BVwG W178 2121741-1

W178 2121741-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W178 2121741-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2121741.1.00

Spruch

W178 2121741-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. am 01.01.1992, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016, Zl. 1084908400-15123778, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 8 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.05.2017 erteilt.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III und IV stattgegeben und diese behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Nangarhar, stellte am 28.08.2015 einen Asylantrag in Österreich. Er gibt bei der Erstbefragung am 29.08.2015 an, dass er Paschtune sein, Moslem, keine Ausbildung habe, außer ein Jahr Koranschule in Nangarhar. Er habe sein Land verlassen, weil er mit seinem Onkel väterlicherseits Probleme gehabt habe. Diese seien durch die Liebesbeziehung zur zweiten, jüngeren Frau seines Onkels entstanden. Er habe sich in diese Frau verliebt und sein Onkel habe ihn dabei erwischt. Es sei hierauf zu Handgreiflichkeiten gekommen. Sein Cousin habe den Onkel mütterlicherseits angerufen und dieser habe die Flucht mittels Schlepper organisiert.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.01.2016 gibt der Bf Folgendes an:

Er bestätigt die Angaben zu seiner Person aus der ersten Einvernahme und gibt an, der habe in Afghanistan nicht gearbeitet, er habe zuhause die Hausarbeit verrichtet. Für seinen Lebensunterhalt sei sein Onkel aufgekommen, dieser hatte auch ein Zinshaus, für das er Miete bekommen habe, damit seien sie alle ausgekommen. Auf dem Grundstück, das sie hatten, seien drei Häuser gestanden. Da sein Vater verstorben gewesen sei, habe eigentlich eines der Häuser seiner Familie gehört bzw. habe es allen gehört. Es habe der Großvater erbaut. Auf dem Grundstück habe seine Mutter gelebt, er wisse nicht, ob diese noch dort lebe, weil er seit der Ausreise keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Seine Schwester sei bereits verheiratet, ein Bruder lebe bei einem Onkel mütterlicherseits in Pakistan

Er habe sein Land vor ca. sieben Monaten verlassen. Er sei nach Kabul gereist und von dort in den Iran. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Holland.

Zu dem Anlass, aus dem er sein Land verlassen habe, gibt an, dass vor ca. zweieinhalb Jahren sein Onkel väterlicherseits seine zweite Frau zu sich nachhause geholt habe. Er habe eine Affäre mit der Zweitfrau seines Onkels gehabt, diese sei sehr jung gewesen, ca. 13 Jahre alt. Sein Onkel sei nie in der Nacht zurückgekehrt, aber eines Tages, als sie gemeinsam im Bett gelegen seien, sei der Onkel aufgetaucht. Er habe ihn an den Schultern genommen, weggezerrt und auf den Boden geworfen. Als der Onkel versucht habe, zu seiner Waffe zu greifen, habe ihn der Beschwerdeführer weggestoßen und der Onkel sei nach hinten gefallen. Er sei darauf hinausgelaufen. Weil sein Onkel versucht habe, ihn anzurufen, habe er schließlich den Akku des Telefons und die SIM Karte aus seinem Handy herausgenommen. Am nächsten Tag seien Jalalabad gewesen, dort habe er den Cousin mütterlicherseits bzw. den Schwager angerufen, dieser habe ihn abgeholt. Der Onkel mütterlicherseits habe den Schlepper organisiert und auch bezahlt. Seine Freundin sei aus Shenwar, sie hatte überhaupt keine Bildung und sie war sehr jung. Sie heiße Soleikha. Er wisse nicht, was mit der Freundin passierte, er habe nicht darauf geachtet. Sein Leben sei ihm wichtiger gewesen. Im Falle der Rückkehr fürchte er von den Taliban getötet zu werden. Diese würden ihn steinigen. Sein Onkel habe auch versucht, ihn umzubringen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. 20.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II); in Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z. 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß Spruchpunkt IV beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Nach Feststellungen über seine Identität und Herkunft wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme nach Kabul gereist sei, um von dort in den Iran zu flüchten. Die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen, es liege in seinem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor. Er sei gesund und arbeitsfähig. Es bestehe eine taugliche Fluchtalternative, er könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Zu seinem Privat- und Familienleben wird festgestellt dass er in Österreich keine Verwandten habe, dass er in einer von der Grundversorgung bereitgestellt Unterkunft lebe, keiner Arbeit nachgehe, kaum deutsch spreche und illegal ins Bundesgebiet eingereist sei.

In der Beweiswürdigung wird vorgebracht, dass sein Vorbringen den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte nicht entspreche. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachte, so erkenne man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Afghanistan handle. Er habe, obwohl er am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zu Erstbefragung gefragt worden sei, angegeben, dass er bereits alles gesagt habe. Offensichtlich habe er nichts hinzuzufügen gehabt bzw. habe sich am Beginn nicht festlegen wollen. Der Beschwerdeführer hätte einen kurzen Sachverhalt in den Raum gestellt, nämlich dass er eine Affäre mit einer dreizehnjährigen Zweitfrau seines Onkels gehabt haben soll. Diese Beziehung habe mehr als ein Jahr gedauert, diese sei also max. 12 Jahre alt gewesen sei, als er sie verführt habe. Er habe zwar im Laufe der Einvernahme erkannt, dass Kindesmissbrauch in europäischen Staaten gegen die Rechtsordnung verstoße und versucht zu erklären, dass das Mädchen doch 15 Jahre alt gewesen sein soll, dies führe jedoch unmissverständlich in den ersten grundlegenden Widerspruch in seiner behaupteten Fluchtgeschichte. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie er den behaupteten Fluchtgrund bei der Einvernahme am 26.01.2016 vor dem BFA geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Weder habe er Details vorgebracht noch seien seine Schilderungen in einer Weise erfolgt, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Er habe nicht frei erzählt. Die Behörde verkenne nicht, dass er seine Fluchtgeschichte mit unwichtigen Details auszuschmücken versuche wie z.B. die 20 Kirschen und das Joghurt. Details über die Handgreiflichkeiten bzw. die Flucht aus dem Haus des Onkels verschweige er aber. Auffallend sei auch, dass er während der freien Erzählphase die vermeintliche Liebesbeziehung immer nur als Zweitfrau bezeichnet und von sich aus kein einziges Mal der Name des Mädchens erwähnt habe. Er wisse nicht einmal den gesamten Namen des Mädchens, es sei erwiesen somit, dass er sich einer erfundenen Rahmengeschichte bediene und nicht die wahren Gründe seiner Ausreise bekannt gebe. Er widerspreche sich mehrfach bei der Darlegung des Vorfalls mit dem Onkel.

Im Bescheid werden die angenommenen Ungereimtheiten ausführlich geschildert.

In der rechtlichen Beurteilung wird angeführt, aus den Umständen sei abzuleiten, dass er aus einer vermögenden Familie stamme, es sei ihm daher zumutbar, in Kabul zu leben und sich dort Unterkunft und Einkommen zu beschaffen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II wird angeführt, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Er sei ein gesunder, erwachsener arbeitsfähiger Mann.

Zu Spruchpunkt III wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz nach § 57 AsylG nicht vorlägen, ebenso seien die Voraussetzungen gemäß § 55 AsylG i.V.m. § 9 Abs. 1 BFA-VG nicht gegeben, weshalb gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Es seien in dem Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Erheblich schockierender als der offensichtliche Missbrauch des Asylwesens, um sich einen Aufenthalt in Österreich zu erschleichen, scheine seine offensichtliche Unfähigkeit, europäische moralische Werte zu erkennen. So scheine ihm nichts falsch daran, dass er ein minderjähriges Mädchen von 11-13 Jahren missbrauche, wenn auch nur als erfundenen Fluchtgrund, auch erkenne er nicht das Verwerfliche an seiner vermeintlichen erfundenen Reaktion, dass er das geschundene Mädchen der drohenden Steinigung überlasse und sich selbst rettete, ohne den Versuch gemacht zu haben, dieses mitzunehmen. Aus diesem Grund könne keine positive Prognose einer Integration abgeleitet werden. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 Absatz 1 FPG liege nicht vor-wie bereits unter Spruchpunkt II dargelegt. Eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Abschiebung nach Afghanistan liege ebenfalls nicht vor.

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wird damit begründet, dass die Behörde fehlerhaft und unzureichend ermittelt habe. Die Länderberichte seien veraltet, in der Beschwerde werde ein aktueller Bericht der EASO von Jänner 2016 vorgelegt, aus der die Präsenz der Taliban in Nangarhar, Distrikt Khogjani hervorgehe. Es fänden sich in den Länderberichten keine Informationen über die Sanktionen gegen Personen, die eine außereheliche Liebesbeziehung eingingen, ebenso wenig über deren Behandlung durch die Taliban. Der gegenständliche Bescheid sei zwei Tage nach der Einvernahme erlassen worden, was als Indiz dafür gelte, dass die Behörde keine Ermittlungen zur Feststellung der Wahrheit des vorgebrachten Sachverhaltes gesetzt habe.

Ebenso sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Große Teile der Beweiswürdigung würden aus generellen Floskeln bestehen. Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs auf Seite 38 wäre nach der österreichischen Rechtsordnung zu sanktionieren, in Afghanistan sei dies jedoch gesellschaftlich akzeptiert und werde nicht sanktioniert. Es stehe das Alter des Mädchens nicht fest, sie habe es selbst nicht gewusst, es könne zwischen 13 und 16 Jahren alt gewesen sein. Aufgrund des Territorialitätsprinzips des Strafrechts spiele es jedenfalls keine Rolle und ändere nichts an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Was an der Fluchtgeschichte vage sein soll sei schleierhaft. Er habe sogar auf unangenehme Fragen über das Sexualleben geantwortet. Die angeblichen Ungereimtheiten im Vorbringen seien nicht nachvollziehbar, da er immer die gleiche Aussage getätigt habe.

Bezüglich des Vorbringens der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird auf einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs 2001/20/0256 u. a. verwiesen. Es drohe ihm sowohl von Seiten der Taliban als auch vom afghanischen Staat, der sein Vergehen auch sanktionieren würde, Gefahr. Unter Berücksichtigung des im Asylverfahren geltenden herabgesetzten Beweismaßstabs hätte man sein Vorbringen als glaubhaft einstufen müssen und ihm den dem Status des Flüchtlings zuerkennen müssen. Zu Spruchpunkt II wird ausgeführt, dass sämtliche Länderberichte zwei Jahre alt seien und daher nicht geeignet, die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan darzustellen. Es seien keine Feststellungen zu seiner Provinz und zu seinem Distrikt getroffen worden. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde ihn in der erheblichen der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK aussetzen. Es wäre ihm zumindest der subsidiäre Schutz des § 8 AsylG zu gewähren gewesen.

Zu Spruchpunkt III wird angeführt, weil er sich in der Zwischenzeit in Österreich gut integriert habe und sich an das westliche Leben gewöhnt habe. Die belangte Behörde habe die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen widerrechtlich Gebrauch gemacht.

Am 19.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Bf heißt XXXX, geboren 01.01.1992, er ist afghanischer Staatsbürger, Sunnit, aus der Volksgruppe der Paschtunen; er stammt aus der Provinz Nangarhar, aus dem Dorf XXXX im Distrikt Khogany. Er lebte mit seiner Mutter und seinem Onkel und dessen Familie auf einem Grundstück der Großfamilie. Sein Vater ist verstorben. Sein Bruder lebt in Pakistan. Er hat in Kabul keine Familie, er hat keine Bildung und keinen Beruf erlernt. Er hat nur kurz die Schule besucht. Die Familie hat Haus- und Grundbesitz, er hat dort im "Haushalt" gearbeitet.

1. 2 Zum Fluchtvorbringen

Das Gericht geht nach Würdigung aller Umstände davon aus, dass sich ein Vorfall wie der vom Bf als fluchtauslösend geschilderte nicht ereignet hat.

1. 3 Zu den Länderfeststellungen

1.3. 1 Zur Lage in der Provinz Nangarhar:

Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 21.01.2016, 63 f.

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(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)

Gewalt gegen Einzelne

189

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

1. 069

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

254

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

429

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

44

Andere Vorfälle

6

Insgesamt

1. 991

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

1.3.2. Eine beispielhafter - aktueller - Bericht der Nachrichtenagentur Pajhwok vom 18.05.2016:

www.pajhwok.com/en/2016/05/18

JALALABAD (Pajhwok): Twenty-seven militants have been killed and nearly a dozen others wounded as a result of infighting and clashes with security forces in eastern Nangarhar province, an official said on Wednesday.

Security forces clashed with Taliban insurgents in the Khogyani district last night, the governor's spokesman told Pajhwok Afghan News.

Attaullah Khogyani said four commanders were among nine Taliban gunmen killed and several others wounded during the clash.

He said a local police member was also killed and another two wounded during the firefight. Civilians stayed unharmed.

Elsewhere, 15 Islamic State or Daesh militants and three Taliban fighters were killed during a clash between the two rival groups in the Achin district, according to Khogyani.

He said another six Daesh militants and five Taliban gunmen were wounded during the clash. The Taliban also captured alive two Daesh fighters.

Nangarhar police spokesman Col. Hazrat Hussain Mashriqiwal confirmed the clash and the casualties in the Khogyani clash and said a child was also wounded during the crossfire.

Shabir Barakzai, a resident of Khogyani district, told Pajhwok Afghan News that dozens of armed militants stormed security posts last night. "We don't have information about casualties, but we could hear gunfire until late night."

The Taliban have so far said nothing about these incidents.

1.3. 2 Zur Lage in der Hauptstadt Kabul

Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 21.01.2016, 19f

Im Zeitraum 1.1.- 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

1.3. 3 Conflict-Induced Displacement

(Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, Stand 19 April 2016, HCR/EG/AFG/16/02,28f.)

Veröffentlicht in www.refword.org, wegen der leichteren Lesbarkeit wird hinsichtlich der Fußnoten auf diese Veröffentlichung verwiesen)

Conflict and insecurity continue to be major drivers of internal displacement in Afghanistan, affecting all areas of the country. By the end of 2015 more than one million Afghans were estimated to live as internally displaced persons (IDPs) as a result of conflict-related events since 2002. This figure includes newly displaced persons as well as persons living in protracted displacement (including persons who have been displaced multiple times). It was estimated that some 384,000 people were newly displaced in 2015, a significant increase from the displacement levels reported in 2014 (about 192,000 persons) and in 2013 (about 127,000 persons). The displacement trends in the first months of 2016 were reported to be in line with those in the last months of 2015.169 Precise figures for the number of IDPs in the country are difficult to obtain. Official figures for the total number of IDPs may under-represent the actual scale of the displacement problem in Afghanistan, as they likely exclude some IDPs dispersed in urban areas, as well as those displaced in rural locations in areas inaccessible to humanitarian actors.

A National Policy on Internally Displaced Persons (IDPs) was endorsed by the government in November 2013 and launched in February 2014. The policy covers displacement caused by both conflict and natural disaster and sets out the rights of IDPs and roles and responsibilities of the different government ministries, as well as the role of humanitarian and other partners. However, challenges to the implementation of the Policy remain. IDPs remain among the most vulnerable groups in Afghanistan; many - especially in conflict-affected rural areas - are beyond the reach of humanitarian organizations. Among IDPs, women, children, elderly persons and persons with disabilities are especially vulnerable.

Afghanistan is experiencing a period of rapid urbanization; many IDPs end up in large urban centers that have limited absorption capacity and where access to basic services remains a major concern.

The lack of efficient urban policy and regulatory frameworks, as well as weak and ineffective

governance, have reportedly contributed to increased poverty and inequality in urban areas. A large proportion of Afghanistan's middle and low-income urban households are reportedly residing in poorly located and under-serviced informal settlements. According to the Afghan Living Conditions Survey 2013-2014, 73.8 per cent of the urban population in Afghanistan live in slum households. Poverty among urban households is reportedly widespread and the economic situation of urban households is reported to have deteriorated significantly in the past years.

The city of Kabul has seen the biggest population increase of Afghan cities. Official population estimates indicate that by 2015 the city had 3.5 million residents, with an estimated annual population growth of 10 per cent between 2005 and 2015.181 An estimated 21 per cent of Kabul's population was born elsewhere, and Kabul has reportedly received close to 40 per cent of all new conflict-induced IDPs in Afghanistan since 2002.182 Some estimates put the percentage of Kabul's population living in informal settlements at 70 per cent.

The financial situation of Kabul residents and their employment opportunities are reportedly worsening. In the Kabul Informal Settlements (KIS), designated sites of protracted IDPs, returnees and other urban poor targeted for humanitarian assistance, 80 per cent of a population of about 55,000 people are reportedly severely or moderately food insecure.

Within this context, urban IDPs are more vulnerable than the non-displaced urban poor, as they are particularly affected by lack of access to social services and livelihood opportunities, with negative repercussions on food security and social protection mechanisms. The lack of adequate land in urban areas and a lack of affordable housing often forces new and protracted IDPs to reside in informal settlements without an adequate standard of living and limited access to water and sanitation. Antiquated land tenure policies and lack of security of tenure are reported to leave IDPs and other inhabitants of informal settlements vulnerable to continuous threats of evictions and secondary displacement. Land grabbing, including of land allocated for returning refugees or IDPs, reportedly represents an additional obstacle.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, in den Einvernahmen vom 25.01.2016 vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung vor allem dann jegliches Wissen geleugnet und alle Kontaktmöglichkeiten bestritten, wenn es um eine mögliche Kontaktaufnahme zu seiner Familie und in der Folge um die Überprüfbarkeit seiner Angaben gegangen ist. Es ist nicht glaubwürdig, dass er keine Möglichkeit hat bzw. hatte, mit seiner Familie - wenn auch über Mittelspersonen - in Kontakt zu treten, obwohl er sowohl in Afghanistan ein Handy benutzte als auch hier ein Handy benutzt. Bezüglich des Schicksals seiner Geliebten ist er unbeteiligt bis ungehalten. Das spricht dagegen, dass sich die Ereignisse so abgespielt haben wie geschildert. Auch spricht es gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er keine Person des öffentlichen Lebens in seinem Dorf als Kontaktperson nennen wollte, auch auf die Fragen nach einer möglichen Konfliktbeilegung nach traditioneller Art ("Jirga") ist er nicht eingegangen. Er schildert einseitig nur den für ihn seiner Meinung nach relevanten Teil der Ereignisse. Für das Gericht ist das ein Hinweis darauf, dass sein Vorbringen, das er als fluchtbegründend darstellen wollte, nur in Bezug auf ihn durchdacht war.

Auch seine Aussagen über die Folgen des Verhaltens für seine Geliebte und eventuell seine Mutter sind sehr zurückhaltend. Es ist nicht glaubhaft, dass er darüber nicht Bescheid weiß bzw sich nicht erkundigt hat, auch weil die Reaktion des Onkels auf den von ihm behaupteten Vorfall auch für ihn Rückschlüsse auf die Gefährdungslage bringen hätten können.

Den Schilderungen in der Einvernahme vom 25.01.2016 ist zu entnehmen, dass der Bf bei der Betretung durch seinen Onkel unbekleidet war. In der mündlichen Verhandlung bringt er vor, dass er und seine Geliebte bekleidet waren. Diese Änderung der Aussage im Vergleich zu der Aussage beim BFA wurde nach Meinung des Gerichts gemacht, um sein Vorbringen der Flucht ohne Rückkehr in sein Haus glaubwürdig zu machen. Hätte er behauptet, unbekleidet von seinem Onkel geflohen zu sein, wäre das weitere Vorbringen über die anschließende Flucht nach Jalalabad und Kabul - ohne Rückkehr nach Hause - nicht nachvollziehbar. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen zumindest nachgebessert.

Sein Vorbringen, dass ihn ein - nach seinen Angaben - 13-18 jähriges ungebildeten Mädchen zu sexuellen Handlungen mit der Drohung erpresst habe, sie verleumde ihn sonst bei seinem Onkel, ist nicht Glauben zu schenken; nach Auffassung des Gerichts hatte die als Zweitfrau hinzugekommene Person keine starke soziale Stellung im Haushalt und es hätte ihr daher die Überzeugungskraft im Vergleich zum Bf, dessen Mutter auch am Grundstück lebte, gefehlt.

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wird - wenn auch nur im Ergebnis -geteilt. Nicht geteilt wird der Vorhalt, dass der Bf bei der Ersteinvernahme vor der Polizei nicht alles gesagt habe. Die Ersteinvernahme dient nicht dem genauen Erforschen des Fluchtgrundes. Weiters hat der Bf sehr wohl Details geschildert, sie machen allerdings sein Vorbringen - in der Gesamtschaut - auch nicht glaubwürdig.

Alle diese Argumente lassen auch nach dem niedrigen Maßstab des Asylrechtes an die Voraussetzungen, einen Sachverhalt als gegeben anzunehmen, das Vorbringen nicht als glaubwürdig erscheinen.

Die Feststellungen über die Lage in Afghanistan beruhen auf den Länderinformationsblatt des BFA und den UNHCR-Richtlinien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3. 1 Zu Spruchpunkt I

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Da das Fluchtvorbringen nicht als glaubwürdig festgestellt wurde, liegt schon aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung vor.

3. 2 Zu Spruchpunkt II

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

3. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sind insbesondere die Sicherheits-und die Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen; vgl VfGH 13.03.2013, U 2185/12, 06.06.2013, U 144/2013; 07.06.2013, U 565/2012) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaus einer Existenzgrundlage maßgeblich. Zusätzlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die sichere Erreichbarkeit der Heimatprovinz zu prüfen (vergleiche VfGH 05.06.2014, U 1083/2013).

Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz ist zunächst auf das Vorbringen der BF und die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge die Provinz Nangarhar zu den umkämpften Provinzen gehört, in der Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und andere bewaffneten Rebellengruppen und afghanischen Sicherheitskräften stattfinden, die auch immer wieder zu zivilen Opfern führen. Die Taliban operieren zum Teil offen in verschiedenen Bezirken. Im Falle seiner Abschiebung würde für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des bewaffneten Konflikts bestehen.

3. 4 Innerstaatliche Fluchtalternative:

Zwar ist der Bf - wie im angefochtenen Bescheid angeführt, grundsätzlich fähig, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Eine Ansiedlung in einem urbanen Zentrum, das als sicher einzustufen wäre, wie Kabul, würde ihn zu einem Binnenflüchtling (IDP) machen. Deren Situation ist unter Beachtung der oben zitierten Feststellungen des UNHCR zu den IDPs und zu den Folgen für die urbanen Zentren, einschließlich Kabul, kritisch.

Der Bf hat in Kabul keine Familie, er hat keinen Beruf erlernt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass er sich bei einer Ansiedlung in Kabul oder einer anderen Stadt keine Existenzgrundlage aufbauen könnte und daher in eine ausweglose Lage geraten könnte, die nach Art. 3 EMRK relevant ist. Aufgrund dieser spezifischen Situation des Beschwerdeführers ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen.

3. 5 Zu Spruchpunkt III und Spruchpunkt IV:

Im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz erübrigen sich die Entscheidungen über einen Aufenthaltstitel nach §§ 57-55 AsylG und die Rückkehrentscheidung sowie die Fristsetzung zur Ausreise.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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