W200 2124686-1•BVwG W200 2124686-1
W200 2124686-1Tribunal administratif fédéral31 mai 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2124686-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.03.2016, OB:
43326598300011, wegen der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß §§ 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Mit Bescheid vom 23. September 2013 hat das Bundesozialamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Der Entscheidung zugrunde gelegt wurde ein internistisches Facharztgutachten, welches Folgendes ergab:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr
GdB %
Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Vorderwandinfarkt, Zustand nach LAD-Scent; Heranziehung der Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da reduzierter Linksventrikelfunktion mehrfach dokumentiert, ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit im Alltag. Arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie sind hier mit enthalten.
50
Keinen Grad der Behinderung erreichten folgende diagnostizierte Gesundheitsschädigungen: Zustand nach Vorhofflimmern, Zustand nach Postinfarkt Pericarditis - jeweils abgeklungen.
In dem Gutachten wurde vermerkt, dass aufgrund einer Besserungsmöglichkeit eine Nachuntersuchung im September 2015 zu erfolgen hätte.
Zweitverfahren:
In dem von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an internistischen Unterlagen des AKH Wien, Universitätsklinik für Innere Medizin II, Abteilung Kardiologie sowie einen Befundbericht einer Gruppenpraxis von Fachärzten für Innere Medizin vom 19.03.2015 vor.
Das vom Sozialministeriumsservice eingeholten fachärztlichen internistischen Sachverständigengutachten vom 17.09.2015, welches auf einer persönlichen Untersuchung am 19.08.2015 basiert, ergibt Folgendes:
"Anamnese:
Voroperation: TE, AE, im Mai 2013 kam es zu einem akuten Vorderwandinfarkt mit PTCA und Stent der LAD, postinterventionell vorübergehend Vorhofflimmern und Postinfarktpericarditis, deutlich reduzierte Linksventrikelfunktion mit einer EF von 36% (MR) im November 2013 neuerlich Angiografie, keine Intervention, im Dezember 2014 wurde wegen der weiterhin reduzierten Linksventrikelfuntion ein ICD implantiert
Derzeitige Beschwerden:
seit der ICD Implantation sei es etwas besser geworden, Stiegen steigen sei langsam auch in den 4. Stock möglich, bei weiterer Belastung Druckgefühl auf der Brust, Übelkeit, der Straßenbahn nachlaufen wäre nicht möglich, Leistungsfähigkeit lässt rasch nach
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: TASS, Bisoprolol, Tritace, Atorvalan
Sozialanamnese: Buslenker bei Wiener Verkehrsbetriebe, verheiratet, 3 Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief AKH 11/2013: Angiografie: keine Restenose, Apexaneurysma
Ergometriebefund 11/2013: 62%, eine ICD wird angeraten
Arztbrief 12/2013: Angia pectoris nochmals Anraten des ICD
Arztbrief 02/2014: Implantation des ICD
Befundbericht 03/2015: Dr. XXXX/ Innere Medizin/Kardiologie: Echo:
Linksventrikelfunktion um 45% gebessert, Pat subjektiv zufrieden
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: Normal
Größe: 180,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: 120/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Brillenträger Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, Gebiss saniert
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel, keine
Einflußstauung Tätowierungen Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS,
ICD in situ Herz: Herztöne: rein, rhythmisch, leises Systolikum über
Apex, Abdomen: BD unter dem TN, Leber und Milz nicht palpbel, Bauchdecke weich, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Dg in allen 4 Quadranten UE: keine Ödeme, keine Varikositas, pulse an den üblichen Lokalisationen palpabel
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig
Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
Koronare Herzkrankheit Wahl dieser Positionsnummer bei Z.n. akutem Infarkt und ICD Implantation, oberer Rahmensatz, da geringfügig eingeschränkte Belastbarkeit, arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie sind hier mitenthalten
40
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
(...)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Zwischenzeitlich ist es doch zu einer Implantation des ICD gekommen
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Im Verlauf ist eine Besserung sowohl echocardiografisch als auch subjektiv dokumentiert, somit ergibt sich die Reduktion des GdB um eine Stufe
(...)
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."
Im Zuge des Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten brachte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice persönlich vor, dass seine Leiden "ICD Implantation, Aneurysma" zu gering eingeschätzt worden seien. Die Befunde hätte er bereits vorgelegt.
In einer Stellungnahme vom 01.03.2016 führt die befasste Fachärztin für Innere Medizin dazu aus, dass das Apexaneurysma beim letzten Echocardiographiebefund mitberücksichtigt worden sei, aber eine deutliche Befundbesserung bei - wie angeführt - subjektiver Beschwerdefreiheit sich zeige. Ebenso sei im Herzkathederbefund vom November 2013 eine normale Kontraktilität beim Apexaneurysma dokumentiert. Der ICD sei in der Diagnoseliste berücksichtigt worden, nach neuerlicher Durchsicht der Befunde komme es zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 18.03.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigt Behinderten gehöre.
Begründend wurde ausgeführt, dass im vom Amts wegen eingeleitetem Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Der Grad der Behinderung betrage nunmehr 40 von Hundert.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.03.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass alle nachstehenden zusätzlichen aufgetretenen Folgen und Auswirkungen seines Zustandes nach der Erstuntersuchung aufgetreten seien. Alles zusammen beeinflusse sehr seine Lebensqualität. Nach mehrmaligem Aufenthalt im AKH, Abteilung Kardiologie, sei im November 2013 ein Aneurysma diagnostiziert worden, im Februar 2014 sei der ICD implantiert worden. Die Brustschmerzen seien vorhanden und bei körperlicher, auch geringer Belastung, führe dies des Öfteren bis zur Übelkeit (schnelleres Gehen, Stiegen steigen, bergauf gehen, Sport, nicht Leistungssport).
In einem Schreiben vom 18.05.2016 monierte der Beschwerdeführer, dass aus dem eingeholten Sachverständigengutachten die Besserung nicht ersichtlich sei. Die subjektive Befindlichkeit hätte sich nicht gebessert, er hätte sich nur mit der Situation abgefunden. Sollte die Behörde von einer Besserung durch die Implantation des ICD ausgehen, so handle es sich dabei um ein Notfallgerät, das ständig den Herzrhythmus überwache und im Anlassfall einen Schock verabreiche. Wenn die Behörde von einer Besserung der Linksventrikelfunktion ausgehe, so sei aus dem ursprünglich erstellten Befund samt Gutachten aus dem Jahr nicht 2013 ersichtlich, von welcher Linksventrikelfunktion damals ausgegangen worden sei. Die Besserung sei in keinster Weise nachvollziehbar.
Am 27.05.2016 langte ein vom Beschwerdeführer vorgelegter, internistischer ergänzender Befund vom 12.05.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Er ist am 11.08.1962 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 17.09.2015 basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 19.08.2015 samt Stellungnahme vom 01.03.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesem Gutachten eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß nach erfolgter Untersuchung ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im internistischen Gutachten vom 11.09.2013, in dem ein GdB von 50% festgestellt wurde, wurde vermerkt, dass eine Besserung möglich sei und eine Nachuntersuchung für September 2015 angeregt.
Das Ergebnis der Untersuchung vom 19.08.2015 ergab - wie im Verfahrensgang ausgeführt - gerade eben diese Verbesserung ("Im Verlauf ist eine Besserung sowohl echocardiografisch als auch subjektiv dokumentiert, somit ergibt sich die Reduktion des GdB um eine Stufe."). In diesem Gutachten wird auch auf die ICD-Implantation als gesundheitliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten hingewiesen.
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Parteiengehör, dass er wegen der ICD-Implantation und seines Aneurysmas seine Einschätzung als zu gering betrachte, holte das SMS eine Stellungnahme der befassten Ärztin ein.
In dieser führte die Internistin aus, dass das Aneurysma beim letzten EKG-Befund mitberücksichtigt worden sei und darin aber eine deutliche Befundbesserung bei angeführter subjektiver Beschwerdefreiheit zeigte. Auch der Herzkatheterbefund vom November 2013 dokumentiere eine normale Kontraktilität bei Apexaneurysma. Die ICD-Implantation sei ebenso in ihrer Diagnoseliste berücksichtigt worden. Dies ist auch dem Gutachten zu entnehmen ("Koronare Herzkrankheit, Wahl dieser Positionsnummer bei Z.n. akutem Infarkt und ICD Implantation, oberer Rahmensatz, da geringfügig eingeschränkte Belastbarkeit.").
Die Gutachterin gründet ihre Einschätzung unter anderem auch auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten - an seinen Hausarzt gerichteten - Befundbericht vom 19.03.2015 des den Beschwerdeführer behandelnden Internisten, in dem explizit ausgeführt wird: "Kontrolluntersuchung:
Pat. subjektiv zufrieden" sowie der Ausführung "normal großer linker Ventrikel mit mittelgradig eingeschränkter systolischer Pumpfunktion.
Vergleichsweise ist dem stationären Patientenbrief des AKH Wien vom 01.01.2014 zu entnehmen: "grenzwertig großer linker Ventrikel..."
Dem erkennenden Senat ist auch die Funktionsweise eines ICDs bekannt, dies ändert aber nichts an der von der Gutachterin getroffenen Einschätzung - ein Größenschluss würde dazu führen, dass jeder Ausgleich eines Defizits durch eine Therapie oder ein Hilfsmittel, um einen Normalzustand zu erreichen, weiterhin zu einer Einschätzung des ursprünglichen Zustandes führen müsste, obwohl sich die Funktionseinschränkung durch die angewendete Therapie oder das Hilfsmittel gebessert hat.
Das durch das SMS eingeholte Sachverständigengutachten samt Stellungnahme steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch - ist schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere basiert das Gutachten auch auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten objektiven EKG-Befunden. Auch war der Beschwerde die bereits im Parteiengehör geltend gemachten "Aneurysma" sowie "ICD Implantation" zu entnehmen, neue Befunde wurden nicht vorgelegt.
Für den erkennenden Senat ergeben sich keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens zu zweifeln, weshalb dieses der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Hinsichtlich des am 27.05.2016 eingelangten Befundes wird auf § 19 Abs. 1 BEinstG verwiesen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Das vorgelegte Dokument wird somit keiner Beurteilung unterzogen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
§ 14 Abs. 1 BEinstG besagt:
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG)
Da nunmehr ein Grad der Behinderung von 40 vH durch das vom Sozialministeriumservice in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher Sozialministeriumservice ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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