BVwG W229 2107547-1

W229 2107547-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrverbot

Texte intégral

BVwG W229 2107547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2107547.1.00

Spruch

W229 2107547-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 26.02.2015, VSNR XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden AMS) vom 26.02.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen von XXXX, auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 15.01.2015, gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge oder auch sonst keinen Nachweis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgelegt habe. Zudem sei laut Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX ein Rückkehrverbot erlassen worden, welches mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom XXXX bestätigt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass angesichts des noch offenen Asylverfahrens die Aussage der belangte Behörde, es wäre kein gültiger Aufenthaltstitel vorhanden, nicht nachvollziehbar sei. Ein Rückkehrverbot vermöge angesichts des offenen Asylverfahrens nichts an dem rechtmäßigen Aufenthalt ändern. Durch die mit Jänner 2013 eingetretenen Änderungen im Asyl- und Fremdenpolizeigesetz sowie Bestimmungen zur Erlangung von Visa und Aufenthaltserlaubnis könne das noch im Jahr 2012 erlassene Rückkehrverbot in der aktuellen Organisation des Asylverfahrens die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht einschränken. Das Asylverfahren sei nach Beginn des Jahres 2013 unter neuer Geschäftszahl neu eröffnet worden, sodass auch deshalb frühere Entscheidungen keine Wirkung gegen die Aufenthaltserlaubnis gemäß dem AsylG zu entfalten vermögen.

3. Die belangte Behörde legte am 22.05.2015 die Beschwerde samt Stellungnahme und den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme führt die belangte Behörde aus, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen der aktuelle Verfahrensstand des Asylverfahrens nicht feststellen lasse. Es stehe nach wie vor nicht fest, ob der Beschwerdeführer über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfüge, da seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl trotz mehrmaliger Urgenz keine Antwort erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde noch nicht rechtskräftig entschieden.

Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot nach § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG erlassen. Der Berufung dagegen wurde keine Folge gegeben. Die Berufungsentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor aufrecht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Ergebnissen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen.

Die Feststellung, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ergibt sich insbesondere aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2016 durchgeführten Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und deckt sich mit den Aussagen des Beschwereführers betreffend seines offenen Asylverfahrens.

Die Feststellungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrverbotes ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der Bundespolizeidirektion vom XXXX sowie der im Akt einliegenden Berufungsentscheidung des UVS Wien vom XXXX. Dass diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass gegen diese Entscheidung keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof bzw. den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, denen aufschiebenden Wirkung hätte zugesprochen werden können. Auch wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass dieses Rückkehrverbot weiterhin bestehe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.

Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).

3.4. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 15.01.2015 gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben.

Die Ablehnung erfolgte dabei aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit des Beschwerdeführers mangels des Bestehens eines gültigen Aufenthaltstitels; die Behörde kam diesbezüglich zum Schluss, dass ein solcher nicht gegeben ist.

Hierzu ist jedoch folgendes auszuführen:

"Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

[...]"

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 kann und darf eine Person eine Beschäftigung zunächst aufnehmen, wenn sie sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0031 mit Hinweis auf VwGH vom 24.06.2006, 2005/08/0211), hat der Gesetzgeber durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Die Novellierung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG durch die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 diente der Klarstellung der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Hinblick auf die vorgesehenen Neuordnungen im Aufenthaltsrecht. Durch diese Neuformulierung hat sich am Inhalt dieser Bestimmung nichts geändert, sodass das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0031 mHa VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0020).

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, (...).

Im Ausschussbericht (AB 388 BlgNR 24. GP, 2) zu § 4 AuslBG idF BGBl. I Nr. 120/2009, mit dem die Regelung hinsichtlich des faktischen Abschiebeschutzes ins Ausländerbeschäftigungsgesetz Eingang gefunden hat, wird wie folgt festgehalten: "Der Verweis auf den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG 2005 ist ausschließlich für jene Fälle relevant, denen wegen eines bestehenden Rückkehrverbotes gemäß § 62 FPG auch nach Zulassung zum Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG 2005 nicht zukommt. Der Ausschluss dieser Gruppe vom Arbeitsmarkt wäre von Art. 11 der Richtlinie 2003/08/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) nicht gedeckt."

Beim Beschwerdeführer handelt es sich, wie in der Beschwerde ausgeführt um einen Asylwerber, gegen den mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX, Zl. III-XXXX ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot nach § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG erlassen wurde. Dieses wurde im Berufungsbescheid des UVS Wien vom XXXX, GZ XXXX, bestätigt. Gemäß § 54 Abs. 1 zweiter Satz FPG idF BGBl. I Nr. 35/2011 galt das Rückkehrverbot als Entzug des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts, wobei die §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten. Gemäß § 13 AsylG idF BGBl. I Nr. 35/2011 kam Asylwerbern, denen gemäß § 54 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen wurde faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das - noch im Jahr 2012 erlassene - Rückkehrverbot in der aktuellen Organisation des Asylverfahrens die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht einzuschränken vermag, ist er auf § 125 Abs. 25 FPG zu verweisen, wonach vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben und nach Ablauf des 31.12.2014 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden können.

Dem Beschwerdeführer kommt somit zwar nicht ein vorläufiges Aufenthaltsrecht, jedoch faktischer Abschiebeschutz zu. Bei Erlassung des Rückkehrverbotes war er bereits zum Asylverfahren zugelassen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung - vorbehaltlich der Prüfung nach § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 2. Halbsatz sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG - hinsichtlich § 7 Abs. 3 Z 2 1. Halbsatz AlVG verfügbar (vgl. VwGH vom 21.01.2009, 2006/08/0030).

3.5. Für eine abschließende Beurteilung der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers ist somit eine Prüfung hinsichtlich der § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 2. Halbsatz sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG erforderlich. Zu diesen weiteren Voraussetzungen finden sich im Akt keinerlei Ermittlungsergebnisse der Behörde und ist die Ermittlung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht selbst nicht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder mit einer "erheblichen" Kostenersparnis verbunden. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Fehlen der weiteren Ermittlungsergebnisse lediglich darauf beruht, dass die Behörde die Relevanz des faktischen Abschiebeschutzes für die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 1. Halbsatz AlVG nicht gesehen hat, so lässt sich die Inanspruchnahme der Befugnis der Zurückverweisung mit den genannten einschlägigen Kautelen in Einklang bringen. Vorliegend wurde hinsichtlich der genannten Voraussetzungen der § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 2. Halbsatz sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen und liegen somit auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor.

3.6. Die Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren damit auseinander setzen zu haben, ob vom Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 2. Halbsatz sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG erfüllt werden und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse - nach Gewährung von Parteiengehör - einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Leistung in der im gesetzlichen Ausmaß zustehenden Höhe zu gewähren haben.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die vorliegende Entscheidung wurde getroffen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (s. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gerade deswegen aufhebt, weil der von der belangten Behörde heranzuziehende Sachverhalt erst zu ermitteln wäre, ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung hätte leisten können. Bei dieser Ausgangslage steht eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC im Einklang, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (zur ähnlich gelagerten Konstellation bei Anwendung von § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG s. zB VwGH 23.05.2013, 2010/09/0013, 12.12.2008, 2005/12/0183).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den in Pkt. 3.3 zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

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