W169 2122209-1•BVwG W169 2122209-1
W169 2122209-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse,<br/>Entscheidungspflicht, Integration, Interessenabwägung,<br/>Säumnisbeschwerde, Selbsterhaltungsfähigkeit
W169 2122209-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Indien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie über dessen Antrag auf Erteilung einer" Aufenthaltsberechtigung plus" vom 29.09.2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
Diesbezüglich führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in einem dazu beigebrachten Schriftsatz aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 mit einem Studentenvisum in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, mit dem Ziel, in Österreich ein Studium an der Fachhochschule Kärnten aufzunehmen und abzuschließen. Der Antragsteller verfüge seither stets über eine "Aufenthaltsbewilligung-Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005. Die bisher letzte Aufenthaltsbewilligung sei dem Beschwerdeführer von der MA 35 des Magistrats Wien mit Gültigkeit bis 11.09.2014 erteilt worden.
Der Antragsteller sei ab dem Wintersemester 2008 an der Fachhochschule Kärnten in der Studienrichtung "Systems Design" inskribiert, wo er in der Folge Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 58 Semesterwochenstunden erfolgreich abgelegt habe. Dem Antragsteller seien weitere Verlängerungen seines Aufenthaltstitels gewährt worden, womit der Antragsteller während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes über ein Studentenvisum verfügt habe, das ihn zum Aufenthalt berechtigt habe. Er sei seit sechs Jahren in Österreich aufhältig; er habe sich hier bereits einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und seinen Lebensmittelpunkt etabliert. Hinsichtlich des mit diesem Schreiben zur Vorlage gebrachten Studienerfolgsnachweises sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Rahmen seines Studiums drei Semester lang Deutschkurse besucht und diese erfolgreich abgeschlossen habe. Somit erfülle der Antragsteller die Voraussetzungen eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Das Modul der Integrationsvereinbarung sei somit erfüllt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Antragsteller ledig sei und ab 14.10.2008 zunächst in Villach, ab dem 19.12.2013 in Wien aufrecht gemeldet wäre. Zurzeit lebe er in einer Mietwohnung in 1050 Wien. Die Wohnung verfüge über rund 40 m2, der Mietzins in der Höhe von Euro 430,-- werde vom Antragsteller als Hauptmieter pünktlich entrichtet. Der Antragsteller verfüge somit über eine ortsübliche Unterkunft. Seit 2011 verfüge der Antragsteller über das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern bis 3500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht" mit Standort in Wien 10. Aus dieser Tätigkeit beziehe er regelmäßig Einkünfte, die ihm die Sicherung seines Lebensunterhalts ermöglichen würden. Seine Jahreseinkünfte im Jahr 2013 hätten insgesamt Euro 10.543,18,-- betragen. In den Monaten Mai bis Juli 2014 hätten die Einkünfte zwischen Euro 2.156,41,-- und Euro 2.884,57,-- (brutto) betragen. Der Lebensunterhalt des Antragstellers sei daher als gesichert zu betrachten. Der Antragsteller sei als selbständig Erwerbstätiger bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert. Zuvor habe er mehrmals eine Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse veranlasst, wie aus dem diesem Schrieben beigefügten Versicherungsdatenauszug ersichtlich sei. Hinsichtlich der im Versicherungsdatenauszug ersichtlichen offenen SV-Beträge sei anzumerken, dass es diesbezüglich bereits eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Versicherung gebe. Hinzukommend verfüge der Antragsteller - abgesehen von einem Abstattungskredit in geringer Höhe - über keinerlei Schulden oder sonstige Passiva. Der Antragsteller wäre daher in diesem Ausmaß bereits am Arbeitsmarkt integriert, was seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet deutlich verstärken würde. Insbesondere sei der Antragsteller in sozialer, persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besonders gut integriert, was seine persönlichen Interaktionen mit österreichischen Staatsbürgern belegen würden. Der Antragsteller habe sich im Zuge seines Aufenthaltes und seines Studiums in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, was von einem ausgeprägten Privatleben zeuge. Erwähnenswert sei der Umstand, dass Menschen aus der näheren Umgebung des Antragstellers sich bereiterklärt hätten, durch Empfehlungsschreiben ihre Unterstützung für den Verbleib des Antragstellers in Österreich auszudrücken. Darin werde der Antragsteller unter anderem als fleißig, hilfsbereit und freundlich beschrieben. Durch den Aufenthalt in Österreich und durch sein Studium habe der Antragsteller die deutsche Sprache erlernen können, seit seiner Ankunft in Österreich sei der Antragsteller intensiv bemüht, sich weiterhin gute Deutschkenntnisse anzueignen. Zusätzlich seien die Deutschkenntnisse des Antragstellers durch das Studium grundlegend positiv beeinflusst, da die entsprechenden Lehrveranstaltungen in deutscher Sprache abgehalten würden. All dies spiegle seine konkreten sprachlichen, grammatikalischen und kommunikativen Fähigkeiten wider. Zusammenfassend könne man festhalten, dass der Antragsteller perfekt und ohne Akzent die deutsche Sprache beherrsche. Der Antragsteller habe in Österreich seine neue Heimat gefunden und sehe hier seine Zukunftsperspektive. Er lebe seit mittlerweile mehr als sechs Jahren durchgehend in Österreich und sei strafgerichtlich völlig unbescholten. Er sei ausgezeichnet in seinem Umfeld eingegliedert. Eine Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes lasse nur die Schlussfolgerung zu, dass hier ein "Musterbeispiel gut funktionierender Integration eines ausländischen Staatsbürgers" vorliege. Unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände im vorliegenden Fall scheine die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung - plus" an den Antragsteller gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten. Es liege zudem kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vor.
Zum Beweis dieses Vorbringens waren dem Schriftsatz diverse Urkunden beigelegt (Kopie des Reisepasses und der Geburtsurkunde; Kopie der Aufenthaltstiteln seit dem Jahr 2008; Studienerfolgsnachweis;
Meldezettel und Mietvertrag; Auszug aus dem Gewerberegister vom 25.03.2011; Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013;
drei Rechnungen an die Fa. Mediaprint GmbH und Co KG;
Versicherungsbestätigung der SVA vom 05.09.2014; ein KSV-Auszug;
Zahlungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der SVA sowie ein Konvolut an Empfehlungsschreiben).
2. Am 03.10.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers das Prüfungszeugnis des ÖIF betreffend den Beschwerdeführer (Deutsch Niveau A2).
3. Mit Telefax vom 09.09.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verweis auf die bereits abgelaufene Entscheidungsfrist von sechs Monaten das Ersuchen um Behandlung des vom Antragsteller im September 2014 eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG bzw. gegebenenfalls um umgehende Mitteilung, welche Unterlagen für dessen Erledigung noch benötigt werden würden.
4. Am 05.10.2015 langte beim Bundesamt eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 mit einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, mit dem Ziel, in Österreich ein Studium an der Fachhochschule Kärnten aufzunehmen und abzuschließen. Der Beschwerdeführer verfüge seither über eine "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005. Die bisher letzte Aufenthaltsbewilligung sei ihm von der MA 35 des Magistrats Wien mit Gültigkeit bis 11.09.2014 erteilt worden. Kurz nach Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung, am 29.09.2014, habe der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich gestellt. Dieser Antrag sei vom Beschwerdeführer an diesem Tag persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Wien unter Vorlage der benötigten Unterlagen eingebracht worden. Am 08.01.2015 sei für den Beschwerdeführer die telefonische Nachfrage von Seiten seiner rechtsfreundlichen Vertretung am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wien erfolgt. Mitgeteilt worden sei dabei die konkrete Aktenzahl, die zuständige Sachbearbeiterin sowie der Umstand, dass der Akt des Beschwerdeführers in Bearbeitung sei; konkrete Schritte seien zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht ersichtlich gewesen. Mit Schreiben vom 09.09.2015 sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wien ersucht worden, bekannt zu geben, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden dürfe bzw. welche Unterlagen für die Erledigung noch benötigt werden würden. Dieses Ersuchen sei von Seiten der belangten Behörde unbeantwortet geblieben. Die Frist zur Entscheidung gemäß § 73 AVG sei bereits seit rund sechs Monaten abgelaufen. Eine abschließende Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers sei bis heute nicht erfolgt. Auch konkrete Schritte zur Erledigung desselben seien von Seiten der säumigen Behörde in den vergangenen Monaten offenkundig nicht gesetzt worden. Seit der Einbringung des Antrages am 29.09.2014 sei keinerlei von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien initiierte Kontaktaufnahme mit der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers erfolgt, die Kontaktaufnahmen vom 08.01.2015 und 09.09.2015 seien zur Gänze von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausgegangen, diese hätten jedoch kein Ergebnis gebracht bzw. sei ein entsprechendes Ersuchen von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien unbeantwortet geblieben. Die bereits eingetretenen Säumnisfolgen seien auf das überwiegende Verschulden der säumigen Behörde zurückzuführen, von Seiten des Beschwerdeführers seien keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt worden, eine besondere Komplexität des zugrundeliegenden Falles sei nicht ersichtlich. Die Entscheidungsfrist sei im gegenständlichen Fall daher bereits abgelaufen, ohne dass die säumige Behörde einen Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers erlassen hätte. Die lange Verfahrensdauer rechtfertigende Gründe würden offenkundig nicht vorliegen, ebensowenig Zeiten gemäß § 8 Abs. 2 VwGVG, die nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen wären. Durch die dargestellte Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien erachte sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag verletzt. Da der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erfüllt habe, wäre dem Antrag des Beschwerdeführers von Seiten der säumigen Behörde bereits stattzugeben gewesen. Aus den dargestellten Gründen würden die Anträge ergehen, das Verwaltungsgericht wolle nach Vorlage der Beschwerde samt dem dazugehörigen Akt durch die belangte Behörde gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG anberaumen und in der Folge dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 stattgeben.
5. Am 18.02.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. In diesem Schreiben wurde das Ersuchen um umgehende Mitteilung gestellt, wann die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden sei. Verwiesen wurde dabei auf die für den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 01.10.2015 und den damit verbundenen, bereits eingetretenen Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG, wonach im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen könne.
6. Mit Schreiben vom 25.02.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2016, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt dazugehörigem Akt. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass aufgrund des hohen Aktenaufkommens in der Regionaldirektion Wien und einer in weiterer Folge unvorhersehbar langwierigen Erkrankung der Referentin die Säumigkeit entstanden sei. Dass eine Säumnisbeschwerde bereits vorliege, sei daher erst nach Zuteilung der Akten an einen Ersatzreferenten bemerkt worden, weshalb der Fall nicht binnen dreier Monate finalisiert habe werden können und der Akt "aufgrund der Natur der Umstände nunmehr auch nicht fristgerecht vorlegt" werde.
7. Am 06.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Indien stamme und nun bereits seit siebeneinhalb Jahren in Österreich sei. Er habe in Indien die Grundschule besucht, Elektrotechnik studiert und den Bachelor gemacht. Danach habe er zwei Jahre gearbeitet. Im Oktober 2008 habe er sein Heimatland verlassen und sei legal mit einem Visum für Studienzwecke nach Österreich gereist. In Indien würden seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben. Zu diesen hätte er regelmäßig Kontakt. In Österreich habe er die ersten zwei Jahre eine Fachhochschule in Kärnten besucht. Danach sei er nach Wien gekommen und habe an der TU drei Jahre lang studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Er habe in Österreich die A2-Prüfung Deutsch bestanden, bei der B2-Prüfung sei er jedoch zwei Mal durchgefallen. Er habe österreichische Freunde, mit welchen er sich meistens am Wochenende treffe. Er nehme keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er lebe in Wien in einer von ihm gemieteten Wohnung und bezahle die monatliche Miete in der Höhe von 200,-- Euro selbst. Er gehe in Österreich einer Arbeit nach; er stelle Zeitungen zu und verdiene ungefähr 1.500,-- Euro brutto. Er arbeite seit 2009 in Österreich und sei selbsterhaltungsfähig. Er bekomme von niemandem in Österreich eine Unterstützung. Er sei Mitglied beim ÖAMTC und habe in Österreich auch den Führerschein absolviert.
Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer aufrechten Logistik-Rahmenvereinbarung mit der Firma Mediaprint, den aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie seinen österreichischen Führerschein vor.
8. Am 20.04.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Urkunden des Beschwerdeführers ein (Empfehlungsschreiben; Schreiben der TU Wien vom 28.02.2011; drei Bestätigungen der Österreichischen Orientgesellschaft; Studienbestätigung und Studienblatt für das Wintersemester 2011 sowie zwei Studienerfolgsbestätigungen vom 09.03.2012 und vom 14.03.2012).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er besuchte in Indien die Grundschule, studierte Elektrotechnik und schloss das Studium mit einem Bachelor ab. Danach arbeitete er zwei Jahre. Im Oktober 2008 verließ er Indien und reiste mit einem Studentenvisum legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ab dem Wintersemester 2008 studierte er zwei Jahre an der Fachhochschule Kärnten, Studienrichtung "Systems Design", wo er Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 58 Semesterwochenstunden erfolgreich ablegte.
Danach studierte er drei Jahre an der TU Wien, wobei er das Studium nicht abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet über eine "Aufenthaltsbewilligung-Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005. Die bisher letzte Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer von der MA 35 des Magistrats Wien mit Gültigkeit bis 11.09.2014 erteilt.
Der Beschwerdeführer hat einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, er verfügt über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau und lebt in Österreich in einer Mietwohnung, wobei er den monatlichen Mietzins selbst bezahlt. Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er verfügt seit dem Jahr 2011 über das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern bis 3500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht" mit Standort in Wien 10. Aus dieser Tätigkeit bezieht er regelmäßig Einkünfte, die ihm die Sicherung seines Lebensunterhaltes ermöglichen. Zudem arbeitet er seit 2009 als Zeitungszusteller in Österreich. Der Beschwerdeführer ist bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert. Hinsichtlich der offenen SV-Beiträge wurde eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Versicherung vereinbart. Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Führerschein absolviert und ist Mitglied beim ÖAMTC.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Im Heimatland des Beschwerdeführers leben seine Eltern und seine Geschwister. Zu diesen hat er regelmäßig Kontakt.
Am 29.09.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Da trotz mehrmaliger Urgenzen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers keine Entscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen wurde, brachte der Beschwerdeführer am 05.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zur familiären Situation in Österreich und in Indien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2016 sowie dem im Verfahren vorgelegten indischen Reisepass und dem österreichischen Führerschein.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Prüfungszeugnis des ÖIF vom 12.09.2014 sowie dem persönlichen Eindruck, den sich die Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machen konnte.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich sowie die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich selbständig versichert ist und eine Ratenvereinbarung hinsichtlich der noch ausständigen SVA-Beiträge besteht, ergeben sich aus den diesbezüglich im Rahmen des Verfahrens sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen, wie dem Auszug aus dem Gewerberegister, dem Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013, Rechnungen des Beschwerdeführers an die Fa. Mediaprint GmbH Co KG, dem Versicherungsdatenauszug bzw. der Versicherungsbestätigung, dem KSV-Auszug des Beschwerdeführers sowie der Zahlungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der SVA.
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 legal mit einem Studentenvisum in Österreich einreiste, seit seiner Einreise in Österreich stets über eine "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, zuletzt bis 11.09.2014, verfügte, an der Fachhochschule Kärnten zwei Jahre, danach an der TU Wien drei Jahre studierte, das Studium an der TU jedoch nicht abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem Studienerfolgsnachweis vom 15.11.2010, dem Schreiben der TU Wien, den Studienbestätigungen und dem Studienblatt für das Wintersemester 2011, den Studienerfolgsbestätigungen aus dem Jahr 2012, dem im Reisepass des Beschwerdeführers befindlichen Visum sowie den im Akt aufliegenden "Aufenthaltsbewilligungen Studierender".
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2016 sowie den im Verfahren vorgelegten diversen Empfehlungsschreiben seiner Freunde und Bekannten.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer privaten Mietwohnung lebt, deren Mietzins er persönlich bezahlt, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Meldezettel und dem Mietvertrag des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2016 sowie der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und in das österreichische Strafregister.
Dass der Beschwerdeführer am 29.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG stellte, dass seitdem keine abschließende Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers erfolgte - trotz mehrmaliger Urgenzen des Beschwerdeführervertreters - sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 05.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetzt über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetzt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, an die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Holt die Behörde gemäß Abs. 2 leg.cit. den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück- zuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 8 zu § 8 VwGVG). Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126ff.).
Ein überwiegendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anmerkung 9, mwH.).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 05.10.2015 Säumnisbeschwerde erhoben. Der dieser Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Antrag auf Sachentscheidung wurde am 29.09.2014 bei der zuständigen Behörde gestellt.
Die in § 8 VwGVG normierte Entscheidungsfrist im Ausmaß von sechs Monaten war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde jedenfalls schon abgelaufen.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde keinerlei Verfahrensschritte seitens der zuständigen Behörde erfolgt sind und steht im Lichte der zuvor zitierten Literatur demnach außer Frage, dass die Verzögerung auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden wäre.
Nach Erhebung der Säumnisbeschwerde am 05.10.2015 hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG den Bescheid zu erlassen.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erweist sich daher jedenfalls als zulässig und ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zum Spruchpunkt A)
§ 54 Abs 1 und 2 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar."
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:
"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Ob ein schützenswertes Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2008 durchgehend im Bundesgebiet auf, womit sich eine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von fast 8 Jahren ergibt. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 mit einem Studentenvisum legal nach Österreich ein und verfügte seit diesem Zeitpunkt stets über eine "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005. Die letzte Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer von der MA 35 mit Gültigkeit bis 11.09.2014 erteilt. Bereits am 29.09.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner legalen Einreise im Jahr 2008 war daher bis jetzt rechtmäßig. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer zu seinem am 29.09.2014 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht verursacht hat, sondern diese Resultat der festgestellten Säumnis der zuständigen Verwaltungsbehörde ist.
Im Bundesgebiet hat sich der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse angeeignet, wovon sich die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte. Der Beschwerdeführer verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, hat in Österreich den Führerschein erfolgreich absolviert und ist Mitglied beim ÖAMTC. Er arbeitet seit vielen Jahren in Österreich und ist selbsterhaltungsfähig. Er bekommt keine Unterstützung vom österreichischen Staat, ist krankenversichert und zahlt auch die Miete für seine Wohnung selbst. Des Weiteren ist er strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat zwar noch Kontakt zu seiner Familie im Heimatland; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 EMRK erweisen.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK geboten.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 1 oder § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 und daher über die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V. Es ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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