BVwG W136 2111201-1

W136 2111201-1Tribunal administratif fédéral31 mai 2016

Regest

Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt - Abweisung, grobe<br/>Fahrlässigkeit, Milderungsgründe, Schuldspruch, Strafbemessung,<br/>Verweis

Texte intégral

BVwG W136 2111201-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2111201.1.00

Spruch

W136 2111201-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und Dr. Christian SINGER und Dr. Martin MÜHLGASSNER als fachkundige Laienrichter in der Disziplinarsache gegen XXXX über die Beschwerden der 1.) Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG, Dr. XXXX , und des 2.) Disziplinarbeschuldigten XXXX , vertreten durch RA Mag. Helmut Hohl, Kegelgasse 1/46, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VII, vom 02.16.2016, GZ W13/33-DK-VII/13, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen und der bekämpfte Bescheid sowohl hinsichtlich des Schuld- als auch des Freispruches bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 30.10.2013 wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten (im Folgenden kurz DB) ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes eingeleitet, habe entgegen den klaren Vorgaben seines Dienstgebers zur Erfassung der "IST-Zeiten" zwischen Jänner und April 2013 und am 1. Juni 2013 Unterbrechungen seines Zustellganges nicht ordnungsgemäß unter Pause erfasst und somit eine längere Dienstzeit ausgewiesen als tatsächlich erbracht und "habe am 26. Juni 2013 unter Ausnutzung seiner dienstlichen Zugangsmöglichkeiten eine private Sendung, gerichtet an J.K. ....., durch Verwendung eines Sammelumschlages der Post mit dem Gebührenvermerk "Postdienst", und somit ohne Bezahlung der Postgebühr in den Postlauf eingeschleußt" (wörtlich).

2. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 21.11.2013 wurde der DB schuldig erkannt, er habe am 26. Juni 2013 unter Ausnutzung seiner dienstlichen Zugangsmöglichkeiten eine private Sendung durch Verwendung eines Sammelumschlages der Post mit dem Gebührenvermerk "Postdienst", und somit ohne Bezahlung der Postgebühr in den Postlauf eingeschleust und habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 iVm § 91 BDG 1979 begangen, weshalb über den DB eine Geldbuße gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. Z 1 2 BDG 1979 verhängt wurde. Vom oben näher dargestellten Vorwurf, er habe entgegen den klaren Vorgaben seines Dienstgebers Pausenzeiten nicht ordnungsgemäß als solche erfasst und somit eine längere Dienstzeit ausgewiesen als tatsächlich erbracht, wurde der DB hingegen freigesprochen.

3. In Erledigung der sowohl vom DB als auch der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2015, GZ W136 2000725-1/5E, das vorgenannte Disziplinarerkenntnis behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Tragend für die Behebung war der Umstand, dass wegen eines Defektes des Schallträgers bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde keine rechtskonforme Verhandlungsschrift über den Gang derselben zustande gekommen war.

4. Nach neuerlicher mündlicher Verhandlung wurde der DB mit dem bekämpfte Bescheid schuldig erkannt, er habe am 26. Juni 2013 unter Ausnutzung seiner dienstlichen Zugangsmöglichkeiten eine private Sendung durch Verwendung eines Sammelumschlages der Post mit dem Gebührenvermerk "Postdienst", und somit ohne Bezahlung der Postgebühr in den Postlauf eingeschleust und habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 iVm § 91 BDG 1979 begangen, weshalb über den DB eine Geldbuße gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. Z 1 2 BDG 1979 in der Höhe von € 200,- verhängt wurde. Vom oben Vorwurf der unrichtigen Erfassung der Dienstzeit wurde der DB hingegen erneut freigesprochen.

Begründend wurde nach Darlegung des der Disziplinaranzeige zugrunde liegenden Sachverhaltes ausgeführt, dass sich dieser aus der Disziplinaranzeige, aus dem Verhandlungsprotokoll sowie weiteren näher genannten im Akt aufliegenden Beweismitteln ergebe. Der DB habe angegeben, dass er nicht die Absicht gehabt habe, eine Postsendung einzuschleusen, sondern darauf vertraut habe, dass die beim Postpartner eingesetzte Gemeindebedienstete Wu. das Postdienstkuvert frankieren werde, weil der DB einerseits sich als Absender angegeben habe und andererseits das Geld für alle zu frankierenden Sendungen, so auch seine eigene, bereit gelegt habe. Die diesbezüglichen Angaben seien von der Gemeindebediensteten Wu. gestützt worden. Da jedem Postbediensteten bekannt sei, dass Kuverts mit dem Vermerk Postdienst keiner Vergebührung zugeführt werden, hätte der DB nicht damit rechnen dürfen, dass dieses Kuvert einer Vergebührung zugeführt werde, wenn der eingebundene Mitarbeiter der Post nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde. Der DB habe somit in Kauf genommen, dass die Sendung ohne Bezahlung des Entgelts befördert wird. Zu Gunsten des DB werde davon ausgegangen, dass der DB nur grob fahrlässig gehandelt habe. Auch wenn kein nennenswerter Schaden entstanden sei, bleibe ein massiver Vertrauensverlust in die treue und gewissenhafte Dienstverrichtung des DB bestehen, weshalb im Hinblick darauf, dass der DB weder ein reumütiges Geständnis abgelegt habe noch disziplinär unbescholten sei, eine Geldbuße zu verhängen gewesen wäre. Hinsichtlich des Freispruches betreffend unrichtige Erfassung der Dienstzeit wurde nach ausführlicher Darlegung der Verantwortung des DB sowie der Aussage des Zeugen Wi. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein konkretes schuldhaftes Fehlverhalten des DB nicht habe nachgewiesen werden können.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der DB als die Disziplinaranwältin fristgerecht Beschwerde.

5.1. Seitens des DB wurde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes den Schuldspruch und die Strafe betreffend. Schuld und Strafe erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zeugin Wu. ausgesagt habe, dass sie ein Postdienstkuvert dann frankiert habe, wenn ein Absender darauf gestanden sei, weshalb sie dieses Kuverts auch immer dahingehend geprüft habe. Aus diesem Grund und weil der DB auch immer das Geld dazugelegt habe und er dieses Kuvert in die Kiste für die Aufgabepost gelegt habe, sei klar, dass er es nicht habe einschleusen wollen. Der DB habe daher den Tatbestand weder erfüllt noch erfüllen wollen. Zwar reiche Fahrlässigkeit für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus, jedoch käme es bei der Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten auf die dienstliche Stellung des Beamten an und sei auf mögliche menschliche Fehlerquellen Bedacht zu nehmen. Der DB habe nicht fahrlässig gehandelt, da die Zeugin Wu. ihn hätte informieren müssen, dass das Kuvert nicht frankiert ist und habe der DB nicht sehenden Auges in Kauf genommen, dass das Kuvert nicht frankiert wird. Im Übrigen sei die Strafe überhöht, der Milderungsgrund, dass der DB zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, sei unberücksichtigt geblieben, die Sanktion stehe außer Verhältnis zur Tat und Schuld. Ein Verfahrensfehler läge insofern vor, als der festgestellte Sachverhalt vom tatsächlichen abweiche, weil erwiesen sei, dass der DB nicht habe einschleusen wollen, sondern die Sendung habe bezahlen wollen. Es sei nicht festgestellt worden, dass zwischen der Zeugin Wu. und dem DB insofern ein Vertrauensverhältnis vorlag, da der DB darauf vertrauen durfte, dass die Zeugin Wu. das Postdienstkuvert frankiert.

5.2. Die von der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG rechtzeitig erhobene Beschwerde richtet sich sowohl gegen Schuld- und Strafausspruch, insofern dem DB Fahrlässigkeit angelastet wurde sowie den freisprechenden Spruchpunkt des bekämpften Bescheides betreffend Vorwurf der unrichtigen Zeiterfassung. Zwar sei der Schuldspruch grundsätzlich zu recht erfolgt, jedoch habe der DB Vorsatz zu verantworten und habe er zwei Pflichtverletzungen begangen, indem er einerseits ein dienstliches Kuvert für private Zwecke verwendet habe und andererseits diese private Sendung nicht frankiert sondern in den Postdienst eingeschleust habe. Da der DB gewusst habe, dass ein Postdienst-Nachsendekuvert nicht frankiert wird, habe er sehenden Auges in Kauf genommen, dass kein Entgelt für diese Privatsendung entrichtet wird. Der DB habe keine Einsicht bzw. Reue gezeigt, weshalb sowohl aus general- aber auch spezialpräventiven Erwägungen eine empfindliche Geldstrafe zu verhängen sei. Die Halbierung der im ersten Rechtsgang verhängten Geldstrafe sei im Hinblick darauf, dass der DB zwei Pflichtverletzungen zu verantworten habe, nicht angemessen. Die Begründung für den Freispruch, wonach ein konkretes schuldhaftes Verhalten des DB nicht habe nachgewiesen werden können, sei mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussage des Zeugen Wi., wann und wo er dem DB im Auto auf seinem Zustellgang begegnet sei, nicht in Einklang zu bringen. Die Behauptung des DB, er habe am 18.01.2013 Nasenbluten gehabt, sei eine reine Schutzbehauptung, da er diese Aussage bei seiner ersten Aussage am 25.04.2013, die wesentlicher zeitnäher zum Geschehen war, nicht getätigt habe. Auch sei der Umstand, dass sich der DB wegen des Nasenblutens nie in ärztliche Behandlung begeben habe, auch ein Indiz für eine Schutzbehauptung. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Arbeitsweise und den Zeitangaben auseinandergesetzt und sei das Fragerecht der Disziplinaranwältin durch die belangte Behörde insofern beschränkt worden, als diese geduldet habe, dass der Rechtsvertreter sie mehrmals bei der Befragung des Zeugen Wi. unterbrochen habe. Da die Feststellung des Sachverhaltes und somit auch die Begründung unvollständig geblieben seien, sei das Erkenntnis mangelhaft.

6. Mit Stellungnahme vom 23.05.2016 wiederholte der DB sein bisheriges Vorbringen zum Schuldspruch. Hinsichtlich des Freispruches wurde ausgeführt, dass der DB vor der belangten Behörde ausgesagt habe, dass er immer sehr genau gearbeitet habe, weil er wusste dass man bei ihm nach Fehlern suchen würde. Am 01.07.2013 habe er nach seiner Pause noch 12 PSK-Anweisungen durchzuführen gehabt, was bei vielen älteren Leuten nicht in drei Minuten zu bewerkstelligen sei und habe den gesamten Frankenfelsberg mit etwa 39 km, das waren insgesamt 47 Stoppunkte, abzufahren gehabt, auch wären viele Pakete dabei gewesen. Im Übrigen wäre auch zumindest zwei andere Zusteller relativ spät vom Zustellgang zurückgekommen, ein Fehlverhalten habe daher nicht nachgewiesen werden können.

7. Mit Note vom 23.07.2015, eingelangt am 24.07.2015, legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.

8. Im Rahmen der am 25.05.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich der BF zum Schuldspruch geständig. Zwar habe er ein Postdienstkuvert für eine private Sendung verwendet, habe aber nicht vorgehabt nicht zu bezahlen, sondern sei es durch Missverständnisse mit der Postpartnerbediensteten und Arbeitsstress entgegen seiner sonstige Gewohnheit nicht zur Frankierung gekommen. An sein Nasenbluten habe er sich bei seiner ersten Vernehmung nicht erinnert, da ihm damals verschiedene Fehlleistungen vorgehalten worden seien. Er habe niemals bewusst langsam gearbeitet oder Pausen gemacht, ohne diese zu erfassen. Er sei langsamer gewesen als seine Kollegen, weil er extra genau gearbeitet habe, weil ihm bereits bekannt gewesen sei, dass sein Vorgesetzter bei ihm nach Fehlern suche, außerdem habe er sich gemobbt gefühlt.

Seitens der Disziplinaranwältin wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsleistung des DB seit einem Dienststellenwechsel durchaus zufriedenstellend sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am 27.10.1969 geborene DB steht seit 1991 im Postdienst und wurde 1994 zum Beamten ernannt. Der DB wurde im Dezember 2014 mit einem Verweis bestraft, da er sich einer Kundin gegenüber nicht korrekt verhalten hat. Der DB hat seit seiner Versetzung im März 2015 eine gute Dienstbeschreibung. Der Monatsbezug des DB betrug im Mai 2015 € 2.261,45,- brutto, der DB zahlt für einen Kredit im Zusammenhang mit einem Hausbau monatlich Raten in der Höhe von €

500,- . Der DB ist geschieden und für ein minderjähriges Kind unterhaltspflichtig.

1.2. Die DB ist hinsichtlich der begangenen Pflichtverletzung geständig. Er hat am 26. Juni 2013 ein Kuvert für eine postdienstliche Briefsendung, das ist ein Kuvert der Post für Postsendungen, deren Absender oder Empfänger eine Dienststelle der Österreichischen Post AG ist, verwendet, um eine private Sendung zu verschicken. Der DB hat sich auf dem Kuvert als Absender angegeben und hatte vor, diese Sendung von der Postpartnerin frankieren zu lassen. Eine derartige Vorgangsweise war beim DB geübte Praxis. Da der DB die Postpartnerin nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass dieses Kuvert, dass nach den Organisationsvorschriften der Post nicht zu frankieren ist, ausnahmsweise doch zu frankieren ist, weil es sich um eine Privatsendung handelt, wurde es nicht frankiert, jedoch trotzdem der weiteren Beförderung zugeführt

1.3. Hinsichtlich jener angelasteten Vorwürfe, zu denen ein Freispruch der belangten Behörde erfolgte, kann eine disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung des DB nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der DB am 18.01.2013 eine als Pause zu erfassende Unterbrechung seines Zustellganges durchgeführt hätte und kann nicht festgestellt werden, dass er am 01.07.2013 eine längere Arbeitszeit als für die Durchführung seines Zustellganges tatsächlich erforderlich, in der Zeiterfassung ausgewiesen hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des DB ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Angaben der Disziplinaranwältin seine nunmehrigen dienstlichen Leistungen betreffend.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der vorliegenden Pflichtverletzung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des DB sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auch von der von der belangten Behörde dazu vernommenen Zeugin Wu. (Postpartnerin) gestützt werden. Dem Vorbringen der Disziplinaranwältin, wonach der DB im Hinblick darauf, dass er ein dienstliches Kuvert für eine Privatsendung verwendet hat, von vorne herein ins Auge gefasst hatte, seine Privatsendung nicht zu frankieren, kann nicht gefolgt werden. Zum einem erscheint es durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig, dass zwar ein Kuvert des Dienstgebers für private Zwecke verwendet wird, ohne auch ins Auge zu fassen, den Dienstgeber die zu entrichtende Postgebühr zahlen zu lassen, bzw. sie zu verkürzen, zum anderen hat der Zeuge Wi. in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde glaubwürdig ausgesagt, dass der DB die vom ihm ins Auge gefasste Vorgangsweise, nämlich die Frankierung eines Postdienstkuverts erneut im September 2013 durchgeführt hat. Da der DB zu diesem Zeitpunkt von der disziplinären Anlastung noch nichts wusste, erscheint sein Vorbringen, dass er es stets so gehandhabt habe, durchaus glaubwürdig.

2.3. Die Negativfeststellungen zum Freispruch basieren auf folgenden Erwägungen:

Die Aussage des DB, dass er am 18.01.2013 mit einer etwa zwanzig minütigen Verspätung vom Zustellgang in die Zustellbasis zurückgekehrt ist, weil er eine Pause wegen Nasenblutens habe machen müssen, erscheinen glaubwürdig. Auch die Aussage des DB, wonach ihm dies bei seiner ersten Befragung Ende April 2013 durch Vorgesetzte nicht erinnerlich war, weil ihm mehrere Verfehlungen an verschiedenen Tagen vorgehalten wurden, ist nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Plausibilität der Aussagen des DB kann daher nicht von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden.

Für ungerechtfertigte Pausen des DB am 01.07.2013 gibt es außer dem Umstand, dass er an diesem Tag eine im Vergleich zu anderen Bediensteten der Post überdurchschnittlich lange Dienstzeit erfasst hat, keine Hinweise. Hingegen gesteht der DB selbst zu, dass er an seiner früheren Dienststelle langsamer, jedoch aus seiner Sicht genauer, gearbeitet hat, als seine Kollegen. Dieser Umstand stellt für sich allein jedoch noch keine Dienstpflichtverletzung dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) lauten:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) .....

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) ....

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."

3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

3.3. Zum Vorbringen der Disziplinaranwältin:

Zwar ist dem Beschwerdevorbringen der Disziplinaranwältin zu folgen, wonach der DB mit seinem Verhalten, nämlich Verwendung eines Kuverts des Dienstgebers für private Zwecke und Nichtfrankierung dieses Kuverts, zwei Pflichtverletzungen gesetzt hat, jedoch wurde der Umstand, dass der DB das Postkuvert privat verwendet hat, diesem mit dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Einleitungsbeschluss der belangten Behörde nicht angelastet und ist demzufolge auch nicht vom gegenständlichen Schuldspruch umfasst. Eine andere Interpretation lässt der Wortlaut des Einleitungsbeschlusses (siehe Verfahrensgang I.1) nicht zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, kommt dem Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses zu. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH vom 21.04.2015, Zl. Ra 2014/09/0042). Beim Einleitungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Für den Spruch in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung ist einzige Bedingung, dass der Einleitungsbeschluss von seinem sachlichen Inhalt her gesehen nicht überschritten wird (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Zl. Ra 2015/09/0095).

Im Sinne dieser Rechtsprechung umfasst der von der belangten Behörde gefasste Schuldspruch ausschließlich das "Einschleusen" eines Postdienstkuverts in den Postlauf ohne Frankierung und nicht die Tatsache, dass der DB ein dienstliches Kuvert für private Zwecke verwendet hat. Einem weitergehenden Schuldspruch wie von der Disziplinaranwältin stünde bereits der in Rechtskraft erwachsene Einleitungsbeschluss mit der ihm zukommenden Umgrenzungsfunktion für das weitere Verfahren entgegen.

Im Sinne dieser Ausführungen geht auch das Vorbringen der Disziplinaranwältin zur Strafzumessung ins Leere, da der DB wie ausgeführt, einerseits nicht zwei Pflichtverletzungen zu verantworten hat und andererseits, wie unter Punkt 2.2. ausgeführt, ein Vorsatz hinsichtlich des "Einschleusens" der Briefsendung von der belangten Behörde zutreffenderweise nicht festgestellt werden konnte.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Freispruch des bekämpften Bescheides nicht nachvollziehbar wäre, kommt keine Berechtigung zu und blieb auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht offen, durch welche Beweisergebnisse die Disziplinaranwältin ein disziplinär zu ahndendes Fehlverhalten des DB als erwiesen ansieht. Die vom DB im Vergleich zu den Kollegen seiner früheren Dienststelle selbst zugestandene geringere Arbeitsleistung stellt für sich allein genommen keine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Dienstgeber betreffend Feststellung des Umfanges bzw. der Wertigkeit der Arbeitsleistung eines Beamten mit dem Leistungsfeststellungsverfahren ein eigenes Instrumentarium zur Hand gegeben ist (vgl. VwGH vom 06.03.2008, Zl. 2006/09/0049).

3.4. Zum Vorbringen des DB:

Das Beschwerdevorbringen, wonach der DB keine Pflichtverletzung begangen haben sollte, kommt schon im Hinblick auf seine geständige Verantwortung, wonach ihn die Schuld daran träfe, dass es zu keiner Frankierung gekommen ist, ins Leere. Auch liegt entgegen dem Vorbringen keineswegs eine entschuldbare Fehlleistung des DB vor, sondern hat dieser diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Gerade weil der DB mit mehr als zwanzig jähriger Erfahrung im Dienst ein Postdienstkuvert, von dem er wusste, dass es ausschließlich für die Dienstpost der Post vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird und daher grundsätzlich nicht der Frankierung zugeführt wird, unzulässigerweise als Privatkuvert verwendete, wäre er verpflichtet gewesen, besonders darauf zu achten, dass es dennoch als Privatsendung frankiert wird. Indem er dies unterlassen hat, ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

3.5. Zur Strafzumessung

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

Grundsätzlich kann im Hinblick auf die vom DB zu vertretende Schuldform und im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen keine Rechtswidrigkeit in der verhängten Geldbuße erkannt werden. In diesem Sinne kommt dem Vorbringen der Disziplinaranwältin, wonach ein Gleichtun anderer Postbediensteter im Hinblick auf einen Personalstand von mehr als 20.000 Bediensteten in kurzer Zeit zu einer beträchtlichen Schadenssumme führen würde durchaus Berechtigung zu. Im konkreten Fall ist jedoch darauf zu verweisen, dass selbst der Vorgesetzte des DB, der die "eingeschleuste" Privatsendung bemerkt und daraufhin Disziplinaranzeige erstattet hat, aus welchen Gründen auch immer, den DB nicht an Ort und Stelle auf sein Fehlverhalten hingewiesen hat und auch nicht auf Frankierung gedrungen hat. Der Umstand, dass der Vorgesetzte damit den Schadenseintritt der entgeltlosen Beförderung der Sendung verhindern hätte können und dies unterlassen hat, ist ein Hinweis darauf, dass dieser auch von Seiten des Dienstgebers als nicht allzu gravierend betrachtet wird.

Im vorliegenden Fall erscheint jedoch im Hinblick auf die mittlerweile lange Verfahrensdauer, die nicht vom DB zu vertreten ist, und das vom DB nach einem Dienststellenwechsel nunmehr gezeigte Wohlverhalten als weiterer Milderungsgrund, die Verhängung eines Verweises ausreichend, um den DB, der zwischen zeitlich geständig ist, von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Der aufgrund des Disziplinarverfahrens vorgenommene Entzug seines Fixrayons kann jedoch unter Bedachtnahme auf das diesbezügliche Vorbringen des DB, welche Nachteile damit tatsächlich verbunden sind, nicht als gewichtiger Nachteil und somit als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB gesehen werden. Ebenso kann nicht erkannt werden, inwiefern der DB wie vorgebracht zur Wahrheitsfindung beigetragen haben soll, weshalb auch dies als Milderungsgrund nicht in Betracht kommt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.

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