W216 2117479-1•BVwG W216 2117479-1
W216 2117479-1Tribunal administratif fédéral31 mai 2016
Beschwerdegegenstand, Zurückweisung
W216 2117479-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am 10.02.1926, VNr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.02.2015, Pass Nr. XXXX , in Form von Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 13.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen mit 26.09.2014 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.01.2015, welches im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu dem Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, wurde der Beschwerdeführerin am 16.02.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Dieser Behindertenpass beinhaltete die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht. Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass diesbezüglich - also hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" - ein gesonderter Abspruch in Form eines Bescheides erfolgt wäre.
Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses, dem Bescheidcharakter zukommt, erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie ausführt, dass sie mittels Antrag vom 26.09.2014 beantragt habe, ihr einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel auszustellen. Mit dem am 16.02.2015 ausgestellten Behindertenpass sei eine solche Zusatzeintragung allerdings entgegen dem Antrag nicht verbunden gewesen. Es liege daher ein Verstoß gegen § 45 BBG vor. Die belangte Behörde hätte jedenfalls gem. § 45 Abs. 2 BBG einen Bescheid erlassen müssen, da dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Das Gesetz spreche zwar davon, dass dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zukomme (vgl. § 45 Abs. 2 BBG), allerdings enthalte dieser weder eine Begründung, noch eine Rechtsmittelbelehrung. Einzig aus der Niederschrift, der der Beschwerdeführerin ebenfalls übersendeten aktenmäßigen Beurteilung vom 22.12.2014 gehe hervor, dass keine erhebliche Einschränkung der Mobilität vorliegen solle. Eine nähere Begründung dazu, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität nicht erheblich eingeschränkt sein solle, fehle gänzlich. Mittels Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und vom Parkausweisen (BGBl II Nummer 495/2013), sei in § 1 Abs. 2 Z 3 normiert, dass die Feststellung, dass dem Inhaber bzw. der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag einzutragen sei. Gem. Abs. 3 der zitierten Bestimmung sei Grundlage für diese Beurteilung ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Aus dem der Beschwerdeführerin übersendeten Beilagen sei, allerdings nicht ersichtlich auf welchen Grundlagen das Bundessozialamt zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Eine Untersuchung der Beschwerdeführerin habe nicht stattgefunden. Entgegen der Auffassung des Bundessozialamtes liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität der Beschwerdeführerin jedenfalls vor. Diese sei bis heute nicht imstande, selbstständig Besorgungen des täglichen Lebens zu erledigen, geschweige denn längere Strecken, als zu Hause mit ihrem Rollator zurückzulegen. Die belangte Behörde habe daher den Sachverhalt falsch ermittelt und rechtlich unrichtig beurteilt. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich persönlich untersuchen und einvernehmen zu lassen, wäre sie jedenfalls zu einem anderen Ergebnis, nämlich zu jenem, dass eine erhebliche Funktions- und Mobilitätseinschränkung der Beschwerdeführerin vorliege und daher die von ihr beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zustehe, gekommen. Die Beschwerdeführerin werde nach wie vor von ihren Töchtern versorgt. Nach erfolgter Operation habe sich im Laufe der Zeit gezeigt, dass ein offensichtlicher Kunstfehler dadurch erfolgt sei, dass die implantierte dynamische Schraube zu steil eingesetzt worden sei, was bei der Beschwerdeführerin nach wie vor starke Schmerzen verursache und eine Nachfolgeoperation keinesfalls ausgeschlossen werden könne. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und sei auch das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass die Beschwerdeführerin nicht persönlich vernommen bzw. untersucht worden sei.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.11.2015 am 20.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesen beantragt.
Am 16.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt. Dieser Behindertenpass beinhaltet die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht. Ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte nicht.
Die Feststellungen über das bisherige Verwaltungsgeschehen basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bisher kein gesonderter Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Frage des aktuellen Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ergangen ist, gründet sich auf den Umstand, dass ein solcher Bescheid der belangten Behörde dem vorgelegten Verwaltungsakt betreffend das Verfahren nach dem BBG nicht zu entnehmen ist.
In der Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin keinen Zweifel daran, dass nicht der festgestellte Grad der Behinderung beeinsprucht wird, sondern die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass begehrt wird.
Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
......
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
.....
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
Die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im ausgestellten Behindertenpass.
Im gegenständlichen Fall erfolgte, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, allerdings kein bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zu. Insoweit nun auf Grundlage des § 45 Abs. 2 letzter Satz BBG davon auszugehen ist, dass dem der Beschwerdeführerin ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, so ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass dieser Bescheid jedenfalls schon deshalb keinen Abspruch über die Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beinhaltet, weil eine solche Zusatzeintragung in diesem Behindertenpass nicht vorgenommen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Da kein Bescheid der belangten Behörde über die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, ist die Beschwerde spruchgemäß mangels eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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