W238 2118039-1•BVwG W238 2118039-1
W238 2118039-1Tribunal administratif fédéral31 mai 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W238 2118039-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.10.2015, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Ausweislich des Verwaltungsaktes stellte der nunmehrige Beschwerdeführer erstmals am 24.11.2006 beim Bundessozialamt einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Unter einem legte er ein Konvolut von Befunden vor.
Diesbezüglich wurde seitens der Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.03.2007 erstatteten Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Positionen in den Richtsätzen:
Höhe der MdE:
1
Chronische Hepatitis C Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringfügige Entzündungsaktivität und geringgradige Fibrose vorliegt.
g.Z. 361
30%
2
Thalassämia minor
g.Z. 388
10%
zugeordnet und nach der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 mangels Zusammenwirkens nicht erhöht werde. Eine Gräser- und Roggenpollenallergie erreiche keinen Grad der Behinderung. Eine Magenerkrankung und Diabetes mellitus, die nach Richtsätzen einzuschätzen wären, konnten laut Gutachter aufgrund mangelnder Untermauerung nicht verifiziert werden.
Es handle sich um einen Dauerzustand. Der Grad der Behinderung gelte ab Juni 2004. Weiters wurde festgehalten, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.
1.2. Zu diesem Gutachten räumte die Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Dieser erklärte sich im Rahmen seiner Vorsprache bei der Behörde am 18.05.2007 mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und legte weitere Befunde vor (Röntgenbefund der LWS und beider Knie, MRT des linken Kniegelenks, Befund betreffend Asthma bronchiale).
Der daraufhin erneut befasste ärztliche Dienst hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 04.07.2007 fest, dass bei der Untersuchung keine Atembeschwerden angegeben worden seien. Auch aus der Aktenlage gehe keine Atemwegserkrankung hervor. Der vorgelegte Befund vom 11.06.2007 zeige einen unauffälligen Lungenbefund. Es ergebe sich daraus keine Einschätzung nach Richtsätzen. Die festgestellte Gräser- und Roggenpollenallergie erreiche keinen Grad der Behinderung. Bezüglich der übrigen Befunde wurde ausgeführt, dass bei der Untersuchung am 13.03.2007 keine funktionelle Einschränkung des Bewegungsapparates festgestellt worden sei. Daher sei auch keine Einschätzung nach Richtsätzen erforderlich.
1.3. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 07.08.2007 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 Abs. 1 und 45 Abs. 2 BBG abgewiesen, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
2.1. Am 12.08.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte Befunde vor.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.02.2009 erstatteten Gutachten wurden - zusätzlich zu den bereits im Vorgutachten enthaltenen Diagnosen - als Leiden Diabetes mellitus II (Richtsatzposition 383 / 20 %) und Asthma bronchiale (Richtsatzposition 285 / 20 %) angeführt und erneut ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich trotz zwei hinzugekommener Leiden keine Änderung ergebe, zumal keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
2.2. Auch zu diesem Gutachten räumte die Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ er jedoch ungenützt verstreichen.
2.3. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.04.2009 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen.
3.1. Am 29.04.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Unter einem legte er Blutbefunde, Befunde betreffend Nervenleitgeschwindigkeit, ein Röntgen der LWS und der Kniegelenke, MRT-Befunde der LWS und des rechten Vorfußes sowie Befunde eines Facharztes für Neurologie und der orthopädischen Abteilung des SMZ Ost vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer (Fach-)Ärztin für Unfallchirurgie sowie für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.06.2015 erstatteten Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Chronische Hepatitis C 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige entzündliche Aktivität und geringgradige Fibrose nachgewiesen.
30 %
2
Thalassämia minor Unterer Rahmensatz, da leichte Auswirkungen.
10 %
3
Diabetes mellitus Typ II Mittlerer Rahmensatz, da unter oraler Medikation stabile Stoffwechsellage.
20 %
4
Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da zwar normaler Auskultationsbefund, jedoch Notwendigkeit umfangreicher Medikation.
20 %
5
Chronisches Schmerzsyndrom rechter Vorfuß Unterer Rahmensatz, da neuropathische Beschwerde mit Gefühlsstörungen im Bereich der 3. und 4. Zehe rechts nach plantarer Schnittverletzung.
10 %
6
Posttraumatische Belastungsstörung Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie und Gesprächstherapie stabil.
10 %
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bzw. keine maßgebliche Zusatzbehinderung vorliegen würden. Es handle sich um einen Dauerzustand. Keinen Grad der Behinderung erreiche der Zustand nach Kopfverletzung im Bereich der Schädelkalotte ohne nachgewiesene Dauerfolgen. Im Bereich der Wirbelsäule und Kniegelenke seien keine behinderungsrelevanten Funktionsstörungen feststellbar. Im Vergleich zum Vorgutachten seien Leiden 5 und 6 hinzugekommen, da diese dokumentiert seien. Es ergebe sich jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
3.2. Zu diesem Gutachten räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wiederum Parteiengehör ein. Mit Schreiben vom 08.09.2015 wandte der Beschwerdeführer ein, es sei unvorstellbar, dass er nach zwei schweren Operationen wie "Schädelbruch" und "Fußoperation" denselben Grad der Behinderung aufweise wie in den Jahren davor. Zudem teilte er mit, dass er kürzlich eine Operation an der linken Hand durchführen habe lassen. Diesbezüglich legte er ein Ambulanzprotokoll des SMZ Ost vom 29.08.2015 betreffend eine Verletzung der linken Hand in Folge eines Sturzes (knöcherner Strecksehnenausriss des linken Mittelfingers) vor, aus dem eine operative Versorgung am 03.09.2015 hervorging.
In der Stellungnahme der ärztlichen Sachverständigen vom 30.09.2015 wurde zur Kopfverletzung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass in der cranialen Computertomographie vom 05.09.2011 eine Unregelmäßigkeit im Bereich der Schädelkalotte rechts temporal, wahrscheinlich im Sinne des Traumas und der postoperativen Defektbildung, dokumentiert sei. Ein intrazerebrales Hämatom konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Posttraumatische Dauerfolgen seien nicht feststellbar und auch im neurologisch-fachärztlichen Befund vom 15.03.2012 nicht angeführt. Eine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden sei daher nicht möglich. Der Zustand nach Schnittverletzung im Bereich des rechten Vorfußes mit persistierenden neuropathischen Schmerzen sei mit orthopädischen Schuheinlagen versorgt; damit sei das Gangbild flott und unauffällig. Eine höhere Einstufung als die getroffene sei nicht möglich. Die (neu hinzugekommene) Verletzung im Bereich des linken Mittelfingers würde zwar eine operative Versorgung und vorübergehende Ruhigstellung bedingen, von einer länger als sechs Monate dauernden Funktionsstörung sei jedoch nicht auszugehen. Somit sei eine Einschätzung als behinderungsrelevantes Leiden auch diesbezüglich nicht möglich.
3.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteilt der Begründung bilde, zu entnehmen. Aufgrund der im Zuge des eingeräumten Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden. Eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei daher nicht angezeigt. Somit sei der Antrag abzuweisen.
Als Beilage des Bescheides wurden dem Beschwerdeführer ein Beiblatt des Gutachtens sowie die Stellungnahme der Sachverständigen vom 30.09.2015 übermittelt.
3.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.11.2015 fristgerecht Beschwerde, in der - nahezu wortgleich - das bereits anlässlich des Parteiengehörs erstattete Vorbringen wiederholt wurde (s. Punkt I.3.2.). Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer einen Laborbefund vom 08.10.2015 sowie ein Rezept vor.
3.5. Die belangte Behörde legte die Unterlagen dem ärztlichen Dienst vor, der zur Auffassung gelangte, dass diese keine Änderung der Gesamteinschätzung vom 22.06.2015 bewirken würden. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde daher abgesehen. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 03.12.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 29.04.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 22.06.2015 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.
2.1. Die Feststellung über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.06.2015. Darin wird auf die Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Das Gutachten vom 22.06.2015 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), tritt dem Sachverständigengutachten vom 22.06.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu widerlegen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist - sinngemäß - lediglich zu entnehmen, dass er nicht nachvollziehen könne, warum trotz der bereits in den Vorgutachten berücksichtigten und der neu hinzugekommenen Leiden weiterhin nur ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer zeigt jedoch weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, wie sich wegen der von ihm ins Treffen geführten - im Rahmen des Gutachtens bereits schlüssig eingeschätzten - Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 30 v.H. ergeben sollte.
Die Einschätzungen der Gutachterin stimmen mit dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Untersuchungsbefund überein.
Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen auch die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. Vielmehr wird dadurch die sachverständige Beurteilung bekräftigt.
Die im Verfahren der belangten Behörde erhobenen Einwände des Beschwerdeführers einschließlich der vorgelegten Befunde wurden dem ärztlichen Dienst zur Überprüfung der erfolgten Einschätzung vorgelegt. In der Stellungnahme vom 30.09.2015 legte die befasste Sachverständige ausführlich und schlüssig dar, dass die Einwendungen vom 08.09.2015 keine Änderung der Einschätzung bedingen.
Auch der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Laborbefund vom 08.10.2015, welcher bereits eingeschätzte Erkrankungen (Hepatitis C, Diabetes mellitus) dokumentiert, wurde vor der Beschwerdevorlage dem ärztlichen Dienst zur Beurteilung übermittelt, der diesbezüglich festhielt, dass dadurch keine Änderung der gutachterlichen Einschätzung vom 22.06.2015 bewirkt werde.
Ebenso wenig enthält das anlässlich der Beschwerde vorgelegte Rezept neue medizinische Aspekte, zumal darin lediglich Medikation betreffend Asthma bronchiale und Diabetes mellitus angeführt ist.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über die vorliegenden Befunde hinaus objektiviert werden. Weitere Befunde, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten, wurden anlässlich der Beschwerdeerhebung bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(...)"
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)"
3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
3.4. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"07.05 Leber
Unter dem Begriff ‚chronische Hepatitis' werden alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst. Die gutachterliche Beurteilung beruht auf dem klinischen Befund, den funktionsrelevanten Laborparameter, der Äthiologie und auf den histopathologischen Nachweis des Grades der nekroinflammatorischen Aktivität (nach Grading) sowie auf dem Stadium der Fibrose.
Für die Virushepatitis B und C gilt bei fehlender Histologie primär das klinische Gesamtbild des bisherigen Verlaufes.
Zusätzlich kann der ALAT/GPT Wert im Referenzbereich bei nachgewiesener Hepatitis B und C (Virus Replikation zur Einschätzung nach der chronischen Hepatitis) genutzt werden.
Interferontherapie: Auftretende allgemeine Nebenwirkungen erhöhen die funktionelle Einschätzung um 10 %.
...
Chronische Hepatitis mit geringer bis mäßiger klinisch entzündlicher Aktivität 10 - 40 %
10 %: Alleinige (geringe) Virus Replikation - ‚gesunder' Virusträger, ALAT/GPT normal
20 %: Geringe klinische Zeichen ALAT/GPT bis zum dreifachen der oberen Grenze des Referenzwertes
30 - 40 %: Ausgeprägte klinische Zeichen, mäßige Virusreplikation,
event. erforderliche antivirale Therapie; ALAT/GPT vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des Referenzwertes"
"10.01 Anämie
10.01. 01 Therapierefraktäre Anämien mit leichten bis mäßigen Auswirkungen 10 - 40 %
Leichte bis mäßige Symptome"
"09.02 Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02. 01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c
Wertes"
"06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.
06.05. 01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 - 20 %
1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden
Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf
Klinisch unauffällig außer bei Anfällen"
"04.11 Chronisches Schmerzsyndrom
04.11. 01 Leichte Verlaufsform 10 - 20 %
10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe
20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe
Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat"
"03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)
...
03.05. 01 Störungen leichten Grades 10 - 40 %
10 %:
Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben
20 %:
intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen
Soziale Integration ist gegeben
30 - 40 %:
Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen,
Erste Zeichen sozialer Deintegration"
3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen - sowohl hinsichtlich der Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung - nachgekommen.
Wie oben unter Punkt II.2.3. eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 22.06.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.6.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).
3.6.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten einer medizinischen Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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