W229 2118792-1•BVwG W229 2118792-1
W229 2118792-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2016
Geltendmachung, Krankenstand, Notstandshilfe
W229 2118792-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 30.09.2015, GZ: XXXX, in nicht-öffentlichen Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. iVm § 38 iVm § 17 und gemäß § 58 iVm § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS) hat mit Bescheid vom 30.09.2015, GZ: XXXX, ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 1 iVm. § 58 IVm. §§ 44 und 46 AlVG Notstandhilfe ab dem 22.09.2015 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zum 15.09.2015 krankgeschrieben gewesen sei und sich am 22.09.2015 persönlich beim AMS wieder gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bringt darin vor, dass er von Dezember 2014 bis 15.09.2015 im Krankenstand gewesen sei und sich am 22.09.2015 persönlich beim AMS wieder gemeldet habe. Verfahrensgegenstand sei der Anspruch auf Notstandhilfe von 16.09.2015 bis 21.09.2015. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe auf der Website des AMS nachgelesen. Dort sei zu lesen dass die Meldung nach dem Krankenstand innerhalb einer Woche nach dem Ende des Krankenstandes erfolgen müsse. Hierzu verweist er auf einen Ausdruck der Website des AMS vom 28.10.2015. Aufgrund der Information auf der AMS Website habe er die Wiedermeldung beim AMS rechtzeitig, nämlich innerhalb einer Woche (innerhalb von sieben Kalendertagen) nach dem Ende seines Krankenstandes durchgeführt. Ihm stehe daher die Notstandshilfe ab 16.09.2015 und nicht erst ab zwar 20.09.2015 zu. In der Zwischenzeit habe er erfahren, dass bei einem Krankenstand, der länger als 62 Tage dauere, die Wiedermeldung unverzüglich nach dem Ende des Krankenstandes erfolgen müsse und dass die Regel, wonach man eine Woche Zeit für die Wiedermeldung habe, nur für Krankenstände gelte, die bis zu max. 62 Tage dauern. Das habe er nicht gewusst und konnte er auch nicht wissen. Er habe nicht nur die Information auf der Website des AMS dahingehend verstanden, dass eine Wiedermeldung innerhalb einer Woche ausreiche, er habe zusätzlich auch bei der AMS Serviceline angerufen und dort dieselbe Information erhalten. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn er § 46 Abs. 5 AlVG gelesen hätte, so wäre er als Laie der Meinung, dass eine Meldung nach dem Krankenstand innerhalb einer Woche ausreichend sei. Der Unterschied zwischen neuerlicher Geltendmachung und Wiedermeldung, auf den § 46 Abs. 5 AlVG abstellt, sei ihm als Laie nicht geläufig. Dieser Unterschied werde auch auf der AMS Website nicht erklärt. Er sei daher der Meinung, sich korrekt verhalten zu haben.
Gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 4 AlVG könne die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung der Notstandshilfe ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsverfahren auslösen kann, wie z.B. eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist. Da die Information auf der AMS Website irreführend sei und auch der Mitarbeiter der AMS Serviceline nicht nach der Dauer des Krankenstandes gefragt habe, sondern ohne nachzufragen die Auskunft gegeben habe, dass eine Meldung innerhalb einer Woche nach dem Ende des Krankenstandes ausreichend sei, liege eine mangelnde bzw. unrichtige Auskunft der belangten Behörde vor. Er habe daher Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 16.09.2015. Der Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Mit Schreiben des AMS vom 09.11.2015 wurde der Beschwerdeführer zusammengefasst darüber informiert das der Passus auf der Homepage des AMS, auf den er sich beruft zum falschen Themenbereich gehöre. Es handle sich dabei um eine Information, welche Umstände dem AMS unter welchen Voraussetzungen zu melden seien. Am Ende dieser Information sei folgender Hinweis enthalten: "... Wurde der Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Auslandsaufenthalt), kann eine Weitergewährung nur dann erfolgen, wenn sie diese unverzüglich beim Arbeitsmarktservice persönlich oder - sofern ihnen ihre regionale Geschäftsstelle nichts anderes mitgeteilt hat - über ihr eAMS Konto beantragen." Weiters wurde in diesem Schreiben ausgeführt, gehe die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere, da unverzüglich unmissverständlich sofort und unaufgefordert heiße. Zudem werde festgestellt, dass vom Beschwerdeführer als langjährigen Kunden vorausgesetzt werden kann, dass er mit den Formalitäten einer Wiedermeldung vertraut sei. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Jahr 2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und die Jahre danach immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalten. Bis zu zwölf Mal habe er seine Leistungsbezüge seither wegen Krankenstand unterbrochen. Zusätzlich sei auf jedem von ihm unterzeichneten Antragsformular sowie auf sämtlichen Leistungsmitteilungen folgende Information zu finden:
"Bezugsunterbrechungen: Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung) müssen Sie die Weitergewährung ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgründe neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über ihr eAMS Konto geschehen. Erfolgt ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. [...]" In dem Schreiben wird der Beschwerdeführer ersucht auszuführen, wieso er trotzdem glaube, man könne von ihm nicht verlangen, die Regelungen des AMS richtig zu verstehen.
4. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2015 Stellung und führte darin aus, er habe eine mangelnde bzw. unrichtige Auskunft der belangten Behörde erhalten. Er habe daher gemäß § 17 Abs. 4 AlVG Anspruch auf Notstandshilfe ab 16.09.2015. Die belangte Behörde werfe ihm vor, dass man von ihm aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit dem AMS verlangen könne, die Meldepflichten zu kennen. Er werde um Stellungnahme ersucht, wieso er trotzdem glaube, man könne von ihm nicht verlangen, die Regelungen des AMS richtig zu verstehen. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass es zwar richtig sei, dass er seit mehreren Jahren immer wieder AMS Leistungen beziehe, die Regelungen seien für ihn aber nicht immer verständlich. Er versuche daher immer, sich so gut wie möglich zu informieren, um alles richtig zu machen. Im konkreten Fall sei er ein dreiviertel Jahr im Krankenstand (12/2014-9/2015) gewesen. Er habe sich hinsichtlich der Rückmeldung nach dem Krankenstand doppelt informiert: Bei der AMS Serviceline und auf der AMS Website. Von der AMS Serviceline habe er die Auskunft erhalten, dass eine Rückmeldung nach dem Krankenstand innerhalb einer Woche ausreichend sei. Auf der AMS Website stehe dieselbe Information. Hierzu führt der Beschwerdeführer folgende Passage an: "Eine Meldung ist rechtzeitig, wenn sie ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Eintritt eines Ereignisses, bei ihrem Arbeitsmarktservice erfolgt. Die Aufnahme einer Beschäftigung muss jedoch fort gemeldet werden."
Es sei richtig, dass auf derselben Seite weiter unten darauf hingewiesen werde, dass eine unverzügliche Meldung nach der Unterbrechung eines Leistungsbezuges erforderlich sei. Allerdings ergeben beide Absätze gemeinsam keinen Sinn bzw. Sinn verwirrend. Im oben zitierten Absatz werde eine Meldung "ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche" verlangt. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass im unteren Absatz eine tatsächlich unverzügliche Meldung verlangt werde (mit der Rechtsfolge des Verlustes des Leistungsanspruches bei einer Meldung ein paar Tage später). Aufgrund des ersten Absatzes habe er angenommen, dass Unverzüglichkeit jedenfalls vorliege, wenn die Meldung binnen einer Woche erfolge. Wie hätte er erkennen sollen, dass dies in seinem Fall nicht ausreichend sei? Auf der Website befinde sich kein Hinweis darauf, dass die Unterbrechungsdauer (Krankenstandsdauer) das entscheidende Kriterium sei. Er wusste nicht, dass eine Rückmeldung binnen einer Woche nach einem kurzen Krankenstand ausreichend sei, während bei einem Krankenstand der länger als 62 Tage dauere, eine unverzügliche Rückmeldung erforderlich sei. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass auf den Mitteilungen bzw. Antragsformularen des AMS auf die Unterscheidung hingewiesen werde, da er aber ein dreiviertel Jahr im Krankenstand gewesen sei, habe er diese Formulare nicht bei der Hand gehabt. Am Revers des aktuellen Antrags auf Notstandshilfe sei davon z.B. überhaupt nichts zu lesen (d.h. dieser Absatz muss sich wohl oder Übel auf dem Teil des Formulars befinden, der im AMS übergeben werden müsse - alleine das sei seines Erachtens schon unglaublich und irreführend genug...). Bei seinem Anruf in der AMS Serviceline sei nicht gefragt worden, ob sein Krankenstand länger als 62 Tage gedauert habe. Da die Unterbrechungsdauer weder in der AMS Serviceline noch auf der von ihm genannten AMS Webseite thematisiert werde, sei es ihm wohl schwer vorwerfbar, dass er diese Unterscheidung nicht kannte. Hätte sein Krankenstand bis zu 62 Tage gedauert, so hätte seine Rückmeldung binnen einer Woche nicht einen Verlust des Leistungsanspruches für einige Tage bedeutet. Auch in seinem Fall dürfe kein Verlust eintreten, da die Auskunft der belangten Behörde mangelnd bzw. unrichtig gewesen sei.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 02.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.10.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 30.09.2015 abgewiesen wurde.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er erneut ausführt, die AMS Website sei irreführend und dass hinsichtlich des Inhalts der Telefonate mit der AMS Serviceline "Aussage gegen Aussage" stehe.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 22.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht seit 2002 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer meldete am 15.12.2014 beim zuständigen AMS via telefonischen Anruf seinen Krankenstand beginnend mit 15.12.2014. Die Dauer und das voraussichtliche Ende des Krankenstandes wurden dem AMS im Vorhinein nicht bekannt gegeben.
Der Leistungsbezug der Notstandshilfe wurde ab dem vierten Tag des Krankenstandes, somit ab dem 18.12.2014, eingestellt.
Der Krankengeldbezug dauerte vom 18.12.2014 bis 15.09.2015.
Der Beschwerdeführer sprach nach Beendigung des Krankengeldbezuges mit 15.09.2015 erst wieder am 22.09.2015 beim zuständigen AMS vor.
Der Verfahrensgang sowie Sachverhalt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellungen hinsichtlich des Bezuges von Krankengeld ergeben sich insbesondere aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers und wurden vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten wie die telefonische Meldung des Beginns des Krankenstandes.
Die Feststellung hinsichtlich der persönlichen Vorsprache beim AMS ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahrensverlauf; so gibt der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, sich am 22.09.2015 persönlich beim AMS wieder gemeldet zu haben.
Ob die Antragstellung erst am 22.09.2015 aufgrund unrichtiger oder irreführender Angaben des AMS erfolgte, sei es durch die Website oder durch telefonische Auskünfte, kann dahingestellt bleiben, da diese Klärung - wie unten näher ausgeführt wird - für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht relevant ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
[...]
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) (...)
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
[...]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
ARTIKEL III
Verfahren
Zuständigkeit
§ 44. (...)
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) -(4) [...]
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
3.5. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass er aufgrund einer irreführenden Information auf der Website des AMS sowie aufgrund unrichtiger telefonischer Auskünfte durch Mitarbeiter der Serviceline, sich erst nach einer Woche persönlich wieder gemeldet habe. Der Beschwerdeführer begehrt unter Heranziehung des § 17 Abs. 4 AlVG, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und ihm die Notstandshilfe ab 16.09.2015.
3.5.1. Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe (vgl. § 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt - unstrittig ab 15.12.2014 im Krankenstand und bezog von 18.12.2014 vom bis 15.09.2015 Krankengeld. Die Gewährung der Notstandshilfe wurde mit 18.12.2014 eingestellt und der Anspruch auf Notstandshilfe ruhte. Der Ruhenszeitraum umfasste im beschwerdegegenständlichen Fall insgesamt 271 Tage.
Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf Notstandshilfe bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl. I Nr. 77/2004 teilweise neu gefasst. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG unterscheidet drei Fallkonstellationen, wobei im gegenständlichen Fall jene Konstellation zu Anwendung kommt, wonach der Anspruch gemäß § 46 Abs. 5 AlVG neuerlich persönlich geltend zu machen war, da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhezeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war und der tatsächliche Ruhezeitraum mit insgesamt 271 Tagen länger als 62 Tage dauerte (zu den einzelnen Fallkonstellationen siehe Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 803).
Nach Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der genannten Fristen an (vgl. VwGH 20.12.2001, 97/08/0428 und 03.08.2002, 2001/08/0227).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht unverzüglich nach Beendigung seines Krankenstandes per 15.09.2015, sondern erst am 22.09.2015 vorgesprochen.
Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS die Notstandstandhilfe zu Recht ab dem 22.09.2015 gewährt hat, da die Notstandshilfe an diesem Tag beantragt und geltend gemacht wurde.
3.5.2. Insoweit begehrt wird, die Antragstellung gemäß § 17 Abs. 4 AlVG auf den 16.09.2014 rückwirken zu lassen, ist auf die diesbezügliche Judikatur das Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis jedoch kein Rechtsanspruch besteht (VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284, mwN).
Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch aber nicht, da es dem Beschwerdeführer möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice eventuell schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186, zuletzt VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.6.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt.
3.6.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; insbesondere wurden die relevanten Sachverhaltselemente, nämlich der Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.5. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 Abs. 1 AlVG sowie zu § 17 Abs. 4 AlVG.
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