BVwG W113 2115432-1

W113 2115432-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose<br/>Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Unregelmäßigkeiten, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W113 2115432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2115432.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr.: XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.10.2012, Zl. II/7-EBP/11-117901000, nach Beschwerdevorentscheidungen vom 29.01.2014, Zl. II/7-EBP/11-120846538, und vom 29.01.2015, Zl. II/7-EBP/11-123047632, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Bescheide vom 29.01.2014 und vom 29.01.2015 werden ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2012 wird als unbegründet abgewiesen.

III. Dennoch hat die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 3 MOG die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Dabei ist eine beantragte beihilfefähige Fläche von 130,51 ha und eine festgestellte beihilfefähige Fläche von 145,35 ha zu Grunde zu legen. Eine Sanktion betreffend die Unterdeklaration von Flächen ist nicht zu verhängen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter der und Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX) sowie

Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX (XXXX Alm),

XXXX (XXXXalm), XXXX (XXXXalm) und XXXX (XXXXalm), für die von den Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm XXXX 49,46 ha, für die Alm XXXX 298,36 ha, für die Alm XXXX 194,72 ha, für die Alm XXXX 137,45 ha und für die Alm XXXX 14,86 ha an Almfutterfläche beantragt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP für 2011 gewährt. Die belangte Behörde ging von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 131,92 ha und einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Almfutterfläche von 130,80 ha aus. Die ermittelte Fläche betrug 136,86 ha, es kamen alle 136,86 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 236,03 zur Auszahlung. Für die Unterdeklaration von Flächen wurden EUR 323,04 als Sanktionsbetrag abgezogen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 11.10.2012 wurde eine teilweise Rückforderung der gewährten EBP ausgesprochen. Die belangte Behörde ging von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 131,50 ha und einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Almfutterfläche von 130,38 ha aus. Die ermittelte Fläche betrug 136,86 ha, es kamen alle 136,86 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 233,27 zur Auszahlung. Für die Unterdeklaration von Flächen wurden EUR 319,26 als Sanktionsbetrag abgezogen.

4. In der binnen offener Frist eingebrachten Berufung beantragte die beschwerdeführenden Partei

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, die EBP möge nicht gekürzt bzw. zulasten der beschwerdeführenden Partei abgeändert werden,

2. die Behebung des Bescheides und die Gewährung der EBP im ursprünglichen Ausmaß,

3. die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde,

4. Vorlage sämtlicher Prüfberichte der belangten Behörde für den gegenständlichen Zeitraum, sowie

5. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,

und brachte vor, dass die Rückforderung gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 verjährt sei. Weiters hätte die belangte Behörde selbst die wahre und tatsächliche Almfutterfläche berechnen müssen. Werde ein Ermittlungsverfahren überhaupt oder in einem wichtigen Punkt unterlassen, so liege gemäß Judikatur des VfGH ein Indiz für willkürliche Vollziehung vor. Der Bescheid basiere auf Vor-Ort-Kontrollen, die weder der beschwerdeführenden Partei als Almauftreiber noch den Almbewirtschaftern vorliegen würden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, welche Futterflächen auf der Alm wann bzw. weshalb nicht als beihilfefähige Flächen hätten berücksichtigt werden können. Es wäre notwendig gewesen, anhand der Hofkarte darzustellen, welche Schlagbewertungen bzw. Feldstückabgrenzungen fehlerhaft seien. Die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe in keinem Verhältnis zu den über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Er als Auftreiber habe keinen Einfluss auf das Ausmaß der vom Almbewirtschafter beantragten Almfutterfläche, er habe keine Mitwirkungsmöglichkeiten auf die Flächenangabe. Er habe folglich nicht erkennen können, welche Flächen der Almbewirtschafter beantragt habe. Die Behörde habe nicht geprüft, ob der Almbewirtschafter überhaupt berechtigt gewesen sei, Vertretungshandlungen in seinem Namen zu setzen. Da eine Digitalisierung von Almen bis Oktober 2009 nicht gesetzlich vorgesehen gewesen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der belangten Behörde bekanntzugeben. An einer allfälligen Differenz der Almfutterflächen treffe ihn als Auftreiber kein Verschulden, er habe keine sachlich unrichtigen Angaen gemacht. Die Almfutterflächenermittlung sei derart kompliziert, dass es einem Almbewirtschafter auch bei größtem Bemühen wohl unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der belangten Behörde sei es in vielen Fällen bei aufeinanderfolgenden Vor-Ort-Kontrollen nicht möglich gewesen, übereinstimmende Flächenausmaße für ein und dieselbe Alm festzustellen. Dieser Umstand allein zeige die Komplexität der Almfutterflächenermittlung. Da die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 festgestellten Almfutterflächen offensichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entsprechen würden, werde eine neuerliche Überprüfung der Alm durch einen Sachverständigen der Vermessungstechnik sowie Agrar- und Almwirtschaft beantragt. Gemäß § 64 Abs. 1 AVG würden rechtzeitige Berufungen aufschiebende Wirkung entfalten, weshalb eine Aufrechnung mit den ausbezahlten Förderbeträgen nicht zulässig sei. Weiters sei § 19 Abs. 2 MOG verfassungswidrig.

5. Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde eine Rückforderung der EBP ausgesprochen, von der Verhängung einer Unterdeklarations-Sanktion wurde Abstand genommen. Im Bescheid findet sich folgende Textpassage:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

RECHTSMI TTELBELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

6. Gegen diesen richtet sich das am 10.02.2014 eingelangte, als Bescheidbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel, mit welchem beantragt wird wie folgt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden bzw. allenfalls dass Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Abänderung des angefochtenen Bescheides, sodass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

5. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2013 der Almen 9590498, 9587357 und 9583783 sind falsch. Bezüglich der Alm 9583793 konnte auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2008 vertraut werden. Diese Feststellungen finden jedoch im angefochtenen Bescheid keinen Niederschlag.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Hätte die Behörde dies berücksichtigt, hätte sie eine zusätzliche beihilfefähige Fläche im erheblichen Ausmaß feststellen müssen.

Bei der Referenzflächenfeststellung im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 seien Landschaftselemente nach § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden, was gesetzwidrig sei. Nach § 34 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 seien Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche. Eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen wäre unsachlich.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden im Sinne der VO (EG) 796/2004 und VO (EG) Nr. 1122/2009. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Aus der sich seit 2012 verbreitenden Unsicherheit unter Almbewirtschaftern und -auftreibern sei aus reiner Vorsicht in den letzten Jahren reduziert worden, obwohl sich in der Natur keine Änderungen der Almfutterflächen ergeben hätten und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden wären.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung seien im Rahmen der VOK 2012 Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt.

Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.

Der Almbewirtschafter habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderung informiert. Umstände seien ab Kenntnis umgehend (im Wege der zuständigen Kammer) der Zahlstelle gemeldet worden. Überdies habe er sich stets über Digitalisierungsvorhaben informiert und die Digitalisierungskraft mit seiner Sachkenntnis unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt. Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters könne nicht zur Bestrafung der beschwerdeführenden Partei durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Der Almobmann bzw. Almbewirtschafter sei der gesetzliche Vertreter gegenüber der belangten Behörde.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Es müssten aber sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden.

Gemäß § 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstige in gutem Glauben gehandelt habe, verjähren. Der Antrag sei vor über vier Jahren gestellt worden, eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes sei erfolgt und die beschwerdeführende Partei habe keinen Hinweis auf ein falsches Ergebnis gehabt. Sie habe im guten Glauben gehandelt. Nach Art. 3 der VO (EG) Euratom Nr. 2988/1995 gelte für Unregelmäßigkeiten eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, weshalb gegenständlich Verjährung eingetreten sei.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

7. Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2015 wurden Änderungen der Nummern der vorhandenen Zahlungsansprüche mitgeteilt, Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche sowie die Höhe der gewährten EBP blieb unverändert.

Die belangte Behörde ging von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 96,94 ha und einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Almfutterfläche von 111,80 ha aus. Die ermittelte Fläche betrug 130,51 ha, es kamen 130,51 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 237,05 zur Auszahlung. Von der Verhängung einer Unterdeklarations-Sanktion wurde Abstand genommen. Im Bescheid findet sich folgende Textpassage:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

RECHTSMIT TELBELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

8. In der gegen diese Entscheidung binnen offener Frist vorgelegten Rechtsmittelschrift wurde wie im Schriftsatz vom 10.02.2014 beantragt, begründend führt die beschwerdeführende Partei aus, dass die Beihilfenberechnung rechtswidrig erfolgt sei, eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen nur aus Vorsichtsgründen erfolgt sei und vorhandene Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden seien. Weiters werde Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingewendet.

9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.10.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX (XXXX), XXXX (XXXX Alm), XXXX (XXXXalm), XXXX (XXXXalm) und XXXX (XXXXalm).

Auf allen außer der Alm XXXX fanden in der Folge Vor-Ort-Kontrollen statt, wobei auf der Alm XXXX eine Unterdeklaration von 1,06 ha, auf der Alm XXXX eine Flächenabweichung von 34,34 ha, auf der Alm XXXX eine Unterdeklaration von 37 ha sowie auf der Alm XXXX eine Flächenabweichung von 1,27 ha festgestellt wurden.

Mit Schreiben vom 17.05.2013 wurde der Antrag auf Gewährung der EBP für die Alm XXXX von 137,45 ha auf 58,48 ha reduziert, die Vor-Ort-Kontrolle fand dort am 22.08.2013 statt.

Im Bewilligungsbescheid vom 30.12.2011 ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 165,49 ha, davon 131,92 ha Almfutterfläche, und einer nach Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche von 164,37 ha, davon 130,80 ha Almfutterfläche, aus. Es waren 136,86 Zahlungsansprüche vorhanden, diese kamen zur Gänze zur Auszahlung. Für die Unterdeklaration von Flächen wurde eine Sanktion von EUR 323,04 verhängt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Abänderungsbescheid vom 11.10.2012 ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 165,07 ha, davon 131,50 ha Almfutterfläche, und einer nach Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche von 163,95 ha, davon 130,38 ha Almfutterfläche, aus. Es waren 136,86 Zahlungsansprüche vorhanden, diese kamen zur Gänze zur Auszahlung. Für die Unterdeklaration von Flächen wurde eine Sanktion von EUR 319,26 verhängt.

Mit verspäteter Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2014 ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 130,51 ha, davon 96,94 ha Almfutterfläche, und einer nach Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche von 145,37 ha, davon 111,80 ha Almfutterfläche, aus. Es waren 136,86 Zahlungsansprüche vorhanden, diese kamen zur Gänze zur Auszahlung. Gegen diesen wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit zweiter Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015 wurden Änderungen in den Nummern der Zahlungsansprüche durchgeführt. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche von 130,51 ha, davon 96,94 ha Almfutterfläche, und einer nach Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche von 145,35 ha, davon 111,80 ha Almfutterfläche, aus. Es waren 136,86 Zahlungsansprüche vorhanden, es kamen 130,51 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 237,05 zur Auszahlung. Gegen diesen Bescheid wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Im Jahr 2011 standen der beschwerdeführenden Partei 145,35 ha, davon 111,80 ha an Almfutterfläche, sowie 136,86 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die beantragte landwirtschaftliche Fläche beläuft sich auf 130,51 ha, davon 96,94 ha Almfutterfläche.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Auf die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen war nicht weiter einzugehen, diesbezüglich wird auf die rechtliche Würdigung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen und Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376, in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde waren aus den oben ausgeführten Gründen nicht mehr näherzutreten. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/1995 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 1995/312, 1, (im Folgenden: VO (EG) 2988/1995) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) [...]"

Art. 19, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) und (3) [...]

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.

(2) und (3) [...]

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (5) [...]

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) [...]

Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

(2) [...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 64a Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG BGBl 1991/51 (WV) in der im Oktober 2012 geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern."

§ 19 Abs. 3 MOG lautet wie folgt:

"Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Zum Anfechtungsgegenstand und zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidungen (Spruchpunkt I)

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 11.10.2012 mit Bescheid vom 29.01.2014 und ein zweites Mal mit Bescheid vom 29.01.2015 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung der Abänderungsbescheide, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde Beschwerdevorentscheidungen erlassen wollte.

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der im Oktober 2012 geltenden Fassung stand es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Berufungsvorentscheidung). Die belangte Behörde hat von dieser Möglichkeit innerhalb der gesetzlichen Frist nicht Gebrauch gemacht.

Der gegenständliche Vorlageantrag vom 10.02.2014 ist zulässig und rechtzeitig.

Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Änderungsbescheide vom 29.01.2014 und vom 29.01.2015 in Form von Beschwerdevorentscheidungen wurden damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und waren schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 11.10.2012, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind verwaltungsrechtliche Entscheidungen auf Grund der Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen, ein Neuerungsverbot sehen AVG und VwGVG nicht vor. Aus den nach dem angefochtenen Bescheid erlassenen Bescheiden vom 29.01.2014 und vom 29.01.2015 erschließen sich für das erkennende Gericht Änderungen der Sachlage (bedingt insbesondere die rückwirkende Almflächenkorrektur und die Vor-Ort-Kontrollen), weshalb die Feststellungen des Bescheides vom 29.01.2015 heranzuziehen waren.

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt II.)

Die beschwerdeführende Partei stellt selbst zutreffend fest, dass die Almbewirtschafter der Almen, auf die sie ihre raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) auftreibt, ihre Vertreter im Beihilfenverfahren sind und sie sich daher deren Handlungen und Beantragungen zurechnen lassen muss.

Für das betreffende Antragsjahr wurden von der beschwerdeführenden Partei selbst sowie anteilsmäßig von den Almbewirtschaftern für die beschwerdeführende Partei beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 130,51 ha beantragt. Die bei Vor-Ort-Kontrollen ermittelte Fläche lag bei 145,35 ha. Es waren 136,86 Zahlungsansprüche vorhanden.

Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 57 Abs. 2 erster Spiegelstricht VO (EG) 1122/2009 für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

Aus diesem Grund war auf das Vorbringen bezüglich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen nicht einzugehen, selbst bei einer Korrektur der vorhandenen Flächen von 145,35 ha nach oben können nur 136,86 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen. Dem (im Übrigen nicht substantiierten) Beweisantrag zur Einholung eines Gutachtens zur Unrichtigkeit der Vor-Ort-Kontrollen war auch deswegen nicht näherzutreten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung. Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass auf die Problematik der Richtigkeit der Vor-Ort-Kontrollen wie oben ausgeführt nicht einzugehen war.

Das Vorbringen zum Verschulden der beschwerdeführenden Partei war nur hinsichtlich der Unterdeklarations-Sanktion zu überprüfen. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der Alm XXXX (XXXXalm) kam es zu einer Unterdeklaration von Flächen. Die belangte Behörde hat im Bescheid vom 29.01.2015 von der Verhängung einer derartigen Sanktion abgesehen, da der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden trifft, weshalb dieses Ergebnis in den Spruch übernommen wird.

Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2007 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Darüber hinaus haben die Vor-Ort-Kontrollen aus den Jahren 2011 und 2013 die Verjährung jedenfalls unterbrochen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher Verjährung nicht eingetreten.

Auf weitere Vorbringen der offensichtlich auf einem ungenügend der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei angepassten Muster beruhenden Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie auf die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht zutreffen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.5. Anwendung § 19 Abs. 3 MOG (Spruchpunkt III.)

Es war somit von der Möglichkeit des § 19 Abs. 3 MOG Gebrauch zu machen, da sich der Sachverhalt nach Erlassung des letztgültigen und gegenständlich bestätigten Bescheides geändert hat. Nach Maßgabe der Feststellungen in Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses wird die belangte Behörde die EBP 2011 neu zu berechnen und der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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