W208 2124334-1•BVwG W208 2124334-1
W208 2124334-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2016
ärztliche Bestätigung, E - Mail - Absendung, elektronischer<br/>Rechtsverkehr, Kontrolle, Krankenbestätigung, ordentlicher<br/>Zivildienst, Sendebestätigung, Übermittlung, Verschulden,<br/>Vorlagefrist, Vorlagepflicht, Zivildienst - Gesamtdauer,<br/>Zumutbarkeit der Kontrolle
W208 2124334-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 02.02.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) versieht gem. Zuweisungsbescheid der ZISA vom 23.06.2015 seit 01.10.2015 ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung XXXX, der bis 30.06.2016 andauert.
2. Am 30.12.2015 erkrankte er und war nach der Krankenbescheinigung der Gebietskrankenkasse (GKK) bis 12.01.2016 arbeitsunfähig.
3. Die Einrichtung meldete der ZISA am 14.01.2016, dass der BF bis dato keine Krankenbestätigung vorgelegt habe.
4. Mit Schreiben vom 15.01.2016 (zugestellt am 19.01.2016) brachte die ZISA dem BF dies zur Kenntnis, wies auf die rechtlichen Folgen gem. § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG hin und forderte ihn zur Stellungnahme auf.
5. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung (ärztliche Bestätigung) langte am 18.01.2016 bei der Dienstführung ein.
6. Mit E-Mail vom 22.01.2016 gab der BF eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen anführte, es sei ihm erst durch das Schreiben der Behörde aufgefallen, dass aufgrund eines technischen Problems (sein E-Mail-Programm habe die Sendung anscheinend nicht durchgeführt) die Krankenbestätigung nicht übermittelt worden sei. Diese sei aber sofort nach Ende des Krankenstandes abgegeben worden.
7. Mit Bescheid vom 02.02.2016 (zugestellt am 04.02.2016) stellte die ZISA fest, dass dem BF der Zeitraum vom 30.12.2015 - 12.01.2016 (14 Tage) gem. § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht in die Zivildienstzeit eigerechnet werde, weil er es verabsäumt habe die entsprechende ärztliche Bestätigung gem. § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn seiner unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit zu übermitteln, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Der BF trage die Verantwortung für die technischen Probleme und hätte eine andere Form der Übermittlung wählen können.
8. Mit Schreiben vom 27.02.2016 (übermittelt per E-Mail am 28.02.2016) brachte der BF gegen den oa. Feststellungsbescheid Beschwerde ein.
Die er zusammengefasst damit begründete, dass das Original der Krankenbestätigung drei Tage nach Beendigung des Krankenstandes abgegeben worden sei. Er habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass die per E-Mail übermittelte Krankenbestätigung nicht eingelangt sei.
Er habe bereits eine Verwaltungsstrafe erhalten und sei die Hälfte des Monatsbezuges einbehalten worden, dadurch habe er seine Miete nicht fristgerecht bezahlen können. Er beantrage die Zurückziehung der Maßnahmen, die Einrechnung der Zeit und Ausbezahlung.
9. Mit E-Mail vom 02.03.2016 forderte die ZISA den BF auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen und hiefür Beweismittel vorzulegen. Das eine diesbezügliche Stellungnahme eingelangt wäre, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
10. Mit Schriftsatz vom 07.04.2016 legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der im Spruch zitierte Feststellungsbescheid der ZISA vom 02.02.2016.
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF keine ärztliche Bestätigung spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vorgelegt hat.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Der BF hat selbst angegeben, dass er die Vorlage per E-Mail zwar versucht habe, diese aber aufgrund einer Fehlfunktion des E-Mail-Programmes offenbar nicht gesendet worden ist, wovon er aber keine Kenntnis gehabt habe.
Ob ihm zumutbar gewesen ist die ordnungsgemäße Übermittlung zu überprüfen, ist eine Rechtsfrage auf die in der rechtlichen Beurteilungen einzugehen sein wird. Andere Gründe, die eine Unzumutbarkeit der fristgerechten Übermittlung nahelegen würden, hat der BF nicht behauptet und sind auch nicht zu Tage getreten.
Im Akt liegt eine ärztliche Bestätigung ein, die als Eingangsdatum den 18.01.2016 trägt. Die krankenstandsbedingte Abwesenheit begann am 30.12.2015. Die Übermittlung erfolgte daher nicht innerhalb von sieben Tagen.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Bei verständiger Würdigung der Beschwerde geht hervor, dass der BF die Einrechnung nicht für rechtskonform hält, weil ein technisches Gebrechen vorgelegen sei und ihm die Übermittlung binnen sieben Tagen - mangels Kenntnis von der Fehlfunktion seines E-Mail-Programmes - nicht zumutbar war. Damit ist dem Erfordernis des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ausreichend Rechnung getragen und liegt keine mangelhafte Beschwerde vor, die einen Mängelbehebungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG) erforderlich gemacht hat.
Im Übrigen erscheint die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch die Behörde per unsignierter E-Mail dann problematisch, wenn keine Empfangsbestätigung eingeholt wird, weil die Zustellung bei einem Verschweigen nicht beweisbar ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung im ZDG eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es liegt auch keine komplexe Rechtsfrage vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die fallbezogen anwendbaren Bestimmungen des Zivildienstgesetz (ZDG), lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
[...]
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur E-Mail Übermittlung folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Im Fall der Übersendung einer Eingabe per E-Mail ist kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 AVG anzunehmen, wenn die Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung des E-Mails nicht durch Kontrolle in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung erfolgt ist (vgl. E 22. Februar 2006, 2005/09/0015 = VwSlg. 16834 A/2006; B 15. Dezember 2009, 2009/05/0257, 0258; VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222).
Die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen ist - und zwar unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden ist. Zum Nachweis des Einlangens ist vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich (vgl. E 3. September 2003, 2002/03/0139; VwGH 08.10.2014, 2012/10/0100).
Der VwGH hat zur Übertragung einer Eingabe per Telekopie bereits im E vom 30.3.2004, Zl. 2003/06/0043, erkannt, dass es beim Absenden einer Telekopie grundsätzlich zu Fehlern kommen kann (etwa durch Verwählen), die die tatsächliche Übermittlung verhindern, so dass es erforderlich gewesen wäre, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren, weshalb kein bloß minderer Grad des Versehens anzunehmen ist, wenn ein Sendebericht nicht kontrolliert wird. Gleiches hat auch für die Übersendung einer Eingabe per e-mail zu gelten. An die Stelle der Kontrolle des Sendeberichtes hat die Kontrolle des eben versendeten e-mails in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung zu treten, um gegebenenfalls noch in der Frist reagieren zu können. Unterbleibt eine Kontrolle, weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten des von ihm verwendeten Programms zur Versendung von e-mails nicht oder bloß unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar. Dem VwGH ist kein Programm bekannt, bei dem es eine Möglichkeit zur sofortigen Überprüfung der Sendedaten von e-mails, insbesondere der e-mail-Adresse des Empfängers, nicht gäbe (VwGH 22.02.2006, 2005/09/0015).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall ist § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG einschlägig, wonach eine Einrechnung einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Vorlage der ärztlichen Bestätigung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Abwesenheit übermittelt worden ist und dem Zivildienstleistenden die Rechtzeitigkeit der Vorlage zumutbar war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die belangte Behörde keinen Ermessenspielraum.
Konkret wurde die Krankmeldung für den Zeitraum von 30.12.2015 - 12.01.2016 am 18.01.2016 vorgelegt und damit eindeutig mehr als sieben Tage nach Beginn der Abwesenheit.
Der BF behauptet nun, dass es ihm - mangels Kenntnis von der gescheiterten Übermittlung per E-Mail (deren Versand er nicht nachgewiesen hat) - unzumutbar gewesen sei, die Krankenbestätigung fristgerecht vorzulegen.
Der belangten Behörde ist - vor dem Hintergrund der oa. Rsp des VwGH, die auf den Fall übertragbar ist - zuzustimmen, wenn sie das Risiko der Fehlübertragung dem BF zuordnet. Es wäre ihm zumutbar gewesen, die erfolgreiche Übersendung in seinem E-Mail-Programm zu kontrollieren und allenfalls eine Empfangsbestätigung einzufordern. Da der BF das nicht getan hat, muss er nun auch die gesetzlich angeordneten Konsequenzen tragen. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit hat er nicht vorgebracht.
Hinsichtlich der verhängten Verwaltungsstrafe ist das BVwG nicht zuständige Rechtsmittelbehörde (vgl. die Rechtsmittelbelehrung im Verwaltungsstrafbescheid).
Die Einbehaltung der Hälfte des Monatsgehaltes Februar ist nicht Gegenstand des ihn Beschwerde gezogenen Bescheides.
Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Bescheid daher nicht als rechtswidrig iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und war die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die angeführten Bestimmungen des ZDG sind völlig eindeutig.
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