W164 2102510-1•BVwG W164 2102510-1
W164 2102510-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, gutgläubiger Verbrauch, Gutgläubigkeit, INVEKOS,<br/>Irrtum, Manuduktionspflicht, Mehrfachantrag-Flächen, Parteistellung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Übertragung,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W164 2102510-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, Zl. II/7-EBP/11-120849660, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 18.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Auftreiber und Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX.
Mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. II/7-EBP/11-115956427, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.661,63. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 53,74 ha, davon 33,10 ha Almfläche, 55,69 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 53,74, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 53,74 ha, zugrunde gelegt.
Am 30.10.2012 stellte der BF einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2011 von 33,10 ha auf 24,52 ha Almfutterfläche.
Am 07.12.2012 stellte der BF erneut einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2011 von 24,52 ha auf 24,37 ha.
Am 30.04.2013 stellte Betriebsnachfolger des BF, Herr XXXX, einen weiteren Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche von für das Jahr 2011 von 24,37 ha auf 20,69 ha.
Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. II/7-EBP/11-120849660, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.404,54, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 5.661,63 eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.257,09 ergab. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 41,33 ha, davon 20,69 ha Almfläche, 55,69 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 41,33, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 41,33 ha, zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragt:
1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.
Der BF nahm Bezug auf die Einführung der einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihm auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Bezugszeitraum (2000 - 2002 bzw 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Wären der damaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen die nun festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, so wären dem BF damals weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche-aus welchen Gründen auch immer-habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den in Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert würde, dies ohne Zutun des BF.
Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch. Die belangte Behörde habe auch die prozentuelle Berücksichtigung von Landschaftselementen falsch berechnet.
Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Auch wenn sich die Beantragung als falsch erweisen sollte, treffe den BF kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Der BF habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertrauen können. Es sei kein Anhaltspunkt vorgelegen, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft gewesen seien. Es sei ein Irrtum der Behörde i.S.d. Art 80 Abs 3 VO(EG)1122/2009 gegeben.
Der BF habe die Förderbeiträge gutgläubig verbraucht. Auch aus diesem Grund seien Rückforderungen unzulässig.
Ein Irrtum der Behörde liege auch in der Änderung der Messsysteme bzw. der Messgenauigkeit. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien auf der Grundlage der früheren unzuverlässigeren Messmethode erfolgt. Es sei dem Förderwerbern nicht abzuverlangen, über genauere Messungen zu verfügen, als die Behörde. Ab dem Herbstantrag 2010 sei es zu einer Umstellung des Messsystems gekommen. Allein durch die Änderung dieses Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschafterverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne kein Verschulden treffen, wenn die Behörde bis 2010 falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwendet habe.
Durch die Einführung des NLN-Faktors ab 2010 habe die Nichtfutterfläche wesentlich genauer erhoben werden können, als bei den bis dahin vorgenommenen Vor-Ort Kontrollen. Die Behörde wende den neuen Maßstab auch auf Wirtschaftsjahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen. Den BF treffe an der ungenauen Erhebung von Nichtfutterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden.
Ab 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei AMA Vor-Ort-Kontrollen berichtet worden. Im Winter 2012/2013 habe die AMA allein aus Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und dem Almbewirtschafter zur Kenntnis gebracht. Dieses Ausmaß sei viel zu gering gewesen. Aus dieser sich vor allem seit 2012 verbreiteten Unsicherheit unter Almbewirtschaftern und Almauftreibern hätten diese trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. der alten Vorortkontrollen aus Vorsicht die Anträge der letzten Jahre reduziert.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Selbst wenn dem BF fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, wäre eine verhängte Sanktion unangemessen hoch. Der BF wendet abschließend Verjährung ein, da der Antrag vor über vier Jahren gestellt worden sei.
In einem der Beschwerde beiliegenden Schreiben vom 14.1.2014 führte der BF folgendes aus: Er habe im Jahr 2000 die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Darauf seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und vom Waldaufseher nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden seien. Der BF habe im Jahr 2000 für seine Alm 26,39 ha festgestellt und auf der Almauftriebsliste eingetragen. Im Jahr 2004 habe er ein Farbluftbild von der Bezirkslandwirtschaftskammer erworben und mit besseren technischen Hilfsmitteln die Almfutterfläche überprüft. Die Ergebnisse dieser Feststellung habe er in den Flächenantrag mit 27,99 ha übernommen, weil neue Futterfläche beweidet worden sei. Im Jahr 2007 habe er die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchführen können und seine Flächen neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 33,29 ha erhöht, da neue Futterfläche hinzukommen sei. Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden und der BF habe mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer seine Futterflächen überprüft und das neue Ergebnis mit 33,10 im Förderantrag übernommen. Er sei dem Aufruf in den landwirtschaftlichen Fachmedien, die Almfutterfläche im Herbst 2012 nochmals zu überprüfen, gefolgt und habe die Summe der Almfutterfläche mit 24,37 ha als Ergebnis des AMA-Ausdruckes bei den Anträgen der Vorjahre korrigiert. Die AMA habe in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch reduziert und ihm als vorläufige Referenzfläche 20,69 ha vorgeschlagen. Der BF habe bei der Antragstellung zum MFA 2013 diesen Futterflächenvorschlag akzeptiert und wiederum für die Vorjahre korrigiert um dadurch Rechtssicherheit zu erlangen, wie dies in den landwirtschaftlichen Medien verkündet worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 18.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Auftreiber und Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX.
Mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. II/7-EBP/11-115956427, hat die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.661,63 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 53,74 ha, davon 33,10 ha Almfläche, 55,69 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 53,74, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 53,74 ha, zugrunde gelegt.
Am 30.10.2012 stellte der BF einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2011 von 33,10 ha auf 24,52 ha Almfutterfläche.
Am 07.12.2012 stellte der BF erneut einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2011 von 24,52 ha auf 24,37 ha.
Am 30.04.2013 stellte Betriebsnachfolger des BF erneut einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche von für das Jahr 2011 von 24,37 ha auf 20,69 ha.
Mit Schreiben vom 14.1.2014 fasste der BF den historischen Hergang der Ereignisse wie folgt zusammen: Er habe im Jahr 2000 mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer für Tirol und mit Unterstützung des Waldaufsehers für Tirol gemäß dem vom Landwirtschaftsministerium zur Verfügung gestellten Almleitfaden für seine Alm 26,39 ha festgestellt und in die Almauftriebsliste eingetragen. Im Jahr 2004 habe er die Alm mit verbesserten Hilfsmitteln überprüft und 27,99 ha beantragt. Im Jahr 2007 habe er unter Nutzung der damals neuen Möglichkeiten die Fläche mit 33,29 ha angepasst. In diesem Jahr sei auch neue Futterfläche dazugekommen. Im Jahr 2010 habe die AMA neue Beurteilungskriterien eingeführt (NLN-Faktoren) der BF habe anhand der neuen Luftbilder 33,10 ha festgestellt und beantragt. Nach Aufruf durch die landwirtschaftlichen Fachmedien, dass die Almfutterfläche im Herbst 2012 nochmals überprüft werde, habe der BF diese erneut mit dem neuesten Luftbild überprüft und die Almfutterfläche auch 24,37 ha korrigiert. Die AMA habe in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch reduziert und dem BF als vorläufige Referenzfläche 20,69 ha vorgeschlagen. Der BF habe diesen Futterflächenvorschlag in seinem MFA 2013 akzeptiert und für die Vorjahre wiederum korrigiert, um dadurch Rechtssicherheit und Sanktionsfreiheit zu erlangen, wie dies in den landwirtschaftlichen Medien verkündet worden war.
Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. II/7-EBP/11-120849660, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.404,54, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 5.661,63 eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.257,09 ergab. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 41,33 ha, davon 20,69 ha Almfläche, 55,69 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 41,33, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 41,33 ha, zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009):
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 9 Abs 1 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl II Nr. 492/2009, lautet wie folgt:
"Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfegewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im gegenständlichen Fall hat zunächst der BF selbst und am 30.04.2013 sein Betriebsnachfolger XXXX derartige nachträgliche Korrekturanträge gestellt. Die belangte Behörde war verpflichtet, durch Abänderung des oben genannten Bescheides vom 30.12.2011 den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen und jenen Betrag, der dem BF aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, insoweit er den nunmehr zustehenden Betrag überstieg, zurückzufordern (vgl. VwGH 2011/17/0215 vom 9.9.2013): Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Die Parteistellung des BF und die Tatsache, dass er sich den vom Betriebsnachfolger am 30.4.2013 für das Jahr 2011 vorgenommenen Korrekturantrag iSd Art 25 VO(EG)1122/2009 zurechnen lassen muss, ergibt sich aus § 9 Abs 1 der auf das Antragsjahr 2011 anzuwendenden INVEKOS-CC-V 2010.
Soweit der BF einwendet, die Behörde habe dem angefochtenen Bescheid fehlerhafte Flächenfeststellungen und Falschberechnungen zu Grunde gelegt, ist dem zu erwidern, dass sich der angefochtene Bescheid zulässigerweise auf beantragte Almfutterflächenkorrektur stützt. Aus demselben Grund war nicht auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.
Soweit der BF seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem BF zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Soweit sich der BF dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen wurden, ist auszuführen, dass der BF nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden solche Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen. Ein Verfall von Zahlungsansprüchen wurde im angefochtenen Bescheid aber - anders, als in der Beschwerde behauptet wurde- nicht ausgesprochen.
Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Die diesbezüglich vorgebachte Einwände (insbesondere mangelndes Verschulden der BF oder eine unangemessen hohe Strafe betreffend) gehen daher ins Leere. Was die (verschuldensunabhängige) Rückforderung betrifft, muss -wie bereits dargelegt wurde- auf die eindeutige Rechtslage nach Unionsrecht verwiesen werden.
Der BF geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Dem ist zunächst zu erwidern, dass das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2010 bereits nach der Einführung des NLN-Faktors liegt. Allgemein ist dazu auszuführen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, die AMA selbst habe im Winter 2012/2013 große Unsicherheit ausgelöst und so die einschränkende Korrekturbeantragung veranlasst, ist zu erwidern dass die hier allein relevanten unionsrechtlichen Rückforderungsbestimmungen die belangte Behörde zur Rückforderung verpflichten. Sollte der BF mit dem eben genannten Argument schadenersatzrechtliche Ansprüche gegen die belangte Behörde geltend machen wollen, so müsste er diesbezüglich auf den Weg eines Amtshaftungsverfahrens verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu erwähnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 2007/17/0164 vom 20.7.2011) eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, nicht besteht. Ein Irrtum der Behörde i.S.d. Art 80 VO (EG) 1122/2011 ist aus den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht abzuleiten.
Soweit der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikel 21 VO(EG)1122/2009 beantragen ist folgendes auszuführen: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze oder die bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche. Die irrtümliche Angabe muss ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 der Verordnung (EG) Nr.1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 16. November 2011, Zl. 2011/17/0192, 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).
Soweit der BF einwendet, er hätte die bezogene Beihilfe gutgläubig verbraucht, ist auf folgende Judikatur des VwGH zu verweisen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 99/17/0460 vom 26.06.2000 ausgeführt hat, wird unter Gutgläubigkeit in der Judikatur des EuGH verstanden, dass der Betroffene auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vertrauen durfte. Dabei schließt die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit den Vertrauensschutz aus. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Sorgfalt ist zu verlangen, dass der Betroffene bei aufkommenden Zweifeln alle Informationsmöglichkeiten nutzte. Auf die Unkenntnis gemeinschaftsrechtlicher Normen kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer in keinem Fall berufen. Für den vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die gemeinschaftsrechtliche Norm des Art 80 VO 1122/2009 eine klare verschuldensunabhängige Rückforderungspflicht von zu Unrecht ausbezahlten (Teil)Beträgen normiert. Der BF kann sich nicht auf die Unkenntnis dieser Norm berufen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die AMA in der Begründung des Bescheides vom 30.12.2011 darauf hingewiesen hat, dass im Falle einer ungerechtfertigten Zahlung die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Teilbeträge vorbehalten bleibt.
Auch dem Beschwerdeeinwand der Verjährung ist nicht zuzustimmen, da zwischen dem Mehrfachantrag-Flächen der BF und der Zustellung des angefochtenen Bescheides keinesfalls mehr als vier Jahre vergangen sind. Die Frage, ob verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt wurden, muss nicht geprüft werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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