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W209 2016158-1•BVwG W209 2016158-1
W209 2016158-1Tribunal administratif fédéral31 mai 2016
Ärztekammer, Nachbesetzung
W209 2016158-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Elisabeth HAGER, Mag. Franz SCHWEINBERGER, Dr. Walter ARNBERGER und Dr. Johannes DOCK als Beisitzer über die Beschwerde der Kärntner Gebietskrankenkasse, vertreten durch FINK, BERNHART, HASLINGLEHNER, PECK, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Kärnten vom 27.10.2014, LSK 1/2014, betreffend Nachbesetzung einer Vertragsarztstelle eines Facharztes der Radiologie in 9330 Althofen gemäß § 343 Abs. 1b ASVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde der Kärntner Gebietskrankenkasse wird Folge gegeben und der Antrag der Ärztekammer für Kärnten vom 17.07.2014 auf Nachbesetzung und Ausschreibung der Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fachgebiet der Radiologie in 9330 Althofen (Planstelle nach Dr. XXXX) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 17.07.2014 stelle die Ärztekammer für Kärnten an die Landesschiedskommission für Kärnten den Antrag, die Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fach der Radiologie in 9330 Althofen aufgrund bestehenden Bedarfes gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG unverzüglich auszuschreiben und nachzubesetzen. Begründend führte die Antragstellerin aus, dass sie mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger einen Gesamtvertrag im Sinne des § 341 Abs. 1 ASVG abgeschlossen habe. Gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG habe der Gesamtvertrag die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte unter Bedachtnahme auf die regionalen Strukturplane Gesundheit (RSG) mit dem Ziel, dass unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen, der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse, der Veränderung der Morbidität sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur (dynamische Stellenplanung) eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 338 Abs. 2 erster Satz ASVG der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist, zu enthalten. In der Regel solle die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt oder einer Vertragsgruppenpraxis freigestellt sein. Mit diesem Gesamtvertrag sei auch ein Stellenplan vereinbart worden, der einen integrierten Bestandteil des Gesamtvertrages bilde.
In Ansehung des Faches Radiologie sei mit der Antragsgegnerin die Einrichtung zweier Vertragsärztestellen für das Fach Radiologie im Bezirk St. Veit an der Glan vereinbart worden. Eine dieser Vertragsarztstellen sei in der Bezirkshauptstadt St. Veit an der Glan situiert. Für die zweite sei als Standort Althofen vereinbart worden. Aufgrund dieses Stellenplans sei für den Standort Althofen zwischen Herrn Dr. XXXX (in weiterer Folge Dr. G.L.) und der Antragsgegnerin ein Einzelvertrag mit Vertragsbeginn 01.10.2004 abgeschlossen worden. Dr. G.L. habe diesen Einzelvertrag mit 30.06.2013 gekündigt. Er habe mit der Antragsgegnerin ab 01.07.2013 einen Einzelvertrag als Facharzt für Radiologie in Villach abgeschlossen. Die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 17.04.2013 mitgeteilt, dass für eine Facharztstelle für Radiologie in Althofen kein Bedarf bestehe und dass aufgrund der Ergebnisse einer Bedarfsprüfung die Nachbesetzung dieser Planstelle in Althofen abgelehnt werde. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zum angeblich nicht vorliegenden Bedarf seien unrichtig. Nach den vorliegenden Informationen habe Dr. G.L. im Jahr 2012 insgesamt mehr als 6.500 Patientlnnen versorgt, wovon ca. 1.700 Mammographien durchgeführt worden seien. In der Stadt Althofen gebe es vier Kassenärzte für Allgemeinmedizin und neben der streitgegenständlichen Planstelle für Radiologie fünf Kassenfachärzte verschiedener anderer Fachrichtungen (Kinderheilkunde, Innere Medizin, Gynäkologie, Orthopädie, Augenheilkunde). Althofen habe ca. 5.000 Einwohner und biete mehr als 3.000 Menschen Arbeitsplätze. Daneben sei Treibach auch eine Schulstadt. Für die Bewohner des nördlichen Teils des Bezirkes St. Veit an der Glan, wie das Gurktal, das Metnitztal und das Görtschitztal, aber auch der angrenzenden Steiermark ist der Erhalt dieser Versorgungsstruktur einer rasch funktionierenden Diagnostik (Best Point of Service) eine absolute Notwendigkeit. Die Radiologie sei ein Zuweisungsfach. Diese Untersuchungen könnten nicht eingespart werden. Sie müssten durchgeführt und von der Antragsgegnerin bezahlt werden. Die Streichung dieser Vertragsarztstelle führe zu keiner Ersparnis bei der Antragsgegnerin. Die PatientInnen müssten die notwendigen Leistungen mit deutlich größerem Aufwand und Zeit- und Wegstrecken bei einem anderen Vertragsarzt der Antragsgegnerin vornehmen. Da die Qualität und das Angebot der extramuralen Versorgung verschlechtert würden, ist zu befürchten, dass aufgrund dieser Maßnahme Patientlnnen notwendige Krankenbehandlungen nicht in Anspruch nehmen oder Krankenanstalten aufsuchen.
Auch die Antragsgegnerin rechne mit dieser Entwicklung. Sie habe bereits mit den Krankenanstalten im Bezirk St. Veit/Glan Kontakt aufgenommen, ob sie zu einer Versorgung dieser PatientInnen bereit und in der Lage wären. Dies obgleich der Antragsgegnerin der Abschluss eines Vertrages zur Abdeckung des Leistungsvolumens, das bisher vom Vertragsarzt erbracht worden sei, gemäß § 343 Abs. 1c ASVG nicht gestattet sei. Diese Intention der Antragsgegnerin bewirke genau das Gegenteil dessen, was die Gesundheitsreform eigentlich bezwecken wollte, nämlich Mehrleistungen aus den Spitälern und deren Ambulanzen in den extramural niedergelassenen Bereich zu verlagern.
Die Stadtgemeinde Althofen habe eine Marktstudie bezüglich der Bedarfserhebung für die Kassenplanstelle eines Radiologen in Althofen in Auftrag gegeben. Diese Studie zeige unter den befragten Ärzten das Ergebnis, dass 100 % der Befragten für eine Nachbesetzung der Radiologenstelle in Althofen seien. Alle befragten Ärzte seien der Meinung, dass die Nachbesetzung für ihre PatientInnen von Vorteil wäre und sie sich Zeit und Wege ersparen würden. Die befragten PatientInnen hätten ausgeführt, dass 58 % von ihnen die Ordination Dris. G.L. aufgesucht hätten. 73 % seien mit der Behandlung sehr zufrieden gewesen und 26 % zufrieden. Auch mit der durchschnittlichen Wartezeit seien sie sehr zufrieden gewesen. 70 % würden die Radiologenstelle vermissen.
In der Stadtgemeinde Althofen, aber auch in den umliegenden Gemeinden seien laufend Beschwerden bezüglich der den PatientInnen seit 01.07.2013 entstandenen Mehraufwendungen (insbesondere zeitliche Beanspruchung und deutlich längere Wegstrecken) vorgebracht worden.
Um die Notwendigkeit und den Bedarf an der beantragten Vertragsarztstelle zu überprüfen, habe die Antragstellerin eine fiktive Studie angestellt. Am Beispiel einer Patientin, die auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei, aus Neumarkt in der Steiermark, Glödnitz/Gurktal, Oberhof/Metnitz und Knappenberg/ Görtschitztal habe man einen Termin bei einem Orthopäden oder Gynäkologen in Althofen angenommen. Aufgrund dieses Termins bestehe ein Bedarf an einer radiologischen Untersuchung und/oder Abklärung. Die Patientin verwende ein öffentliches Verkehrsmittel, Bus oder Zug. Die entsprechenden Fahrtzeiten ergäben sich aus einer dem Antrag beigelegten Tabelle. Daraus ergebe sich einerseits, dass die Patientin jedenfalls deutlich längere Wegstrecken und Mehrkosten zum nächsten Radiologen nach St. Veit/Glan oder Klagenfurt in Kauf zu nehmen habe. Sie müsse auch einen zeitlichen Mehraufwand, etliche Stunden oder sogar einen ganzen Tag - je nach verfügbaren Ordinationszeiten - auf sich nehmen.
Die Planstelle für Radiologie in Althofen sei Teil des Stellenplans, sohin des Gesamtvertrages. Werde eine Planstelle frei und gebe es kein Einvernehmen über die Nachbesetzung, entscheide die Landesschiedskommission über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien für die Stellenplanung (§ 343 Abs. 1b ASVG). Bis zur Entscheidung der Landesschiedskommission dürfe die entsprechende Vertragsarztstelle nicht ausgeschrieben werden. Der Gesetzgeber gebe den Vertragspartnern des Gesamtvertrages für das Zustandekommen der Einigung ein Jahr Zeit. Sämtliche Versuche eine Einigung zu erwirken, seien gescheitert. Der Anregung des Vorsitzenden der Landesschiedskommission im Verfahren LSK 1/2013 folgend habe die Antragstellerin noch im Februar 2014 versucht, eine Einigung herbeizuführen. Das diesbezügliche Schreiben vom 25.02.2014 sei jedoch ohne jede Reaktion seitens der Antragsgegnerin geblieben. Da innerhalb dieses Jahres keine Einigung zustande gekommen sei, sei nunmehr die Landesschiedskommission zur Entscheidung in der Sache zuständig.
2. Am 18.08.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Gegenschrift. Darin führte sie aus, dass nach Aufkündigung des Einzelvertrages sowohl von ihr als auch über ihren Auftrag von der Joanneum Research Forschungsgesellschaft eine ausführliche Bedarfsprüfung gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG für die Vertragsarztstelle eines Facharztes für Radiologie für den Standort in Althofen durchgeführt worden sei. Dabei sei ein möglichst gleichwertiger Zugang zur adäquaten Versorgung für alle BewohnerInnen der zu beachtenden Region angestrebt worden und die gesamte entsprechende Versorgungslandschaft des Bundeslandes Kärnten analysiert worden. Dies auch unter Berücksichtigung einer möglichst effizienten Nutzung vorhandener Strukturen und auch der demographischen Entwicklung. Dabei seien insbesondere das Inanspruchnahmeverhalten der Bevölkerung in den letzten Jahren im Vergleich zu jenem anderer Bezirke sowie die Strukturdichte, die Auslastung und die Erreichbarkeitskennwerte berücksichtigt worden. Seit dem 4. SRÄG 2009 seien bei der "dynamischen" Stellenplanung im Sinne des § 342 ASVG auch die Veränderung der Morbidität und sämtliche ambulante Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen. Danach bestehe auch nach dem ASVG kein Vorrang mehr für niedergelassene Ärzte und werde vom Gesetzgeber eine gewisse Flexibilisierung der Stellenpläne gefordert.
Zunächst ergebe sich aus der demographischen Struktur im Bezirk St. Veit/Glan aufgrund einer unterdurchschnittlichen Bevölkerungsdichte und dem Rückgang der Bevölkerungszahl seit 2001 um 4,4 % im Vergleich zum restlichen Bundesland keine Begründung für die Notwendigkeit einer dichteren oder weniger dichten Versorgungsstruktur als in Kärnten insgesamt. Die Strukturdichte im § 2-Bereich, d.h. die Anzahl der versorgenden Köpfe gemessen an der Zahl der Bewohner des jeweiligen Bezirkes, sei im Bezirk St. Veit an der Glan mit zwei Planstellen und unter Berücksichtigung der radiologischen Ambulanzen umliegender Krankenhäuser, von welchen Patienten auch ambulant versorgt werden, im Vergleich zu den anderen Bezirken in Kärnten überhöht. Unter Berücksichtigung der Einbeziehung der Krankenhaus-Ambulanzen weise der Bezirk St. Veit an der Glan mit Abstand die höchste Dichte auf. Das Land Kärnten weise mit 0,32 Köpfen je 10.000 Einwohner die dritthöchste Versorgungsdichte an extramural tätigen Radiologen mit § 2-Kassenvertrag in Österreich auf und liege damit über dem Bundesdurchschnitt. Der Bezirk St. Veit/Glan weise innerhalb Kärntens eine überdurchschnittliche Dichte an niedergelassenen Radiologen mit 0,36 Köpfen je 10.000 Einwohner auf. Vergleichbar seien in Deutschland lediglich 0,2 Planstellen je 10.000 Einwohner vorgesehen.
Auch das Inanspruchnahmeverhalten unter Berücksichtigung aller radiologischen Leistungen liege im Bezirk St. Veit/ Glan über dem landesweiten Durchschnitt, wobei je Einwohner 1,34 radiologische Einzelleistungen im Jahr im extramuralen Bereich in Anspruch genommen würden. Der Landesdurchschnitt liege bei 1,2 radiologischen Einzelleistungen, somit deutlich unter jenem Wert der Einwohner aus St. Veit/Glan. In Relation zum Bundesland-Durchschnitt würden sogar um 11,5 % mehr Leistungen nachgefragt, bei Durchleuchtungen seien es sogar 69 % mehr. Da insgesamt die Dichte an Strukturen sogar im nationalen Vergleich hoch sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer Unterversorgung komme.
Der Bedarf an radiologischen Strukturkapazitäten im extramuralen Bereich für den Bezirk St. Veit/Glan sei mit ca. 61.901 Einzelleistungen pro Jahr·ermittelt worden. Die demographische Entwicklung deute dabei auf eine leicht fallende Tendenz für diesen Bezirk hin. Die durchschnittliche Leistungskapazität einer niedergelassenen radiologischen Praxis liege in Kärnten mit 7.836 Fällen pro Jahr am niedrigsten, in Wien mit 13.916 Fällen am höchsten. Die von der Antragstellerin bezüglich der Bedarfserhebung als Beweis angebotene Marktstudie werde zu hinterfragen sein und sei bisher nicht vorgelegt worden. Für eine Bedarfsprüfung würden konkrete gesetzliche Vorgaben gemäß der Bestimmung des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG existieren. Diese gesetzlichen Bestimmungen seien offensichtlich bei der von der Antragstellerin zitierten Marktstudie bezüglich der Bedarfserhebung nicht eingehalten worden. Dies betreffe insbesondere die Befragung von Patienten, die offensichtlich zur Zufriedenheit mit der Behandlung in der Ordination Dris. G.L. befragt worden seien, welche keine Rückschlüsse auf den Bedarf einer Kassenplanstelle zulasse.
Nach dem ÖSG 2012 sei die Frage der Erreichbarkeit keine kritische Größe und unterliege damit keinen engen Grenzen. Die Radiologie sei ein Zuweisungsfach und daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Notfallversorgung zu betrachten. Hinsichtlich der Erreichbarkeit sei nur darauf abzustellen, ob ohne die zur Disposition stehende Struktur unzumutbar verlängerte Verkehrswege für die Bevölkerung entstünden, die nicht von den weiteren umliegenden Strukturen aufgefangen würden. Als weitere umliegende Strukturen seien die radiologischen Abteilungen des Deutsch-Orden-Krankenhauses in Friesach, des Krankenhauses der Barmherzigen Bruder in St. Veit/Glan, des LKH Wolfsberg und der Ordinationen in St. Veit/Glan, Feldkirchen, Wolfsberg, Völkermarkt und Klagenfurt von Relevanz. Eine Analyse der Wegstrecken zeige, dass in Bezug auf die Erreichbarkeit der Standort in Althofen keinen wahrnehmbaren Vorteil für die Bevölkerung des Bezirkes St. Veit/Glan biete, und zwar selbst dann nicht, wenn man auf eine Fahrzeit von 30 Minuten im Straßenindividualverkehr für zumindest 90 % der Wohnbevölkerung, wie es der ÖSG 2012 sogar für primär versorgende Fächer (Akutversorgung, Inanspruchnahme ohne Zuweisung) als zumutbar definiert, abstelle.
Zu der von der Antragstellerin betreffend die Erreichbarkeit zitierten "fiktiven Studie" sei festzuhalten, dass dabei nicht sämtliche Versorgungsangebote und nicht sämtliche Verkehrsverhältnisse berücksichtigt worden seien. Auch sei beispielsweise die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln für Patienten aus Neumarkt in der Steiermark, nach Murau in der Steiermark, sowie aus Glödnitz/Gurktal, nach Feldkirchen kürzer als nach Althofen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass für immobile Patienten ein Krankentransport auf Kassenkosten in Anspruch genommen werden könne.
Auch unter Berücksichtigung des nunmehr in Kraft getretenen Mammographie Screenings werde sich keine nennenswerte Bedarfszunahme ergeben. Bei Vollausbau des Programmes werde in Kärnten mit jährlich rund 35.000 Mammographien bzw. im Bezirk St. Veit/Glan mit 3.400 Mammographien gerechnet. Dies bedeute eine Zunahme um ca. 100 Mammographien auf ca. 3.500 pro Jahr, sodass diese Zahl angesichts von ca. 75.000 Einzelleistungen pro Jahr, die von der Bevölkerung dieses Bezirkes nachgefragt würden, keine Relevanz ergebe.
Zusammenfassend würden daher die strukturellen Ergebnisse zeigen, dass der Bezirk St. Veit/Glan innerhalb von Kärnten eine überdurchschnittliche Dichte an niedergelassenen Radiologen mit § 2-Kassenverträgen aufweist, unter Berücksichtigung der bezirksansässigen Krankenhaus-Radiologien sogar die mit Abstand höchste Dichte in Kärnten. Selbst unter Berücksichtigung einer engen Zeitzone von 30 Minuten als Erreichbarkeitskriterium zeige sich, dass der Standort in Althofen keine ansonsten bestehenden Versorgungslücken innerhalb dieser Erreichbarkeitsgrenzen schließe. Unter diesem Aspekt ergebe sich keine Notwendigkeit für die Beibehaltung des Standortes. Die Analyse der Inanspruchnahmedaten zeige ein deutlich intensiveres Nutzungsverhalten der Bevölkerung des Bezirkes St. Veit/Glan für extramurale radiologische Leistungen als dies in den meisten anderen Bezirken und auch bundesweit in Durchschnitt der Fall sei. Dies lasse auf Rückwirkungen durch die Angebotsstruktur schließen.
Die bestehende Planstelle für Radiologie in Althofen sei daher nicht notwendig, um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und sei durch die Streichung der Planstelle keine Verschlechterungen der Versorgungssituation eingetreten. Unter Berücksichtigung der derzeit bestehenden Versorgungsstruktur für konventionelle Radiologie im Bundesland Kärnten zeige sich auch österreichweit, dass Kärnten die mit Abstand dichteste extramurale Versorgung mit Radiologen aufweist, die nicht ausschließlich mit der Topographie des Landes begründet werden könne.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Antrag der Ärztekammer für Kärnten vom 17.07.2014 auf Ausschreibung und Nachbesetzung der Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fachgebiet der Radiologie in Althofen aufgrund bestehenden Bedarfes gemäß § 342 Abs. 1 ASVG bescheidmäßig abzuweisen.
3. Mit Note vom 18.08.2014 wurden die Parteien von der Landesschiedskommission für Kärnten eingeladen, zu folgenden Themen Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen durch entsprechende Unterlagen zu belegen:
1. ) Bestehen eines regionalen Strukturplanes oder eines Entwurfes hierzu für Facharztstellen aus dem Fachgebiet Radiologie im Bezirk St. Veit/Glan oder im Bundesland Kärnten. Um Vorlage des Strukturplanes oder des Entwurfes werde gebeten.
2. ) Darstellung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen - Vertrags- und Wahlarztstellen - für das Fachgebiet Radiologie im Bezirk St. Veit/Glan.
3. ) örtliche und Verkehrsverhältnisse, insbesondere auch unter Berücksichtigung der entlegenen Gebiete im Bezirk St. Veit/Glan. Um Vorlage entsprechender Unterlagen werde gebeten.
4. ) Veränderung der Morbidität, soweit für das Fachgebiet der Radiologie von Bedeutung, seit dem Jahr 2000 bis 2014 oder für einen anderen für Vergleichszwecke geeigneten Zeitraum.
6. ) Auflistung der Anzahl der Untersuchungs- und Behandlungsfälle in der Vertragsfacharztstelle Althofen in der Zeit vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2013; Aufschlüsselung der Untersuchungs- und Behandlungsfälle nach Zeit- und Kostenaufwand, falls dies den Abrechnungsunterlagen zu entnehmen und für die Bedarfsprüfung erforderlich sei. Vergleich mit radiologischen Facharztstellen benachbarter Bezirke.
7. ) Entwicklung des Verhaltens der für das Fachgebiet der Radiologie vorgesehenen Patienten aus dem Bezirk St. Veit/Glan in der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014, nämlich: a) Abwanderung zu Vertrags- oder auch Wahlarztstellen in den benachbarten Bezirken,
b) Unterbleiben von ärztlich verordneten radiologischen Untersuchungen und Behandlungen,
c) Inanspruchnahme radiologischer Leistungen in den im Bezirk St. Veit/Glan liegenden Krankenanstalten - stationär (wenn ambulant möglich) oder auch ambulant.
8. ) Kostenaufwand der KGKK für die Versorgung der Patienten des Bezirks St. Veit/Glan mit radiologischen Leistungen
a) in der Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 in der radiologischen Facharztstelle in Althofen,
b) in der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 in den in Punkt 7.) lit. a und c genannten Fällen.
9. ) Verwendung oder auch Verwertung, allenfalls lnvestitionsabgeltung
a) der Räume der mit 01.07.2013 nicht nachbesetzten radiologischen Facharztstelle,
b) der für diese Facharztstelle bis dahin verwendeten technischen und sonstigen Einrichtungen sowie
10. ) weitere berufliche Tätigkeit des in dieser Facharztstelle bis 30.06.2013 beschäftigt gewesenen Personals.
Die möglichst umfassende Erfüllung dieser Anregung solle die Einholung eines mit hohen Kosten und großem Zeitaufwand verbundenen Gutachtens erübrigen. Die Parteien seien eingeladen, zu den von der Gegenseite vorgelegten Darstellungen und Unterlagen Stellung zu nehmen und die Vorlage von Unterlagen zu koordinieren, sodass nicht von beiden Parteien idente Unterlagen vorgelegt würden.
4. Mit aufgetragener Äußerung vom 23.09.2014 nahm die Ärztekammer für Kärnten zu den aufgeworfenen Fragen Stellung.
Ad 1.) Es bestehe derzeit kein regionaler Strukturplan für den ambulanten Bereich oder ein Entwurf hierzu insbesondere für Facharztstellen aus dem Fachgebiet der Radiologie im Bezirk St. Veit/Glan oder im Bundesland Kärnten.
Ad 2.) Im Bezirk St. Veit/Glan gebe es keinen Wahlarzt aus dem Fachgebiet der Radiologie. An Vertragsarztstellen seien im Stellenplan zwei enthalten, wobei die eine unbesetzt sei. Lediglich die in St. Veit/Glan bestehende Facharztstelle für Radiologie sei besetzt.
Ad 3.) Die Verkehrsverhältnisse im Bezirk St. Veit/Glan seien durch dezentrale Strukturen geprägt. So würden zum Bezirk St. Veit/Glan nicht nur der Ballungsraum um St. Veit/Glan, aber auch um Althofen, sondern auch das Gurktal, das Metnitztal und das Görtschitztal samt angrenzenden Gebirgs- und Randbereichen zählen. Die Facharztstelle für Radiologie in Althofen habe auch Teile der Steiermark in und um Neumarkt mitversorgt. Es sei weiters davon auszugehen, dass nicht alle Patienten des Facharztes für Radiologie individuell mit PKW anreisen. Insbesondere die ländliche und die ältere Bevölkerung seien auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen. Laut öffentlichem Routenplaner sei St. Veit/Glan von Neumarkt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln durchschnittlich in einer Stunde erreichbar, von Althofen in Kärnten durchschnittlich in 40 Minuten. Von Glödnitz aus könne St. Veit/Glan mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in 1:16 Stunden bis 2:41 Stunden erreicht werden. Nach Althofen sei die Erreichbarkeit zumindest in den Tagesrandzeiten in 1:10 Stunden möglich. Nach Weitensfeld im Gurktal betrage die Anfahrt nach St. Veit/Glan eine Stunde, während sie nach Althofen ca. eine halbe Stunde bis 40 Minuten betrage. Von Knappenberg aus sei St. Veit/Glan mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Stunde, Althofen in der Regel in einer halben Stunde bis 40 Minuten erreichbar. Vom Görtschitztal sei St. Veit/Glan in 40 Minuten erreichbar, während die Erreichbarkeit von Althofen 17 Minuten betrage. Von Hüttenberg sei St. Veit/Glan in 47 Minuten bis 1 Stunde erreichbar, Althofen in 25 Minuten bis zu einer halben Stunde. Selbst von Friesach in Kärnten aus sei St. Veit/Glan in 22 bis 32 Minuten erreichbar, Althofen in zehn Minuten. Insbesondere für die nicht in den Ballungsräumen lebende Bevölkerung sei daher die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Althofen weitaus besser gegeben als jene von St. Veit/Glan. Die angrenzende Versorgung in Wolfsberg stelle auch für den östlichen Teil des Bezirkes St. Veit/Glan keine Alternative dar. Die Saualpe und das Klippitztörl würden das Lavanttal vom Görtschitztal trennen, sodass einerseits keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden seien und andererseits insbesondere in den Wintermonaten der Weg unzumutbar sei.
Ad 4.) Zur Beantwortung dieses Punktes werde ein Auszug aus einer Studie vorgelegt. Aus dieser ergebe sich, dass seit dem Jahr 2001 die Zahl der Geburten die Zahl der Sterbefälle unterschreite. Die durchschnittliche Lebenserwartung im Jahr 2011 betrage für Männer 78,4 Jahre, für Frauen 83,5 Jahre. Bis zum Jahr 2050 solle diese bei Männern auf 85,9, bei Frauen auf 89,4 Jahre ansteigen. Das Wanderungssaldo solle von 372 auf 1.600 ansteigen. Die Bevölkerungsentwicklung in Kärnten verlaufe zwar negativ. Auf Grund der Entwicklung der Lebenserwartung werde der Anteil der älteren Bevölkerung von 65 Jahren und darüber von 107.000 auf 177.900 ansteigen. Dies sei ein Anstieg um 65 %. Mit dem Anstieg der älteren Bevölkerung sei auch von einem Anstieg der Morbidität auszugehen. Der Bedarf an ambulanten medizinischen Untersuchungen werde daher stark ansteigen.
Zu Punkt 5.) werde auf Punkt 4.) verwiesen. Zu den Punkten 6.) bis
8. ) könnten keinerlei Auskünfte getätigt werden, da nur die Antragsgegnerin über die erforderlichen Unterlagen verfüge.
Ad 9.) Zu diesem Punkt werde ein Schreiben der Kärntner Treuhand vom 08.08.2014 vorgelegt. Aus diesem ergebe sich, dass die räumliche und technische Ausstattung am Standort verblieben sei, sodass nach wie vor eine funktionsfähige Röntgenordination vorliege. Der Mietvertrag sei weiterhin aufrecht. Der Schaden werde auf € 390.000 geschätzt.
Ad 10.) Bezüglich der Mitarbeitersituation werde ein Schreiben Dris. G.L. vom 07.09.2014 vorgelegt. Die diesbezüglichen Ausführungen würden zum Vorbringen der Antragstellerin erhoben.
Ergänzend zum Antrag werde ausgeführt, dass auf Grund eines von der Antragsgegnerin angestrebten Verfahrens vor dem Landesschiedsgericht eine Vertragsarztstelle für Kinder- und Jugendheilkunde von Friesach nach Althofen verlegt worden sei. Hernach sei einvernehmlich auch die Vertragsarztstelle für Radiologie nach Althofen verlegt worden. In Althofen gebe es vier Kassenärzte für Allgemeinmedizin und sechs Kassenfacharzte verschiedener Fachrichtungen (Kinder- und Jugendheilkunde, Innere Medizin, Gynäkologie, Orthopädie und Augenheilkunde sowie Radiologie). Althofen habe ca. 5.000 Einwohner und mehr als 3.000 Arbeitsplätze. Treibach sei eine Schulstadt. Der Aufwand für Radiologie als Zuweisungsfach durch den Wegfall einer Kassenplanstelle wäre nicht reduziert, weil die Menschen eine andere Versorgungsstruktur aufsuchen müssten.
Die Antragsgegnerin gehe auch von veralteten Zahlen aus. Sie ziele auf die Einwohnerzahlen vom 31.12.2001 ab. Zum 01.01.2013 weise Kärnten jedoch 556.845 Einwohner auf. Dividiere man dies durch die 18 Köpfe der Facharztstellen für Radiologie, betreue ein Kassenradiologe in Kärnten durchschnittlich 30.936 Einwohner und nicht wie von der Antragsgegnerin angeführt 37.212 (die Antragsgegnerin habe die Einwohnerzahl 2011 durch 15 Standorte - die Gruppenpraxen seien als ein Standort geführt worden - dividiert). Im Bezirk St. Veit/Glan würden mit Stand 01.01.2013 58.950 Personen leben. Ein Radiologe betreue daher durchschnittlich 29.475 Einwohner, sohin um 1.500 weniger als im Kärnten-Schnitt. Nach den der Ärztekammer vorliegenden Informationen habe Dr. G.L. im Jahr 2012 insgesamt mehr als 6.500 Patientinnen und Patienten des nördlichen Teils des Bezirks St. Veit/Glan (Gurktal, Metnitztal, Görtschitztal, aus der Steiermark) versorgt (davon ca. 1.700 Mammographien). Die von der Antragsgegnerin vorzulegenden genauen Abrechnungszahlen würden ein detailliertes Ergebnis liefern.
Gehe man weiters von den Einwohnerzahlen zum 01.01.2013 aus, so ergebe sich nachstehende Patientenanzahl pro Kopf:
Klagenfurt Stadt/Land: 153.885 Einwohner 5 Fachärzte für Radiologie Dies ergebe eine Betreuung von 30.777 Patienten pro Kopf.
Villach Stadt/Land: 123.961 Einwohner 3 Fachärzte für Radiologie Dies ergebe eine Betreuung von 41.320 Patienten pro Kopf.
Spittal: 77.367 Einwohner 3 Fachärzte für Radiologie Dies ergebe eine Betreuung von 25.789 Patienten pro Kopf.
Völkermarkt: 42.149 Einwohner 1 Facharzt für Radiologie
Wolfsberg: 53.707 Einwohner 2 Fachärzte für Radiologie Dies ergebe eine Betreuung von 26.854 Patienten pro Kopf.
Hermagor: 18.609 Einwohner 1 Facharzt für Radiologie
Feldkirchen: 30.211 Einwohner 1 Facharzt für Radiologie
Wende man diese Zahlen an, so sei die zweite Stelle im Bezirk St. Veit/Glan von der Anzahl der zu betreuenden Patienten knapp unter dem Kärnten-Durchschnitt, jedoch keinesfalls an letzter Stelle und einzusparen.
Die vorliegenden Privatgutachten seien im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht heranzuziehen. Sollte die Landesschiedskommission die Einholung eines Gutachtens wünschen, so werde ein unabhängiger Sachverständiger zu bestellen sein. Im Übrigen weise das Gutachten schon in seiner Befundung massive Mängel auf. Bei der Ermittlung der Strukturdichte beziehe das Gutachten die beiden im Bezirk vorhandenen Krankenanstalten mit ein. Abgesehen davon, dass es notorischer Weise Intention der Gesundheitspolitik sei, intramurale Leistungen hintanzustellen und extramurale Leistungen zu forcieren, so sei auf Grund der bestehenden Rechtslage eine Versorgung in Krankenanstalten nicht möglich. Der Vornahme der Untersuchungen in den Krankenanstalten stehe § 48 Abs. 1 der Kärntner Krankenanstaltenordnung entgegen. Bei den Erreichbarkeiten stelle die Studie wiederum auf die radiologischen Abteilungen der Krankenanstalten ab. Dies sei nach der geltenden Rechtslage unzulässig. Gerade die Erreichbarkeiten sprächen für die Beibehaltung der Facharztstelle in Althofen. Zwar möge der Verkehrsweg für den östlichen Teil des Lölling-Grabens nach Wolfsberg kürzer sein, er sei jedenfalls nicht günstiger, weil das Klippitztörl zu überwinden sei. Mit dem öffentlichen Verkehr sei dies überhaupt nicht zu bewerkstelligen.
Bei der Anführung der externen Referenzen verweise das Gutachten auf den Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 als rahmenbildendes Grundlagenpapier und führe an, dass dieser jedoch bedauerlicherweise zur konventionellen radiologischen Versorgung wenig normative Aussagen treffe. Für die Analysen der Inanspruchnahmen und der Leistungserbringung stünden ausschließlich die Daten der Kärntner Gebietskrankenkasse zur Verfugung. Die Verrechnungsdaten der bundesweiten Krankenversicherungsträger könnten nicht herangezogen werden. Weiters stünden keine Daten der radiologischen Krankenhausambulanzen zur Verfügung. Dies schränke die Aussagekraft der Daten in Bezug auf das Inanspruchnahmeverhalten der Gesamtbevölkerung etwas ein. Dies werde im Gutachten selbst schon behauptet.
In der Darstellung der aktuellen Versorgungsstruktur des Bezirkes St. Veit/Glan würden auch die zwei Akutkrankenanstalten (Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan und das Deutsch-Ordens-Krankenhaus in Friesach) angeführt. Insbesondere auch auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Bestimmungen könnten aber PatientInnen, die niedergelassene Ärzte konsultieren, nicht ohne weiteres zur radiologischen Abklärung intramurale Strukturen nutzen. Alle weiteren Feststellungen, Beurteilungen und Darstellungen im Gutachten würden auf eine Miteinbeziehung der diesbezüglichen Krankenanstalten-Strukturen für den Versorgungsprozess abstellen - dies beruhe also auf einer nicht zutreffenden Annahme.
Bei der Darstellung der demografischen Struktur weise das Gutachten darauf hin, dass im Bezirk St. Veit/Glan ein höherer Anteil an über 65-Jährigen (19,2 % gegenüber 18,8 % in Kärnten) in einem Bundesländervergleich gegeben sei. Dies wiederum sei auch ein Indiz dafür, dass mehr Versorgungsstrukturen notwendig seien, da bekannterweise ältere Menschen mehr medizinische (und damit auch radiologische) Leistungen in Anspruch nähmen.
Bei der Strukturdichte spreche das Gutachten selbst davon, dass diese nichts über die Versorgungswirksamkeit einer einzelnen Einrichtung aussage ("So können organisatorische Aspekte ebenso wie Öffnungszeiten oder Abwesenheitszeiten des Arztes aus Krankheits- oder anderen Gründen deutlichen Einfluss darauf haben, wie viele Patientinnen und Patienten bei oberflächlich betrachtet vergleichbarer Struktur tatsächlich versorgt werden können."). Bei der Darstellung der § 2-Radiologie-Köpfe (Dichte je 10.000 Einwohner) ist St. Veit mit dem Faktor 0,36 (Kärnten-Schnitt 0,32) angeführt (Seite 9 des Gutachtens). Hier gehe das Gutachten davon aus, dass es zwei Kassenradiologen im Bezirk St. Veit gebe. Bei Darstellung der Ist-Situation (ein Kassenradiologe im Bezirk St. Veit) ergebe sich aber ein Faktor von 0,178 und damit im Vergleich mit anderen Bezirken Kärntens die mit Abstand schlechteste diesbezügliche extramurale Versorgung (z.B. Hermagor 0,53). Ebenso ergebe sich bei der Darstellung (Dichte je 10.000 Einwohner inkl. KH, Ambulatorium, Seite 9), dass der Faktor (Bezirk St. Veit/Glan) nicht wie dargestellt derzeit 0,71, sondern 0,53 betrage (weil es nur mehr eine Kassenarzt-Praxis gebe). Damit sei auch die Feststellung im Gutachten auf der Seite 10, dass der Bezirk St. Veit/Glan die höchste Dichte - noch weit vor Klagenfurt - aufweise, nicht zutreffend.
Nicht nachvollziehbar sei auf der Seite 10 des Gutachtens der Vergleich mit der Strukturdichte in anderen österreichischen Bundesländern insoweit, dass die Kopfdichte ohne Wien und NÖ berechnet und mit 0,203 je 10.000 Einwohner dargestellt werde. Es gebe keinen sachlich nachvollziehbaren Grund, warum die Bundesländer Wien und NÖ diesbezüglich nicht berücksichtigt worden seien (denn dann sei der Referenzwert 0,3). Diesen - sachlich nicht gerechtfertigten - Referenzwert (0,203 ohne Wien und NÖ) nehme man nunmehr im Gutachten her und stelle fest, dass der Bezirk St. Veit mit nur einer § 2-Kassenplanstelle für Radiologie mit einer Dichte von 0,178 (pro 10.000 Einwohner) sich nur "leicht" unterhalb des Referenzwertes bewege. Würde man in diesem Fall den Referenzwert mit 0,3 (mit Wien und NÖ) ansetzen, so liege der Bezirk St. Veit mit dem Faktor 0,178 deutlich unter diesem Wert (bei einem Österreich-Vergleich würde durchschnittlich nur das Bundesland OÖ mit 0,16 darunter liegen).
Ad Punkt "Inanspruchnahmeverhalten": In dieser Tabelle auf Seite 11 des Gutachtens würden die Bezirke Klagenfurt-Land und Villach-Land wieder getrennt dargestellt (bei der Darstellung der Dichte je 10.000 Einwohner würden die Bezirke Klagenfurt-Stadt und -Land und Villach-Stadt und -Land zusammengezogen). Der Bezirk St. Veit (56.157 Einwohner) werde mit dem Bezirk Hermagor (18.766 Einwohner) verglichen. Dann müsse diesbezüglich auch dargestellt werden, dass derzeit für dreimal so viel Einwohner im Bezirk St. Veit auch nur ein § 2-Kassenradiologe tätig sei (und bei der Darstellung der § 2-Köpfe je 10.000 Einwohner Hermagor einen Faktor von 0,53 und St. Veit einen Faktor von 0,178 aufweise).
Die Bedarfsstudie unterlasse auch die Berücksichtigung der zu erwartenden Zunahme an radiologischen Leistungen für das Mammographie-Screening. Die diesbezüglichen Annahmen der Studie seien grundfalsch. Zielsetzung des neu eingeführten Mammographie-Screenings sei gerade, die Teilnehmerrate anzuheben und eine Verbesserung der Qualität zu erreichen. 70 % der Zielgruppe sollten zu einer Teilnahme bewegt werden. Wie hoch die Zahlen im Jahr 2013 gewesen seien, sei mangels Angabe durch die Antragsgegnerin nicht bekannt. Diese werde die konkreten Zahlen auch im vorliegenden Verfahren anzugeben haben. Ihr Fachgruppenobmann Radiologie schätzte die Teilnehmerrate derzeit bei ca. 45 %. Eine Steigerung um ca. 30 % sei definiertes Ziel des Bundesministeriums für Gesundheit und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Nachdem derzeit ca. 35 % aller Untersuchungen einer durchschnittlichen radiologischen Praxis Mammographie-Screenings seien, würde dies eine Zunahme der Untersuchungen von ca. 10 bis 12 % in den nächsten Jahren bedeuten.
Zusammenfassend gehe die Studie somit von unzulässigen Rechnungsmodellen aus. Sie lege unzulässige Strukturdichten zu Grunde und berücksichtige die Verkehrsverhältnisse nicht. Auf Grund des vorliegenden Bedarfes sei daher die Neuausschreibung der Facharztstelle zwingend erforderlich, weshalb d r diesbezügliche Antrag ausdrücklich wiederholt werde.
5. Am 15.10.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung über die Inanspruchnahme radiologischer Leistungen durch die Bevölkerung St. Veit an der Glan in allen Vertrags- und Wahlarztstellen Kärntens in den Jahren 2011 und 2012 (quartalsweise) und im 1. und 2. Quartal des Jahres 2013 vor.
6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.10.2014 gab die Landescheidkommission für Kärnten dem Antrag der Ärztekammer für Kärnten Folge. Begründend führte sie aus, dass für das Bundesland Kärnten kein Regionaler Strukturplan Gesundheit des Kärntner Gesundheitsfonds im Sinne des Art. 4 Abs. 5 der § 15a Vereinbarung, BGBl. Nr. I 105/2008, bestehe. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Strukturplan zur extramuralen radiologischen Versorgung in Kärnten, erstellt vom lnstitut Health der Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH, sei ein im Auftrag der Antragsgegnerin erstelltes Werk, somit eine Privaturkunde iSd § 47 AVG. Die Joanneum Research Forschungsgesellschaft sei ein Unternehmen, das zu 90 % im Eigentum des Landes Steiermark und zu 10 % der niederländischen Forschungsgesellschaft TNO stehe; sie sei in mehrere Institute gegliedert, eines davon sei das Institut für Biomedizin und Gesundheitswissenschaften ("Health").
Im Bezirk St. Veit/Glan gebe es außer der nicht nachbesetzten Vertragsfacharztstelle in Althofen die von Dr. XXXX (im Folgenden Dr. J.R.) besetzte Vertragsfacharztstelle für Radiologie in St. Veit/Glan sowie die radiologischen Abteilungen der Krankenhäuser St. Veit/Glan und Friesach. Im Krankenhaus St. Veit/Glan würden radiologische Leistungen an ambulante Patienten nur erbracht, wenn diese Patienten von den hausinternen Ambulanzen zugewiesen würden, nicht aber über Zuweisungen von niedergelassenen Ärzten. Im Krankenhaus Friesach würden radiologische Leistungen an ambulante Patienten über Zuweisung niedergelassener Ärzte erbracht. Im bundesweiten Großgeräte-Plan, der im Österreichischen Strukturplan Gesundheit enthalten sei, seien für das Krankenhaus Friesach und das Krankenhaus St. Veit/Glan je ein Computertomographie-Gerät vorgesehen. Ein im Krankenhaus Friesach tatsächlich vorhandenes Magnetresonanz-Gerät sei im Großgeräte-Plan nicht vorgesehen. Im Bezirk St. Veit/Glan gebe es keine wahlärztliche radiologische Versorgungsstelle.
Im Bezirk St. Veit/Glan bestünden im wesentlichen drei Ballungsräume, nämlich die Gemeinden St. Veit/Glan, Althofen und Friesach mit Teilen jeweils benachbarter Gemeinden, sowie weniger dicht besiedelte Gebiete im Görtschitztal (mit den Gemeinden Brückl, Eberstein, Klein St. Paul und Hüttenberg), Gurktal (mit den Gemeinden Straßburg, Gurk, Weitensfeld, Glödnitz und Deutsch Griffen) und Metnitztal (mit der Gemeinde Metnitz). Dementsprechend würden die wesentlichen Verkehrsverbindungen dem Verlauf dieser Täler folgen. Im Görtschitztal von Norden nach Süden in Richtung zum Bezirk KlagenfurtLand und zur Landeshauptstadt, im Gurktal von Westen nach Osten zum Talausgang bei Treibach-Althofen und im Metnitztal von Westen nach Osten zum Talausgang bei Friesach. Die Hauptverkehrsverbindung im Bezirk mit der Bundesstraße 83 und der Eisenbahnlinie verlaufe von Norden nach Süden, von Neumarkt in der Steiermark kommend über Friesach, Treibach-Althofen und St. Veit/Glan nach Klagenfurt; eine weitere wichtige Verkehrsverbindung (Bundesstraße und Eisenbahn) bestehe von St. Veit/Glan in Richtung Westen über Liebenfels und Feldkirchen nach Villach. Untergeordnete Straßenverbindungen bestünden von Feldkirchen in das Gurktal und von dort über die 1.400 m hohe Flattnitz in das Metnitztal und vom Görtschitztal über das 1.644 m hohe Klippitztörl in das obere Lavanttal. Öffentlichen Verkehr mit Bussen der ÖBB gebe es entlang dieser Hauptverkehrslinien, weiters zwischen St. Veit/Glan und Brückl, aber auch von Feldkirchen in das Gurktal bis Weitensfeld, von St. Veit/Glan über den Längsee und Launsdorf nach St. Donat, von Treibach-Althofen nach Launsdorf, von St. Veit/Glan über Hüttenberg nach Lölling und von St. Veit/Glan über Kraig und Wimitz nach Pisweg. Bewohner des Metnitztales, des Gurktales und des Görtschitztales hätten einen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand, wenn sie die radiologische Versorgung in St. Veit/Glan anstatt in Althofen in Anspruch nehmen. Lediglich für die Bewohner der Gemeinden Metnitz, Friesach und der benachbarten Gemeinde Neumarkt in der Steiermark sei die ambulante Inanspruchnahme radiologischer Leistungen im Krankenhaus Friesach von Vorteil gegenüber der radiologischen Facharztstelle in Althofen. Die Bewohner der Gemeinde Micheldorf, zwischen Friesach und Althofen gelegen, hätten es annähernd gleich weit nach Friesach und nach Althofen.
Konkrete Feststellungen zur Morbidität und ihrer Veränderung, soweit es das Fachgebiet der Radiologie betreffe, könnten nicht getroffen werden, weil die Antragsgegnerin über keine Diagnoseangaben der radiologischen Fachärzte verfüge. Ganz allgemein sei aber die Feststellung zu treffen, dass aufgrund der Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung, wie im Folgenden dargestellt, aber auch aufgrund der Fortschritte in der Technik der bildgebenden Geräte und der damit verbesserten Diagnosemöglichkeiten eine Vermehrung der Inanspruchnahme radiologischer Leistungen zu erwarten ist.
Zum Jahresanfang 2009 habe der Bezirk St. Veit/Glan eine Bevölkerung von 57.166 gehabt; für die folgenden Jahre ab 2010 sei eine fortlaufende Abnahme der Bevölkerung bis auf 52.463 zum Jahresanfang 2050 vorausgesagt worden. Der Anteil der über 65-Jährigen Bevölkerung habe zum Jahresanfang 2009 10.960 betragen; für die folgenden Jahre ab 2010 sei in Abschnitten zu 5 Jahren eine fortlaufende Zunahme der über 65-Jährigen bis auf 17.582 zum Jahresanfang 2050 vorhergesagt worden. Der Anteil der über 85-Jährigen Bevölkerung habe zum Jahresanfang 2009 1.349 betragen; für die folgenden Jahre ab 2010 sei in Abschnitten zu 5 Jahren eine fortlaufende Zunahme der über 85-Jährigen bis auf 4.429 zum Jahresanfang 2050 vorhergesagt worden. Der Anteil der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung habe zum Jahresbeginn 2009 19,2 % betragen; für die folgenden Jahre sei in Abschnitten zu 10 Jahren eine fortlaufende Zunahme des Anteils der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung bis auf 33,5 % angenommen worden. Dass mit fortschreitendem Alter körperliche Abnützungserscheinungen mit Krankheitscharakter zunehmen, sei notorisch; aus der Zunahme des Anteils der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung folge, dass in Zukunft ein vermehrter Bedarf an ärztlichen Leistungen im allgemeinen und demzufolge auch die Notwendigkeit vermehrter bildgebender Diagnoseverfahren zu erwarten sei.
Die Bevölkerung des Bezirkes St. Veit/Glan sei auf die 20 Gemeinden des Bezirks zum 01.01.2014 wie folgt verteilt: Die Stadtgemeinde St. Veit/Glan, die Nachbargemeinden Liebenfels, Frauenstein, St. Georgen/Längsee und die verkehrsmäßig zum Einzugsgebiet gehörenden Gemeinden des unteren Görtschitztales Eberstein und Brückl hätten zusammen 27.182 Einwohner. Die Stadtgemeinde Althofen, die Nachbargemeinden Micheldorf, Guttaring, Kappel/Krappfeld, Mölbling und Straßburg, die weiteren Gemeinden des Gurktales Gurk, Glödnitz, Weitensfeld und Deutsch Griffen sowie die verkehrsmäßig zum Einzugsgebiet gehörenden Gemeinden Hüttenberg und Klein St. Paul des oberen Görtschitztales hätten zusammen 21.100 Einwohner. Die Stadtgemeinde Friesach und die Marktgemeinde Metnitz hätten zusammen
7. 112 Einwohner. Die verkehrsmäßig zum Einzugsgebiet Friesach zurechenbare Gemeinde Neumarkt in der Steiermark habe 1.690 Einwohner. Der gesamte Bezirk St. Veit/Glan habe zum 01.01.2014 somit 55.394 Einwohner gehabt; diese Zahl liege deutlich unter der zum 01.01.2015 vorausgesagten Einwohnerzahl von 56.048. Daraus sei der Schluss zulässig, dass die Abnahme der Bevölkerung des Bezirks St. Veit/Glan noch stärker sein werde als in der Prognose der Österreichischen Raumordnungskonferenz vorhergesagt. Dass sich damit auch der prozentuelle Anteil der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung vermindere, könne daraus nicht gefolgert werden. Der Anteil der im Arbeitsleben stehenden Bevölkerung im Alter von 20 bis 64 Jahren nehme von 59,7 % im Jahr 2009 auf 60 % im Jahr 2010 zu, sinke dann aber auf rund 50 % in den Jahren 2040 und 2050; der Anteil der bis 19 Jahre alten Bevölkerung nehme von 21,1 % im Jahr 2009 in den folgenden Jahren bis auf 16,2 % im Jahr 2050 ab. Dem gegenüber stehe, wie oben dargestellt, die Zunahme des Anteils der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung.
In Althofen gebe es neben vier Ärzten für Allgemeinmedizin insgesamt 15 Fachärzte, davon fünf Kassenfachärzte, weiters die Kuranstalt Humanomed Zentrum.
Althofen sei ein für die Industrie und den Handel bedeutender Ballungsraum; an größeren Industriebetrieben seien u.a. die Treibacher Industrie AG und die Tilly Holzindustrie GmbH zu nennen.
In der Ordination des Facharztes für Radiologie Dr. J.R. gebe es keine Wartezeiten für die Vergabe von Terminen, wohl aber sei je nach Patientenandrang mit beträchtlichen Wartezeiten in der Ordination zu rechnen. Im Jahr 2011 habe die Bevölkerung des Bezirks St. Veit/Glan 93.161 radiologische Einzelleistungen in Anspruch genommen, im Jahr 2012 94.120 radiologische Einzelleistungen. Für das Jahr 2013 habe die Antragsgegnerin nur die Zahlen für das 1. Quartal mit 27.025 und für das 2. Quartal mit 24.791 radiologischen Einzelleistungen bekannt gegeben. Für das 3. und 4. Quartal 2013 habe die Antragsgegnerin nur die Anzahl der aus dem Bezirk St. Veit/Glan mit radiologischen Leistungen versorgten Patienten bekannt gegeben; nämlich für das 3. Quartal 2.578 und für das 4. Quartal
2.831. Ein Vergleich der Inanspruchnahme radiologischer Einzelleistungen oder der Fälle für die Zeit von 01.07.2012 bis 30.06.2013 mit der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 sei aufgrund dieser Angaben nicht möglich.
Die Fallzahlen für die beiden radiologischen Vertragsarztstellen des Bezirks St. Veit/Glan (Dr. J.R. und Dr. G.L.) würden für das Jahr 2011 zusammen 13.561 und für das Jahr 2012 13.480 betragen; das ergebe im Durchschnitt 6,87 Einzelleistungen pro Fall im Jahr 2011 und 6,98 Einzelleistungen pro Fall im Jahr 2012.
Für radiologische Leistungen aller niedergelassenen Radiologen des Bundeslandes Kärnten habe die Antragsgegnerin folgende Aufwendungen gehabt: im 3. Quartal 2012 € 1,906.115, im 4. Quartal 2012 €
2,179.592 und im 1. Quartal 2013 € 2,339.907. Nach dem Freiwerden der radiologischen Vertragsarztstelle in Althofen habe die Antragsgegnerin im 3. Quartal 2013 Aufwendungen von € 1,967.549, somit um € 61.434 mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, im
4. Quartal 2013 € 2,244.109, somit um € 64.517 mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres und im 1. Quartal 2014 € 2,272.724, somit um € 67.183 weniger als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Verlässliche Rückschlüsse, ob und welche Ersparnis die Antragsgegnerin durch die Nichtnachbesetzung der Vertragsarztstelle in Althofen erzielt habe, ließen sich aus diesen Zahlen nicht ziehen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass gleichzeitig mit der Vertragsarztstelle in Althofen auch eine Vertragsarztstelle in Villach (Dr. XXXX) weggefallen sei und die Patienten auf die dortige Krankenhausambulanz ausweichen hätten können. Krankenhäuser würden nicht radiologische Einzelleistungen verrechnen, sondern Pauschalbeträge vom Kärntner Gesundheitsfonds erhalten.
Dr. J.R. allein habe im 3. Quartal 2012 2.083, im 4. Quartal 2012
2. 250 und im 1. Quartal 2013 2.784 Fälle radiologischer Leistungen erbracht. Nach dem Wegfall der radiologischen Facharztstelle in Althofen habe er im 3. Quartal 2013 2.914 Fälle, somit um 831 Fälle mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres gehabt. Im 4. Quartal 2013 habe er 3.201 Fälle, somit um 951 Fälle mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres und im 1. Quartal 2014 3.467 Fälle, somit um 683 Fälle mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres gehabt. In der Zeit von 01.07.2012 bis 30.06.2013, als die Vertragsarztstelle Althofen noch besetzt gewesen sei, seien im Krankenhaus Friesach 22.351 Fälle radiologischer Leistungen für ambulante Patienten angefallen, in der Zeit von 01.07.2013 bis 30.06.2014 als die Vertragsarztstelle in Althofen nicht mehr besetzt gewesen sei, 28.362 Fälle radiologischer Leistungen für ambulante Patienten, also um rund 6.021 Fälle mehr. Von den niedergelassenen radiologischen Vertragsarztstellen des Bundeslandes Kärnten seien im Jahr 2012 113.022 Fälle für Versicherte der Antragsgegnerin behandelt worden. Dies ergebe auf 15 Fachärzte umgelegt im Durchschnitt 7.534 Fälle pro Vertragsarzt; die Fallzahlen seien für die einzelnen Vertragsarztstellen unterschiedlich, sie würden von
2. 506 (Hermagor) bis 13.845 Fälle (Wolfsberg) pro Jahr reichen. Im Bezirk St. Veit/Glan seien im Jahr 2012 von den beiden Vertragsarztstellen Dr. J.R. in St. Veit/Glan und Dr. G.L. in Althofen zusammen 13.480 radiologische Fälle behandelt worden, davon würden auf Dr. J.R. 8.904 Falle und auf Dr. G.L. 4.576 Fälle entfallen. Im 3. und 4. Quartal 2012 und im 1. Quartal 2013 habe Dr. G.L. in Althofen 3.566 Falle und Dr. J.R. in St. Veit/Glan 7.117 Fälle radiologischer Leistungen behandelt, beide zusammen somit
10. 683 Fälle in diesen drei Quartalen. Im 3. und 4. Quartal 2013 und im 1. Quartal 2014 habe Dr. J.R. in St. Veit/Glan 9.582 Fälle radiologischer Leistungen erbracht. Die Zunahme der Fälle in seiner Ordination habe in diesen drei Quartalen somit 2.465 Fälle betragen. Im 2. Quartal 2013 habe Dr. J.R. 2.601 Fälle radiologischer Leistungen gehabt; bei vorsichtiger Schätzung könnten für das
2. Quartal 2014 3.000 Fälle radiologischer Leistungen in seiner Ordination angenommen werden, das ergebe eine Zunahme um 399 Fälle. Mit der Zunahme um 2.465 Fälle für die vergangenen drei Quartale ergebe dies eine Zunahme um 2.864 Falle für alle vier Quartale in der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014.
Die Zunahme der Fälle der ambulant mit radiologischen Leistungen im Krankenhaus Friesach versorgten Patienten betrage für den gleichen Zeitraum 6.021. Da die diesbezügliche Anfrage an das Krankenhaus Friesach nicht auf Versicherte der Antragsgegnerin eingeschränkt gewesen sei, handle es sich bei dieser Zahl um die Fälle der Versicherten aller Sozialversicherungsträger. Um eine ungefähre Zahl an Fällen für Versicherte der Antragsgegnerin zu erhalten, seien diese 6.021 Fälle im selben Verhältnis wie die Gesamtzahl der von Dr. G.L. im Jahr 2012 behandelten Patienten von 6.500 auf die von ihm in diesem Jahr behandelten 4.576 Versicherten der Antragsgegnerin aufzuteilen; dies ergebe einen Anteil von rund 70 % an der Gesamtzahl der von Dr. G.L. im Jahr 2012 behandelten Patienten. 70 % von 6.021 Fällen seien 4.214 Fälle, die im Krankenhaus Friesach für Versicherte der Antragsgegnerin erbracht worden seien. Die Summe der Zunahmen der Fälle bei Dr. J.R. und im Krankenhaus Friesach in der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 gegenüber dem Zeitraum vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 betrage demnach 7.078 Fälle, somit deutlich mehr als die Zahl der von Dr. G.L. im Jahr 2012 für Versicherte der Antragsgegnerin behandelten 4.576 Fälle.
Die Nichtnachbesetzung der Vertragsarztstelle in Althofen habe somit zu keiner Verminderung der Fallzahlen für Versicherte der Antragsgegnerin geführt. Der unverminderte Bedarf an radiologischen Leistungen sei durch die bestehenden ambulanten Versorgungsstrukturen aufgefangen worden, doch habe dies für die Patienten einen erhöhten Aufwand an Zeit und Kosten bewirkt.
Die Bedarfsplanung der Joanneum Research Forschungsgesellschaft habe nicht das Ziel gehabt, den Bedarf an radiologischen Leistungen objektiv zu ermitteln, sondern einen Ausgleich zwischen dem unterschiedlichen Inanspruchnahmeverhalten in einzelnen Bezirken zu schaffen. Der als Ergebnis dieser Berechnung ermittelte Wert von 1,44 radiologischen Vertragsarztstellen gehe somit von Durchschnittsberechnungen aus und stelle nicht den tatsächlichen Bedarf an radiologischen Leistungen dar. Würde man diese Berechnung auf den Bezirk Hermagor anwenden, ergebe sich bei 2.506 Fällen radiologischer Leistungen im Jahr 2012 unter der Annahme von durchschnittlich 10.000 Fällen pro Vertragsarztstelle ein Bedarf von 0,25 § 2-Planstellen für diesen Bezirk, sodass diese im Falle des Freiwerdens konsequenterweise - allerdings entgegen dem gesetzlichen Auftrag zur örtlichen Verteilung gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG - nicht nachzubesetzen wäre.
Der Rechnungshofbericht, auf den sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Ablehnung der Nachbesetzung der Vertragsarztstelle in Althofen berufe, enthalte keine Bedarfsberechnungen für das Fachgebiet der Radiologie, sondern stelle einen Vergleich der Salzburger mit der Kärntner Gebietskrankenkasse dar. Die Empfehlung des Rechnungshofes an die Antragsgegnerin, den Aufwand für Radiologie zu senken, insbesondere auf die Ärztedichte zu achten, beruhe lediglich auf dem Vergleich der Ärztezahl mit dem Bundesland Salzburg; der Rechnungshof räume selbst ein, dass ein Vergleich der Anzahl und der Preise der einzelnen erbrachten Leistungen aufgrund der Unterschiede in den Honorarkatalogen nicht möglich gewesen sei. Der Rechnungshofbericht könne daher nicht zur Beurteilung des Bedarfes an radiologischen Leistungen im Bezirk St. Veit/Glan herangezogen werden.
Vergleichbare Zahlen der Inanspruchnahme radiologischer Einzelleistungen durch die Bevölkerung des Bezirks St. Veit/Glan in der Zeit von 01.07.2012 bis 30.06.2013 und nach Freiwerden der Vertragsarztstelle in Althofen in der Zeit von 01.07.2013 bis 30.06.2014 zum Nachweis, dass die Verringerung des Angebots an radiologischen Fachärzten auch eine Verringerung des Bedarfs zur Folge habe, habe die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Feststellungen zu diesem Thema könnten nur aufgrund der Fallzahlen für die beiden Ordinationen Dr. G.L. und Dr. J.R. für drei Quartale (2. Jahreshälfte 2012 und 1. Quartal 2013) und für die Ordination Dr. J.R. für die 2. Jahreshälfte 2013 und das 1. Quartal 2014 getroffen werden.
Die Berechnungen des Mehraufwandes an Zeit und Kosten für die Inanspruchnahme radiologischer Leistungen in St. Veit/Glan oder Klagenfurt durch Bewohner des Görtschitz-, des Metnitz- und des Gurktales würden von der idealen Annahme ausgehen, dass innerhalb der Zeiten der öffentlichen Verkehrsverbindungen mit nur geringen Wartezeiten die Besuche beim Radiologen und beim zuweisenden Facharzt am selben Tag möglich seien und die Diagnose des Radiologen beim nachfolgenden Besuch des zuweisenden Facharztes bereits zur Verfügung stehe. Tatsächlich sei der Mehraufwand an Zeit und Kosten für die Inanspruchnahme radiologischer Leistungen in St. Veit/Glan oder Klagenfurt gegenüber der Möglichkeit in Althofen wesentlich höher einzuschätzen. Dies gelte auch für die Fahrt mit dem PKW, weil dabei nicht nur die reine Fahrzeit für die Zurücklegung der Strecke, sondern auch die Zeit für die Vorbereitung des Fahrzeugs und die Parkplatzsuche und der Fußweg zur Ordination einzuberechnen seien.
Von der Einholung eines von der Antragstellerin beantragten Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Radiologie oder der Gesundheitsökonomie zur Ermittlung des Bedarfs an radiologischen Leistungen sei aus Gründen der Kosten- und Zeitersparnis abzusehen gewesen, nachdem auf Grund der von der Antragsgegnerin bekanntgegebenen Zahlen annähernd verlässliche Rückschlüsse auf den Bedarf möglich gewesen seien.
Rechtlich führte die Landeschiedskommission für Kärnten aus, dass gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG die Zahl und die örtliche Verteilung der Vertragsärzte und -ärztinnen unter Berücksichtigung der oben dargestellten Kriterien festzusetzen sei, sodass eine ausreichende ärztliche Versorgung gesichert sei. Der Begriff "ausreichend" sei in dieser Bestimmung nicht näher definiert; auch § 338 Abs. 2 ASVG und § 133 Abs. 2 ASVG würden keinen Aufschluss darüber geben, was als ausreichend anzusehen sei. Die Beurteilung der Versorgung als ausreichend sei daher im Einzelfall unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Entscheidungsgrundlagen vorzunehmen.
Die Bestimmung im 2. Teil des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG, dass in der Regel die Auswahl zwischen zwei Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Gruppenpraxis freigestellt sein sollte, sei nicht zwingend und nicht auf Bezirksgrenzen, sondern auf die Erreichbarkeit in angemessener Zeit beschränkt.
Mangels Vorhandenseins sei auf einen regionalen Strukturplan nicht Bedacht zu nehmen.
Daraus folge für die gegenständliche Entscheidung, dass auf den tatsächlichen Bedarf abzustellen sei, um eine ausreichende Versorgung mit radiologischen Leistungen sicherzustellen. Eine Angleichung des Inanspruchnahmeverhaltens verschiedener Bezirke auf einen Durchschnittswert unter den tatsachlichen Bedarf widerspreche dem Gesetz. Die dynamische Stellenplanung bedeute nicht, den Bedarf an eine gewünschte Zahl von Vertragsarztstellen anzupassen, sondern die Zahl von Vertragsarztstellen an den Bedarf anzupassen. Gegen eine Senkung des Bedarfs durch Ermittlung von Durchschnittswerten verschiedener Bezirke spreche vor allem die große Bedeutung der bildgebenden Diagnoseverfahren für die frühzeitige Erkennung von Krankheiten und deren Behandlung - eine der Aufgaben der Krankenversicherung gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 ASVG. Andererseits könnten mit radiologischen Untersuchungen bestimmte Ursachen einer Erkrankung ausgeschlossen und damit unnötige Behandlungen vermieden werden.
Der Entscheidung sei daher ein Jahresbedarf von zumindest rund 94.000 Einzelleistungen zugrunde zu legen; unter der Annahme von rund sieben Einzelleistungen pro Fall (siehe oben) ergebe dies rund
Von vorrangiger Bedeutung für die gegenständliche Entscheidung sei die örtliche Verteilung der ambulanten Versorgungsstrukturen im Bezirk. Das Krankenhaus Friesach sei für die ambulante Versorgung mit radiologischen Leistungen nur für die Bevölkerung des Metnitztales und der Stadtgemeinde Friesach selbst von Bedeutung. § 26 Abs. 1 Z 3 KAKuG stehe der Erbringung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen durch das Krankenhaus Friesach für die Bewohner dieser beiden Gemeinden nicht entgegen.
Für die übrige Bevölkerung des Bezirks St. Veit/Glan stehe ohne die Vertragsarztstelle Althofen nur die Vertragsarztstelle in St. Veit/Glan zur Verfügung, nachdem das Krankenhaus St. Veit/Glan keine Patienten mit Zuweisungen niedergelassener Ärzte ambulant mit radiologischen Leistungen versorge. Für die Bewohner des Gurktales, des oberen Görtschitztales und des Ballungsraumes Althofen bewirke dies einen zusätzlichen Aufwand an Fahrtkosten und Zeit, um die radiologische Versorgung in St. Veit/Glan - allenfalls auch in Friesach - in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme ambulanter radiologischer Leistungen in den benachbarten Bezirksstädten Feldkirchen oder Wolfsberg durch Bewohner angrenzender Teile des Bezirks St. Veit/Glan sei, soweit sie dort nicht berufstätig seien, wegen der Entfernung und zum Teil schwierigen Erreichbarkeit nicht zumutbar. Die Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten sei, wenn auch nicht zwingend, eine der Aufgaben der Krankenversicherung (§ 116 Abs. 3 ASVG). Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um eine Förderung, sondern nur um die Nachbesetzung einer schon bestehenden Niederlassung und damit um die Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen für die Bevölkerung der entlegenen Regionen des Bezirks. Aufgrund des tatsächlichen Bedarfs an ambulant zu erbringenden radiologischen Leistungen und der Lage der schon bestehenden, auf Wunsch der Antragsgegnerin im Jahr 2004 mit hohen Kosten eingerichteten ambulanten Versorgungsstruktur in Althofen sei diese daher nachzubesetzen.
7. Mit Schriftsatz vom 09.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass die Bestimmung des § 343 Abs. 1b ASVG eine Zuständigkeit der Landesschiedskommission begründet, auf Antrag der zuständigen Ärztekammer oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger über den Bedarf der Nachbesetzung einer frei werdenden Planstelle unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG zu entscheiden. Im vorliegenden Fall habe daher die belangte Behörde zu untersuchen gehabt, ob der Bedarf an der gegenständlichen Vertragsarztstelle eines Facharztes der Radiologie in Althofen weiterhin vorliegt und sei der Stellenplan der Vertragsparteien durch die Entscheidung der Landesschiedskommission anzupassen. Dabei seien die Kriterien des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG zu berücksichtigen. Diese Kriterien seien von der belangten Behörde einerseits unzureichend und andererseits auch unrichtig beurteilt worden, sodass der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.
Richtig sei, dass ein regionaler Strukturplan Gesundheit für das Bundesland Kärnten für den extramuralen Bereich derzeit nicht existiere. Wie der belangten Behörden bekanntgegeben, sei jedoch ein regionaler Strukturplan Gesundheit für diesen Bereich derzeit in Ausarbeitung und werde dieser Strukturplan von der Joanneum Research Forschungsgesellschaft erarbeitet und voraussichtlich bis Juni 2015 fertiggestellt. Dieser regionale Strukturplan solle grundsätzlich bis zum Jahre 2020 in Geltung sein (Planungshorizont) und seien beide Vertragsparteien sodann an diesen Strukturplan gebunden. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es sich beim Strukturplan der Joanneum Research Forschungsgesellschaft
In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass beispielsweise auch im sanitätsbehördlichen Bewilligungsverfahren bei Errichtung selbständiger Ambulatorien und ärztlicher Gruppen-Praxen gemäß § 13 Abs. 5 K-KAO und gemäß § 52c Abs. 3 Z 1 Ärztegesetz ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes einzuholen sei. Bei der Joanneum Research Forschungsgesellschaft handle es sich um ein vergleichbares Unternehmen, welches auf Bedarfsprüfungen spezialisiert sei. In ganz Österreich würden lediglich drei derartige Planungsinstitute existieren, wobei die Joanneum Research Forschungsgesellschaft in der Steiermark ausschließlich für Bedarfsgutachen im Krankenanstaltenbereich zuständig sei. Aus den von der belangten Behörde festgestellten Eigentumsverhältnissen ergebe sich überdies, dass diese Gesellschaft in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig sei und daher nicht von der Meinung eines "Privatinstitutes" ausgegangen werden könne. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde komme daher den beiden vorgelegten Gutachten besondere Beweis- und Aussagekraft zu, sodass die Ergebnisse der beiden Gutachten jedenfalls der Bedarfsprüfung zugrunde zu legen gewesen wären. Dies auch bereits deshalb, da andere gegenteilige Gutachtensergebnisse nicht vorlägen bzw. auch von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden seien, sodass die belangte Behörde im Sinne der Beweisregeln des AVG verpflichtet gewesen wäre, diese Gutachtensergebnisse seiner Entscheidung zugrunde zu legen oder aber ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Abstandnahme von der Einholung eines weiteren Gutachtens könne nicht einfach damit begründet werden, dass dies aus Gründen der "Kosten- und Zeitersparnis" nicht erforderlich sei. Aus diesen Gründen würden zu den nachfolgenden entscheidungsrelevanten Punkten auf der Grundlage des Bedarfsgutachtens und des Strukturplanes ergänzende Feststellungen zum Ermittlungsverfahren beantragt.
Die Feststellungen zur ambulanten radiologischen Versorgung seitens des Krankenhauses St. Veit/Glan würden zwar der Richtigkeit entsprechen. Ergänzend sei jedoch festzustellen, dass auch das Krankenhaus St. Veit/Glan im Bereich der Radiologie Leistungen erbringt. Dies im Rahmen des Leistungsumfanges im Sinne des § 48 KKAO iVm § 26 KAKuG. Nach diesen Bestimmungen seien unter anderem in Krankenanstalten auch Personen ambulant zu untersuchen, wenn außerhalb der Anstalt Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stünden. Diesbezüglich bestehe eine Verpflichtung von Krankenanstalten zur Erbringung der in dieser Bestimmung aufgezahlten ambulanten Leistungen und decke sich dies mit der herrschenden Auffassung in der Literatur. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass im Strukturplan und im Bedarfsgutachten der Joanneum Research Forschungsgesellschaft die ambulanten Versorgungsstrukturen bei der Bedarfsprüfung nicht berücksichtigt worden seien. Dadurch sei der im Bedarfsgutachten ermittelte Bedarf - wie vom Zeugen XXXX auch dargelegt - sogar noch überhöht dargestellt.
Die zu den örtlichen Verhältnissen und Verkehrsverhältnissen getroffenen Feststellungen würden zwar grundsätzlich der Richtigkeit entsprechen. Unrichtig sei jedoch, dass es sich bei den Straßenverbindungen von Feldkirchen in das Gurktal um eine untergeordnete Straßenverbindung handle. Vielmehr sei auch das Gurktal von Feldkirchen über eine Bundesstraße 93 erreichbar. Wie die belangte Behörde zu dieser Annahme gelangt sei, sei nicht begründet worden. Hinsichtlich der Erreichbarkeit des Metnitztales sei ergänzend festzuhalten, dass zwar auch eine Straße über das Gurktal über die 1.400 m hohe Flattnitz in das Metnitztal führe, jedoch werde das Metnitztal in erster Linie über die Schnellstraße bzw. Bundesstraße über Friesach erreicht. Die weiteren Feststellungen, dass für die Bewohner des Metnitztales, des Gurktales und des Görtschitztales ein zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand bestehe, wenn sie die radiologische Versorgung in St. Veit/Glan anstatt in Althofen in Anspruch nähmen, seien teilweise widersprüchlich und unvollständig. Auch für die Bewohner des Gurktales bestehe kein zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand, da für einige Gemeinden des Gurktales (beispielsweise Glödnitz) die Facharztstelle in Feldkirchen kürzer und schneller erreichbar sei als eine solche in Althofen. Im Übrigen sei für die Bewohner des Gurktales und des Görtschitztales hinsichtlich der Erreichbarkeit der Facharztstelle in St. Veit/Glan festzustellen, dass im Vergleich zur Erreichbarkeit einer solchen in Althofen lediglich ein geringfügig höherer Zeitaufwand bestehe. Zwischen Althofen und St. Veit bestehe eine Schnellstraße (S37) und könne der zusätzliche Zeitaufwand von Althofen nach St. Veit/Glan (ca. 15 km) über diese Schnellstraße mit rund 10 Minuten (!) eingeschätzt werden. Ein solcher zusätzlicher Zeitaufwand sei jedenfalls vernachlässigbar. Im Übrigen seien die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und den Verkehrsverhältnissen für die Beurteilung des Bedarfes der Vertragsarztstelle in Althofen nicht aussagekräftig, zumal ein konkreter zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand nicht ermittelt und festgestellt worden sei. Der weitere Hinweis, dass der Aufwand auch deshalb "offensichtlich" erhöht sei, da Besuche beim zuweisenden Facharzt und beim Radiologen grundsätzlich nicht am selben Tag erfolgen würden, stelle eine Scheinbegründung dar und stehe mit dem Wegfall der Radiologiestelle in Althofen in keinem Zusammenhang. Vielmehr könnte dies ganz allgemein und somit unabhängig davon, ob eine weitere Facharztstelle in Althofen existiert, zutreffen. Dies gelte selbstverständlich auch für das Argument, dass nicht nur die reine Fahrtzeit, sondern auch die Zeit für die "Vorbereitung des Fahrzeuges und die Parkplatzsuche bzw. den Fußweg zur Ordination" mit zu berücksichtigen sei. Es müsse wohl nicht näher erwähnt werden, dass sowohl für den Individualverkehr als auch für den öffentlichen Verkehr ein gewisser Zeitaufwand ganz allgemein bestehe, sodass ein zusätzlicher Zeitaufwand für den Wegfall der Facharztstelle in Althofen damit in keiner Weise begründbar sei. Obgleich die belangte Behörde die zur Beurteilung dieser Frage vorgelegten Urkunden und Berechnungen als unbedenklich angesehen habe, seien diese nur unvollständig berücksichtigt worden. Im Falle einer konkreten Analyse der Wegstrecken und Verkehrsverhältnisse wäre festzustellen gewesen, dass für mehr als 90 % der Wohnbevölkerung des Bezirkes St. Veit an der Glan auch ohne die Planstelle in Althofen die vorhandenen radiologischen Versorgungseinrichtung innerhalb von 30 Minuten erreichbar seien. Eine solche Feststellung sei für die Bedarfsprüfung wesentlich, da dies laut ÖSG 2012 eigentlich nur für primär versorgende Fächer erforderlich wäre, somit umso mehr für ein Zuweisungsfach wie die Radiologie. Der ÖSG 2012 definiere für die ambulante radiologische Versorgung keinerlei Planungsrichtwerte, damit auch keine Erreichbarkeitsfristen, da die radiologische Versorgung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Notfallversorgung zu betrachten sei. Die Frage der Erreichbarkeit stelle daher keine kritische Größe dar und unterliege damit keinen engen Grenzen. Unter Berücksichtigung der umliegenden radiologischen Versorgungsstrukturen biete der Standort in Althofen in Bezug auf die Erreichbarkeit jedenfalls keinen wahrnehmbaren Vorteil. Die belangte Behörde habe sich zu diesen Fragen weder mit dem ÖSG 2012 noch mit dem vorgelegten Bedarfsgutachten, in welchem konkret auf den ÖSG 2012 eingegangen worden sei, auseinandergesetzt und sei daher das Verfahren mangelhaft geblieben. Derartige Feststellungen könnten jedenfalls unbedenklich aufgrund des Bedarfsgutachtens getroffen werden und hätten ohne weiteres auch mittels "Onlinetools" (Google Map, MapPoint u. dgl.). überprüft werden können.
Die allgemeine Feststellung der belangten Behörde, dass aufgrund der Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung, aber auch aufgrund der Fortschritte in der Technik der bildgebenden Geräte und der damit verbesserten Diagnosemöglichkeiten eine Vermehrung der Inanspruchnahme radiologischer Leistungen zu erwarten sei, sei nicht haltbar. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, dass aus der Zunahme des Anteiles der über 65-jährigen an der Gesamtbevölkerung folge, dass in Zukunft ein vermehrter Bedarf an ärztlichen Leistungen im Allgemeinen und demzufolge auch die Notwendigkeit vermehrter bildgebender Diagnoseverfahren zu erwarten und dies für die belangte Behörde notorisch sei. Eine weitere Begründung für diese Feststellungen sei jedoch nicht erfolgt. Offenkundige Tatsachen bedürften gemäß § 45 Abs. 1 AVG keines Beweises, wobei offenkundig im Sinne dieser Bestimmung eine Tatsache dann sei, wenn sie entweder allgemein bekannt oder zumindest der Behörde, also amtsbekannt sei (vgl. etwa VwGH 27.04.1993, 90/04/0265 u.a.). Allgemein bekannt seien daher Tatsachen, deren Richtigkeit der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde bekannt sei. Dies treffe auf jene Tatsachen, beispielsweise geographische Fakten oder Ereignisse des Zeitgeschehens zu, die aus der allgemeinen Lebenserfahrung eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Fachkenntnisse hergeleitet werden könnten. Amtsbekannt wäre eine Tatsache, wenn sie der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch notorisch geworden sei. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Offenkundig wäre nach der Rsp. des VwGH etwa ein Fahrplan für eine Postautobusverbindung, hingegen jedoch beispielsweise nicht die Lage am Arbeitsmarkt, ferner ein Sachverhaltselement, dessen ausreichende Würdigung ein Sachverständigengutachten voraussetzt. Die zu dieser Frage getroffenen Feststellungen würden jedoch besondere Fachkenntnisse voraussetzen und hätten daher diesbezüglich konkrete Beweise aufgenommen werden müssen. Im Übrigen müssten auch derartige Tatsachen mit den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs erörtert werden, sodass bereits deshalb die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. Diesbezüglich sei auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Äußerung vom 08.10.2014 zu verweisen, wonach mit einem Anstieg der älteren Bevölkerung nicht automatisch auf einen Anstieg der Morbidität zu schließen sei. Diesbezüglich sei auf die wissenschaftlichen Untersuchungen von Doblhammer Kytir im Untersuchungszeitraum von 1978-1998 zu verweisen, wonach der Anteil der älteren Menschen, die ihren Gesundheitszustand als "schlecht" oder "sehr schlecht" einschätzen, deutlich vermindert worden sei. Gemeinsam mit dem Rückgang der Sterberaten führe dies zu einem signifikanten Zuwachs der Zahl und des Anteils von in guter Gesundheit verbrachten Lebensjahren. Auch der Zeuge XXXX habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach einer in der Wissenschaft vertretenen Meinung, welcher sich auch die Joanneum Research Forschungsgesellschaft angeschlossen habe, es gerade nicht erwiesen sei, dass durch eine Verschiebung der Altersstruktur in der Bevölkerung die Krankheiten linear ansteigen würden. Tatsächlich gebe es diesbezüglich keine Altersgruppenzahlen in die eine oder andere Richtung. Zur Frage der Veränderung der Morbidität lägen daher wissenschaftliche Untersuchungen und Ergebnisse vor, sodass es sich in keiner Weise um eine offenkundige Tatsache handle. Da die belangte Behörde in weiterer Folge dieser Frage bei der Beurteilung des Inanspruchnahmeverhaltens, insbesondere für die Zukunft geradezu erhebliche Bedeutung beigemessen habe, ohne dies mit den Parteien zu erörtern (Verletzung des Parteigehörs) und insbesondere für die Zukunft für einen Zeitraum bis zum Jahr 2050 (36 Jahre!) bloße Vermutungen und Annahmen zugrunde lege, müsse geradezu von einem willkürlichen Vorgehen gesprochen werden. Hingegen habe es die belangte Behörde nicht der Mühe wert gefunden, die diesbezüglich in der Äußerung vom 08.10.2014 zitierte Studie von Doblhammer Kytir beizuschaffen bzw. zu erörtern, sodass erhebliche Mangel des Ermittlungsverfahrens vorlägen. Diese Studie werde daher unter einem als Beilage vorgelegt. Entgegen der weiteren Annahme der belangten Behörde würden verbesserte Diagnosemöglichkeiten althergebrachte Möglichkeiten ablösen, was zu einem qualitativen Austausch, aber nicht zu einer quantitativen Zunahme radiologischer Leistungen führe.
Der von der belangten Behörde herangezogene Endbericht zur Bevölkerungsprognose der Statistik Austria aus dem Jahre 2010 sei einerseits nicht aktuell und andererseits für einen Zeithorizont bis zum Jahre 2050, für welchen lediglich ungefähre Prognosen getroffen werden könnten, bei der Bedarfsprüfung nicht heranzuziehen. Tatsache sei, dass sich die Bevölkerungsdichte im Bezirk St. Veit/Glan seit dem Kalenderjahr 2002 kontinuierlich, und zwar nunmehr um rund 5,4 % verringert habe. Diesbezüglich sei auf eine entsprechende unbedenkliche Tabelle der Statistik Austria zu verweisen. Unrichtig sei dazu auch festgestellt worden, dass die Gemeinde Neumarkt in der Steiermark verkehrsmäßig zum Einzugsgebiet Friesach gehöre. Wie mehrfach vorgebracht, sei die radiologische Versorgung der Einwohner von Neumarkt durch die Facharztstellen für Radiologie in Murau und Judenburg gegeben, sodass dieses Einzugsgebiet überhaupt nicht zu berücksichtigen sei. Zu der im Bescheid festgestellten Anzahl der in Althofen insgesamt ansässigen Ärzte sei ergänzend festzuhalten, dass laut der unter einem vorgelegten Homepage der Stadtgemeinde Althofen in Althofen lediglich 11 Fachärzte ausgewiesen seien, von welchen die Fachärztin Dr. XXXX bereits seit 01.10.2014 in Feldkirchen als Vertragsärztin ansässig sei. Von den 10 verbleibenden Fachärzten seien 3 Zahnärzte in Althofen ansässig, von welchen keine röntgenologischen Zuweisungen erfolgen würden, da diese Leistungen von den Zahnärzten selbst erbracht würden. Die zu diesem Punkt getroffene Feststellung sei daher unrichtig und sei auch in keiner Weise begründet worden. Durch die nunmehrige Richtigstellung werde jedenfalls die Frequenz der Zuweisungen zum Facharzt für Röntgenologie relativiert.
Weiters sei noch ergänzend festzuhalten, dass die Kuranstalt Humanomed Zentrum über eine eigene radiologische Abteilung verfüge, sodass die dort behandelten Patienten entsprechend versorgt seien. Dies sei von der belangten Behörde ebenfalls nicht erwähnt worden.
Aus dem Bedarfsgutachen sei weiters festzustellen, dass sich die Altersstruktur der Bevölkerung des Bezirkes St. Veit/Gian nur geringfügig von jener des gesamten Bundeslandes mit einem leicht erhöhten Anteil an unter 19-Jährigen und einem leicht erhöhten Anteil an über 65-Jährigen unterscheide, sodass sich aus der demografischen Struktur im Vergleich zum restlichen Bundesland keine Begründung für die Notwendigkeit einer dichteren oder weniger dichteren Versorgungsstruktur als in Kärnten insgesamt ergebe. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bezirk St. Veit/Glan innerhalb von Kärnten eine überdurchschnittliche Dichte an niedergelassenen Radiologen mit § 2-Kassenvertrag (0,36 Kopfe je 10.000 Einwohner) und das Bundesland Kärnten mit 0,32 Köpfen die dritthöchste Versorgungsdichte in Österreich aufweise - im Vergleich dazu seien in Deutschland 0,2 Planstellen vorgesehen, wobei in Deutschland Krankenhaus-Ambulanzen nicht als zusätzliche Strukturen für ambulante Patienten zur Verfügung stünden - sodass für den Fall, dass für den Bezirk St. Veit/Glan mit einer § 2-Planstelle für Radiologie noch immer von einer Dichte von 0,18 Köpfen auszugehen wäre.
Auch aus der Veränderung der Bevölkerungsdichte und -struktur lasse sich daher tatsächlich kein weiterer Bedarf an zusätzlichen diagnostischen Leistungen ableiten und sei dies auch von der belangten Behörde, insbesondere betreffend die angenommene Zunahme des Anteiles der über 65-Jährigen nicht begründet worden.
Zur Frage der Wartezeiten sei von der belangten Behörde zunächst richtig festgestellt worden, dass es in der Ordination des Facharztes für Radiologie in St. Veit/Glan (Dr. J.R.) keine Wartezeiten für die Vergabe von Terminen gebe. Nur in diesem Sinne seien Wartezeiten bei der Bedarfsprüfung gemäß § 342 Abs. 1 ASVG zu berücksichtigen und würden sie im Übrigen - wie noch näher auszuführen sein werde - nach der Judikatur des VwGH das stärkste Indiz bei der Bedarfsprüfung darstellen. Die weitere Feststellung, dass in der Ordination Dr. J.R. mit beträchtlichen Wartezeiten zu rechnen sei, sei hingegen keinesfalls gerechtfertigt. Dies schon gar nicht auf Grundlage des Schreibens eines gewissen Dr. XXXX, welches offensichtlich über die Antragstellerin initiiert worden sei. Der Inhalt des Schreibens erscheine tendenziell und sei teilweise nicht nachvollziehbar. Ohne näheres Hinterfragen könnten aus diesem Schreiben überhaupt keine verlässlichen Rückschlüsse - auch auf Wartezeiten in der Ordination Dris. J.R. - gezogen werden. Der angebliche Patient XXXX habe nach seinen eigenen Ausführungen in der Ordination gar nicht gewartet, da er offensichtlich einen anderen Termin in Anspruch nehmen habe wollen, sodass über tatsächliche Wartezeiten keine verlässlichen Aussagen ableitbar seien. Vielmehr sei auf eigene Erhebungen zu verweisen, die auch von der Antragstellerin nicht bezweifelt worden seien, wonach es für die Terminvergabe in der Ordination Dr. J.R. keine Wartezeiten gebe. Auch lägen keinerlei Beschwerden über Wartezeiten vor - weder für die Vergabe von Terminen noch für das Warten in der Ordination selbst - sodass letztere Feststellung zu entfallen habe.
Die festgestellte Anzahl der radiologischen Einzelleistungen und der Anzahl der behandelten Patienten sei zwar richtig zitiert worden, jedoch seien die Zahlen einerseits unzulässiger Weise miteinander vermischt bzw. verglichen worden und seien andererseits die daraus gezogenen Rückschlüsse für die Bedarfsprüfung irrelevant und unrichtig. Die belangte Behörde sei offensichtlich unrichtig davon ausgegangen, dass von der KGKK ein Nachweis zu erbringen gewesen wäre, dass die Verringerung des Angebotes an radiologischen Fachärzten auch eine Verringerung des Bedarfes zur Folge hätte, was jedoch absurd sei. Der Bedarf an Facharztstellen stelle ein der Bevölkerung innewohnendes Charakteristikum dar, welches nicht quantifizierbar und auch nicht durch strukturelle Änderungen modifizierbar und somit nicht beeinflussbar sei. In diesem Sinne seien auch der von der Joanneum Research Forschungsgesellschaft erstellte Strukturplan und das Bedarfsgutachten von der belangten Behörde vollkommen missverstanden und deshalb zu Unrecht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Bei der von der belangten Behörde festgestellten Anzahl an jährlichen radiologischen Einzelleistungen von 93.161 im Jahre 2011 und 94.120 im Jahr 2012 seien - wie auch von der KGKK in der Verhandlung vom 27.10.2014 aufgeklärt - auch sämtliche Nebenleistungen (nicht bildgebende Einzelleistungen) enthalten. Mit dem von Joanneum Research Forschungsgesellschaft ermittelten Bedarf im extramuralen Bereich von ca. 61.900 Einzelleistungen pro Jahr seien ausschließlich die bildgebenden Einzelleistungen enthalten. Diese Zahl werde entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht aufgrund von unzutreffenden Vorgaben der KGKK ermittelt. Bei der Kapazitätsplanung sei es tatsächlich irrelevant, ob die Zahl der Einzelleistungen nur auf die bildgebenden Einzelleistungen bezogen sei, oder auch alle anderen Leistungen beinhalte, da die Abschätzung der theoretischen Leistungskapazität je Leistungserbringer anhand des tatsächlichen Leistungsgeschehens in den Ordinationen erfolgt. Wenn dort dieselben Leistungsarten verwendet würden, spiele dies rechnerisch keine Rolle. Die Interpretation der belangten Behörde sei daher völlig unrichtig und unhaltbar. Auch seien der belangten Behörde sämtliche angeforderten Zahlen, soweit diese zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen seien, zur Verfügung gestellt worden. Die Fallzahlen für das zweite Quartal 2014 seien auch der KGKK zum Zeitpunkt der Verhandlung vom 27.10.2014 noch nicht vorgelegen, hätten jedoch in absehbarer Zeit nachgereicht werden können. Wenn die belangte Behörde auch diese Zahlen für einen Vergleich heranziehen hätte wollen, hätte der KGKK ein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden müssen. Dass diese Zahlen nicht verwertet werden hätten können, liege daher nicht in der Sphäre der KGKK und müsste auch daraus ein Verfahrensmangel abgeleitet werden. Von der KGKK seien nunmehr auch die vorliegenden Fallzahlen für das zweite Quartal 2014 im Sinne der Berechnungen der belangten Behörde verwertet worden und werde dazu eine ergänzte Tabelle vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass für den Vergleichszeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2013 insgesamt 14.644 Patienten und für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 - somit nach dem Wegfall der Vertragsarztstelle in Althofen - 12.649 Patienten Leistungen im Bezirk St. Veit/Glan in Anspruch genommen hätten, sodass für diesen Vergleichszeitraum ein deutlicher Rückgang von 1.995 Patienten zu verzeichnen sei. Dazu sei auch festzuhalten, dass sich aus dieser Tabelle ergebe, dass die Patientenzahlen nicht nur im Bezirk St. Veit/Glan, sondern in Kärnten insgesamt rückläufig seien.
Ebenfalls unrichtig festgestellt worden sei, dass die Vertragsarztstelle in Villach (Dr. XXXX) weggefallen sei. Tatsachlich sei diese Vertragsarztstelle natürlich durch Dr. G.L. nachbesetzt worden, sodass auch diese Rückschlüsse unzulässig seien. Im Übrigen sei primäres Ziel der Planstellenreduktion die bedarfsgerechte Versorgung der Patienten unter Berücksichtigung und Auslastung der bestehenden Versorgungsstrukturen (keine Parallelstrukturen) und nicht - wie im Bescheid angeführt - eine mögliche Ersparnis. Aus diesem Grunde seien Feststellungen zu den Kosten obsolet und für die Bedarfsprüfung gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht relevant.
Die belangte Behörde habe lediglich die Anzahl der Patienten in der Ordination Dr. J.R. festgestellt, was ebenfalls nicht aussagekräftig sei. Viel mehr wäre auf die im Bezirk St. Veit/Glan in Anspruch genommenen Leistungen insgesamt abzustellen gewesen. Selbst wenn man daher von den Berechnungen der belangten Behörde ausgehen würde, ergebe sich, dass der Bedarf an radiologischen Leistungen im Raum St. Veit/Glan, sowie auch in Kärnten überhaupt, rückgängig sei. Dies korreliere wiederum mit den Berechnungen im Strukturplan und im Bedarfsgutachten der Joanneum Research Forschungsgesellschaft, sodass deren Berechnungen durchaus plausibel und nachvollziehbar seien. Dies betreffe entgegen der unrichtigen Argumentation der belangten Behörde insbesondere auch den von dieser ermittelten Bedarf von ca. 61.900 Einzelleistungen pro Jahr für den Bezirk St. Veit/Glan. Diesbezüglich habe der Zeuge XXXX völlig nachvollziehbar dargelegt, wie dieser Bedarf ermittelt worden sei. Dabei seien natürlich Durchschnittswerte für das gesamte Bundesland über einen längeren Zeitraum zu ermitteln, um "Ausreißer" zu korrigieren. Dies zum Ausgleich des unterschiedlichen Inanspruchnahmeverhaltens, was eine wissenschaftlich anerkannte Methode darstelle. Daraus habe sich der Schnitt von 1,2 Einzelleistungen pro Einwohner Kärntens und für den Bezirk St. Veit/Glan der Schnitt von 1,34 Einzelleistungen pro Einwohner ergeben. Unter Berücksichtigung eines Planungshorizontes bis 2020 - ein längerer sei wohl kaum machbar - ergebe sich aus der prognostizierten Bevölkerung im Jahre 2020 (ca. 3 % weniger gegenüber 2012) die Anzahl der ca. 61.900 notwendigen Einzelleistungen. Eine solche Feststellung, die für jedermann nachvollziehbar und plausibel sei, werde ausdrücklich begehrt. Des Weiteren werde die Feststellung begehrt, dass unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung - siehe oben - für die weiteren Jahre eine leicht fallende Tendenz an Einzelleistungen für den Bezirk St. Veit/Glan anzunehmen sei.
Weiters würden unter Berücksichtigung des Bedarfsgutachtens und des Strukturplanes der Joanneum Research Forschungsgesellschaft auch ausdrücklich Feststellungen zur durchschnittlichen Leistungskapazität einer niedergelassenen radiologischen Praxis begehrt und habe sich die belangte Behörde mit dieser Frage jedenfalls nicht auseinandergesetzt. Bei der Beurteilung der Frage der Zunahme von Patienten im Krankenhaus Friesach und in der Ordination Dris. J.R. nach dem Wegfall der Ordination Dris. G.L. gehe es nicht darum, ob diese zugenommen hätten, sondern insbesondere darum, ob damit deren Kapazitätsgrenzen überschritten worden seien. Aus dem Vergleich der Leistungskapazität einer radiologischen Praxis in Kärnten, welche im Jahre 2010 mit ca. 7.800 Fallen pro Jahr am niedrigsten, mit jener in Wien, welche mit ca. 14.000 Fallen am höchsten gewesen sei, habe der - ohnedies konservative - Schluss gezogen werden können, dass 10.000 Fälle pro Jahr und § 2-Planstelle eine realistische Anforderung an die Versorgungswirksamkeit sei. Diese Berechnung würde unter Berücksichtigung der Einzelleistungen für die Versorgung des Bezirks St. Veit/Glan zum Bedarf von maximal 1,44 § 2-Planstellen für Radiologie führen, wobei darin weder berücksichtigt sei, dass auch ambulante Versorgungsstrukturen im Bezirk St. Veit/Glan in Anspruch genommen noch Patienten natürlich in anliegende Bezirke ausweichen könnten. Für den Bezirk St. Veit/Glan verbleibe neben der Kassenplanstelle rechnerisch nur mehr ein Bedarf von 0,3 Planstellen. Aus welchem Grunde sich die belangte Behörde mit den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen XXXX nicht auseinandergesetzt habe und überdies Fragen zur Auslastung der Versorgungsstrukturen im Bezirk St. Veit/Glan nicht zugelassen habe, bleibe unerfindlich und sei das Verfahren dadurch jedenfalls mangelhaft. Dazu sei jedoch nochmals festzuhalten, dass der "tatsächliche Bedarf" nicht bekannt und ermittelbar sei und alle wissenschaftlichen Methoden darauf abzielen würden, aus dem tatsächlichen Leistungsgeschehen durch den Ausgleich von großen Varianzen dem wahrscheinlich tatsächlichen bzw. objektiven Bedarf möglichst nahezukommen. Dies sei der Sinn und Zweck einer wissenschaftlichen Bedarfsprüfung, auf welche natürlich abzustellen sei.
Aus der Ärztekosten-Jahresstatistik 2013, die unter einem als Beilage vorgelegt werde, ergebe sich weiters, dass die durchschnittliche Leistungskapazität einer radiologischen Praxis in Österreich 12.869 betrage, sodass die Leistungskapazität tatsächlich noch höher als mit 10.000 Fallen anzunehmen sei. Dazu sei auch festzuhalten, dass insbesondere für die Ordination Dris. J.R. keine Wartezeiten bestünden und es bei der KGKK diesbezüglich keinerlei Beschwerden von Patienten gebe.
Im Übrigen seien die zum tatsächlichen Bedarf an radiologischen Leistungen im Bezirk St. Veit/Glan vorgenommenen Vergleiche teilweise unrichtig und nicht nachvollziehbar. Insbesondere seien ausschließlich die Patientenfälle für den Zeitraum 3. Quartal 2012 bis 2. Quartal 2013 und 3. Quartal 2013 bis 2. Quartal 2014 bei Dr. J.R. und im Krankenhaus Friesach mit den Patientenfällen der Ordination Dris. G.L. für das Kalenderjahr 2012 in Relation gesetzt worden, sodass ein solcher Vergleich überhaupt nicht aussagekräftig sei. Insbesondere seien die Feststellungen im Zusammenhang mit der Zunahme der Fälle der ambulanten radiologischen Leistungen im Krankenhaus Friesach, aus welchen die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Zunahme der Fälle in der Ordination Dris. J.R. auf einen unverminderten Bedarf an radiologischen Leistungen insgesamt im Bezirk St. Veit/Glan geschlossen habe, unter äußerst bedenklichen Umstanden getroffen worden. Diesbezüglich habe die belangte Behörde Anfragen an die Krankenhäuser St. Veit/Glan und Friesach gestellt, welche seitens des Krankenhauses Friesach mit Schreiben vom 15.09.2014 beantwortet worden seien. Eine weitere Anfrage an das Krankenhaus Friesach sei mit Schreiben vom 10.10.2014 erfolgt, welche laut Akteninhalt nicht beantwortet worden sei. Insbesondere aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zahlen und der Antwort des Krankenhauses Friesach habe die belangte Behörde Rückschlüsse auf den tatsächlichen Bedarf getroffen und auch aus diesem Grunde die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Ermittlung des Bedarfes abgelehnt. Tatsächlich habe die belangte Behörde nur die erste Seite des Schreibens des Krankenhauses Friesach vom 15.09.2014 an die Beschwerdeführerin übermittelt. Erst über Anfrage beim Krankenhaus Friesach sei das vollständige Schreiben vom 15.09.2014 übermittelt worden, auf dessen Seite 2 insbesondere die Aufgliederung der Fälle radiologischer Leistungen erfolgt. Dieses Schreiben werde gleichzeitig als Beilage vorgelegt. Diese Aufgliederung sei im Ermittlungsverfahren weder bekanntgegeben noch erörtert worden, sodass ein schwerwiegender Verfahrensmangel im Sinne der Verletzung des Parteigehörs vorliege. Diese Vorgangsweise, mit welcher der vollständige Inhalt einer Urkunde an die Parteien nicht weitergeleitet worden sei, erscheine völlig unverständlich. Aus dieser Aufgliederung sei zu erkennen, dass die Zunahme der Fälle auf vermehrte CT- und MRT-Untersuchungen zurückzuführen sei, welche die hier zu beurteilenden radiologischen Leistungen gar nicht beträfen Auf Grund der Tatsache, dass in der Vertragsarztstelle in Althofen keine CT- und MRT-Untersuchungen durchgeführt worden seien, seien diesbezüglich überhaupt keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Bedarf, insbesondere auf die von der belangten Behörde angenommene Zunahme von 6.021 Fällen möglich. Die diesbezüglichen Feststellungen hätten daher zur Gänze zu entfallen und müsste dieser Sachverhalt vollständig aufgeklärt werden. Im Übrigen habe eine Nachfrage ergeben, dass der Leiter des Krankenhauses Friesach die weitere Anfrage der belangten Behörde vom 10.10.2014 mit dessen Vorsitzenden telefonisch erörtert und bekanntgegeben habe, dass die Zunahme der Patientenfälle primär auf die Schließung der internen Abteilung der Krankenanstalt Stolzalpe (Steiermark) zurückzuführen sei. Diese Information, welche ebenfalls für die Beurteilung der Zunahme der Fälle im Krankenhaus Friesach von Bedeutung gewesen wäre, habe der Vorsitzende der Landesschiedskommission bezeichnenderweise mit den Parteien nicht erörtert und seien auch zu dieser Frage keine Beweise aufgenommen worden, sodass auch diesbezüglich eine gravierende Verletzung des Parteigehörs vorliege. Letztlich sei zu diesem Punkt festzuhalten, dass primäres Ziel einer Nichtnachbesetzung einer Planstelle nicht die Reduktion von Leistungen sei, soweit diese medizinisch sinnvoll und notwendig seien, sondern die bessere Auslastung von bestehender Infrastruktur an Standorten, an denen Leistungen keinesfalls wegzunehmen seien; somit in einem Krankenhaus wie Friesach. Die weitere Feststellung der belangten Behörde, dass der Bedarf an radiologischen Leistungen durch die bestehenden Versorgungsstrukturen aufgefangen werde, bestätige gerade, dass ein Bedarf an der Ordination in Althofen nicht bestehe. Der bloße weitere Hinweis, dass für die Patienten dadurch ein erhöhter Aufwand an Zeit und Kosten bestünde, sei weder konkretisiert noch begründet.
Zur rechtlichen Beurteilung sei festzuhalten, dass die in § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG gesetzlich geregelten Kriterien im Sinne der dynamischen Stellenplanung zur Überprüfung des Bedarfes an der gegenständlichen Vertragsarztstelle für Radiologie in Althofen mit aller Deutlichkeit zeigen würden, dass diese nicht notwendig sei, um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, und komme es mit dem Entfall dieser Planstelle zu keiner Verschlechterung der Versorgungsstruktur für die Bevölkerung. Dies gehe teilweise bereits aus den von der belangten Behörde zu den einzelnen Kriterien selbst getroffenen Feststellungen hervor, die jedoch teilweise unvollständig und teilweise auch unrichtig seien. Insbesondere verkenne die Behörde in rechtlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Bedarfsprüfung im Sinne der dynamischen Stellenplanung völlig, indem sie einen "tatsächlichen Bedarf" ausschließlich mit der Inanspruchnahme der radiologischen Leistungen gleichstelle und eine Anpassung der Vertragsarztstellen an diese fordere. Diese Beurteilung stelle nicht auf die tatsachlichen Kriterien der in § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG geregelten Bedarfsprüfung ab. Tatsachlich gehe die belangte Behörde lediglich von einem angeblichen "Jahresbedarf" von ca. 94.000 Einzelleistungen aus und bejahe alleine aus diesem Grunde den Bedarf an der Nachbesetzung der gegenständlichen Vertragsarztstelle. Diese rechtliche Beurteilung widerspreche den Gesetzen und den Zielen der Gesundheitsreform und sei völlig unzureichend. Ergänzend sei anzumerken, dass eine Einzelleistung nicht mit einer Untersuchung gleichzustellen sei. Die Untersuchungen würden nach Röntgenbildformaten und Aufnahmen verrechnet. Für ein Organ seien im Regelfall mehrere Aufnahmen notwendig und würden daher bei einer Untersuchung mehrere Aufnahmen getätigt und als Einzelleistung verrechnet.
Es könne nach den unbedenklichen und auch von der belangten Behörde nicht bezweifelten, jedoch nicht beachteten Ergebnissen des Bedarfsgutachtens und des Strukturplanes der Joanneum Research Forschungsgesellschaft davon ausgegangen werden, dass das Land Kärnten mit 0,32 Köpfen je 10.000 Einwohner die dritthöchste Versorgungsdichte an extramural tätigen Radiologen mit § 2-Kassenvertrag insgesamt in Österreich und der Bezirk St. Veit/Glan eine überdurchschnittliche Dichte innerhalb von Kärnten (0,36 Köpfe je 10.000 Einwohner) aufweise. Unter Berücksichtigung der ambulanten Versorgungsstrukturen habe dieser Bezirk sogar die mit Abstand höchste Dichte in Kärnten. Auch von der belangten Behörde werde im Sinne der Gesundheitsreform 2013 offensichtlich nicht in Zweifel gezogen, dass im Sinne der "dynamischen Stellenplanung" sämtliche ambulante Versorgungsstrukturen bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen seien und es seit der KAKuG-Novelle 2005 keinen Vorrang für niedergelassene Arzte gebe (Kletter in Sonntag (Hrsg) ASVG5 (2014) § 342 RZ 28). Daher sei dem Gesamtvertrag auch keine Verpflichtung zu entnehmen, die flächendeckende Versorgung (nur) mittels Kassenstellen zu bewerkstelligen (vgl. Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), der SV-Komm. § 342 Rz 6).
Das Gesundheitsreformgesetz 2013, BGBI. I Nr. 81, sehe gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 G-ZG (EB 2243 BlGNR 24. GP, 1) als Prinzip der Zielsteuerung-Gesundheit unter anderem die kurative Versorgung im Krankheitsfall am "best point of service", das sei jene Stelle, an der die Erbringung der kurativen Versorgung jeweils zum richtigen Zeitpunkt, am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig erfolge, vor. Zur Verwirklichung der Prinzipien der Gesundheitsreform 2013 sei im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 G-ZG insbesondere das Leistungsangebot in allen Sektoren aufeinander abzustimmen und seien dabei insbesondere Parallelstrukturen - vor allem ambulante Facharztversorgung im niedergelassenen und spitalsambulanten Bereich - abzubauen. Die Leistungserbringung sei insbesondere im ambulanten Bereich im Sinne von § 3 Z 1 G-ZG bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Darüber hinaus seien auf der Grundlage von objektiven Kosten- und Nutzenbewertungen unter Berücksichtigung bestehender Auslastungen Leistungsverlagerungen in Richtung effizienter Strukturalternativen vorzunehmen und seien ineffiziente Strukturen zu reduzieren.
Bereits unter Berücksichtigung dieser Umstände seien für den Bezirk St. Veit/Glan für das Fachgebiet der Radiologie aufgrund der Kriterien des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG sinnvolle Strukturveränderungen indiziert. Dies auch unter Berücksichtigung des Inanspruchnahmeverhaltens der Bevölkerung des Bezirkes St. Veit/Glan, welches ein deutlich intensiveres Nutzungsverhalten für extramurale radiologische Leistungen als in den meisten anderen Bezirken und des Bundeslandes im Durchschnitt zeige.
Gleichzeitig seien die Patientenzahlen für eine radiologische Ordination in Kärnten wesentlich niedriger als in anderen Bundesländern, sodass unzweifelhaft davon ausgegangen werden könne, dass für den Bedarf an radiologischen Leistungen enorme Reservekapazitäten erkennbar seien. Dies natürlich auch unter Berücksichtigung der vorhandenen ambulanten Versorgungsstrukturen, welche in den einzelnen Berechnungen noch gar nicht miteinbezogen worden seien. Daraus ergebe sich, dass die gesamte Bevölkerung des Bezirkes St. Veit/Glan ausreichend versorgt sei. Dies ohne Berücksichtigung der ambulanten Krankenhausversorgung und ohne Berücksichtigung, dass auch radiologische Leistungen außerhalb des Bezirkes von der Bevölkerung in Anspruch genommen werden.
Bereits unter Berücksichtigung der tatsächlichen Versorgungswirksamkeit der zweiten bestehenden Ordination in St. Veit/Glan (Dr. J.R.) würden rechnerisch nur etwa 0,3 Planstellen (!) verbleiben, welche durch die Reservekapazitäten der umliegenden Bezirke und der ambulanten Krankenhäuser leicht aufgefangen werden könnten. Davon gehe auch die belangte Behörde selbst aus.
Hingegen bestünden auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verteilung der Versorgungsstrukturen keinerlei Bedenken gegen den Wegfall der Ordination in Althofen. Der Hinweis, dass das Krankenhaus Friesach nur Bedeutung für die Bevölkerung des Metnitztales und der Gemeinde Friesach habe, widerspreche selbst der von der belangten Behörde angeblich festgestellten Zunahme der Patientenfälle im Krankenhaus Friesach. Tatsächlich werde dieses Krankenhaus daher auch von der übrigen Bevölkerung des Bezirkes St. Veit/Glan - wie auch die Vertragsarztstelle in St. Veit/Glan selbst - in Anspruch genommen. Auch die Inanspruchnahme der vorhandenen Radiologiestellen in Feldkirchen und Wolfsberg sei natürlich zumutbar und seien diese Radiologiestellen zum Teil sogar kürzer erreichbar, als jene im Bezirk St. Veit/Glan. Dabei seien zumindest für 90 % der Bevölkerung die vorhandenen radiologischen Einrichtungen auch ohne die Planstelle in Althofen innerhalb von 30 Minuten erreichbar, sodass bei Wegfall der Stelle in Althofen kein zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand zu berücksichtigen sei und keine Versorgungslücken bestünden.
Des Weiteren habe die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht auch das wesentliche Kriterium nicht berücksichtigt, dass durch den Wegfall der Ordination in Althofen keine Wartezeiten entstünden, was von der belangten Behörde ebenfalls selbst festgestellt worden sei. Dabei sei - wie bereits mehrfach ausgeführt - auf die Vergabe von Terminen und nicht auf Wartezeiten in einer Ordination abzustellen. Diesbezüglich sei auf die weitreichende und einhellige Judikatur des VwGH zur Bedarfsprüfung bei Ambulatorien hinzuweisen, wonach als wichtigster Indikator bei der Bedarfsprüfung auf die durchschnittliche Wartezeit abzustellen sei. Dabei werde selbst eine angemessene Wartezeit (z.B. 2 Wochen) in Kauf genommen und darüber hinaus ein weiterer Bedarf verneint (vgl. VwGH 02.04.2014, 2013/11/0078; VwGH 27.03.2007, 2005/11/ 0020, VwGH 20.03.2012, 2012/11/ 0041 u.v.a.). Viel mehr zeige auch dieses Kriterium, dass auch bei Wegfall der Stelle in Althofen zur Erreichung der Versorgungswirksamkeit enorme Reservekapazitäten vorhanden seien, sodass ein weiterer Bedarf an dieser Vertragsstelle nicht bestehe.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG sei daher der weitere Bedarf an der Vertragsarztstelle in Althofen zu verneinen. Auf bloße Wünsche der Antragstellerin könne aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, den Zielen der Gesundheitsreform sowie auch der bereits erfolgten Beanstandungen seitens des Rechnungshofes nicht eingegangen werden. Diesbezüglich könnten weder persönliche noch wirtschaftliche Vorteile des einzelnen Facharztes berücksichtigt werden, sodass diese Kriterien entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine Rolle spielen würden.
8. Mit Gegenäußerung vom 25.02.2015 nahm die Antragstellerin zur Beschwerde Stellung. Im Wesentlichen habe die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung getroffen, ohne auf den vorgelegten Strukturplan und das Bedarfsgutachten der Joanneum Research Forschungsgesellschaft näher einzugehen. In rechtlicher Hinsicht vermeine die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sei auf die weiteren Kriterien der Bedarfsprüfung im Sinne einer dynamischen Stellenplanung gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht eingegangen. Die angeführten Beschwerdegründe träfen nicht zu.
Zumal es sich um keine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG handle, komme § 360b Abs. 1 leg.cit. nicht zur Anwendung, sodass - nach Entfall des § 357 ASVG durch BGBl I Nr. 87/2013 per 31.12.2013 - die Bestimmungen des AVG sinngemäß zur Anwendung gelangen würden. Als allgemeiner Grundsatz im Beweisverfahren gelte nach § 45 Abs. 2 AVG, dass die Behörde "unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen [hat], ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht". Gemäß § 47 AVG sei die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und von Privaturkunden von der Behörde nach den dort angeführten Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu beurteilen. In völlig nachvollziehbarer Form, im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung habe die belangte Behörde auf den Seiten 10 ff. ihres Bescheides unter Bezugnahme auf die jeweiligen Beweisergebnisse dargelegt, mit welchen Überlegungen sie jene Tatsachen als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen habe, die sie auf den Seiten 3 ff. ihres Bescheides zu Punkt 1. bis 7. festgestellt habe. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängel lägen allesamt nicht vor. Es sei schlichtweg unzutreffend, wenn sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend die von ihr vorgelegten Urkunden ./1 und ./2 (Gutachten Joanneum Research) mit der Behauptung wendet, es lägen keine gegenteiligen Gutachtensergebnisse bzw. Beweisergebnisse vor. Tatsächlich lägen diverse (Urkunden) Beweise vor - wie insbesondere die Mitteilungen der A.ö. Krankenhaus des Deutschen Ordens Friesach GmbH und des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder St. Veit/Glan, die kleinräumige Bevölkerungsprognose für Österreich vom 06.08.2010, die Aufstellung über die Inanspruchnahme radiologischer Leistungen durch die Bevölkerung St. Veit/Glan in allen Vertrags- und Wahlarztstellen Kärntens 2011 bis Mitte 2013, die weitere Mitteilung des Krankenhauses St Veit/Glan vom 23.09.2014, die Aufwandsübersicht der Antragsgegnerin und die Fallauflistung -, nach welchen die gesetzliche Prüfung gemäß § 343 Abs. 1b ASVG über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 342 Abs. 1 Z 1 leg.cit. unter Beachtung sämtlicher Verfahrensgesetze, also auch des Grundsatzes der Verfahrensökonomie nach § 39 Abs. 2 AVG, durchgeführt worden sei.
Nach letztgenannter Verfahrensnorm habe sich die Behörde bei allen Verfahrensanordnungen "von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen". Für die Beauftragung und Einholung eines erwartungsgemäß überaus kosten- und zeitintensiven Gutachtens habe für die Behörde unter Beachtung des dargelegten Verfahrensgrundsatzes im Hinblick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse keine Veranlassung bestanden. Es bestehe überdies keine gesetzliche Pflicht der Behörde, zur Durchführung gegenständlicher Bedarfsprüfung einen Sachverständigen beizuziehen. Es sei zur rechtlichen Beurteilung des Inhalts der ob genannten Urkunden (und des Parteienvorbringens im jeweils unbestrittenen Umfang) zur Lösung der Rechtsfrage nicht notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin gehe in der Beschwerdeschrift zunächst völlig über die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 10 Abs. 2 ff. des Bescheides vom 27.10.2014 hinweg bzw. lasse diese gänzlich unerwähnt. Darin werde nachvollziehbar erwähnt, dass der (Mit)Verfasser der Urkunde, XXXX, zunächst wegen des in der Urkunde nach Ansicht der belangten Behörde unschlüssig erscheinenden Jahresbedarfs von 61.900 radiologischen Einzelleistungen im Bezirk St. Veit/Glan über Antrag der Antragsgegnerin als Zeuge geladen und vernommen worden sei. Aufgrund offenbar unzutreffender Vorgaben seitens der Antragsgegnerin sei nicht die Summe sämtlicher radiologischer Einzelleistungen als Befundgrundlage dem Privatgutachten zu Grunde gelegt worden, wodurch dessen Inhalt - insbesondere dessen Ergebnis - den Bescheidfeststellungen nicht zugrunde gelegt werden habe können. Insbesondere habe die belangte Behörde das gutachterliche Ziel der Urkunde völlig zu Recht dahingehend erkannt, dass die darin enthaltene Bedarfsplanung nicht zur objektiven Bedarfsermittlung radiologischer Leistungen, sondern zur Schaffung eines Ausgleichs eines je nach Verwaltungsbezirk unterschiedlichen Inanspruchnahmeverhaltens dieser Leistungen erstellt worden sei. Diese Feststellung gründe unmittelbar auf der Aussage des Zeugen XXXX (Seite 3 Abs. 10 der Niederschrift vom 27.10.2014). Das Privatgutachten weiche somit bereits befundmäßig von den zur Bedarfsprüfung nach den Kriterien des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG normierten Kriterien ab. Demgegenüber habe die belangte Behörde unter Heranziehung der Fallauflistung der Antragsgegnerin und der Mitteilung der A.ö. Krankenhaus des Deutschen Ordens Friesach GmbH vom 15.09.2014 Rückschlüsse auf den bestehenden Bedarf an radiologischen Leistungen ziehen können. Ergänzender Tatsachenfeststellungen bedürfe es in diesem Zusammenhang nicht.
Nach § 26 Abs. 1 Z 3 KAKuG dürften öffentliche Krankenanstalten Personen, die einer Aufnahme in die Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant untersuchen und behandeln, wenn die Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stünden, notwendig sei. Inhaltsgleiches sehe § 48 K-KAO vor. Wenn also Fachärzte in ausreichendem und verkehrsmäßig adäquat erreichbarem Ausmaß vorhanden seien, bestehe für öffentliche Krankenanstalten keine Berechtigung zur Untersuchung. Die anhaltende Argumentation der Antragsgegnerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin, wonach gegenständliche Facharztstelle in Althofen einzusparen sei, weil ohnehin intramurale Versorgungseinrichtungen gegeben seien, stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar und sei vom Gesetzgeber in dieser Form nicht gewollt.
Wie zuvor dargelegt, sei den vorgelegten Gutachten insbesondere mangels schlüssiger Befundgrundlage nicht zu folgen gewesen. Das Treffen der begehrten ergänzenden Feststellung ändere nichts daran. Bei richtiger Betrachtung stünden dieser die auf Seite 4 Abs. 3 des Bescheides der belangten Behörde getroffenen Feststellungen entgegen. Die bezughabende Feststellung auf Seite 5 Abs. 1 Satz 2 sei im Hinblick auf den Begriff der untergeordneten Straßenverbindungen dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den Strecken Feldkirchen in das Gurktal und von dort weiter in das Metnitztal und weiters vom Görtschitztal ins obere Lavanttal lediglich um Landesstraßen (L 63/L 62 bzw. L 91) handle. Andererseits sei auch eine Bundesstraße (nunmehr seit 01.04.2002 in Landesverwaltung) als im Vergleich zur zwischen den Städten Friesach, Althofen und St. Veit/Glan bestehenden Friesacher Bundesstraße jedenfalls aufgrund ihrer unterschiedlichen Bauweise (Mehrspurigkeit) als untergeordnet anzusehen.
Wie aus dem Bescheid der belangten Behörde auf den Seiten 4 und 5 bzw. 11 ersichtlich sei, habe sich diese in erforderlichem Ausmaß mit den bestehenden örtlichen Verhältnissen und Verkehrsverhältnissen auseinandergesetzt und auf Grundlage von Fahrplänen und Unterlagen die bezughabenden Feststellungen getroffen. Nach den Inhalten dieser Urkunden ergebe sich zutreffend der bestehende Mehraufwand an Zeit und Kosten für die Inanspruchnahme radiologischer Leistungen in St. Veit/Glan oder Klagenfurt a. W. gegenüber der Möglichkeit in Althofen als wesentlich höher. Die Schnellstraße S 37 bestehe (lediglich) zwischen Klagenfurt und St. Veit/Glan, jedoch nicht - wie die Beschwerdeführerin unzutreffend ausführt - zwischen Althofen und St. Veit/Glan. Von einem bloß "geringfügig höheren" Mehraufwand an Zeit könne daher nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Mehraufwands zur Vorbereitung des Fahrzeuges und der Parkplatzsuche bzw. des Fußweges zur Ordination sei auszuführen, dass der entsprechende Zeitaufwand bei längeren Fahrten in größere Städte, wie dies die Bezirkshauptstadt und umso mehr die Landeshauptstadt Klagenfurt a. W. im Vergleich zur Stadt Althofen seien, steige und dies allgemein bekannt sei.
Je besser die Qualität der bildgebenden Untersuchungsverfahren sei und je älter eine Bevölkerung (durchschnittlich) werde, um so weiter müsse der Bedarf für die Inanspruchnahme radiologischer Leistungen steigen. Die von der belangten Behörde in diesem Sinne getroffene Feststellung auf Seite 5 Abs. 5 des Bescheids treffe grundsätzlich - wie die Behörde ausdrücklich anführt "ganz allgemein" - zu; sie sei im Hinblick auf die getroffene Negativfeststellung auf Seite 5 Abs. 4 des Bescheides jedoch ohne Auswirkung. Zumal keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorlägen und die Antragsgegnerin nach eigenem Vorbringen über keine Diagnoseangaben der radiologischen Fachärzte verfüge, hätten Feststellungen zur Morbidität und ihrer Veränderung von der belangten Behörde nicht getroffen werden können. Selbst wenn man nicht von der allgemein getroffenen Feststellung der zu erwartenden Vermehrung der Inanspruchnahme dieser Leistungen ausgehen wolle, hätte man jedenfalls von der unveränderten Fortschreibung der bisherigen Morbidität in die Zukunft, somit keinesfalls von einer Veränderung nach unten, die für die Bedarfsprüfung von Relevanz wäre, auszugehen. Die vom vernommenen ZeugenXXXXgetätigte Angabe, dass es in diesem Zusammenhang eine in der Wissenschaft vertretene Meinung gebe, wonach es nicht erweisen sei, dass durch eine Verschiebung der Altersstruktur in der Bevölkerung die Krankheiten linear ansteigen würden, steht dem weiteren Beweisergebnis des von der belangten Behörde beigeschafften Endberichts zur Bevölkerungsprognose der österreichischen Raumordnungskonferenz vom 06.08.2010 ("ÖROK-Prognosen") nicht entgegen. Bei dieser demografischen Prognose handle es sich keineswegs um "bloße Vermutungen und Annahmen", wie die Beschwerdeführerin dies behaupte, sondern um begründete Fortschreibungen von der Bundesanstalt Statistik Austria erhobener Zahlen der Vergangenheit für den Zeitraum 2010-2030 mit Ausblick bis 2050. Die im ÖROK-Endbericht vom August 2010 enthaltenen Prognosen würden auf statistischen Daten der Vergangenheit gründen, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich erhoben worden seien. Im Sinne der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten grundsätzlichen Beweismittelgleichheit nach § 46 AVG sei die Heranziehung dieser statistischen Daten zulässig, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich. Zudem sei es nach Vorliegen neuerer statistischer Daten zwischenzeitlich zu einer Trendumkehr betreffend das Bevölkerungswachstum des Landes Kärnten gekommen, welches im Jahr 2013 0,1 % und im Jahr 2014 (vorläufig) 0,27 % betragen habe. Die bezughabenden Publikationen des Landeshauptmannes vom 18.02.2015 und des Österreichischen Rundfunks vom 19.02.2015 würden unter einem zur Vorlage gebracht.
Die Friesacher Straße (B317) verbinde die Murtal-Schnellstraße (S36) mit der Klagenfurter-Schnellstraße (S37). Zwischen St. Veit/Glan und Friesach sei die Straße bis auf einen kurzen Abschnitt bei Althofen kreuzungsfrei und mit zwei Fahrstreifen pro Richtung ausgestattet. Demnach sei die Gemeinde Neumarkt i. Stmk. verkehrsmäßig jedenfalls dem Einzugsgebiet Friesach zuordenbar. Die Facharztstelle für Radiologie in Althofen habe auch Teile der Steiermark in und um die genannte Gemeinde mitversorgt. Zudem benötige man von Neumarkt i. Stmk. nach Murau bzw. Judenburg durchschnittlich 25 bzw. 33 Minuten bei Anreise mit dem Individualverkehrsmittel, wohingegen für die Fahrt nach Althofen lediglich 22 Minuten benötigt würden. Dieses Einzugsgebiet sei von der belangten Behörde daher zu Recht berücksichtigt worden. Die als erwiesen angenommenen Tatsachen betreffend die Bevölkerungszahl, der Bevölkerungsdichte und -struktur seien auf Grundlage des ÖROK-Endberichts getroffen worden. Die belangte Behörde habe sich mit den Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum den darin enthaltenen Daten und Schlussfolgerungen nicht gefolgt werden habe können (vgl. Seite 10 des Bescheides vom 27.10.2014).
Zutreffend habe die belangte Behörde festgestellt, dass je nach Patientenandrang mit beträchtlichen Wartezeiten in der Ordination Dris. J.R. zu rechnen sei. Weshalb den Ausführungen des Patienten XXXX laut dessen Schreiben vom 14.10.2014 nicht gefolgt werden solle, vermöge die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darzulegen. Bei 27 gleichzeitig wartenden Patienten sei zweifellos vom Bestehen beträchtlicher Wartezeiten auszugehen.
Die belangte Behörde habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb das im Gutachten angeführte rechnerische Ergebnis eines Jahresbedarfs von
61. 900 Einzelleistungen für die Bewohner des Bezirks St. Veit/Glan nicht nachvollzogen werden könne (Seite 10 Abs. 5 des Bescheides vom 27.10.2014). Die Ausführungen und Berechnungen im Privatgutachten würden hinsichtlich des Inanspruchnahmeverhaltens "mangels Daten" ausschließlich auf extramural nachgefragten radiologischen Leistungen beruhen (Seite 11 der Beilage ./11). Dabei seien Durchschnittsberechnungen und nicht der tatsächlich nachgefragte Bedarf an radiologischen Leistungen zu Grunde gelegt worden. Der Zeuge XXXX habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass es bei dieser "Planung" keine tatsächlich objektive Abschätzung des Bedarfes an radiologischen Leistungen, sondern nur eine Annäherung gebe (Seite 3 Abs. 10 der Niederschrift vom 27.10.2014). Das Privatgutachten gehe - zu Unrecht - davon aus, dass es zwei Kassenradiologen im Bezirk St. Veit/Glan gebe. Tatsächlich existiere mangels verfahrensgegenständlicher Ausschreibung durch die Antragsgegnerin derzeit nur ein Kassenradiologe. Bei Darstellung dieser Ist-Situation ergebe sich statt des auf Seite 9 des Gutachtens angeführten Faktors 0,36 lediglich ein solcher von 0,178, was im Vergleich mit anderen Bezirken des Landes die mit Abstand schlechteste diesbezügliche extramurale Versorgung ergebe (z.B. Hermagor 0,53). Befund und gutachterliche Ausführungen seien der hier vorzunehmenden Prüfung nicht zugrunde zu legen.
Inwieweit das Schreiben des A.ö. Krankenhaus des Deutschen Ordens Friesach GmbH vom 15.09.2014 eine zweite Seite aufweise, sei der Antragstellerin nicht bekannt; dieser liege ein (einseitiges) Schreiben vor, welches unten eine firmenmäßige Zeichnung aufweise, wobei für das Bestehen allfälliger weiterer Seiten oder Beilagen keine Anhaltspunkte bestünden. Ungeachtet dessen sei davon auszugehen, dass eine allfällige "Aufgliederung der Fälle radiologischer Leistungen" an den im Schreiben bekanntgegebenen, hier relevanten Zahlen nichts ändere. Die Beschwerdeführerin behaupte dies auch nicht. Die relevanten Zahlen laut Schreiben seien von der belangten Behörde mit den Verfahrensbeteiligten ausreichend erörtert und zutreffend als erwiesen angenommen worden.
Die Beschwerdeführerin weiche in ihrer Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ab und führe abweichende Beweisergebnisse zur Argumentation einer anderen rechtlichen Beurteilung an. Dies sei unzulässig und werde die Beschwerde insoweit unbeachtet zu verbleiben haben.
In der Regel solle jedem Patienten die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertragsgruppenpraxis freigestellt sein (§ 342 Abs. 1 Z 1 letzter Satz ASVG). Gerade zur Förderung des extramuralen Bereiches werde die örtliche Nähe der einzelnen (zuweisenden) Fachärzte gefordert, wobei in Althofen mehrere praktischer Ärzte und Fachärzte ansässig seien, die direkt an Dr. G.L. zugewiesen hätten. Diese Auswahlmöglichkeit wäre bei Nichtausschreibung der vertraglich vereinbarten Vertragsarztstelle in Althofen nicht gegeben. Die ambulanten Einrichtungen der Krankenhäuser Friesach und St. Veit/Glan seien nicht einzubeziehen. Wenn Fachärzte in ausreichendem und verkehrsmäßig adäquat erreichbarem Ausmaß vorhanden seien, bestehe für öffentliche Krankenanstalten keine Berechtigung zur Untersuchung. Die anhaltende Argumentation der Antragsgegnerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin, wonach gegenständliche Facharztstelle in Althofen einzusparen sei, weil ohnehin intramurale Versorgungseinrichtungen gegeben seien, sei unzulässig und würde zwangsläufig dazu führen, dass bestehende Planstellen niedergelassener Vertragsärzte - insbesondere im extramuralen Bereich - in Fällen wie gegenständlicher Einzelvertragskündigung oder von Pensionsantritten unter Verweis auf anderweitig bestehende ambulante Einrichtungen in Krankenanstalten ungeachtet des bestehenden Gesamtvertrages und des bestehenden Stellenplans oftmals nicht nachbesetzt würden. Eine Verlagerung der Inanspruchnahme fachärztlicher Leistungen, wie gegenständlicher radiologischer Leistungen, sei nicht die Intention des (Bundes- und Landes)Gesetzgebers. Das ASVG habe eine klare Systementscheidung zu Gunsten der Kassenvertragsärzte getroffen (vgl. Resch, Kassenvertragsärzte und Spitalsambulanzen, RdM 2010/187). Dies ergebe sich auch aus dem eingeschränkten Tätigkeitsbereich der Spitalsambulanzen nach § 26 KAKuG. Nach Art. 8 Abs. 8 des Landes-Zielsteuerungsvertrages, Zielsteuerung Gesundheit, würden sich die dortigen Vertragsparteien zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Leistungserbringung im ambulanten Bereich, insbesondere in der Versorgungsverantwortung im niedergelassenen Bereich bekennen.
Die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen des VwGH und jenes von Kneihs/Mosler zitierte VfGH-Erkenntnis vom 08.06.2006 (VfSlg 17848 = B239/06) betreffend die Bedarfsprüfung anlässlich der Errichtungsbewilligung eines selbständigen Ambulatoriums im Land Oberösterreich sei ohne Relevanz. Einerseits sei es dort um die hier nicht relevante Frage der Beurteilung der Verlagerung der Behandlung vom kostspieligen stationären in den kostengünstigeren ambulanten Bereich ohne Verlust der qualitätssichernden Infrastruktur einer bettenführenden Krankenanstalt gegangen. Andererseits sei anlässlich des zitierten VfGH-Erkenntnisses § 3a Abs. 2 Z 1 KAKuG novelliert worden. Die Subsidiarität von Spitalsambulanzen bestehe nicht mehr gegenüber selbständigen Ambulatorien. Ambulante Leistungen, die in § 26 KAKuG nicht angeführt seien, dürften auch von Krankenanstalten nicht angeboten werden (Potacs, RdM 2010/188).
Zutreffend stütze sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf die vorrangige Bedeutung der örtlichen Verteilung der ambulanten Versorgungsstrukturen im Bezirk St. Veit/Glan. Feststellungsgemäß ergebe sich für die Bewohner des Gurktales, des oberen Görtschitztales und des Ballungsraumes Althofen ein zusätzlicher Mehraufwand an Zeit und Kosten, um die radiologische Versorgung in St. Veit/Glan in Anspruch zu nehmen. Nach dem festgestellten Jahresbedarf von zumindest rund 94.000 Einzelleistungen bzw. 13.430 Fällen im Bezirk St. Veit/Glan bestehe zur Gewährleistung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit radiologischen Leistungen jedenfalls ein Versorgungsbedarf, sodass die Antragsgegnerin die Vertragsarztstelle vertragsgemäß auszuschreiben habe.
Die mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden lägen der Antragstellerin bislang nicht vor, weswegen sie sich Vorbringen hierzu ausdrücklich vorbehalte.
9. Am 24.04.2015 brachte die Ärztekammer für Kärnten ergänzend vor, dass die Versorgung in Krankenanstalten bzw. Spitalsambulatorien (intramurale Versorgung) jedenfalls auch teurer sei als jene beim niedergelassenen Radiologen (extramurale Versorgung). Dies könne einem diesbezüglichen Gutachten betreffend die radiologische Versorgung im Pinzgau vom 03.04.2014 konkret entnommen werden, welches die Reduktion von Parallelstrukturen der radiologischen Versorgung im Pinzgau durch Leistungsverschiebung vom niedergelassenen Bereich in die Krankenanstalten am Beispiel der kurativen Mammographie und des Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuche. Das genannte Gutachten treffe im Ergebnis die wesentliche Aussage, dass die (vom Salzburger Landesgesetzgeber) geplante Beseitigung der Parallelstrukturen im radiologischen Bereich statt zu einer Ausgabendämpfung zu einer Ausgabenerhöhung des virtuellen Budgets zwischen Sozialversicherung und Land führe, weil die zuwachsenden Kosten des Landes deutlich höher seien als die Kostenersparnis bei den Sozialversicherungsträgern. Im Ergebnis führe eine derartige Leistungsverschiebung zu einer unerwünschten gesamtwirtschaftlichen Kostenerhöhung. Konkret würden die finanziellen Auswirkungen einer Verlagerung der Durchführung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms und der kurativen Mammographien aus den Ordinationen Dris. XXXX in XXXX und Dris. XXXX (XXXX) in das Zentralröntgen des Krankenhauses XXXX berechnet. Schon bei Teilkostenrechnung komme es bei durchschnittlichen Untersuchungskosten im Krankenhaus in Höhe von € 103,86 im Vergleich zu einem Honorar der GKK Salzburg in Höhe von € 73,18 (Honorar für Vollkosten in der Arztpraxis unter Berücksichtigung eines 20 %igen Tarifabschlages) pro Untersuchung zu einem durchschnittlichen Abgang von € 30,67, was ausgehend von genanntem Honorar zu einer Verteuerung von 42 % führe. Bei Vollkostenrechnung komme es ausgehend von durchschnittlichen Untersuchungskosten im Krankenhaus in Höhe von € 156,09 im Vergleich zum ansonsten von der Salzburger GKK zu leistenden Honorar an den niedergelassenen Arzt von € 73,18 (Honorar für Vollkosten in der Arztpraxis unter Berücksichtigung eines 20 %igen Tarifabschlages) pro Untersuchung zu einem durchschnittlichen Abgang von € 82,90, was einer Verteuerung um mehr als 113 % (!), sohin mehr als einer Verdoppelung, entspreche.
Auf Grund der Novellierung des Arbeitszeitgesetzes für Spitalsärzte, mit welchem eine wöchentliche Maximalarbeitszeit von 48 Stunden einhergehe, komme es auf Grund einer (auch) dadurch verursachten Ärzteknappheit in den Spitälern in weiterer Folge zu einer Versorgungskrise im niedergelassenen Bereich. Im Ergebnis habe insbesondere der niedergelassene Bereich den bestehenden Versorgungsbedarf abzudecken. Die Nichtausschreibung der gegenständlich vorgesehenen Planstelle eines Facharztes für Radiologie in Althofen laufe dem zuwider und gefährde die Versorgungssicherheit.
Gegenständliche Vertragsarztstelle eines Facharztes aus dem Fachgebiet der Radiologie in Althofen sei seit 01.07.2013, sohin seit beinahe zwei Jahren (!), nicht nachbesetzt worden. Dieser anhaltende vertrags- und gesetzwidrige Zustand gefährde die Versorgungssicherheit im Versorgungsbereich, bewirke für einen großen Teil der arztsuchenden Bevölkerung im Versorgungsbereich zusätzlichen Aufwand an Fahrtkosten und Zeit, um seine radiologische Versorgung in St. Veit/Glan, allenfalls in Friesach oder Klagenfurt am Wörthersee, in Anspruch zu nehmen.
Abschließend legte die Antragstellerin Urkunden vor und ersuchte um ehestmögliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
10. Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 erstattet die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung, in der sie vorbrachte, dass unstrittig davon auszugehen sei, dass auf das gegenständliche Verfahren die Bestimmungen des AVG sinngemäß zur Anwendung gelangen, weshalb für das Ermittlungsverfahren die Bestimmungen der §§ 39 ff. AVG und die Bestimmungen über die Beweisgrundsätze gemäß den §§ 45 ff. AVG zu beachten seien. Dazu werde zunächst auch von der Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 47 AVG richtig zitiert und offensichtlich zugestanden, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bedarfsgutachten und der Strukturplan der Joanneum Research Forschungsgesellschaft nicht als "Privaturkunden" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzusehen seien, wie dies von der Behörde erster Instanz unrichtig angenommen worden sei. Vielmehr handle es sich um Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 AVG, welche auch als Privatgutachten, die von einer Partei in Auftrag gegeben wurden, zulässig seien und die von der Behörde nach ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu überprüfen und zu beurteilen seien. Dabei komme den Gutachten amtlicher Sachverständiger und den Privatgutachten eine gleichwertige Stellung zu (§§ 45, 46 AVG). Es müsse daher sehr wohl ein erheblicher Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens daraus abgeleitet werden, dass die Behörde erster Instanz die beiden Gutachten der Joanneum Research Forschungsgesellschaft als "Privaturkunden" abgetan habe und mit dieser Begründung auf diese nicht näher eingegangen sei. Die Kriterien zur Bedarfsprüfung im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG seien dann, wenn ein regionaler Strukturplan nicht vorliegt, von entsprechenden Sachverständigen (beispielsweise Gesundheit Österreich GmbH oder vergleichbare Planungsinstitute) zu beurteilen und zu prüfen. Die Beurteilung dieser Kriterien verlange besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen, weshalb von der Beschwerdeführerin auch der Strukturplan und die Bedarfsprüfung der Joanneum Research Forschungsgesellschaft in Auftrag gegeben worden sei, damit ihr entsprechende Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stünden. Im Sinne des Grundsatzes der materiellen Wahrheit und der arbiträren Ordnung wäre daher die Behörde erster Instanz für den Fall, dass sie nach entsprechender Überprüfung und Auseinandersetzung mit diesen Gutachten Zweifel an deren Richtigkeit gehabt hätte, jedenfalls verpflichtet gewesen, diese durch einen weiteren Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG überprüfen zu lassen (vgl. VwGH 25.02.2005, 2003/05/0099 u.a.). Dabei wären natürlich auch die weiteren Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die von der Behörde erster Instanz eingeholten Auskünfte und Urkunden zu berücksichtigen gewesen, welche vom Sachverständigen auszuwerten gewesen wären. Dabei handle es sich nicht nur um die Lösung von Rechtsfragen, sondern um die Beurteilung der dynamischen Stellenplanung im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG.
Tatsächlich seien jedoch das Bedarfsgutachten und der Strukturplan der Joanneum Research Forschungsgesellschaft ausreichend, um den Bedarf für die gegenständliche Vertragsarztstelle in Althofen zu verneinen. Dabei seien diesen Gutachten auch völlig richtige Vorgaben und Befundergebnisse zugrunde gelegt worden, die auch mit den von der Behörde erster Instanz eingeholten Auskünften und Mitteilungen nicht im Widerspruch stünden, was vom Zeugen XXXX nachvollziehbar aufgeklärt worden sei. Dies betreffe insbesondere den auch von der Beschwerdegegnerin zitierten Jahresbedarf von
61. 900 radiologischen Einzelleistung im Bezirk St. Veit/Glan, bei welchem ausschließlich die bildgebenden Einzelleistungen berücksichtigt seien, sodass dieser mit dem von der Behörde erster Instanz erhobenen Jahresbedarf von rund 93.000 Einzelleistungen im Jahre 2011 und rund 94.000 Einzelleistungen im Jahre 2012 nicht in Widerspruch stehe, da darin auch sämtliche Nebenleistungen enthalten seien, welche bei der Kapazitätsplanung jedoch irrelevant seien. Dabei sei natürlich bei der Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Durchschnittswerten ein Ausgleich für das unterschiedliche Inanspruchnahmeverhalten zu berücksichtigen und handle es sich hierbei um eine wissenschaftlich anerkannte Methode, die durch die bloßen Zahlenvergleiche der Behörde 1. Instanz im Sinne einer "Milchmädchenrechnung" nicht außer Kraft gesetzt werden könne. Wenn diesbezüglich weitere Bedenken bestanden hätten, hätte diese Frage nochmals in einem Sachverständigengutachten wissenschaftlich überprüft werden müssen. Wenn sich auch die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf die Mitteilung der Aö. Krankenhaus des Deutschen Ordens Friesach GmbH vom 15.09.2014 berufe, so sei auch dieser nochmals entgegenzuhalten, dass sich aus dem vollständigen Schreiben vom 15.09.2014, insbesondere der Seite 2 dieses Schreibens, welche den Parteien vorenthalten worden sei, genau das Gegenteil für die Bedarfsbeurteilung ergebe. Darin sei ausdrücklich bestätigt worden, dass die Zunahme der Fälle auf vermehrte CT- und MRT-Untersuchungen zurückzuführen sei, welche die hier zu beurteilenden radiologischen Leistungen gar nicht betreffe. Bei der Prüfung des Bedarfs an radiologischen Leistungen in diesem Bezirk sei daher die von der Behörde erster Instanz ins Treffen geführte Zunahme von rund 6.000 Fällen tatsächlich nicht zu berücksichtigen. Auch dies bestätige die mangelhafte Beurteilung durch die Behörde erster Instanz.
Abschließend werde zu diesem Punkt festgehalten, dass mittlerweile der regionale Strukturplan Gesundheit (RSG), welcher vom Kärntner Gesundheitsfonds beauftragt worden sei, bereits vorliege und voraussichtlich bis Anfang Juli 2015 in den entsprechenden Gremien beschlossen werde. Auch in diesem regionalen Strukturplan sei der Bedarf der gegenständlichen Vertragsarztstelle für Radiologie in Althofen im Sinne der Kriterien des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG verneint worden.
Zur Frage, ob bei der Bedarfsprüfung sämtliche ambulanten Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen seien, sei die Beschwerdegegnerin zunächst auf den Gesetzestext der Bestimmung des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG zu verweisen, welcher dieses Kriterium ausdrücklich berücksichtigt. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin auf die Bestimmungen des § 26 KAKuG iVm § 48 K-KAO zu verweisen, wonach sehr wohl eine Verpflichtung von Krankenanstalten zur Erbringung der in dieser Bestimmung aufgezählten ambulanten Leistungen bestehe und es auch nach der herrschenden Auffassung in der Literatur seit der KAKuG-Novelle 2005 keinen Vorrang für niedergelassene Ärzte gebe (vgl. Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014), Rz 28 zu § 342).
Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei der "dynamischen Stellenplanung" sämtliche ambulanten Versorgungsstrukturen bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen seien. In diesem Sinne seien daher auch die radiologische Versorgung der Krankenhäuser Friesach und St. Veit/Glan mitzuberücksichtigen, wobei diese ambulanten Versorgungsstrukturen bei der Bedarfsprüfung der Joanneum Research Forschungsgesellschaft noch gar nicht mitberücksichtigt worden seien, sodass der Bedarf der hier strittigen Vertragsarztstelle jedenfalls zu verneinen sei.
Zur Frage der örtlichen Verhältnisse und Verkehrsverbindungen sei die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Punkt 4.1.3 zu verweisen, insbesondere darauf, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid keinesfalls ausreichend seien, um unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse den Bedarf an der gegenständlichen Vertragsarztstelle in Althofen zu bejahen. Dies insbesondere mangels Feststellung eines konkreten zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwandes, welcher auch tatsächlich nicht nachvollziehbar sei. Auch seien die Ausführungen zu den einzelnen Verkehrsbedingungen teilweise widersprüchlich. Einerseits werde vorgebracht, dass die Schnellstraße S 37 lediglich zwischen Klagenfurt und St. Veit/Glan bestünde (S. 6, 4. Absatz) und werde andererseits festgehalten, dass die Straße zwischen St. Veit/Glan und Friesach bis auf einen kurzen Abschnitt bei Althofen kreuzungsfrei und mit 2 Fahrstreifen pro Richtung ausgestattet sei (S. 8, 2. Absatz). Wenn sodann versucht werde, eine Zeitdifferenz von 25 Minuten und 22 Minuten aufzuzeigen, somit eine Differenz von lediglich 3 Minuten, so müsse dies wohl als völlig irrelevant angesehen werden.
Zur Frage der Veränderung der Morbidität sei festzuhalten, dass der von der belangten Behörde beigeschaffte Endbericht zur Bevölkerungsprognose der österreichischen Raumordnungskonferenz vom 06.08.2010 ("ÖROK-Prognosen") keinesfalls geeignet sei, um daraus verlässliche Feststellungen zu Veränderung der Morbidität treffen zu können. Wie bereits mehrfach ausgeführt, sei die Veränderung der Bevölkerungsstruktur, insbesondere hinsichtlich der Altersstruktur mit der Veränderung der Morbidität nicht gleichzusetzen. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen in der Beschwerde zu Punkt
4.2. 4 zu verweisen, wonach bei einem Anstieg der älteren Bevölkerung nicht automatisch auf einen Anstieg der Morbidität zu schließen sei. Dies sei in zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen, beispielsweise in den in der Beschwerde zitierten Untersuchungen nachgewiesen. Der Rückschluss der belangten Behörde, dass daraus auf ein vermehrtes Inanspruchnahmeverhalten der Bevölkerung geschlossen werden könne, sei nicht zulässig.
Betreffend die Frage von Wartezeiten in der Ordination Dris. J.R. in St. Veit/Glan sei festzuhalten, dass es bei der Bedarfsprüfung auf die Wartezeit für einen Termin für die radiologische Untersuchung und nicht auf die Wartezeit in der Ordination ankomme. Das vorgelegte E-Mail bestätige gerade, dass für einen Termin keine Wartezeiten bestünden und Termine jederzeit verfügbar seien. Dies entspreche auch jenen Auskünften, welche die Beschwerdeführerin im Zuge mehrerer anonymer Anfragen in der Ordination Dris. J.R erhalten habe.
Letztlich sei auf die Frage der Berechnung des Jahresbedarfes von
61. 900 Einzelleistungen (ohne Nebenleistungen) im Bedarfsgutachten bereits eingegangen worden und sei nochmals auf unsere Ausführungen zu Punkt 4.2.7 der Beschwerde zu verweisen. Gerade daraus zeige sich, dass von der belangten Behörde bei der Ermittlung des "tatsächlichen Bedarfes" an radiologischen Leistungen teilweise völlig unrichtige und teilweise mangelhafte Entscheidungsgrundlagen herangezogen worden seien. Dies habe letztlich auch in der unrichtigen Auswertung des Schreibens des Krankenhauses Friesach vom 15.09.2014, dessen zweite Seite den Parteien vorenthalten worden sei, gegipfelt.
Wie bereits ausgeführt widerspreche die Behauptung, dass die ambulanten Einrichtungen der Krankenhäuser Friesach und St. Veit/Glan in die Bedarfsprüfung nicht einzubeziehen seien, bereits dem Inhalt der Bestimmung des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG, wonach die Zahl und die örtliche Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen festzusetzen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien Krankenanstalten unter der Voraussetzung des § 26 Abs. 1 KAKuG bzw. der landesgesetzlichen Ausführungsregelungen des § 48 K-KAO grundsätzlich zur Erbringung von Ambulanzleistungen verpflichtet. Dies auch zur Sicherstellung derartiger Leistungen durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit anderen Leistungserbringern (vgl. Grillberger in Grillberger/Mosler, ärztliches Vertragsrecht (2012) 39, u.v.a.; aber auch Potacs, ambulante und extramurale Leistungen von Krankenanstalten (RdM 2010/188). Aber auch in einer jüngeren Entscheidung des OGH sei vor allem unter Berufung auf Grillberger, aber auch grundsätzlich festgehalten worden, dass § 26 KAKuG kein Schutzgesetz zu Gunsten der freiberuflichen Ärzte/Ärztinnen sei und daher keine abschließende Regelung darstelle, nach welcher über § 26 hinausgehende ambulante Leistungen in Krankenanstalten verboten wären. Weder sei es zwingend, aus § 26 Abs. 2 KAKuG einen Umkehrschluss zu ziehen, noch finde sich in den Materialien zur auszulegenden Norm ein Hinweis darauf, dass damit ein Konkurrenzschutz bzw. ein Schutzgesetz zu Gunsten freiberuflicher Ärzte/Ärztinnen geschaffen werden sollte (4 Ob 148/99i, RdM 2000/6, 63). In diesem Zusammenhang habe der OGH insbesondere auch betont, dass öffentliche Mittel verschwendet werden würden, wenn Krankenanstalten im Bereich der apparativen Medizin vorerst Anschaffungen machen müssten, um Versorgungslücken im extramuralen Bereich zu schließen, aber später Unterlassungsklagen nachträglich niedergelassener Ärzte/Ärztinnen ausgesetzt wären, von welchen dieselben Untersuchungsmethoden wie die Krankenhausambulanzen angeboten werden. Auch von der Literatur werde diese Rechtsauffassung in zahlreichen Publikationen ausdrücklich bestätigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde auch von Resch (Kassenvertragsärzte und Spitalsambulanzen RdM 2010/187, 209 f) eingeräumt, dass ein einmal festgestellter Versorgungsauftrag der Spitalsambulanzen Konkurrenzschutz genieße und daher auch bei der ärztlichen Stellenplanung zu berücksichtigen sei.
Hinsichtlich des Zieles der Gesundheitspolitik (Gesundheitsreform 2013) und der darauf abzielenden Gesetzesbestimmungen (insbesondere Gesundheitsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 81/2013, und der Erläuterungen zum G-ZG) könne - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführlichen Darstellungen in der Äußerung der Beschwerdeführerin vom 08.10.2014 (S. 5 f. in ON 23) verwiesen werden, auf welche weder die belangte Behörde noch die Beschwerdegegnerin entsprechend eingegangen seien, geschweige diese entkräftet hätten. Zusammenfassend sei nochmals festzuhalten, dass mit dem 4. SRÄG 2009 bei der "dynamischen Stellenplanung" auch sämtliche ambulante Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen seien. Nach der KAKuG-Novelle 2005 mache damit auch das ASVG klar, dass es keinen Vorrang für niedergelassene Ärzte (mehr) gebe (Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) § 342 RZ 28). Daher sei dem Gesamtvertrag auch keine Verpflichtung zu entnehmen, die flächendeckende Versorgung (nur) mittels Kassenstellen zu bewerkstelligen (Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), der SV-Komm. § 342 Rz 6). Somit seien in der Angebotsplanung nunmehr sämtliche ambulanten Versorgungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die frühere Rechtslage, wonach eine Planstelle jedenfalls auszuschreiben gewesen sei, so lange sie im Stellenplan vorgesehen gewesen sei, sei durch § 343 Abs. 1 b ASVG abgelöst worden. Die Gesamtvertragsparteien hätten demnach die gesetzliche Möglichkeit bzw. den gesetzlichen Auftrag, unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG unter Einbeziehung sämtlicher ambulanter Versorgungseinrichtungen sinnvolle Strukturveränderung durchzuführen. Diesem Gesetzesauftrag sei die Beschwerdeführerin bei der gegenständlichen Vertragsarztstelle in Althofen nachgekommen und habe - nach Einholung einer eigenen Bedarfsprüfung - eine entsprechende Strukturanpassung vornehmen müssen. Letztlich sei von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden, dass die Ausführungen von Potacs, RdM 2010/188, ausschließlich die Frage beträfen, ob Krankenanstalten zur Erbringung ambulanter Leistungen außerhalb ihrer Betriebsanlagen und somit auf die hier zu behandelnde Frage nicht anwendbar seien. Im Übrigen gehe jedoch auch Potacs in diesem Beitrag davon aus, dass § 26 Abs. 1 KAKuG unbestrittenermaßen eine Verpflichtung von Krankenanstalten zur Erbringung der darin aufgezählten ambulanten Leistungen enthalte (Potacs, RdM 2014/188, S. 214). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien daher bei der Bedarfsprüfung ambulante Versorgungsstrukturen sehr wohl zu berücksichtigen und sei letztlich der Bedarf an der gegenständlichen Vertragsarztstelle in Althofen zu verneinen.
Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin zur Kostenproblematik betreffend die intramurale Versorgung sei einerseits hinsichtlich der aufgezeigten Zahlen nicht näher nachvollziehbar. Andererseits werde mit diesem Schriftsatz ein "Gutachten" vom 03.04.2014 betreffend die radiologische Versorgung im Pinzgau vorgelegt, aus welchem weder der Verfasser dieses Schriftstückes entnommen werden könne noch sei dieses unterfertigt. Bereits aus diesen Gründen könne auf dieses Schriftstück inhaltlich nicht näher eingegangen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehe sich auch nur isoliert auf eine Leistung betreffend die radiologische Versorgung (kurative Mammographie und Brustkrebs- Früherkennungsprogramm), sodass daraus keine näheren Schlüsse für eine Bedarfsprüfung der gesamten radiologischen Versorgung gezogen werden könnten. Im Übrigen gestehe die Beschwerdegegnerin nunmehr offensichtlich selbst zu, dass die ambulanten Versorgungsstrukturen bei der Bedarfsprüfung sehr wohl eine Rolle spielen würden.
11. Am 22.06.2015 legte die Beschwerdeführerin den im Juni 2015 von der Landeszielsteuerungskommission beschlossenen Regionalen Strukturplan Gesundheit 2020 - Kärnten (in weiterer Folge RSG 2020) vor und führte dazu aus, dass nach dem RSG 2020 für den Bereich Radiologie im Bezirk St. Veit/Glan nur mehr eine Planstelle vorgesehen sei. Diesbezüglich werde auf den Anhang - quantitative Strukturdarstellung bis 2020, P. 11.5 Ambulanter Versorgungsbereich - § 2-Planstellenstruktur je politischer Bezirk - verwiesen, wonach für den Bezirk St. Veit/Glan die bisher bestandenen zwei Vertragsarztstellen für Radiologie auf eine Vertragsarztstelle reduziert worden seien. Die Erläuterung für den Bereich Radiologie hierzu fänden sich auf Seite 44 des RSG 2020 (P. 5.4.17), wonach es nach Anpassung der demografischen Entwicklung und der Reduktion von Varianzen im Leistungsgeschehen zu einer Reduktion der Planstellen um insgesamt zwei für ganz Kärnten komme, wobei die Reduktion auf eine Planstelle im Bezirk St. Veit/Glan beschlossen worden sei.
An den RSG 2020 seien sowohl die Gebietskrankenkasse als auch die Beschwerdegegnerin gebunden, weshalb unter Bedachtnahme auf den RSG 2020 die Planstelle für Radiologie in Althofen (Bezirk St. Veit/Glan) mangels Bedarfes nicht auszuschreiben sei.
12. Am 23.07.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit, dass nach Ansicht des erkennenden Senats der RGS 2020 für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bindend sei. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei jedoch bei der dynamischen Stellenplanung auf die regionalen Strukturpläne Bedacht zu nehmen, womit der Begründung des RSG 2020 im gegenständlichen Verfahren eine nicht unwesentliche Bedeutung zukomme. Dementsprechend wurde die in der Landeszielsteuerungskommission vertretene Kärntner Gebietskrankenkasse ersucht, allenfalls unter Einbindung der Kurie des Landes die Entscheidungsgrundlagen, die zur Reduktion der Planstellen im Bezirk St. Veit/Glan geführt hätten, darzulegen und anhand von Fragen (s. dazu die Fragen 1 bis 52 des Parteiengehörs vom 23.07.2015) näher zu erläutern. Auch die Ärztekammer für Kärnten wurde eingeladen, zu den Fragen Stellung zu nehmen.
13. Mit Schreiben vom 19.09.2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den übermittelten Fragen Stellung. Zuvor führte sie ergänzend aus, dass der von der Joanneum Research Forschungsgesellschaft erstellte RSG 2020 von der Kärntner Landeszielsteuerungskommission, welche einerseits aus der Kurie des Landes Kärnten und andererseits aus der Kurie der Sozialversicherungsträger bestehe, einstimmig beschlossen worden sei. Der RSG 2020 enthalte Planungsaussagen sowohl für den stationären als auch für den ambulanten Bereich. Dies ausgehend von der Rahmenplanung des ÖSG 2012 sowie der Grundsätze und Vorgaben der Gesundheitsreform auf Bundesebene und den Festlegungen der Landeszielsteuerung. Bei der Joanneum Research Forschungsgesellschaft handle es um ein anerkanntes Planungsinstitut - in ganz Österreich würden lediglich drei derartige Planungsinstitute existieren -, welches auf Bedarfsprüfungen im stationären und ambulanten Bereich spezialisiert sei. Die Planungsaussagen und Entscheidungsgrundlagen des RSG 2020 seien für beide Kurien der Landeszielsteuerungskommission objektiv und nachvollziehbar, weshalb der RSG 2020 einstimmig beschlossen worden sei.
Die Planungsaussagen und Entscheidungsgrundlagen des RSG 2020, insbesondere auch betreffend die Reduktion der Planstellen für Radiologie im Bezirk St. Veit/Glan auf eine Vertragsarztstelle, sei von der Joanneum Research Forschungsgesellschaft nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erstellt worden, sodass auch eine Vielzahl der Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nur von der Joanneum Research Forschungsgesellschaft auf Sachverständigenebene beantwortet werden könne. Jene Fragen, die ausschließlich von der Joanneum Research Forschungsgesellschaft beantwortet werden könnten, seien im Einzelnen angeführt.
Darüber hinaus gebe es drei Fragestellungen (Fragen 42 bis 44), welche Daten aus dem intramuralen Bereich beträfen und somit nicht seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse beantwortet werden könnten, sondern vom Kärntner Gesundheitsfonds beantwortet werden müssten. Es werde ersucht, die Beantwortung dieser Fragen durch den Kärntner Gesundheitsfonds direkt zu veranlassen.
14. Am 05.10.2015 nahm die Antragstellerin Stellung, legte ein wirtschaftswissenschaftliches Gutachten des Leo W. Chini (Honorarprofessor an der WU Wien) vor und erklärte den Inhalt des Gutachtens zu seinem Vorbringen. Des Weitern wurde die Einvernahme des Verfassers des Gutachten beantragt. Darüber hinaus teilte die Antragstellerin mit, dass auch ihrer Ansicht nach der RSG 2020 für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bindend sei. Der RSG 2020 sei für die entscheidungsfindenden Organe lediglich eine Orientierungshilfe. Im Sinne der Terminologie des VfGH in seiner Entscheidung zum nationalen Zuteilungsplan nach EZG (vgl. VfSlg 19.020/2010; Potacs, Entscheidungsbesprechung ÖZW 2010,118) komme auch dem RSG 2020 kein rechtsverbindlicher, einem Gesetz in materiellem Sinn analoger Charakter zu. Auch die im RSG 2020 enthaltenen Ermittlungsergebnisse würden die sachverständige Grundlage bilden, die von den entscheidungsbefugten Organen zwar als solche im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen, an die sie aber nicht gebunden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass die Privatgutachterin der Beschwerdeführerin mit der Erstellerin des RSG 2020 ident sei, und den Mängeln in der Befundaufnahme, wie sie bereits dargelegt und im Gutachten CHINI ausführlich dargestellt worden seien, sei der RSG 2020 für die gegenständliche Entscheidung nicht heranzuziehen. Die Bedachtnahme habe sich auf die sachbezogene Auseinandersetzung mit ihm zu beschränken.
15. Mit Stellungnahme vom 12.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bei der nunmehrigen Entscheidungsfindung sehr wohl auf den RSG 2020 Bedacht zu nehmen und dieser bei der Bedarfsprüfung der Nachbesetzung der gegenständlichen Planstelle zu berücksichtigen sei. Dies bereits aufgrund der Bestimmung des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG, wonach die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte unter Bedachtnahme auf die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) zu erfolgen habe, mit dem Ziel, dass unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen, der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse, der Veränderung der Morbidität sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur (dynamische Stellenplanung) eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 338 Abs. 2 erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist. Dazu verkenne die Beschwerdeführerin weiterhin, dass es sich bei der Erstellerin des RSG 2020 um keine Privatgutachterin handle. Vielmehr sei nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht Auftraggeber des RSG 2020 sei. Vielmehr habe der Kärntner Gesundheitsfonds im Rahmen des Landes-Zielsteuerungsvertrages - nach einem offenen Ausschreibungsverfahren - die Joanneum Research Forschungsgesellschaft als unabhängiges Institut (siehe Frage 37 des Fragenkataloges) mit der Planung des RSG 2020 beauftragt. Es erscheine sohin zweckmäßig, einen kurzen Überblick zu Entstehungsgeschichte des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Kärnten 2020 wie folgt darzulegen.
Die Joanneum Research Forschungsgesellschaft sei bei der Erstellung des Regionalen RSG 2020 den Prinzipien der wissenschaftlichen Objektivität und der inhaltlichen und fachlichen Transparenz gefolgt. Die Arbeit sei mit höchster Expertise erfolgt und habe zusätzlich neue Überlegungen und Denksätze eingebracht, auf welcher die bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Kärntner Gesundheitssystems erfolge. Die Joanneum Research Forschungsgesellschaft sei die erste Einrichtung in Österreich gewesen, die eine integrierte Planung der gesamten ambulanten Versorgung vorgenommen hätte und die Methoden der Standardisierung zwischen spitalsambulanter Versorgung und jener im niedergelassenen Facharztbereich anhand des tatsächlichen Leistungsgeschehens - Standardversorgungseinheiten (SVE) - entwickelte habe. Durch die langjährige Tätigkeit im Gesundheitswesen habe die Joanneum Research Forschungsgesellschaft ein umfassendes systemisches Wissen über die Struktur des Gesundheitswesens sowie über die Inhalte der dazugehörigen Gesetze und Reformen vorzuweisen, was aufgrund der Bundes- und Landeszielsteuerungsverträge von besonderer Relevanz sei (vgl. Frage 28 des Fragenkataloges). Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung sei es von besonderer Bedeutung gewesen, die wechselseitige Abhängigkeit der einzelnen Versorgungsbereiche zueinander zu berücksichtigen, was die Grundlage für einen integrierten Versorgungsansatz darstelle. Des Weiteren sei dem Aspekt der geschlechterspezifischen Betrachtung sowie den demographischen und epidemiologischen Entwicklungen besondere Bedeutung für die Planung der Patientenversorgung beizumessen gewesen (vgl. Frage 13 des Fragenkataloges). Die Planung sei methodisch als leistungsbezogene Strukturangebotsplanung aufgesetzt worden, womit auf dem tatsächlichen Leistungsgeschehen in Kärnten aufgebaut worden sei. Die Orientierung der zukünftigen Versorgungsstrukturen am zu erwartenden Bedarf sei auf Basis der alters- und geschlechtsspezifischen Prognosen auf Bezirksebene erfolgt (vgl. Frage 13 des Fragenkataloges), wobei auch Pendlerströme in Bezug auf die medizinische Leistungserbringung Berücksichtigung gefunden hätten (vgl. Frage 25 des Fragenkataloges). Die Planung der ambulanten Versorgung sehe im RSG 2020 eine wohnortnahe und bedarfsgerechte Struktur vor, die einen gleichwertigen Zugang der Bevölkerung sicherstelle. Im Sinne der Effizienz in der Leistungserbringung und des strukturellen Angebotes sowie der bestmöglichen Anpassung an den tatsächlichen Bedarf, seien - wo dies zweckmäßig erscheint - auch jene Möglichkeiten der strukturellen Flexibilität genutzt worden, die der ÖSG 2012 biete. Bei der Entwicklung des RSG 2020 seien das Inanspruchnahmeverhalten, die Pendlerbewegung und die Versorgungswirksamkeit aller Sektoren und für jedes Fach analysiert worden (vgl. Frage 25 des Fragenkataloges). Sowohl die Bundes- als auch die Landeszielsteuerung forciere in einem eigenen Steuerungsbereich die Versorgungsstrukturen aber auch die Versorgungsprozesse. Es seien bei der Erstellung des RSG 2020 einerseits bestehende Überlegungen auf Bundes- und Landesebene eingearbeitet und zudem eigene Vorschläge und Empfehlungen in den RSG Kärnten eingebracht worden. Die bedarfsorientierte Anpassung der Versorgungsdichte in allen Versorgungsstufen (B-ZV, strategisches Ziel 6.2) und der damit einhergehende Abbau von Krankenhaushäufigkeit und von Parallelstrukturen seien als implizierter Planungsauftrag für die Erstellung des RSG 2020 verstanden worden. Darüber hinaus seien Empfehlungen für die Umsetzung des strategischen Ziel 7.1 des B-ZV abgegeben worden (vgl. Frage 28 des Fragenkataloges). All diese Kriterien und Entscheidungsgrundlagen für eine nachvollziehbare Planung durch die Joanneum Research Forschungsgesellschaft seien von der Kärntner Landes- Zielsteuerungskommission überprüft worden und hätten von dieser nachvollzogen werden können, weshalb der RSG 2020 am 18.06.2015 einstimmig beschlossen worden sei. Zusätzlich sei der RSG 2020 in der 7. Sitzung der Gesundheitsplattform (die Ärztekammer für Kärnten sei Mitglied der Gesundheitsplattform) zur Kenntnis gebracht worden. Abschließend sei zu erwähnen, dass das Bedarfsgutachten und der Strukturplan der Joanneum Research Forschungsgesellschaft zur extramuralen Versorgung in Kärnten, welche von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren vorgelegt worden seien, nicht in den RSG 2020 eingeflossen seien (vgl. Frage 51 des Fragenkataloges). Der RSG sei unabhängig vom Bedarfsgutachten und vom Strukturplan erstellt worden, sodass nunmehr zwei unabhängige Expertisen zur Beurteilung des Bedarfes der Nachbesetzung der gegenständlichen Planstelle vorlägen. Somit seien aufgrund der eindeutigen Überversorgung bei zwei Planstellen im Bezirk St. Veit/Glan das Bedarfsgutachten und der Strukturplan sowie der RSG 2020 zum selben Ergebnis gelangt, wonach für den Bezirk St. Veit/Glan eine Planstelle ausreichend sei und demnach kein Bedarf für die Nachbesetzung der Planstelle nach Dr. G.L. in Althofen bestehe (vgl. Frage 20 des Fragenkataloges). Dieses Ergebnis werde seit Aufkündigung des Einzelvertrages für den Standort Althofen durch Dr. G.L. zum 30.06.2013 sowohl durch sämtliche Fallzahlen nach diesem Zeitraum als auch aufgrund eigener Überprüfungen zu einem allfälligen weiteren Bedarf bestätigt.
Gleichzeitig werde zum "wirtschaftswissenschaftlichen Gutachten" des Leo W. Chini vom 18.07.2015 nachstehende Stellungnahme abgegeben:
Zunächst sei zum Autor des Gutachtens festzuhalten, dass laut seiner Publikationsliste dessen Expertisen hauptsächlich im Bereich der Betriebswirtschaft - insbesondere im Bereich der Klein- und Mittelbetriebe - sowie im Bankwesen lägen. Studien bzw. Publikationen im Bereich der Strukturplanung im Gesundheitsbereich könnten dem Autor nicht nachgewiesen werden. In diesem Sinne stelle das vorgelegte Gutachten in erster Linie auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, die in einem Bedarfsgutachten nur insofern von Relevanz sei, wenn sie sich auf das Effizienzprinzip des ÖSG beziehe. Zum Inhalt des Gutachtens selbst sei festzuhalten, dass in diesem nur Behauptungen aufgestellt würden und keine fachlichen Befundungen und nachvollziehbaren Berechnungen erfolgen würden, sodass das Prinzip der Bedarfsplanung im Gesundheitsbereich nicht verstanden werde. In diesem Sinne sei das Gutachten nach den logischen Denkgesetzen nicht nachvollziehbar und somit nicht verwertbar. Überdies müsse auf das Naheverhältnis des Autors zur österreichischen Ärztekammer (siehe Rechnungshofbericht: Ärztekammer für Wien - Wohlfahrtsfonds, sowie Artikel der Zeitschrift "Profil" vom 28.11.2011) hingewiesen werden, sodass nicht von einem unabhängigen und neutralen Gutachten, welches zur Entscheidungsfindung herangezogen werden könnte, ausgegangen werden könne. Der diesbezügliche Artikel der Zeitschrift "Profil" werde unter einem vorgelegt. Zur Illustration werde auf einige Punkte im Gutachten wie folgt eingegangen, durch welche obigen Ausführungen bestätigt würden:
a) Die im Gutachten erwähnten 23.600 Mammographie-Untersuchungen alle 2 Jahre seien - aufgrund einer mathematisch nicht korrekten Vorgehensweise - bei weitem zu hoch angesetzt. Tatsächlich seien pro Jahr ca. 3.500 Mammographie-Untersuchungen anzunehmen. In diesem Zusammenhang sei überhaupt nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund für die Zweitbefundung ein zweiter Radiologe im selben Bezirk zur Verfügung stehen müsse.
b) Hinsichtlich der Pendlerbewegungen sei anzuführen, dass bei Berücksichtigung von Pendlerbewegungen nicht nur die Einpendler, sondern auch die Auspendler einer Region herangezogen werden müssten. Der RSG 2020 habe die Pendlerströme in die Berechnungen miteinfließen lassen und sei auch unter Berücksichtigung der Pendlerströme zu keinem Bedarf hinsichtlich einer zweiten Planstelle im Bezirk St. Veit/Glan gelangt.
c) Die bloße Behauptung, dass die radiologischen Ambulanzen in Friesach und St. Veit/Glan für die ambulante Versorgung keine Rolle spielen würden, sei nicht korrekt. Dies widerspräche den Überlegungen der integrierten Betrachtung ambulanter Versorgung und allen Erfahrungen. Dies damit zu begründen, dass es keinen Vertrag mit der Sozialversicherung dazu gebe und keine Zuweisungen aus der niedergelassenen Ärzteschaft existiere, heiße, die Systematik der Versorgung in Österreich nicht zu kennen. Wenn damit argumentiert werde, dass das KH Friesach seine radiologischen Leistungszahlen trotz des Fehlens der Ordination in Althofen nicht erhöht habe, wäre der im Gutachten gezogene Schluss, diese würden das fehlende Angebot nicht kompensieren, zwar möglich, wesentlich wahrscheinlicher sei jedoch, dass kein dort hin ausweichender ungedeckter Bedarf bestehe.
d) Die im Gutachten abgebildete Übersicht der Ärzte sei eine Darstellung aus dem Internet und spiegle keinesfalls die Übersicht versorgungsrelevanter Ärzte wieder. Bei der Darstellung der Ärzte handle es sich nicht wie angeführt um reine Kassenärzte im Bezirk, sondern würden dabei auch zahlreiche angestellte Ärzte und Wahlärzte erfasst. Aus diesem Grunde seien Ärzte in der Auflistung auch doppelt angeführt worden.
e) Die erwähnte Petition sei zwar ein allgemein anerkannter Bestandteil der demokratischen Grundrechte eines jeden Bürgers, spiegle aber viel mehr die Bedürfnisse der Bewohner als den Bedarf nach Versorgung wieder und dürfe demnach bei der Bedarfsprüfung nicht berücksichtigt werden.
f) Auch weitere Daten seien im Gutachten unrichtig zitiert und angewendet worden. Dies betreffe insbesondere die Anzahl der Einzelleistungen im Jahre 2012 und die daraus abgeleitete Berechnung von 1,87 § 2-Planstellen, die in diesem Sinne nicht nachvollziehbar sei. Auch dabei handle es sich um eine bloße Behauptung und gehe daraus hervor, dass die Bedarfsplanung im Gutachten nicht verstanden werde.
Somit werde mit dem vorgelegten Gutachten lediglich versucht, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten der Joanneum Research Forschungsgesellschaft abzuqualifizieren und würden Behauptungen aufgestellt, die nicht nachvollziehbar und belegbar seien. Dies beispielsweise zu Punkt 16 der Zusammenfassung (S. 43 des Gutachtens), wonach in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten alle qualitativen Faktoren fehlen würden. Tatsächlich sei von der Joanneum Research Forschungsgesellschaft niemals ein weiteres Gutachten angeregt worden und seien aufgrund der Vorgaben des ÖSG und der gesetzlichen Bestimmung des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG die im wirtschaftlichen Gutachten erwähnten Faktoren, wie geringe Folgekosten, kürzere Wegstrecken, Stärkung des Patienteninteresses, für die Bedarfsfrage nicht entscheidend. Vielmehr sei auf die in § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG geregelten Kriterien abzustellen, welche gerade im Strukturplan und im Bedarfsgutachten der Joanneum Research Forschungsgesellschaft behandelt und berücksichtigt worden seien. In diesem Sinne sei die Bedarfsprüfung in den genannten Gutachten nach wissenschaftlichen Methoden erfolgt und sei das Ergebnis dieser Gutachten nunmehr auch im RSG 2020 bestätigt worden.
16. Mit Schriftsatz vom 09.03.2016 legte die Antragstellerin eine Stellungnahme des Sachverständigen zu seinem wirtschaftswissenschaftlichen Gutachten vor und erhob den Inhalt dieser Stellungnahme zu ihrem Vorbringen. Des Weiteren beantragte sie neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Schließlich teilte sie mit, dass mit Wirksamkeit zum 01.01.2016 ein neuer § 347 Abs. 3a ASVG eingeführt worden sei. Nach dieser Bestimmung hätten die Kommissionen bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen nach § 84a Abs. 1 (z.B. Österreichischer Strukturplan Gesundheit) oder nach § 342 Abs. 1 Z 1 (Regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde legen. Wie sich aus den erläuternden Bemerkungen (vgl. 900 Blg XXV. GP, 31) ergebe, seien die genannten Strukturpläne allerdings nicht gesetzliche Normen, sondern lediglich Planungsunterlagen. Der ÖSG gelte nach § 49j Z 1 KAKuG als objektiviertes Sachverständigengutachten. Eine vergleichbare Regelung existiere für den Regionalen Strukturplan Gesundheit nicht. Nach dem Wortlaut der erläuternden Bemerkungen bestehe eine Bindungswirkung, wie sie in anderen Bestimmungen des ASVG vorgesehen ist, an den Regionalen Strukturplan Gesundheit auch nach der Novelle nicht. Im gegenständlichen Fall habe die Landesschiedskommission auf den RSG 2020 nicht Bedacht nehmen können. Wohl werde dies nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zu tun haben, es sei jedoch keinesfalls an ihn gebunden. Die Privatgutachterin der Beschwerdeführerin sei mit der Erstellerin des Regionalen Strukturplanes Gesundheit ident. Die Mängel in der Befundaufnahme seien umfassend dargelegt worden. Diese seien auch im Gutachten des Leo W. Chini ausführlich dargestellt. Der RSG 2020 sei daher auch nach der Novelle auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Schließlich beantragte die Beschwerdegegnerin die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Radiologie und eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gesundheitsökonomie zum Beweis dafür, dass sämtliche ambulanten Versorgungsstrukturen, die örtlichen Verhältnisse und Verkehrsverhältnisse, die Veränderung der Morbidität, die Veränderung der Bevölkerungsdichte und -struktur, die Wartezeiten sowie der tatsächliche Bedarf an radiologischen Leistungen im Bezirk St. Veit/Glan die Nachbesetzung der Facharztstelle für Radiologie in Althofen zwingend erforderlich machen würden.
Gemäß den Art. 4 und 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl I Nr. 200/2013) seien als Planungsinstrumente der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit festgelegt worden. Dabei stelle der ÖSG die Rahmenplanung für stationäre und ambulante Versorgungsplanungen in den RSG sowie für den Rehabilitationsbereich und die Nahtstellen zum Pflegebereich dar (Art. 4 Abs. 1 der zitierten Vereinbarung). Gemäß Abs. 10 dieser Bestimmung beinhalte der ÖSG die gesundheitlichen Festlegungen und die RSG die Detailplanungen. Der RSG dürfe daher dem ÖSG nicht widersprechen. Ähnliches lege Art. 9 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung Gesundheit fest. Sowohl nach dem Wortlaut des ÖSG auf den Seiten 22 und 71, als auch nach der Planungsmatrix für ambulante ärztliche Versorgung in Kärnten, der Anlage zu diesem ÖSG, sei zu entnehmen, dass unter anderem für das Fach Radiologie noch überhaupt keine ambulante Leistungsrahmenplanung bestehe. Diese solle vielmehr noch nachgereicht werden. Ohne Planungsvorgaben durch den ÖSG könnten auch keine Detailplanungen im RSG vorgenommen werden, weshalb die diesbezüglichen Festlegungen im Kärntner RSG, jedenfalls soweit sie eine Einschränkung des Angebotes an Kassenplanstellen für Radiologie vorsehen, nicht mit den oben zitierten Bestimmungen im Einklang stünden. Der RSG 2020 sei von der Landeszielsteuerungskommission vom 18.06.2015 zwar einstimmig beschlossen worden. Da dieser jedoch zumindest in der verfahrensgegenständlichen Sache dem ÖSG widerspreche, sei er rechtswidrig und im gegenständlichen Verfahren nicht zu beachten.
11. Am selben Tag legte die Beschwerdeführerin über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 die für den Zeitraum 3. Quartal 2014 bis inkl. 4. Quartal 2015 aktualisierte Tabelle "Fallzahlentwicklung FÄ für Radiologie (§-2 Kassen ohne Bauern)" sowie eine grafische Darstellung der Fallzahlentwicklung "FÄ für Radiologie gesamt" vor. Aus der Fallzahlentwicklung bis einschließlich zum 4. Quartal 2015 ergebe sich, dass für die Versicherten des Bezirkes St. Veit/Glan trotz der Nichtnachbesetzung der Planstelle nach Dr. G.L. eine ausreichende und bedarfsgerechte Versorgung gegeben sei und keine Unterversorgung für die Bevölkerung bestehe. Aus der grafischen Darstellung der Fallzahlentwicklung der Fachärzte für Radiologie insgesamt könne gleichzeitig abgeleitet werden, dass eine kontinuierliche Fortführung der Quartalsfallzahlen aller Vertragsärzte für Radiologie seit dem Jahre 2008 festzustellen sei. Damit würden die Fallzahlen eindeutig belegen, dass die Empfehlungen laut Gutachten der Joanneum Research Gesellschaft aus dem Jahre 2013 sowie die Vorgaben des RSG 2020 zu keiner Unterversorgung führen würden und demnach auch in der Versorgungsplanung im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG umzusetzen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
a) Regionaler Strukturplan Gesundheit - Kärnten (RSG) 2020
Am 18.06.2015 beschloss die Kärntner Landes-Zielsteuerungskommission den Regionalen Strukturplan Gesundheit - Kärnten (RSG) 2020. Dieser ist unter https://www.gesundheitsfonds.at/aufgaben1/rsg abrufbar.
b) Ambulante Versorgungsstruktur
Der politische Bezirk St. Veit an der Glan verfügt über zwei Akutkrankenanstalten - das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit an der Glan und das Deutsch Orden Krankenhaus in Friesach. Beide Krankenhäuser verfügen über radiologische Abteilungen.
Weiters verfügt der politische Bezirk über eine § 2-Planstelle für Radiologie. Die zweite im Stellenplan vorgesehene Facharztstelle in Althofen ist unbesetzt.
Weitere, für einen Teil der Bewohner gut erreichbare Facharztstellen befinden sich außerhalb des Bezirkes in Feldkirchen und Klagenfurt.
c) Örtliche Verhältnisse und Verkehrsverhältnisse
Im Bezirk St. Veit/Glan bestehen im wesentlichen drei Ballungsräume, nämlich die Gemeinden St. Veit/Glan, Althofen und Friesach mit Teilen jeweils benachbarter Gemeinden sowie weniger dicht besiedelte Gebiete im Görtschitztal (mit den Gemeinden Brückl, Eberstein, Klein St. Paul und Hüttenberg), Gurktal (mit den Gemeinden Straßburg, Gurk, Weitensfeld, Glödnitz und Deutsch Griffen) und Metnitztal (mit der Gemeinde Metnitz).
Die wesentlichen Verkehrsverbindungen folgen dem Verlauf dieser Täler. Im Görtschitztal von Norden nach Süden in Richtung zum Bezirk KlagenfurtLand und zur Landeshauptstadt, im Gurktal von Westen nach Osten zum Talausgang bei Treibach-Althofen und im Metnitztal von Westen nach Osten zum Talausgang bei Friesach. Die Hauptverkehrsverbindung im Bezirk mit der Klagenfurter Schnellstraße S37 bzw. der Friesacher Bundestraße 317 und der Eisenbahnlinie verläuft von Norden nach Süden, von Neumarkt in der Steiermark kommend über Friesach, Treibach-Althofen und St. Veit/Glan nach Klagenfurt; eine weitere wichtige Verkehrsverbindung (Bundesstraße 93 und Eisenbahn) besteht von St. Veit/Glan in Richtung Westen über Liebenfels und Feldkirchen nach Villach. Das Gurktal ist von Feldkirchen über die Bundesstraße 93 erreichbar. Vom Görtschitztal aus ist St. Veit/Glan auf der Bundestraße 82 und mit der Bahn erreichbar.
Öffentlichen Verkehr mit Bussen der ÖBB gibt es entlang dieser Hauptverkehrslinien, weiters zwischen St. Veit/Glan und Brückl, aber auch von Feldkirchen in das Gurktal bis Weitensfeld, von St. Veit/Glan über den Längsee und Launsdorf nach St. Donat, von Treibach-Althofen nach Launsdorf, von St. Veit/Glan über Hüttenberg nach Lölling und von St. Veit/Glan über Kraig und Wimitz nach Pisweg.
Für die Bewohner der Gemeinden Metnitz, Friesach und der benachbarten Gemeinde Neumarkt in der Steiermark ist die ambulante Inanspruchnahme radiologischer Leistungen im Krankenhaus Friesach von Vorteil gegenüber jener der radiologischen Facharztstelle in Althofen. Die Bewohner der Gemeinde Micheldorf, zwischen Friesach und Althofen gelegen, haben es annähernd gleich weit nach Friesach und nach Althofen. Das gilt auch für die Bewohner des Gurktales. Für einige Gemeinden des Gurktales (beispielsweise Glödnitz) ist die Facharztstelle in Feldkirchen kürzer und schneller erreichbar als jene in Althofen. Lediglich die Bewohner des nördlichen Görtschitztales haben einen höheren Zeitaufwand, wenn sie die radiologische Versorgung in St. Veit/Glan anstatt in Althofen in Anspruch nehmen. Mit dem PKW beträgt der zusätzliche Zeitaufwand rund 15 Minuten.
Der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) 2012 sieht für die ambulante radiologische Versorgung keinerlei Planungsrichtwerte vor. Demensprechend existieren hierfür auch keine Erreichbarkeitsvorgaben.
d) Veränderung der Morbidität
Aufschluss über die Veränderung der Morbidität kann das Inanspruchnahmeverhalten der Bevölkerung geben. Feststellungen hierzu können aber nur zu den extramural nachgefragten Leistungen getroffen werden. Hier ist im Bezirk - wie im übrigen Bundesland - ein stetes Abnehmen der erbrachten radiologischen Leistungen festzustellen. Feststellungen zu den intramural erbrachten ambulanten Leistungen, die Aufschluss über das Inanspruchnahmeverhalten und somit zur Veränderung der Morbidität ermöglichen würden, sind mangels vorhandener Daten nicht möglich. Die allgemeine Feststellung, dass mit dem Anteil der älter werdenden Bevölkerung auch das Inanspruchnahmeverhalten steigt, ist nicht zulässig, zumal hierfür keine wissenschaftliche Evidenz besteht.
e) Bevölkerungsdichte und -struktur
Feststellungen zur Bevölkerungsdichte und -struktur können unterbleiben, zumal die Strukturdichte - wie auch der gegenständliche Fall exemplarisch zeigt - nichts über die Versorgungswirksamkeit einzelner Einrichtungen aussagt. So können organisatorische Aspekte ebenso wie Öffnungszeiten oder Abwesenheitszeiten eines Arztes deutlich mehr Einfluss darauf haben, wie viele Patientinnen und Patienten tatsächlich versorgt werden können. Insofern können daher vorliegend auch Feststellungen dazu unterbleiben, ob der Bezirk St. Veit/Glan tatsächlich eine überdurchschnittlich hohe Strukturdichte aufweist, wie dies die von der Beschwerdeführerin eingeholten Gutachten belegen sollen.
Festzustellen ist aber, dass die Ordination Dris. XXXX in St. Veit/Glan nach der Schließung der Ordination Dris. XXXX in Althofen um durchschnittlich rund ein Drittel mehr Fallzahlen aufweist und damit den Ausfall der Planstelle in Althofen, die in der Vergangenheit lediglich eine Drittel des Bedarfs abdeckte, fast zur Gänze kompensieren konnte.
Daran kann auch das Anlaufen des Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes nichts ändern, zumal dadurch - wie im Bedarfsgutachten der Joanneum Research Forschungsgesellschaft schlüssig dargelegt - lediglich ein geringfügiger Anstieg der Fallzahlen zu erwarten ist.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere in den RSG 2020, das Bedarfsgutachten und den Strukturplan der Joanneum Research Forschungsgesellschaft sowie in die von der Beschwerdeführerin am 09.03.2016 übermittelten Tabellen "Fallzahlentwicklung FÄ für Radiologie (§ 2 Kassen ohne Bauern)" und "Fallzahlenentwicklung FÄ für Radiologie Gesamt" sowie in das von der Beschwerdegegnerin vorgelegte wirtschaftswissenschaftliche Gutachten.
ad a) Der RSG 2020 wurde am 18.06.2015 von der Landeszielsteuerungskommission für Kärnten einstimmig beschlossen und darüber in der 7. Sitzung der Gesundheitsplattform berichtet. Damit ist der RSG 2020 gültig zustande gekommen.
ad b) Die Feststellungen zur vorhandenen ambulanten Versorgungstruktur sind unstrittig. Strittig ist lediglich, ob auch das Krankenhaus in St. Veit/Glan berechtigt ist, ambulante radiologische Leistungen zu erbringen. Näheres dazu siehe in den rechtlichen Erwägungen weiter unten.
ad c) Auch die festgestellten örtlichen Verhältnisse und Verkehrsverhältnisse sind weitest gehend unstrittig. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass für die Bewohner des Görtschitz-, des Metnitz- und des Gurktales eine erhöhter Zeit- und Fahrtkostenaufwand besteht, sind ihr die im Punkt b) getroffenen Feststellungen zur Erreichbarkeit der nächstgelegenen Facharztstelle bzw. des nächstgelegenen Krankenhauses entgegen zu halten, die sich unter der Annahme, dass auch die beiden Krankenhäuser des Bezirkes ambulante radiologische Leistungen erbringen (dürfen), unzweifelhaft aus den örtlichen Verhältnissen und Verkehrsverhältnissen im Bezirk St. Veit/Glan ergeben. Der festgestellte zusätzliche Zeitaufwand für die Bewohner des Görtschitztales beträgt allen gängigen Routenplanern zufolge mit dem PKW rund 15 Minuten.
ad d) Die kontinuierliche Abnahme der Fallzahlen an extramural erbrachten radiologischen Leistungen sowohl im Bezirk St. Veit/Glan als auch im gesamten Bundesland Kärnten ist den von der Beschwerdeführerin am 09.03.2016 übermittelten, von der Beschwerdegegnerin unwidersprochen gebliebenen Tabellen "Fallzahlenentwicklung FÄ für Radiologie Gesamt" und "Fallzahlentwicklung FÄ für Radiologie (§-2 Kassen ohne Bauern)" zu entnehmen.
Unbestritten ist auch, dass zur Inanspruchnahme intramuraler radiologischer Leistungen keine vollständigen Daten vorhanden sind, die Rückschlüsse auf das Inanspruchnahmeverhalten zulassen.
Zur Entwicklung der Morbidität hat der Verfasser der beiden Gutachten der Joanneum Research Forschungsgesellschaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission für Kärnten festgehalten, dass keine wissenschaftliche Evidenz besteht, dass eine älter werdende Bevölkerung ein höheres Inanspruchnahmeverhalten zur Folge hat. Dies wird auch durch eine Vergleichsstudie des Departments für Evidenzbasierte Medizin und Klinische Epidemiologie der Donauuniversität Krems (Evidenzrecherche zur These der "Kompression der Morbidität") bestätigt, die sich mit insgesamt acht internationalen Studien zu diesem Thema und deren Ergebnissen - darunter auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Studie von Doblhammer Kytir, 2001 - inhaltlich auseinandersetzt und zu dem selben Ergebnis gelangt. Insofern können vorliegend basierend auf der altermäßigen Zusammensetzung der Bevölkerung zur Veränderung der Morbidität (Expansion vs. Kompression der Morbidität bzw. dynamisches Equilibrium als Folge der Alterung der Bevölkerung) ebenfalls keine Feststellungen getroffen werden. Die Studie der Donau Universität Krems ist unter folgendem Link abrufbar:
ad e) Die Fallzahlenentwicklung in den beiden Ordinationen ergibt sich unstrittig aus der von der Beschwerdeführerin am 09.03.2016 vorgelegten Tabelle "Fallzahlentwicklung FÄ für Radiologie" (§-2 Kassen ohne Bauern)".
Dieser Tabelle zufolge betrug die Anzahl der Fälle pro Quartal beider Ordinationen bzw. ab dem 3. Quartal 2013 nur mehr in der Ordination Dris. XXXX im Jahresdurchschnitt (jeweils Summe 1. bis 4. Quartal/4) 2009 3.546 Fälle, 2010 3.427 Fälle, 2011 3.390 Fälle, 2012 3.370 Fälle, 2014 3.173 und im Jahresdurchschnitt 2015 3.132 Fälle. Für das Jahr 2013 kann keine aussagekräftige Jahresdurchschnittszahl ermittelt werden, da es hier unterjährige (ab 01.07.2013) zum Wegfall der Ordination Dris. XXXX kam.
Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die verbleibende Ordination in St. Veit/Glan den bisher durch die Facharztstelle in Althofen abgedeckten Bedarf durch Ausweitung vorhandener Reservekapazitäten fast zur Gänze kompensieren konnte.
Demgegenüber enthält das von der Ärztekammer für Kärnten eingeholte wirtschaftswissenschaftliche Gutachten keine ausdrückliche Empfehlung, die Stelle nachzubesetzen, und weist auf S, 31 selbst darauf hin, dass im Bezirk St. Veit/Glan bis zur Schließung der Ordination Dris. XXXX eine Facharztstelle 2/3 und die andere Facharztstelle 1/3 der radiologischen Leistungen erbrachte. Damit legt auch dieses Gutachten - wie im Übrigen auch der angefochtene Bescheid der Landesschiedskommission, wonach der Bedarf an radiologischen Leistungen durch die bestehenden Versorgungsstrukturen aufgefangen wurde - im Hinblick auf die Steigerung der Fallzahlen der Ordination Dris. XXXX um rund 1/3 seit der Schließung der Ordination Dris. XXXX nahe, dass der Bedarf durch eine einzige Facharztstelle abgedeckt werden kann.
Die Ausführungen des wirtschaftswissenschaftlichen Gutachtens zur erwarteten Anzahl der Mammografie-Screenings aufgrund des Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes sind nicht nachvollziehbar. Im Gutachten wird die Anzahl der potentiellen Programmteilnehmerinnen mit rund 16.800 Personen angenommen, wobei sich darunter offenkundig auch Personen befinden, die altersmäßig nicht der Zielgruppe des Programmes (alle 45- bis 69-Jährigen) entsprechen. Wie das Ergebnis von jährlich 23.000 Untersuchungen ausgehend von 16.800 potenziellen Teilnehmerinnen, einer Teilnehmerrate von 70 % und einem Untersuchungsintervall von zwei Jahren zu standen gekommen ist, lässt das Gutachten offen.
Das Bedarfsgutachten der Joanneum Research Forschungsgesellschaft legte hingegen schlüssig dar (Punkt 4.6.), dass mit dem Brustkrebs-Früherkennungsprogramm lediglich mit einem geringfügigen Anstieg der Fallzahlen zu rechnen ist.
Auch der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zunahme von 6.021 Fällen im Krankenhaus Friesach, die Rückschlüsse auf einen nicht abgedeckten steigenden Bedarf an radiologischen Leistungen zuließe, ist die Beschwerdeführerin durch Vorlage von Unterlagen (zweite Seite des Briefes des KH Friesach) schlüssig entgegengetreten, wonach die Zunahme lediglich auf CT- und MRT-Untersuchungen zurückzuführen ist, welche die hier zu beurteilenden, in der Ordination in Althofen erbrachten (konventionellen) radiologischen Leistungen gar nicht betreffen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 347b Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§§ 338, 342, 343 und 347 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2015, BGBl. I Nr. 32/2014 bzw. BGBl. I Nr. 162/2015:
"Regelung durch Verträge
§ 338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und § 26 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/ Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 151 erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Nach jeder fünften Änderung ist vom Hauptverband eine konsolidierte Fassung zu veröffentlichen.
(2) Durch die Verträge nach Abs. 1 ist die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. ...
(3) bis )5) ..:"
"Inhalt der Gesamtverträge
§ 342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
1. die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) unter Bedachtnahme auf die regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) mit dem Ziel, dass unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen, der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse, der Veränderung der Morbidität sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur (dynamische Stellenplanung) eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 338 Abs. 2 erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein;
2 bis 10 ...
(2) bis (2a) ..."
"Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses
§ 343. (1) Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam. Die Einzelvertragsparteien können abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen. Wurden in einem Zulassungsverfahren nach § 52c ÄrzteG 1998 oder § 26b Abs. 1 ZÄG Auflagen erteilt, so sind diese Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages. Einzelverträge, die nicht im Rahmen der jeweils nach § 342 Abs. 1 Z 1 vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptverbandes und der zuständigen Ärztekammer, bei Nichteinigung der Zustimmung des Hauptverbandes und der Österreichischen Ärztekammer. Mit approbierten Ärztinnen/Ärzten (§ 44 Abs. 1 ÄrzteG 1998) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, der Arzt/die Ärztin hat gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen das Recht erworben, den ärztlichen Beruf als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.
(1a) ...
(1b) Solange kein Einvernehmen über den Bedarf der Nachbesetzung einer frei werdenden Planstelle zwischen der zuständigen Ärztekammer und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1 besteht, kann diese Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Besteht nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung eines Einzelvertrages immer noch kein Einvernehmen, so entscheidet die Landesschiedskommission (§ 345) auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann die Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Der Stellenplan gilt ab Rechtskraft einer Entscheidung der Nicht-Nachbesetzung als angepasst.
(2) bis (4) ..."
"Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen
§ 347. (1) bis (3) ...
(3a) Die Kommissionen haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen nach § 84a Abs. 1 (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) oder nach § 342 Abs. 1 Z 1 (Regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.
(4) bis (7) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Ärztekammer schloss mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger einen Gesamtvertrag im Sinne des § 341 Abs. 1 ASVG ab. Mit diesem Gesamtvertrag ist auch ein Stellenplan vereinbart worden, der einen integrierten Bestandteil des Gesamtvertrages bildet und im Bezirk St. Veit/Glan zwei Radiologie-Planstellen vorsieht.
Eine Planstelle ist am 01.07.2013 vakant geworden.
Der Stellenplan kann nicht einseitig geändert werden. Gemäß § 343 Abs. 1b ASVG kann jedoch eine frei werdende Planstelle nicht ausgeschrieben werden, solange kein Einvernehmen über den Bedarf der Nachbesetzung zwischen der zuständigen Ärztekammer und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG besteht. Besteht nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung eines Einzelvertrages immer noch kein Einvernehmen, so entscheidet die Landesschiedskommission (§ 345 ASVG) auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann die Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Der Stellenplan gilt ab Rechtskraft einer Entscheidung der Nichtnachbesetzung als angepasst.
Gemäß § 347 Abs. 3a ASVG haben die Kommissionen bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen nach § 84a Abs. 1 (z.B. Österreichischer Strukturplan Gesundheit) oder nach § 342 Abs. 1 Z 1 (Regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.
Die Erläuterungen (RV 900 BlgNR 25. GP, S 21) zu der mit BGBl. I Nr. 162/2015 neu eingeführten Bestimmung des § 347 Abs. 3a ASVG lauten:
"Im Rahmen der Gesundheitsreform ist neben dem österreichischen Strukturplan Gesundheit die Schaffung regionaler Strukturpläne vorgesehen. Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband haben nach § 84a Abs. 1 ASVG in ihrem Verwaltungshandeln und bei der Planung und Umsetzung der Versorgung der Versicherten den österreichischen Strukturplan Gesundheit und die regionalen Strukturpläne zu beachten; auch im Vertragspartnerrecht (§ 342 Abs. 1 Z 1 ASVG) ist eine entsprechende Bedachtnahme vorgesehen. Die genannten Strukturpläne sind allerdings nicht gesetzliche Normen, sondern lediglich Planungsunterlagen, der österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) gilt nach § 59j Z 1 KAKuG als objektiviertes Sachverständigengutachten. Eine Bindungswirkung, wie sie in anderen Bestimmungen des ASVG vorgesehen ist (vgl. nur § 49 Abs. 4 ASVG), besteht nicht. Um die in den Strukturplänen vorgesehenen Planungen nicht zu konterkarieren, sollen die Schiedskommissionen bei ihren Entscheidungen prüfen, ob der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen nach § 84a Abs. 1 (z.B. Österreichischer Strukturplan Gesundheit) beachtet oder nach § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG (Regionale Strukturpläne Gesundheit) darauf Bedacht genommen haben, und ihrerseits den Umfang der Bedachtnahme als wesentliches Kriterium für ihre Entscheidungen heranziehen. Dies gilt in weiterer Folge auch für die Befassung der Gerichtsbarkeit im Rechtsschutzweg."
Daraus ist der Wille des Gesetzgebers ableitbar, dass der nunmehr vorliegende Regionale Strukturplan Gesundheit - Kärnten (RSG) 2020 das im Rechtschutzweg angerufene Bundesverwaltungsgericht nicht binden soll, zumal die Annahme einer Bindung an die Entscheidung der Landeszielsteuerungskommission, wie sie der Wortlaut der Bestimmung nahelegen könnte, verfassungsrechtlich bedenklich wäre.
Insofern hat sich das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich mit dem Vorliegen der Kriterien der dynamischen Stellenplanung des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG auseinanderzusetzen und (lediglich) unter Bedachtnahme auf den RSG 2020 sowie unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen, der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverhältnisse, der Veränderung der Morbidität sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eigenständig zu beurteilen, ob im Bezirk St. Veit/Glan - wie im RSG 2020 vorgesehen - mit nur einer Radiologen-Planstelle eine ausreichende ärztliche Versorgung sichergestellt ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Hauptverband und die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen nach § 84a Abs. 1 ASVG (ÖSG 2012) beachtet haben.
Die Beschwerdeführerin hat dazu bei der Joanneum Research Forschungsgesellschaft ein Bedarfsgutachten und einen "Strukturplan" in Auftrag gegeben. Diesen Gutachten ist schlüssig zu entnehmen, dass der ÖSG 2012 für die ambulante radiologische Versorgung keinerlei Planungsrichtwerte und damit auch keine Erreichbarkeitsfristen vorsieht, da die radiologische Versorgung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Notfallversorgung zu betrachten ist. Die Frage der Erreichbarkeit stellt somit vorliegend keine kritische Größe dar und unterliegt daher keinen engen Grenzen.
Soweit mit der Einsparung der Planstelle in Althofen für einen Teil der ansässige Bevölkerung ein erhöhter Zeit- und Fahrtkostenaufwand verbunden ist, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, da durch den Stellenplan nur eine ausreichende medizinische Versorgung der Bevölkerung sichergestellt sein soll und die Frage des zeitlichen und finanziellen Aufwandes der Erreichbarkeit, soweit dadurch die Inanspruchnahme der Leistungen im Ergebnis nicht verunmöglicht wird, im konkreten Fall nicht entscheidend ist. Dies erschließt sich aus der Stammfassung des § 342 Abs. Z 1 ASVG, wonach die örtlichen Verhältnisse und Verkehrsverhältnisse lediglich die Inanspruchnahme der Behandlung ermöglichen sollen. Hinweise, dass durch den Wegfall der Planstelle in Althofen die Inanspruchnahme radiologischer Leistungen für einen Teil der Versicherten verunmöglich würde, haben sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben.
Als weiteres Kriterium der dynamischen Stellenplanung nennt § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG die Veränderung der Morbidität. Aufschluss darüber kann das Inanspruchnahmeverhalten der Bevölkerung geben. Feststellungen hierzu waren aber nur hinsichtlich der extramural nachgefragten radiologischen Leistungen möglich, die im Bezirk St. Veit - wie im gesamten Bundesland Kärnten - im Abnehmen begriffen sind. Die Ermittlung der Anzahl der intramural erbrachten ambulanten radiologischen Leistungen, die erforderlich wäre, um Feststellung zur Veränderung des Inanspruchnahmeverhaltens treffen zu können, waren mangels vorhandener Daten nicht möglich.
Auch die allgemeine Feststellung, dass die Alterung der Bevölkerung (des Bezirks St. Veit/Glan) eine verstärkte Nachfrage medizinischer Leistungen zur Folge hat, wie sie die Landesschiedskommission im bekämpften Bescheid getroffen hat, ist nicht zulässig. Zur Entwicklung der Morbidität hat der (Mit)Verfasser der beiden von der Joanneum Research Forschungsgesellschaft erstellten Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission festgehalten, dass keine wissenschaftliche Evidenz besteht, dass eine älter werdende Bevölkerung ein höheres Inanspruchnahmeverhalten zur Folge hat. Dies wird durch eine Vergleichsstudie der Donauuniversität Krems (Evidenzrecherche zur These der "Kompression der Morbidität") bestätigt, die sich mit insgesamt acht internationalen Studien zu diesem Thema und deren (divergierenden) Ergebnissen - darunter auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Studie von Doblhammer Kytir, 2001 - auseinandersetzt.
Weil zur Veränderung der Morbidität keine Feststellungen getroffen werden konnten, hat dieses Kriterium bei der Beurteilung einer ausreichenden Versorgung iSd § 338 Abs. 2 erster Satz ASVG im vorliegenden Fall unberücksichtigt zu bleiben.
Schließlich ist den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten auch darin zu folgen, dass die Strukturdichte keine Rückschlüsse auf die Versorgungswirksamkeit einzelner Einrichtungen zulässt. So können organisatorische Aspekte ebenso wie Öffnungszeiten oder Abwesenheitszeiten eines Arztes deutlich mehr Einfluss darauf haben, wie viele Patientinnen und Patienten tatsächlich versorgt werden können. Darüber hinaus orientiert sich die Strukturdichte an den Verwaltungsgrenzen und nicht an den Verkehrswegen, weswegen Versorgungsstrukturen außerhalb der Verwaltungsgrenzen, deren Inanspruchnahme durch die Bewohner in Betracht kommt, unberücksichtigt bleiben.
Insofern können daher mangels hinreichender Aussagekraft vorliegend auch Feststellungen unterbleiben, ob der Bezirk St. Veit/Glan tatsächlich eine überdurchschnittlich hohe Strukturdichte aufweist, wie dies die von der Beschwerdeführerin eingeholten Gutachten belegen sollen.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass auch die vorhandenen intramuralen Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht nämlich § 26 Abs. 1 Z 3 KAKuG der Erbringung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen durch das Krankenhaus in St. Veit/Glan nicht entgegen, zumal § 26 KAKuG laut OGH (4 Ob 148/99i, RdM 2000/6, 63) kein Schutzgesetz zu Gunsten der freiberuflichen Ärzte/Ärztinnen und daher keine abschließende Regelung darstellt, nach welcher über § 26 KAKuG hinausgehende ambulante Leistungen in Krankenanstalten verboten wären.
Schließlich sieht auch der RSG 2020, auf den gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen ist, die Streichung der Planstelle in Althofen vor. Ein Abweichen davon wäre zwar zulässig, wenn das Ergebnis der Bedarfsprüfung nach den Kriterien der dynamischen Stellenplanung klar von der Empfehlung des RSG 2020 abweicht, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass auch die Kriterien des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG einen weiten Spielraum bieten, um den Verhandlungsspielraum für eine einvernehmliche Nachbesetzung nicht zu sehr einzuengen (vgl. Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm.1 § 342 ASVG Rz 5).
Soweit zu den Kriterien des dynamischen Stellenplanung im vorliegenden Fall Feststellungen möglich waren, stehen diese im gegenständlichen Fall jedenfalls der Empfehlung des RSG 2020 nicht entgegen, zumal sich auch aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Tabelle über die Entwicklung der Fallzahlen im Bereich der radiologischen Leistungen (§ 2-Kassen ohne Bauern) ableiten lässt, dass für die Versicherten des Bezirkes trotz Nichtnachbesetzung der Facharztstelle für Radiologie in Althofen eine ausreichende Versorgung mit radiologischen Leistungen gegeben ist und keine Unterversorgung für die Bevölkerung besteht.
Diesen Zahlen nach weist die Ordination Dris. XXXX in St. Veit/Glan nach der Schließung der Ordination Dris. XXXX in Althofen vor nunmehr fast drei Jahren um rund ein Drittel mehr Fälle auf. Dies legt den Schluss nahe, dass der Ausfall der Planstelle in Althofen, die in der Vergangenheit lediglich eine Drittel des Bedarfs an extramuralen radiologischen Leistungen abdeckte, fast zur Gänze kompensiert werden konnte. Soweit die Fallzahlen beider Ordinationen zusammen vor der Schließung geringfügig höher waren und damit auf einen nicht abdeckbaren Bedarf schließen ließen, ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf auch im gesamten Bundesland stetig abnimmt und jedenfalls auch durch die vorhandenen intramuralen ambulanten Versorgungsstrukturen abgedeckt werden könnte, sofern die höhere Inanspruchnahme vor der Schließung nicht ohnehin nur auf die angebotsinduzierte Nachfrage aufgrund zwei in unmittelbarer Nachbarschaft bestehender Planstellen zurückzuführen ist.
Die Fallzahlen belegen somit, dass die im Bedarfsgutachten und im Strukturplan der Joanneum Research Forschungsgesellschaft aus dem Jahre 2013 sowie im RSG 2020 getroffene Empfehlung, die Planstelle in Althofen nicht nachzubesetzten, bislang zu keiner Unterversorgung der Bevölkerung des Bezirks St. Veit/Glan geführt hat. Da die Fallzahlen im Bezirk St. Veit/Glan im Abnehmen begriffen sind und sich auch keine Anhaltspunkte für eine Trendumkehr ergeben, ist davon auszugehen, dass es auch in absehbarer Zukunft - jedenfalls bis 2020 - nicht zu einer Unterversorgung mit radiologischen Leistungen kommen wird.
Die in dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten wirtschaftswissenschaftlichen Gutachten angeführten geringeren Folgekosten, kürzere Wegstrecken und Stärkung des Patienteninteresses sind aufgrund der Vorgaben des ÖSG 2012 und der dynamischen Stellenplanung des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG für die Bedarfsfrage nicht entscheidend. Insofern konnten Feststellungen dazu unterbleiben.
Soweit § 342 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz ASVG vorsieht, dass in der Regel die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass dies nur eine Empfehlung darstellt (vgl. Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm1 § 342 ASVG Rn 5) und daher der Nichtnachbesetzung der Planstelle in Althofen nicht entgegensteht.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Landesschiedskommission für Kärnten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der im Beschwerdefall im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtverletzung beziehen (VwGH 23.04.2014, Ro 2014/07/0008).
Zur Frage der Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichts an die Ergebnisse der Strukturpläne gemäß § 84a Abs. 1 (z.B. Österreichischer Strukturplan Gesundheit) oder nach § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG (Regionale Strukturpläne Gesundheit) iSd des § 347 Abs. 3a ASVG besteht keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Weil die vorliegende Entscheidung jedoch auch bei Annahme einer derartigen Bindungswirkung nicht anders gelautet hätte, ist durch die Nichtbeachtung der Bindungswirkung im vorliegenden Fall eine Rechtsverletzung nicht möglich, weswegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen und dementsprechend die Revision nicht zuzulassen ist.
Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor, da - abgesehen vom o.a., für die Entscheidung jedoch nicht relevanten § 347 Abs. 3a ASVG - die Rechtslage hinreichend klar ist (vgl. VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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