BVwG L504 2121938-1

L504 2121938-1Tribunal administratif fédéral31 mai 2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG L504 2121938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2121938.1.00

Spruch

L504 2121938-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, Zl. 1047451209-140256221, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gem. § 24 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 05.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-VP wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz in den Irak zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dagegen hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Mail vom 28.04.2016 wurde vom BMI ein Schreiben vom Land Steiermark (vom 01.04.2016) übermittelt, woraus hervorgeht, dass die beschwerdeführende Partei per 24.03.2016 aus der Grundversorgung wegen "unbekannten Aufenthalt" abgemeldet wurde.

Eine am 30.05.2015 durch das BVwG durchgeführte Abfrage im ZMR ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 30.03.2016 von ihrer Unterkunft abgemeldet wurde. Seither scheint keine Anschrift mehr auf und kann auch amtswegig kein Aufenthaltsort festgestellt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Siehe I.

Die bP hat dadurch ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren verletzt. Eine Entscheidung kann nach derzeitiger Lage ohne weitere Einvernahme bzw. Verhandlung nicht durchgeführt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich einhellig und zweifelsfrei aus der Mitteilung des Landes Steiermark sowie einer Abfrage im ZMR.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Die bP hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht sonst leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der bP erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der bP nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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