W216 2113860-1•BVwG W216 2113860-1
W216 2113860-1Tribunal administratif fédéral31 mai 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W216 2113860-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 27.07.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde am 10.07.2014 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Der Beschwerdeführer brachte am 09.09.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 19.02.2015, basierend auf der Aktenlage, wird zur Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes festgestellt:
"1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 —400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es bestehen Funktionsbeeinträchtigungen an den Gelenken, die die Mobilität einschränken wobei die Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel dabei erschwert aber nicht verunmöglicht wird.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es bestehen Funktionsbeeinträchtigungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert jedoch nicht verunmöglicht.
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Besteht nicht.
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Liegt nicht vor.
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Liegen nicht vor.
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Liegen nicht vor.
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Keine vorhanden."
Mit Schreiben vom 07.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens übersendet und ihm dabei die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer Gebrauch und erklärte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. In weiterer Folge legte er ein ärztliches Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.04.2015 vor.
Aufgrund dieser Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres medizinischen Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem wird von einem Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Derzeitige Beschwerden:
Ich kann nicht weit gehen. Dann habe ich keine Luft, besonders wenn es heiß ist. Die Füße sind geschwollen. Die Haut ist rau an den Unterschenkeln.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Marcoumar, Sedacoron, Daflon, Sotacor, Norvasc, Nomexor, Acemin, Furon,
KCI-Retard, Pantoloc, Aprednislon, Aerius, Foradil Spiriva,
Laufende Therapie:
Hilfsmittel: CPAP in der Nacht
( )
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: sehr adipös
Größe: 184 cm Gewicht: 125 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, keine RG's, kein verlängertes Exspirium, Eupnoe bei der Untersuchung. Herz: rhythmisch, rein, sehr leise
Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Keine sichtbare Verschmächtigung der Schulter-, Ober- und Unterarmmuskulatur. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört.
Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Die Schultern sind über der Horizontalen zu 1/2 eingeschränkt. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Die übrigen Gelenke sind frei beweglich.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten.
Einbeinstand mit Anhalten. Die tiefe Hocke ist durchführbar. Allerdings mühsames Aufrichten.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Mittelgradig Unterschenkel- und Knöchelödeme beidseits. Die Haut an den Unterschenkeln ist vermehrt und fleckig pigmentiert. Keine Ulcera. Beinlänge ist gleich. Narbe oberhalb vom linken Innenknöchel nach Venen Op.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Zarte Rotationsskoliose, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein wesentlicher Hartspann.
Mäßig Klopfschmerz zwischen den Schulterblättern und lumbal.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation ist je zu ¿ eingeschränkt.
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist dem Habitus entsprechend behäbig, insgesamt aber hinkfrei, flüssig, nicht verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Verwendet keine Hilfsmittel.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Diagnosen:
1 Kardiopathie, Vorhofflimmern, Zustand nach kardialer Dekompensation
2 Hypertonie
3 COPD II, respiratorische Partialinsuffizienz
4 Gemischtes Schlafapnoesyndrom, nächtliche CPAP-Therapie
5 Chronisch venöse Insuffizienz, Stauungsekzem, Lymphödem
6 Knie- und Schultergelenksarthrose beidseits
Im Vergleich zum Vorgutachten keine wesentliche Änderung. Auch der neu vorgelegte lungenfachärztliche Befund beschreibt keine relevante Befundänderung zu den Vorbefunden. Das allgemeinmedizinische "Attest" ist nicht nachvollziehbar.
( )
Begründung: Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein"
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2015 wurde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung im Wesentlichen auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wären nicht dazu geeignet eine Änderung der getroffenen Entscheidung zu bewirken.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung im Wesentlichen vor, dass die Behörde ihre Entscheidung auf das Aktengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 31.03.2015 und auf das Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 17.07.2015 gestützt habe. Diese Gutachten würden jedoch keine schlüssige und damit keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung darstellen, weil es Ausführungen darüber vermissen lasse, aus welchen Gründen die ärztlichen Sachverständigen zu dieser Beurteilung gelangt seien. Es befänden sich in den Gutachten keine näheren, konkret auf den Beschwerdeführer bezogenen Ausführungen, aus welchen Gründen die Sachverständigen zu dieser Beurteilung gelangt seien. In den Gutachten fehle jegliche Bezugnahme und gutachterliche Aussage, wie sich insbesondere die festgestellten Gesundheitsschädigungen nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden bzw. wie die Sachverständigen angesichts der festgestellten Gesundheitsschädigungen zu der Schlussfolgerung gelangt seien, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Beim Beschwerdeführer bestehe eine COPD II mit respiratorischer Partialinsuffizienz, gemischtem Schlafapnoesyndrom mit nächtlicher CPAP-Therapie, Kardiopathie, Vorhofflimmern, Hypertonie, chronisch venöser Insuffizienz mit Stauungsekzem und Lymphödem, Gonarthrosen sowie Omarthrosen beidseits. Aufgrund der angeführten Gesundheitsschädigungen sei der Beschwerdeführer sehr wohl in seiner körperlichen Belastbarkeit und auch in den Funktionen der unteren Extremitäten erheblich eingeschränkt und daher nicht in der Lage eine Wegstrecke von 200 - 300 m zurückzulegen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten hätten sich jedoch in keinster Weise mit den konkreten Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befasst. Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtheit der Gesundheitsschädigungen keinesfalls möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2015 einlangend vorgelegt.
Mit Schreiben vom 07.03.2016 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung einen Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom 03.11.2015 sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde am 10.07.2014 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt
Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zum Behindertenpass und zum aktuellen Grad der Behinderung von 60 v.H. ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 19.02.2015, basierend auf der Aktenlage, und eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.07.2015.
In diesen Gutachten, die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs bzw. als Bestandteil des angefochtenen Bescheides übermittelt wurden, wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.07.2015 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Die Sachverständigen führten – objektiviert durch die Befundnahme im Rahmen der persönlichen Untersuchung – in Bezug auf die Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulasse, aus, es gebe keine relevanten Einschränkungen, bzw. es bestünden Funktionsbeeinträchtigungen an den Gelenken, die die Mobilität einschränken würden, wobei die Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel dabei erschwert aber nicht verunmöglicht werde. Weiters hält der Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie in seinem Gutachten fest, dass das Gangbild des Beschwerdeführers dem Habitus entsprechend behäbig, insgesamt aber hinkfrei, flüssig und nicht verlangsamt sei. Der Gutachter führt weiters nachvollziehbar aus, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestünden. Eine kurze Wegstrecke sei zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, würden nicht verwendet. Die Beine könnten gehoben, Niveauunterschiede könnten überwunden werden. Es bestünde ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit seien das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestünden ebenso wenig wie schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden bereits alle im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt und sind in die Begutachtung eingeflossen. Sie stehen nicht im Widerspruch zu den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue Befunde oder sonstige Beweismittel zur Vorlage gebracht, die geeignet wären, das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften.
Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 07.03.2016 – neue medizinische Unterlagen vorlegt, so mussten diese aufgrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung unberücksichtigt bleiben. Demgemäß dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 46 BBG).
Die Beschwerde selbst enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Der Beschwerdeführer vermochte somit mit seinem Beschwerdevorbringen die erfolgte Einschätzung der Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 19.02.2015 und vom 17.07.2015 und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Der Beschwerdeführer begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in seinen Behindertenpass, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar ist. Er vermag mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen aber nicht die Erfüllung der im gegenständlichen Fall allenfalls in Betracht kommenden Tatbestände des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder des Vorliegens einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun; weitere Tatbestände dieser Verordnung kommen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
"§ 1 (...)
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4) ( )"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
( )
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Bild kann nicht dargestellt werden
Unzumutbarkeit Bild kann nicht dargestellt werden
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.02.2015 und vom 17.07.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, auch mit dem von ihm im Rahmen der Beschwerde erstattetem Vorbringen den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin und der Lungenheilkunde nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie für Allgemeinmedizin eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz in der Beschwerde gestellten Antrages – nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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