BVwG W203 2126513-1

W203 2126513-1Tribunal administratif fédéral1 juin 2016

Regest

elektronischer Rechtsverkehr, Fallfrist, Rechtsmittelfrist,<br/>Studienbeihilfe, Verspätung, Vorlageantrag, Vorstellung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W203 2126513-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2126513.1.00

Spruch

W203 2126513-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Universität für Bodenkultur Wien, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 17.03.2015, Dok.Nr. 353806801, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 44 StudFG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 07.12.2015 die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), Stipendienstelle Wien, vom 17.12.2015 wurde der Antrag des BF wegen Überschreitung der Anspruchsdauer abgewiesen.

3. Mit Vorstellungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 26.01.2016 wurde die gegen den abweisenden Bescheid vom 17.12.2015 erhobene Vorstellung abgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorstellungsvorentscheidung enthielt folgenden Hinweis. "Sie können gegen diese Vorentscheidung über die Vorstellung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde beantragen"

Die Vorstellungsvorentscheidung wurde per E-Mail-Versand durch die belangte Behörde am 28.01.2016 zugestellt.

4. Per E-Mail vom 12.02.2016, versendet laut Sendebestätigung um 00:02 Uhr, beantragte der BF, dass seine Vorstellung dem Senat Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde.

5. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der belangten Behörde vom 17.03.2016, Dok.Nr. 353806801, wurde der Vorlageantrag wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass die Vorstellungsvorentscheidung am 28.01.2016 um 00:38 Uhr per E-Mail an den BF versendet worden sei, und somit der am 12.02.2016, 00:02 Uhr eingebrachte Vorlageantrag um einen Tag verspätet eingebracht worden wäre.

6. Am 08.04.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2016 und begründete diese damit, dass er davon ausgegangen wäre, dass er für seinen Einspruch so wie bei allen bisherigen Angelegenheiten an der Universität für Bodenkultur Wien oder im Zusammenhang mit der Stipendienstelle vier Wochen Zeit hätte. Er habe am 28.01.2016 die Vorstellungsvorentscheidung erhalten und den Vorlageantrag am 12.02.2016 um 00:02 Uhr eingebracht. Eine Verspätung im Ausmaß von 2 Minuten könne kein Grund dafür sein, die Vorstellung "für nichtig zu erklären".

7. Einlangend am 20.05.2016 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Vorstellungsvorentscheidung wurde dem BF von der belangten Behörde am 28.01.2016 per E-Mail zugestellt. Diese enthielt eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

Der per E-Mail gestellte Antrag auf Vorlage der Vorstellung an den Senat der belangten Behörde langte am 12.02.2016 um 00:02 Uhr bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:

Gemäß § 44 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i. d.F. BGBl. I Nr. 47/2015, kann die Partei gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung binnen zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 6 StudFG hat sich die Studienbeihilfenbehörde beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.

Gemäß § 32 Abs. 2, erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 13 Abs. 5, erster Satz AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen.

Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. gilt - ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben - das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

3.2.2. Zu prüfen ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 17.03.2016 ausgesprochenen Zurückweisung des Vorlageantrages vom 12.02.2016 als verspätet.

Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der Donnerstag, 28.01.2016 stellt sich im vorliegenden Fall anhand der Aktenlage unzweifelhaft als Tag der elektronischen Zustellung der Vorstellungsvorentscheidung der belangten Behörde, mit der die Abweisung des Antrages des BF auf Gewährung einer Studienbeihilfe bestätigt worden ist, dar. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete demnach gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Donnerstag, 11.02.2016.

Eine E-Mail-Sendung gilt dann als bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem - außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen - Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Unstrittig ist im verfahrensgegenständlichen Fall, dass der per E-Mail gestellte Vorlageantrag des BF am 12.02.2016 um 00:02 Uhr bei der belangten Behörde einlangte und sich somit auch erst ab diesem Zeitpunkt im "elektronischen Verfügungsbereich" der belangten Behörde befand. Dieser Zeitpunkt ist aus dem im Akt aufliegenden Sendebericht ersichtlich und wird auch vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten.

Entscheidend dafür, ob Anbringen, die kurz vor Fristablauf auf elektronischem Weg eingebracht werden, als rechtzeitig gelten, ist, ob diese noch am letzten Tag der Frist bei der Behörde einlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das "Post(en)laufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG für derartige Übermittlungsformen nicht gilt (vgl. dazu VwGH 27.04.2006, 2005/17/0269; 22.04.2009, 2008/04/0089). Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Donnerstag, 11.02.2016 um 24.00 Uhr abgelaufen. Das Ausmaß der Fristüberschreitung ist nicht maßgeblich, sodass der 2 Minuten nach Fristende gestellte Vorlageantrag im Ergebnis verspätet eingebracht worden ist.

Das Vorbringen des BF, er sei davon ausgegangen, dass die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages erst vier Wochen nach Zustellung der Vorstellungsvorentscheidung ende, geht schon insofern ins Leere, als ein Rechtsirrtum des BF an der gesetzlich festgelegten, zweiwöchigen Frist nichts zu verändern vermag. Bei der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages im Sinne des § 44 StudFG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde im Allgemeinen nicht geändert werden kann. Einzig eine von der Behörde im Bescheid fälschlicher Weise festgelegte, zu lange Rechtsmittelfrist hätte zur Folge, dass ein innerhalb dieser zu lange bemessenen Frist eingebrachter Vorlageantrag als rechtzeitig gelten würde, und somit der Grundsatz, dass die im § 44 StudFG gesetzlich definierte Rechtsmittelfrist von der Behörde nicht abgeändert werden kann, durchbrochen werden könnte (vgl. § 61 Abs. 3 AVG). Dem verfahrensgegenständlichen Fall liegt weder eine im Bescheid angegebene falsche Rechtsmittelbelehrung zu Grunde, noch finden sich Hinweise darauf, dass die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages von der belangten Behörde auf sonstige Weise verlängert worden wäre.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung von verspätet eingebrachten Rechtsmitteln handelt es sich um zwingendes Recht, und einer Verwaltungsbehörde kommt kein Ermessen zu, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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