W216 2123435-1•BVwG W216 2123435-1
W216 2123435-1Tribunal administratif fédéral31 mai 2016
Einstellung, Gewerbeberechtigung, Notstandshilfe,<br/>Pflichtversicherung
W216 2123435-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2016, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 12, 24 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Prandaugasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.12.2015 wurde gemäß § 33 in Verbindung mit den §§ 12, 24, 7 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug der Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.11.2015 eingestellt.
Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit 01.11.2015 selbstständig erwerbstätig und nach GSVG pflichtversichert sei.
Mit Schreiben vom 09.01.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde.
Die Beschwerdeführerin führt darin im Wesentlichen aus, dass sie "trotz mehrerer Arbeitsstellen/Selbständigkeit die Einkommensgrenze von € 405,00 nicht überschritten habe."
Die belangte Behörde holte Auskünfte bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt sowie aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ein.
Mit Parteiengehör vom 14.01.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass unabhängig vom Einkommen nicht als arbeitslos gelte, wer auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Laut der dem Schreiben beiliegenden Hauptverbandsabfrage vom 14.01.2016 habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Beschwerdeführerin ab 01.11.2015 eine Pflichtversicherung aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingespeichert. Da bei Fortbestand der Pflichtversicherung keinesfalls Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebührten, wurde die Beschwerdeführerin ersucht, mit der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit einer Ausnahme von der Pflichtversicherung zu besprechen und der belangten Behörde das Ergebnis mitzuteilen
Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2016 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.01.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.
Begründend führt die belangte Behörde aus, ein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe unter anderem nur dann, wenn Arbeitslosigkeit vorliege. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG sei eine Person nicht arbeitslos, wenn sie einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. Auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit unterliege die Beschwerdeführerin seit 01.11.2015 einer derartigen Pflichtversicherung. Ihre Notstandshilfe habe daher mangels Arbeitslosigkeit ab 01.11.2015 gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG eingestellt werden müssen.
Mit - bei der belangten Behörde am 14.03.2016 eingelangtem - Schreiben vom 11.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führt darin im Wesentlichen erneut aus, dass ihr Gewerbe geringfügig sei.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stand seit 30.08.2015 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe).
Die Beschwerdeführerin verfügt seit 01.11.2015 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut "Direktvertrieb".
Die Beschwerdeführerin war ab dem 01.11.2011 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Der unter I. dargelegte unstrittige Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen, weiters durch den von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie durch den eingeholten Auszug aus den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Daraus ergibt sich schlüssig, dass die Beschwerdeführerin seit 01.11.2015 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut "Direktvertrieb" verfügt und seit 01.11.2015 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt. In ihrer Beschwerdeschrift sowie dem Vorlageantrag trat sie dem nicht entgegen. Vielmehr bestätigte sie dies mit im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Ausführungen: "[...] Mein Gewerbe ist geringfügig. [...] Ich bitte sie um Neuberechnung da ich trotzdem mehrere Arbeitsstelle/Selbstständigkeit den Einkommensgrenze [...] nich[t] überschritten habe." Es konnten daher die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde als glaubhaft, da von der Beschwerdeführerin bestätigt, angesehen werden und konnten den hier getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden.
Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin enthält auch keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der eingeholten Auskunft wecken würden.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Im beschwerdegegenständlichen Anlassfall beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend, dass die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, weshalb in ihrem Fall Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei, die nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld bilden würde.
Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sowie ihrem Vorlageantrag entgegen, dass ihr Gewerbe lediglich geringfügig sei und sie die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe.
Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:
Gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen. Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (§ 12) ist.
§ 12 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[...]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
[...]"
Die Beschwerdeführerin verfügte unbestritten seit 01.11.2015 über eine Gewerbeberechtigung. Unbestritten unterlag sie als solche auch der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Ungeachtet der auf die Beschwerdeführerin ausgestellten Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut "Direktvertrieb", stützte die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen auf den Umstand des Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach GSVG.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG in der hier maßgebenden Fassung führt nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit zur Arbeitslosigkeit, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Sinne der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 GSVG führt (VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0195). Dagegen schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG die Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG jedenfalls aus (s. bspw. VwGH vom 02.05.2012, 2009/08/0155, 22.07.2013, Zl. 2012/08/0159 und vom 06.06.2012, Zl. 2010/08/0036).
Wenn nun die Behörde - gestützt auf die aktuellen Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ab 01.11.2015 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag, ist dieser Auffassung - unter Zugrundelegung des Gesetzeswortlautes und der zitierten Judikatur - nicht entgegen zu treten.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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