Bewertung des Arbeitsplatzes verweise, eindeutig wäre und somit keiner alternativen Interpretation nach dem Sinn oder Zweck der Regelung zugänglich wäre. § 155 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 stelle hier eindeutig auf die Bewertung des Arbeitsplatzes ab und nicht auf dessen Besoldung. Ausgangspunkt jeglicher Gesetzesinterpretation hätte für die Behörde der Wortlaut der Bestimmung zu sein, über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes könne sich die Behörde nicht hinwegsetzen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 11.03.2014.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 31.03.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde richte sich gegen die Art der Anwendung des § 155 Gehaltsgesetz 1956 (Sonderfälle). Dem Beschwerdeführer seien aufgrund der Wartezeit von 8 Jahren in der DKl/VI zwar 2 Jahre angerechnet worden, aber durch Anwendung des Abs.6, leg.cit. wieder 1 Jahr zum Abzug gelangt, ohne den wirklichen Sonderfall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verweilen in der DKl. VII seit 01.01.2004 bereits auf gleicher Bewertungshöhe gewesen wäre wie die Funktion des Kdt HLogZ Graz.
Begründend verwies der Beschwerdeführer auf die Ergänzung vom 18.09.2013. Der Beweis für die hohe Einstufung läge in der Einstellung seiner Aufwandsentschädigung mit 01.01.2004. Im Bescheid werde sinngemäß darauf hingewiesen, dass die Besoldung bei Anwendung des § 155 Abs. 6 gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätte. Hingegen werde in einer Erläuterung zum Gehaltsgesetz 1956 (bezogen auf die Überleitung) auf die Bedeutung der Einkommenshöhe verwiesen.
Eine Sonderregelung, die normal zu berücksichtigende Zeiten wieder reduziere, wolle damit wohl einen durch die höhere Bewertung üblicherweise erwartbaren Vorteil zum Teil kompensieren. Wenn es diesen Vorteil im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben hätte, solle man auf das Erkennen und die Berücksichtigung dieser speziellen Gegebenheit vertrauen können. Als weitere Unterlagen legte der Beschwerdeführer seine ergänzende Argumentation, einen Kommentar zu § 136 Gehaltsgesetz 1956, eine Mitteilung zur Überleitungsberechnung und den bekämpften Bescheid vor.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Schreiben vom 25.04.2014 legte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid und die bezughabenden Akten vor.
Mit Schreiben vom 08.06.2015 urgierte der Beschwerdeführer die Erledigung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 20.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Arbeitsplatz am Tag der Überleitung in den militärischen Dienst mit H2 VII-3 bewertet und mit einer Wartefrist von sieben Jahren für die Dienstklasse VII verbunden war.
In einer Stellungnahme vom 04.09.2015 führte der Beschwerdeführer an, dass er mit 01.07.2003 mit der Führung der Heereszeugabteilung ("HZA") beauftragt gewesen wäre. Er hätte dafür eine Verwendungsabgeltung bezogen. Ab 01.01.2004 hätte er keine Verwendungsabgeltung bezogen. Er hätte eine achtjährige Wartezeit für die Dienstklasse VII gehabt. Mit 01.04.2005 wäre er zum Kommandanten des Heereslogistikzentrums bestellt worden. Es seien 2 Jahre zusätzliche Wartezeit berücksichtigt worden. Die Wertigkeit wäre 7/2 gleich M2/6. Die Abgeltung hätte sich zwischen Jänner und Juli 2005 nicht verändert. Es wären 8 Jahre Wartezeit anzurechnen. Gemäß Information eines Personalsachbearbeiters wären dem Beschwerdeführer bei einer Überleitung als stellvertretender Kommandant nach dem 01.01.2004 die 8 Jahre Wartezeit ohne Abzug angerechnet worden. Der Beschwerdeführer dürfe sich als Kommandant mit der geforderten Zusatzausbildung durch dieses Paradoxon bestraft fühlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 01.01.1996 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse VI und mit 01.01.2004 in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H2 befördert. Vom 01.07.2003 bis 31.03.2005 war der Beschwerdeführer stellvertretender Kommandant der Heereszeugabteilung. Dieser Arbeitsplatz hatte die Wertigkeit VI/VII-2 mit einer mindestens 8-jährigen Wartezeit zur Ernennung in die Dienstklasse VII gemäß der am 01.01.1994 geübten Beförderungspraxis.
Mit 01.04.2005 wurde der Beschwerdeführer zum Kommandanten des Heereslogistikzentrums bestellt.
Am 26.07.2005 erklärte er ohne Beifügung einer Bedingung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, welche am 01.08.2005 wirksam wurde. An diesem Tag war der Beschwerdeführer dauernd mit dem Arbeitsplatz eines Kommandanten des Heereslogistikzentrums, Wertigkeit M BO 2/6 und VII-3 (mit einer mindestens 7-jährigen Wartezeit zur Ernennung in die Dienstklasse VII gemäß der am 01.01.1994 geübten Beförderungspraxis) betraut und war an diesem Tag bereits ein Jahr und sieben Monate in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H2, Gehaltsstufe 1 ernannt. Bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe hätte dem Beschwerdeführer ab 01.01.2006 die Gehaltsstufe 2 gebührt.
Im Zeitraum zwischen der letzten Beförderung und der Überleitung nach § 154 Gehaltsgesetz war der Beschwerdeführer nicht mit einem höheren Arbeitsplatz betraut als im Überleitungszeitpunkt.
Die belangte Behörde trifft keinerlei Feststellungen über die Bewertung des Arbeitsplatzes am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse und geht in der Anwendung der Abs. 3 bis 5 leg.cit. nicht auf die dementsprechende Beförderungspraxis ein. Diese waren jedoch aufgrund der vorgelegten Akten und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ohne besonderen Aufwand zu erheben.
Insoweit der Beschwerdeführer einen Auszug einer Arbeitsplatzbesetzungsmeldung vom 20.08.2004 vorlegt, in der der Kommandant der Heereszeugabteilung mit DKL 7, LFB 2 verzeichnet ist, konnte er der Feststellung der Wertigkeit des Leiters des Heereslogistikzentrums von VII-3 nicht entgegentreten.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt mangels Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 154 Gehaltsgesetz 1956 idgF lautet auszugsweise:
(1) Wird ein Beamter gemäß § 269 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 und 2 ergibt:
...
2. aus der Verwendungsgruppe H2:
Bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte:
Verwendungsgruppe H2 Dienstklasse VII Gehaltsstufe 1 ...
aufgrund der Überleitung gebührt in der Verwendungsgruppe M BO 2 die Gehaltsstufe 16"
§ 155 Gehaltsgesetz 1956 idgF lautet auszugsweise:
"...
(4) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach § 154 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
(6) War der Berufsoffizier nach seiner Beförderung in eine in den Abs. 3 bis 5 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach § 154 dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Berufsoffizier innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.
..."
§ 269 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF lautet auszugsweise:
"(1) Ein Berufsoffizier des Dienststandes, der der Verwendungsgruppe H 1 oder H 2 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Dienst als Berufsmilitärperson und damit in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M BO 2 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Berufsoffizier eine Bedingung beigefügt hat.
...
(6) Der Berufsoffizier wird nach den Abs. 1 bis 5 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe "Militärischer Dienst" übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Berufsoffizier am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist."
Nur jene Laufbahnverzögerungen können zu einer Verbesserung der Einstufung führen, die sich aus der Wertigkeit des Arbeitsplatzes und ihrer Berücksichtigung in der Beförderungspraxis ergeben haben, weil die Abs. 1 bis 7 nur auf diese Umstände abstellen (vgl. die EB zur RV zu § 155 Abs. 8 und § 136 Abs. 8 GG, Blg. NR RV 45, GP. XIX und Erk. Verwaltungsgerichtshof Zl. 97/12/0345 vom 26.01.2000).
Wenn die Behörde das Tatbestandselement der Bewertung des Arbeitsplatzes keiner alternativen Interpretation zugänglich erachtet, so ist ergänzend festzuhalten, dass zunächst zumindest zwei Wertigkeiten festzustellen sind, um eine Höherwertigkeit am Tag der Überleitung gegenüber dem Tag der Beförderung festzustellen. Auf der Grundlage dieses Vergleiches hat die Anwendung der Abs. 3 bis 5 leg.cit. zu erfolgen, was jedoch gänzlich unterblieben ist. Damit wurde weder in Bezug auf den Arbeitsplatz der Beförderung noch in Bezug auf den Arbeitsplatz der Überstellung die Beförderungspraxis und damit die relevanten Zeiträume, aus denen sich eine Anrechnung ergeben könnte ("übersteigendes Ausmaß"), ermittelt. Von einer Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde konnte jedoch Abstand genommen werden, da die erforderlichen Sachverhaltselemente vom Bundesverwaltungsgericht ohne wesentlichen Mehraufwand ermittelt werden konnten.
Aufgrund der regulären Überleitungstabelle wäre der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe M BO 2 überzuleiten gewesen, da er sich am Überleitungstag in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe H2 befand. Die nächste Vorrückung wäre bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe und ohne Berücksichtigung der Verwendung des Beschwerdeführers am 01.01.2006 gewesen (§ 154 Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956).
Die Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit VII-3 (am Tag seiner Überleitung nach § 154 Gehaltsgesetz 1956, den 01.08.2005) bedeutete entsprechend der am 01.01.1994 geübten Beförderungspraxis eine Mindestverweildauer in der Dienstklasse VI von 7 Jahren. Das in § 155 Abs. 4 leg.cit. normierte Ausmaß von 6 Jahren wird damit um ein Jahr überschritten, weshalb die Einstufung um ein Jahr zu verbessern war und die Vorrückung in die Gehaltsstufe 18 nicht erst am 01.01.2008 sondern bereits am 01.01.2007 zu erfolgen hatte. Würde die Behauptung des Beschwerdeführers einer Wertigkeit von VII-2 zutreffen, bestünde eine Wartefrist für die Dienstklasse VII von 6,5 Jahren, wodurch die Einstufung lediglich um ein halbes Jahr zu verbessern gewesen wäre.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre von seiner tatsächlich verbrachten Verweildauer in der Dienstklasse VI von 8 Jahren auszugehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht auf die tatsächliche Wartezeit sondern auf die am Arbeitsplatz vorgesehene Wartezeit ankommt. Es ist dabei grundsätzlich von jenem Arbeitsplatz im Überleitungszeitpunkt (01.08.2005) auszugehen. Ein Abstellen auf den Zeitraum zwischen letzter Beförderung und Überleitung ermöglicht § 155 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 nur dann, wenn der Beschwerdeführer vor der Überleitung auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz eingeteilt war. Dies war jedoch hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist daher im Recht, wenn er die Anwendung von § 155 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 verneint. Die Verbesserung um ein Jahr ist bereits aus Abs. 4 leg.cit abzuleiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Darüber hinaus wird lediglich zur Information angemerkt, dass der Beschwerdeführer richtig beraten wurde, wenn ihm gesagt wurde, dass er vom niedriger bewerteten Arbeitsplatz des stellvertretenden Kommandanten übergeleitet worden wäre, 8 Jahre Wartefrist (arg.: Arbeitsplatzwertigkeit VI/VII-2 und Beförderungspraxis) und somit 2 Jahre als Differenz zu 6 Jahren angerechnet bekommen hätte. Auf diesem Arbeitsplatz wäre er jedoch nicht in die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 2 eingereiht worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.