BVwG L519 2105985-2

L519 2105985-2Tribunal administratif fédéral1 juin 2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungsdaten, Glaubwürdigkeit, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund,<br/>Wiederaufnahmsantrag

Texte intégral

BVwG L519 2105985-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.2105985.2.00

Spruch

L519 2105985-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA.:

Islamische Republik Pakistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2015, Zl. L519 2105985-1/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2015, Zl. L519 2105985-1/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die wiederaufnahmewerbende Partei (in weiterer Folge kurz als "wP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 16.3.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der Erstbefragung brachte die wP im Wesentlichen vor, dass ihr Vater Politiker gewesen sei und bei der Botschaft gearbeitet habe. Er habe sowohl Sunniten als auch Schiiten geholfen. Die Sunniten seien dagegen gewesen, den Schiiten zu helfen. 2006 seien die wP, die ihrem Vater geholfen habe und ihr Vater von den Sunniten misshandelt worden. Trotz der Drohungen hätten die wP und ihr Vater die Schiiten weiter unterstützt. Als es zu Morddrohungen gekommen sei, wollte der Vater, dass die wP das Land verlässt.

Gegenüber dem BFA gab die wP im Wesentlichen an, dass der Vater Vorstand des Gemeinderates in XXXX gewesen sei. Anfang 2006 sei die wP von sunnitischen extremistischen Gruppen entführt worden. Sie sei verletzt und lange behandelt worden, bis sie wieder frei gekommen sei. Im Juni 2013 sei sie von diesen Gruppen neuerlich entführt worden. Auch ihr Vater sei öfter angegriffen und verletzt worden. Die Gruppen hätten gewollt, dass die wP das Land verlässt.

I.2. Der Antrag der wP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.3.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die wP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der wP zu ihren Fluchtgründen als unglaubwürdig. Dies vor allem, da die wP am Beginn ihrer Einvernahme befragt nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung angegeben hat, bereits alles gesagt zu haben. Es entspreche der Erfahrung der Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angabe seiner Befürchtungen und Gefühle schildert.

Darüber hinaus habe die wP die Fluchtgeschichte auch erheblich geändert bzw. seien diverse Widersprüche aufgetreten, welche konkret ausgeführt wurden. Völlig unplausibel sei gewesen, dass die wP nicht einmal die Partei des Vaters benennen habe können, obwohl genau diese Zugehörigkeit zu den Auseinandersetzungen mit den Gegnern geführt haben soll.

Die wP habe sich dann in die Angabe verlaufen, dass der Vater diese politische Tätigkeit im Jahr 2007 beendet haben soll, die wP jedoch im Jahr 2013 von den Gegnern des Vaters erneut bedroht worden sein soll, weil die wP dem Vater geholfen habe. Einen kausalen Zusammenhang habe die wP ad hoc nicht darlegen können. Also habe sie sich erneut in eine weitere Aussage geflüchtet, dass sie der ahmadischen Gemeinschaft geholfen habe. Das widerspreche der aktuellen Situation in Pakistan zur Gänze, denn auch die Schiiten erklären den Ahmadis, dass diese Ungläubige seien und würden niemals Hilfe von dieser Religionsgemeinschaft annehmen. Auch die wP als Sunnite, die angab Schiite werden zu wollen, ohne nur im geringsten den Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten zu kennen, würde sich niemals in der pakistanischen Gesellschaft mit den Ahmadis auseinandersetzen, diese eher meiden, da Sunniten und Schiiten, welche sich mit der Religion der Ahmadi beschäftigen, erheblich größere Diskriminierung durch die pakistanische Gesellschaft erfahren als gebürtige Ahmadi.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4 Für den 1.6.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Seitens des BFA wurde mit Schreiben vom 15.5.2015 mitgeteilt, dass keine Teilnahme erfolgt. Der wP wurde die Ladung durch Hinterlegung am 5.5.2015 zugestellt, eine Behebung ist nicht erfolgt. Die wP war zum Zeitpunkt der Ladung an der Zustelladresse aufrecht gemeldet. Die wP ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

I.5. Mit im Spruch genannten Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2015 wurde die Beschwerde

der wP gegen den negativen erstinstanzlichen Asylbescheid gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

I.5.1. Festgestellt wurde (BF = wP):

"Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen aus dem Punjab stammenden pakistanischen Staatsangehörigen, welcher aus einem überwiegend von Pakistani bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des sunnitischen Islam bekennt. Dass der BF zum schiitischen Islam konvertiert wäre, kann nicht festgestellt werden. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein 24-jähriger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Der BF hat zumindest die Grundschule besucht und spricht neben Urdu auch Punjabi.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel.

Der BF hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union ein.

Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen."

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wurden aktuelle Feststellungen getroffen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Pakistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig und möglich ist.

I.5.2. Begründend wurde ausgeführt:

"II.2.4.2. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das erstinstanzliche Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft war.

II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:

II.2.5.1. Der BF versuchte offenbar von der Erstbefragung an, seine Identität zu verschleiern, indem er keine Identitätsdokumente vorgelegt hat. Bei der Erstbefragung gab er an, dass er zwar einen pakistanischen Reisepass besitze, sein Vater habe ihm aber "verboten", diesen mitzunehmen. Beim BFA behauptete er hingegen, er habe keine Dokumente. Der BF hat es - trotz mehrfacher Belehrung über seine Mitwirkungspflichten - bis heute unterlassen, sich seinen Reisepass oder Beweismittel schicken zu lassen. Wenn er in seiner Beschwerde behauptet, das sei nicht möglich, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, widerspricht das seinen Angaben gegenüber dem BFA, wo er behauptete, regelmäßig Kontakt zur Familie zu haben und es gehe allen gut.

Auch zu seinem schulischen Werdegang hat der BF offensichtlich gelogen: So gab er bei der Erstbefragung an, er habe die Grundschule und eine Koranschule besucht sowie maturiert und eine Wirtschaftslehre gemacht. Beim BFA behauptete er völlig konträr, er sei nicht einmal in die Grundschule gegangen.

Ebenso widersprüchlich waren die Angaben des BF zu seiner Religion:

Bei der Erstbefragung gab er an Moslem, Sunnit zu sein. Beim BFA behauptete er auf die Frage, welcher Religion er angehöre, dass er 2 Tage vor seiner Ausreise Schiit werden wollte. Gefragt, was der Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten sei und was ihn zu diesem Entschluss bewogen habe, antwortete der BF ausweichend und in offensichtlicher Unkenntnis der Unterschiede: "Ich glaube, es gibt keinen Unterschied." Nachgefragt, was ihn denn nun zu diesem Entschluss bewogen habe, schwieg der BF. Neuerlich widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen, behauptete der BF in seiner Beschwerde plötzlich, dass er sich im Dezember 2014 in einer Moschee durch einen Mullah den Schiiten angeschlossen habe und seither gläubiger Schiit sei. Aufgrund dieser grob widersprüchlichen Angaben und der Unwissenheit des BF über die beiden Glaubensrichtungen hält das Bundesverwaltungsgericht diesen auch für vollkommen unglaubwürdig.

Zu seinem eigentlichen Fluchtgrund hat sich der BF bereits bei den Eckpfeilern seiner Geschichte in derart grobe Widersprüche und Unplausibilitäten verwickelt, sodass auch diesbezüglich von seiner gänzlichen Unglaubwürdigkeit auszugehen ist. Beispielsweise gab er bei der Erstbefragung an, der Vater sei Politiker gewesen und habe in der Botschaft gearbeitet. Er habe Sunniten und Schiiten geholfen. Beim BFA gab er bereits abgewandelt an, der Vater sei Vorstand des Gemeinderates von XXXX gewesen. Allerdings konnte oder wollte er sich hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des Vaters nicht festlegen: gefragt, welcher Partei der Vater angehöre, gab der BF zunächst an, dass es vielleicht die PPP sei, ohne allerdings erklären zu können, was PPP überhaupt heißt. Auf die entsprechende Frage gab er vielmehr an: "Das war aber 1999." Als nachgefragt wurde, welcher Partei der Vater 2005/2006 angehörte, gab der BF an:

"Bei der PPP und bei der ML-Q." Über neuerliche Nachfrage, bei wem der Vater 2005 gewesen sei, nannte der BF die ML-Q. In seiner Beschwerde gab der BF wiederum völlig widersprüchlich an, der Vater sei zunächst bei der PPP gewesen, als die ML-Q 1999 an die Macht gekommen sei, sei er dieser beigetreten. 2007 sei die PPP wieder an die Macht gekommen und der Vater habe sich aus der Politik zurückgezogen.

Auch etwaige Verfolgungshandlungen schilderte der BF nicht übereinstimmend bzw. steigerte er sein diesbezügliches Vorbringen laufend, allerdings ohne Einzelheiten, wie genaue Abläufe, konkrete Daten, Orte, beteiligte Personen zu nennen. Beispielsweise sprach er bei der Erstbefragung lediglich davon, dass er und sein Vater 2006 von den Sunniten misshandelt worden seien. Außerdem erwähnte er noch Drohungen und Morddrohungen. Entführungen erwähnte er mit keinem Wort. Gegenüber dem BFA behauptete er hingegen, er sei Anfang 2006 von einer sunnitischen extremistischen Gruppe entführt worden. Im Juni 2013 sei er von derselben Gruppe neuerlich entführt worden. Neuerlich widersprüchlich führte er in der Beschwerde aus, die erste Entführung sei Ende 2005 gewesen und die 2. am 1.6.2014. Wiederum völlig widersprüchlich behauptete er in der Beschwerde, dass er beim

1. Mal von Wahabiten und beim 2. Mal von Mitgliedern der PML entführt worden sei.

Folgt man den vom BF gegenüber dem BFA getätigten Angaben, ist in diesem Zusammenhang auch völlig unplausibel, dass die angeblichen Gegner Jahre verstreichen ließen, bevor sie den BF ein 2. Mal entführten und dieser die ganze Zeit offenbar völlig unbehelligt zu Hause leben konnte. Hätten die angeblichen Verfolger tatsächlich Interesse daran gehabt, die Aktivitäten des BF zu stoppen, hätten sie über derart viele Jahre hinweg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Mittel und Wege dazu gefunden, zumal der BF immer zu Hause greifbar war und es sich bei der Gruppe laut BF um Extremisten gehandelt haben soll. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der BF 2 Mal entführt, jedes Mal aber wieder freigelassen wurde. Lösegeldzahlungen hat er jedenfalls auch mit keinem Wort erwähnt.

Soweit sich der BF in seiner Beschwerde auf Verständigungsprobleme bzw. Ungenauigkeiten bei seiner Einvernahme beruft, sind diese für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar: Dem BF wurde die mit ihm aufgenommene Niederschrift rückübersetzt, er hat angegeben, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und die Niederschrift auch unterfertigt. Die diesbezüglichen Beschwerdeangaben stellen offensichtlich nur den (untauglichen) Versuch dar, die zahlreichen Widersprüche in den Angaben des BF jemand anderem in die Schuhe zu schieben.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass der Bescheid bereits wenige Tage nach der Einvernahme erlassen wurde und in dieser kurzen Zeit ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht möglich seien, kann das Bundesverwaltungsgericht dieser Kritik nicht folgen: Ein weitergehendes Ermittlungsverfahren erwies sich aufgrund der grobwidersprüchlichen, allgemeinen und unplausiblen Angaben des BF für nicht erforderlich. Zudem ist nicht erkennbar, weshalb in ein paar Tagen keine ordentliche Beweiswürdigung möglich sein sollte. Außerdem sind zeitnahe Entscheidungen und rasch abgewickelte Asylverfahren - schon aus Kostengründen, aber auch im Interesse der Beteiligten auf rasche Klarheit - durchaus auch aus der Sicht der erkennenden Richterin begrüßenswert.

II.2.5.2. Zusammenfassend ist zum Vorbringen des BF auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.

Das BVwG gewann vielmehr den Eindruck, dass der BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich reiste.

Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung des Antrages auf internationalen Schutz ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde.

Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

II.2.5.3. Selbst für den Fall der hypothetischen Wahrunterstellung der Angaben des BF liegt kein asylrelevanter Sachverhalt vor:

Der BF hat eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organe, nämlich durch religiöse Fundamentalisten bzw. Mitglieder einer Partei geltend gemacht. Eine Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) ist jedoch nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es dem BF aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der Verfolgung unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen.

Vorliegend sind den Länderfeststellungen und auch dem Vorbringen des BF, welcher sich nicht einmal an die Polizei wandte, keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von ihm für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen. Der BF hatte nicht einmal versucht, sich an die Behörden zu wenden und kann daher eine generelle Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der pakistanischen Behörden nicht angenommen werden.

Aus der Behauptung des BF dahingehend, die pakistanischen Sicherheitsbehörden würden sich um derartige Vorkommnisse nicht kümmern bzw. sowieso nichts machen, kann keineswegs abgeleitet werden, dass es von vornherein klar war, dass die staatlichen Stellen seines Herkunftsstaates vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen und kann somit nicht von mangelnder Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit ausgegangen werden. Vielmehr wäre es im Verhalten des BF gelegen, sich entsprechend zu informieren und sich an staatliche Hilfe bzw. einen Ombudsmann oder eine der zahlreichen NGO¿s zu wenden, was von ihm jedoch nicht einmal ansatzweise versucht wurde. Insbesondere hat er es unterlassen, die die behaupteten Übergriffe anzuzeigen und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Anzeigenerstattung Schutz verweigert worden wäre oder dass die Behörden konkret in seinem Fall untätig geblieben wären.

Die vom BF geschilderten Übergriffe stellen amtswegig zu verfolgenden strafbare Handlungen dar. In Anbetracht dessen kann daher von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des pakistanischen Staates ausgegangen werden.

II.2.5.3. Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des BF, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiter konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass dem BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen des BF kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")"

I.5.3. Das Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2015 wurde der wP am 12.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Auch dieses Erkenntnis wurde nicht behoben. Die bP war im Zeitpunkt der Zustellung bzw. Hinterlegung jedoch noch an der vom BVwG verwendeten und im ZMR aufscheinenden Zustelladresse aufrecht gemeldet.

I.6. Mit Mail vom 14.03.2016 übermittelte ein Mitarbeiter der Asyl-Rechtsberatung Caritas eine Vollmacht und ersuchte um Zusendung einer Kopie des Erkenntnisses vom 09.07.2015. Unter Hinweis darauf, dass es sich bei dieser Übermittlung um keine neuerliche Zustellung handelt, wurde der Caritas eine Kopie des Erkenntnisses mit Schreiben vom 16.03.2016 übermittelt.

I.7. Mit Telefax vom 03.05.2016 wurde gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Die wP habe vom Ergebnis des Erstverfahrens erst durch die Zustellung einer Kopie der Entscheidung an den hierfür bevollmächtigten Vertreter am 18.03.2016 erfahren.

Der wP wären am 22.04.2016 von ihrem Vater per Mail Drohbriefe übermittelt worden, die ihren Eltern in den vorhergehenden Tagen (am 18.04.2016 und am XXXX 2016) in Pakistan zugestellt worden wären. Der Vater hätte daraufhin Anzeige bei der Polizei erstattet ( XXXX XXXX ). Die Originale könnten - sobald sie der wP per Post übermittelt wurden - dem Gericht vorgelegt werden, Kopien sowie eine Übermittlungsbestätigung des diese Beweismittel enthaltenden Mails wurden vorgelegt.

Die wP habe durch dieses Mail Kenntnis davon erlangt, dass gegen sie neuerliche Drohungen gerichtet worden wären und sei der Antrag damit rechtzeitig. Die vorgelegten Beweismittel seien jedenfalls geeignet, ein im Spruch anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen, da sie das Vorbringen der wP im wiederaufzunehmenden Verfahren belegen würden. Wären diese Beweismittel dem Gericht früher vorgelegten, hätte es das Vorbringen der wP für glaubwürdig erachten müssen. Die Tatsache der Verfolgung der wP durch diverse politische oder religiöse terroristische Gruppierungen der TTP aufgrund der politischen Aktivitäten der wP sowie ihres Vaters sei aufgrund der Mitgliedschaft der wP bei der Anjuman-e-Hussaninia sowie der Konversion zum Schiismus belegt und im vorangegangenen Verfahren bereits vorgebracht worden. Mangels Kontakt zur Familie seien die Beweismittel der wP jedoch damals noch nicht zur Verfügung gestanden.

Die wP träge an der erst jetzt möglichen Geltendmachung der "neuen Beweismittel" kein Verschulden, da die neuerlichen Drohungen erst kürzlich (am 18.04.2016 und XXXX 2016) stattgefunden hätten und ihr erst jetzt durch den Vater und dessen Anwalt übermittelt worden wären.

Aus den vom BVwG der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen könne entnommen werden, dass Konvertiten in Pakistan Ziel von Terrororganisationen und einer feindlichen Haltung der Gesellschaft ausgesetzt wären. Überdies bliebe die Polizei untätig und sei dem Ermittlungsbericht eines Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad vom 25.07.2013 zu entnehmen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht angenommen werden könne. Außerdem wäre in einem ähnlich gelagerten Fall einem Antragsteller, der in "exponentieller Weise ins Blickfeld der Taliban geraten ist", Asyl gewährt worden, da auch die Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates ausgeschlossen sei.

Vorgelegt wurden:

./ 1 Drohbrief (laut Angaben der Eltern der wP am 18.04.2016 hinterlassen worden)

./ 2 Drohbrief (laut Angaben der Eltern der wP am XXXX 2016 zugestellt)

./ 3 Schreiben des pakistanischen Anwaltes, in welchem die Drohungen gegen die wP aufgelistet und bestätigt werden vom XXXX 2016

./ 4 Bestätigung vom XXXX XXXX - über Erstattung einer Anzeige gegen unbekannte Täter durch den Vater der wP wegen der beiden Drohbriefe

./ 5 Screenshot des am 22.04.2016 empfangenen Mails

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe) getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

II.3.2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

II.3.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).

II.3.4. Der wP steht im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2015 über ihren Antrag auf internationalen Schutz kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Zusammengefasst stützte sich die wP in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme darauf, dass sie nunmehr ihre bereits geltend gemachten Fluchtgründe mit neuen Beweisen belegen könnte. Die neuerlichen Drohungen hätten erst im April 2016 stattgefunden und seien der wP die Beweismittel (2 Drohschreiben) am 22.04.2016 durch den Vater bzw. dessen Anwalt übermittelt worden.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 03.05.2016 wurde somit fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis von den Wiedereinsetzungsgründen eingebracht.

II.3.5. Es ist daher zu prüfen, ob die neu hervorgekommenen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).

II.3.5.1. Zu den einzelnen von den wP vorgelegten Beweismitteln im Wiederaufnahmeverfahren wird wie folgt festgehalten:

Die wP hat zwei Drohschreiben vorgelegt, welche ihre Eltern im April 2016 (eines am 18.04.2016 hinterlassen, eines am XXXX 2016 zugestellt) erhalten hätten. Aufgrund dieser Drohschreiben hätte der Vater der wP die vorgelegte Anzeige vom XXXX 2016 gegen unbekannte Täter erstattet. Darüber hinaus wurde ein Schreiben vorgelegt, welches angeblich vom Anwalt der Familie stammt. In diesem Schreiben wurde das im vorangegangenen Asylverfahren von der wP vorgebrachte Fluchtvorbringen verkürzt wiedergegeben (Konversion vom Sunniten zum Schiiten, parteipolitische Tätigkeit des Vaters der wP) und neu ausgeführt, dass auch die wP sich der Gruppe Anjum-e-Husainia Imam Bargah Husainian Zenibia at Jaferia Colony angeschlossen hätte.

Zu diesen vorgelegten Beweismitteln ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um keine neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handelt.

Das Verfahren der wP wurde mit Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 09.07.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Die als neue Beweismittel genannten Schreiben existierten aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht, sodass hier lediglich von nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandenen Beweismitteln ("nova causa superveniens") gesprochen werden kann. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Dokumente sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 29ff mwN). Diese Schreiben stellen daher keinen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens der wP dar.

Weiters ist auch am Rande anzumerken, dass diese Schreiben / Drohungen allesamt kurz nach Übermittlung einer Kopie der negativen Entscheidung des BVwG an die Caritas entstanden sind und damit schon an sich berechtigte Zweifel an deren Authentizität bestehen.

Dass die wP konvertiert wäre, wurde bereits in der Entscheidung vom 09.07.2015 für gänzlich unglaubwürdig gehalten und wurde im abgeschlossenen Verfahren zusätzlich auch keinerlei direkte Organisationszugehörigkeit der wP selbst - wie nunmehr im Antrag auf Wiederaufnahme bzw. im Schreiben des Anwalts angeführt - behauptet.

Hinsichtlich des Berichts des Vertrauensanwaltes der ÖB vom 25.07.2013 ist festzuhalten, dass das BVwG der Entscheidung von 09.07.2015 aktuelle und ausführliche Feststellungen zugrunde gelegt hat. Es kann letztlich aber dahingestellt bleiben, inwiefern die Ausführungen in diesem Bericht des Vertrauensanwaltes den Tatsachen entsprechen, da dieser Bericht auf Personen eingeht, welche ein "High Profile" aufweisen. Gerade eine besondere Stellung der wP wurde jedoch bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt und spricht auch die im Antrag zitierte Entscheidung des BVwG von Personen, welche in exponentieller Weise ins Blickfeld der Taliban gerieten. Abgesehen davon, dass es sich bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt damit nicht um einen Sachverhalt handelt, welcher mit gegenständlichen vergleichbar wäre, handelt es sich bei Entscheidungen des BVwG um Einzelfallentscheidungen, welche keinerlei Bindungswirkung aufweisen. Aufgrund dessen gehen auch die Ausführungen zur unsubstantiiert und ohne neue Beweismittel behaupteten mangelnden Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates ins Leere und wurde das Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2015 auch nicht auf eine innerstaatliche Schutzalternative gestützt. Auch mit den diesbezüglichen Ausführungen vermochte die wP daher nicht, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die eine neue Beurteilung des Sachverhalts verlangen würden.

II.3.5.2. Aufgrund der obigen Ausführungen konnten die im bisherigen Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Aspekte nicht widerlegt werden. Der wP ist es mit der Vorlage der oben angeführten Dokumente bzw. mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Sachvortrag nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen würden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Vielmehr handelt es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Beweismittel, sog. "nova causa superveniens" (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28), welche nicht zu einer Wiederaufnahme führen können.

Die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen der wP konnten folglich - weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen.

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG darzustellen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher spruchgemäß abzuweisen.

II.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere handelt es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, abgeht.

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