W237 2109054-1•BVwG W237 2109054-1
W237 2109054-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2016
Interessenabwägung, Konventionsreisepass, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
W237 2109054-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF
BGBl. I 122/2013, iVm §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 121/2015, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2008, A12 302.673-1/2008, wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein von 05.02.2009 bis 04.02.2014 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.
2. Zwischen 2007 und 2013 wurde der Beschwerdeführer insgesamt fünf Mal strafgerichtlich wegen Schlepperei, versuchten Diebstahls, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt.
3. Am 02.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Seinem Antrag legte er eine Kopie des Erkenntnisses über die Erteilung des Status des Asylberechtigten, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine Entlassungsbestätigung aus der Justizanstalt XXXX , eine Kopie seines Konventionsreisepasses sowie Lichtbilder bei.
3.1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2014 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetz beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 14.10.2014 führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesamt übersehe, dass einerseits die Verurteilung im Jahr 2010 erfolgt sei und es sich andererseits nur um einen geringfügigen Eigenkonsum gehandelt habe, weshalb "die Gefahr einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem beantragten Konventionspass einfach nicht [ge]geben erscheint". Weiters sei das Leben seiner Familie vom Vorliegen des Konventionspasses schwerwiegend abhängig, weil er ohne einem solchen keine öffentliche Unterstützung erhalte.
3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 20.05.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 27.05.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend führte es aus, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes darstelle. Da die Tat noch nicht lange zurückliege und der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine sehr hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei derzeit für den Beschwerdeführer keine positive Prognose möglich. Bei Ausstellung eines Konventionspasses werde auf Grund der Aktenlage befürchtet, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen werde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der Beschwerdeführer sei zudem bereits fünf Mal, unter anderem wegen Schlepperei, rechtskräftig verurteilt worden. Bei der Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchmittelgesetz sei ihm laut Urteil Gewerbsmäßigkeit zur Last gelegt worden. Die öffentlichen Interessen an der Versagung des Konventionsreisepasses würden daher höher bewertet als seine privaten Interessen. Auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen sei bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz keine Rücksicht zu nehmen.
4. Der Beschwerdeführer erhob am 09.06.2015 durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den angeführten Bescheid Beschwerde. In dieser hält er im Wesentlichen fest, dass die belangte Behörde allein aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2010 davon ausgehe, dass dieser den beantragten Konventionsreisepass zur Begehung von Suchtgiftdelikten verwenden werde, weil der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr anlaste. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass bei der Verleihung eines Konventionspasses nicht allein auf die strafrechtlichen Verurteilungen Bedacht zu nehmen sei, sondern es müssten auch andere Aspekte, wie insbesondere das Verhalten des Antragstellers seit der Tat und seine nunmehrige soziale und wirtschaftliche Integration, berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass das Suchtmitteldelikt mittlerweile fünf Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer habe aus seinen Verurteilungen gelernt und seither weder Suchtmittel konsumiert noch an andere weitergegeben, sodass es bei einer einmaligen Tatbegehung geblieben sei. Warum die belangte Behörde dennoch von einer Wiederholungsgefahr ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Weiters sei zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Suchmitteldelikt mit keiner Reisebewegung verbunden gewesen sei. Zur Integration des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass dieser mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet lebe. Mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten habe sich die belangte Behörde kaum bzw. in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Asylgerichtshof erkannte dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 17.12.2008 den Status eines Asylberechtigten zu.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Krems vom XXXX .2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Schlepperei nach § 114 Abs. 2 FPG (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2009 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2010 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Unter einem wurde die in der Verurteilung vom XXXX .2009 festgelegte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2010 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie darauf gerichteten Versuchs gemäß § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG (jeweils in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Juni 2010 gewerbsmäßig ein Baggie Marihuana von zumindest 2,6 Gramm brutto an einen verdeckten Ermittler um € 20,- überlassen sowie ein Baggie Marihuana von zumindest 3,4 Gramm brutto und loses Marihuana von zumindest 1,7 Gramm brutto an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Suchtgiftabnehmer bereitgehalten habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2013 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die in den Urteilen vom XXXX .2010 und XXXX .2010 festgelegten Probezeiten wurden auf jeweils fünf Jahre verlängert.
1.3. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern in Wien. Laut Beschwerdevorbringen erachtet er sich als gut in Österreich integriert.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch Einsichtnahme in das Strafregister. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern in Wien lebt, ist den Ausführungen in der Beschwerde zu entnehmen; es sind keine Gründe ersichtlich, die Anlass dazu geben könnten, dieses Vorbringen anzuzweifeln.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 121/2015 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 09.06.2015 zur Post gegebene Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. § 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zukommt:
"Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut (der im vorliegenden Fall maßgebliche Tatbestand ist hervorgehoben):
"Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."
Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).
3.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein "latenter Auslandsbezug". Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
3.3. Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat:
3.3.1. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2010 vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift (Marihuana) anderen überlassen bzw. an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Suchtgiftabnehmer bereitgehalten. Dafür wurde er rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellte Straftat begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.3.2. Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei einer nur einmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095).
Soweit in der Beschwerde im Wesentlichen bemängelt wird, dass die belangte Behörde im Rahmen einer Prognosebeurteilung die Berücksichtigung unterlassen habe, dass es bei einer einmaligen Tatbegehung geblieben sei und der Beschwerdeführer seit der Verurteilung keine Suchtmittel konsumiere, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt nämlich der fehlende Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus, zum anderen ließ er auch schon im Zusammenhang mit vier anderen - wenngleich nicht einschlägigen - rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen kontinuierlich kriminelle Neigungen erkennen. Der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum reicht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504), zumal er zuletzt wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls im Jahr 2013 zu einer unbedingten Freiheitstrafe von neun Monaten verurteilt wurde.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als "Aufpasser" dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).
3.3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses für seine Familie existenzbedrohend sei. Außerdem sei bei der Frage der Verleihung eines Konventionspasses nicht allein auf die strafgerichtlichen Verurteilungen eines Antragstellers Bedacht zu nehmen, sondern es müssten auch andere Aspekte - wie insbesondere das Verhalten des Antragstellers seit der Tat sowie seine nunmehrige soziale und wirtschaftliche Integration - berücksichtigt werden.
In seinem Erkenntnis vom 16.05.2013, 2012/21/0253, sprach der Verwaltungsgerichtshof zwar tatsächlich aus, dass im Rahmen der Prognoseentscheidung gemäß § 92 Abs. 1 FPG die soziale und wirtschaftliche Integration eines Antragstellers zu berücksichtigen sei, doch ist zum einen der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (einmalige Tatbegehung der Schlepperei, achtjähriges Wohlverhalten ohne weitere strafgerichtliche Verurteilungen) mit dem vorliegenden nicht vergleichbar; zum anderen ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner einschlägigen Verurteilung im November 2010 unter Pkt. II.3.3.2. durchaus berücksichtigt wurde, dabei aber eben eine neuerliche strafgerichtliche Verurteilung im Jahr 2013 zu konstatieren ist.
Was die in der Beschwerde geltend gemachte soziale Integration des Beschwerdeführers betrifft, erfolgte diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen: Der Beschwerdeführer erschöpft sich in der - nicht angezweifelten - Aussage, er lebe mit seiner Frau und seinen Kindern in Wien. Selbst unter der Annahme einer tieferreichenden Integration seit der letztmaligen strafrechtlichen Verurteilung könnte unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen in einer Gesamtbeurteilung zum Entscheidungszeitpunkt keine die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG widerlegende Prognose getroffen werden, zumal die familiäre Bindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine Verantwortung für seine beiden minderjährigen Kinder ihn auch von der Begehung der bisherigen Straftaten nicht abhielt.
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren geltend machte, das wirtschaftliche Fortkommen von ihm und seiner Familie sei von der Ausstellung eines Konventionspasses "schwerwiegend abhängig", ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers in Österreich nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504). Im Übrigen ist - ungeachtet der Berücksichtigung der Integration eines Antragstellers bei der Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253) - bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204 mwN).
3.3.4. Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, beizutreten und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner sozialen Integration im Bundesgebiet meinte, er lebe mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern im Bundesgebiet, werden diese Angaben nicht angezweifelt und waren ohne eine Verhandlung festzustellen. Eine Verhandlung konnte schließlich auch deshalb unterbleiben, weil selbst eine darin erörterte tieferreichende Integration des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände keine anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte (vgl. Pkt. II.3.3.3.).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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