BVwG W138 2126868-2

W138 2126868-2Tribunal administratif fédéral1 juin 2016

Regest

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebühren,<br/>Rückerstattung, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

Texte intégral

BVwG W138 2126868-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2126868.2.00

Spruch

W138 2126868-1/2E

W138 2126868-2/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX und 2. XXXX, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast K20, Kalkdeponie I/II" der Auftraggeberin Donau Chemie Aktiengesellschaft, Am Heumarkt 10, 1030 Wien, vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien vom 27.05.2016 wie folgt beschlossen:

A)

Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung sowie des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung durch die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX und 2. XXXX, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien mit Schriftsatz vom 01.06.2016 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2126868-2 und das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung W138 2126868-1 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 01.06.2016 vor Erlassung des Beschlusses über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückgezogen.

Gem. § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG wird der Antragstellerin der entrichtete Mehrbetrag von EUR 2.309,- bezüglich der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren zurückerstattet, da der Antrag vor Erlassung eine Beschlusses und vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde.

Die Verfahren sind somit beendet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

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