I409 1439346-3•BVwG I409 1439346-3
I409 1439346-3Tribunal administratif fédéral30 mai 2016
mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht, Reisedokument,<br/>strafrechtliche Verurteilung
I409 1439346-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx" in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. April 2016, Zl. 831748108-160376574, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. April 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß "§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und § 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz" auf, am 12. Mai 2016 um 12:00 Uhr "als Beteiligter persönlich" beim Konsulat (richtig: bei der Botschaft) der Arabischen Republik Ägypten zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "mitzuwirken". Als Zweck wurde angegeben: "Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments". Weiters wird im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass ein "Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" anwesend sein werde. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde überdies die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz angedroht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - mit dem am 29. April 2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen bringt er darin vor, dass die österreichische Rechtsordnung bei den Vorführungen von abgelehnten Asylwerbern und Fremden zur ägyptischen Botschaft nicht eingehalten werde. Die durch die Verfassung und die Gesetze garantierten Rechte würden bei diesen Anlässen nicht eingehalten werden. Die Vorgeführten seien den Botschaftsangehörigen und unzulässigen Fragen und Vorgängen hilflos ausgeliefert. Es gebe für die Vorgeführten und allenfalls für die Begleiter und Rechtsvertreter keine Rechtssicherheit. Die Befragungen der ägyptischen Botschaft gestalteten sich nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, die im bekämpften Bescheid als Rechtsgrundlage herangezogen werden würden. Keine Behörde und kein Gericht könne nachvollziehen und kontrollieren, was bei den Terminen der Vorführung zur ägyptischen Botschaft ablaufe, da keine Protokolle existierten und niemand kontrolliere, welche Handlungen durchgeführt werden würden. Da der Beschwerdeführer als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, habe er begründete Furcht, sich den unkontrollierten Fragen der ägyptischen Botschaft zu stellen bzw. überhaupt bei der ägyptischen Botschaft zu erscheinen, zumal er nach wie vor in seiner Heimat asylrelevant verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei durch die Vorführung erheblich gefährdet. Beantragt werde daher, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Vorführung zur ägyptischen Botschaft nicht zulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Der Beschwerdeführer reiste am 26. November 2013 über den Flughafen Wien-Schwechat ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er am 28. November 2013, dass er seinen ägyptischen Reisepass nach seiner Ankunft am Flughafen auf einer Toilette vernichtet habe.
Der zweifach wegen Suchmitteldelikten vorbestrafte Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet; mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Jänner 2016 wurde sein Asylantrag im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Zentrale Melderegister Beweis erhoben.
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:
"Ladungen
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."
2. § 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:
"Abschiebung
§ 46. (1) ...
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) ...".
A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).
2. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des § 19 AVG vor:
2.1. Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.
Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.
2.2. Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:
Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.
Angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und seiner evidenten Weigerung, sich ein Ersatzdokument für den von ihm vernichteten Reisepass ausstellen zu lassen und freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227).
2.3. Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind und dass der Beschwerdeführer nach § 46 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird übrigens auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Das Beschwerdevorbringen geht somit zur Gänze an der Sache vorbei.
Da der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Asylverfahren vorangegangen ist und der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erklärt, er sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und werde nach wie vor in seiner Heimat asylrelevant verfolgt, ist ihm überdies zu erwidern, dass sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Damit steht fest, dass er bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder einer asylrelevanten Verfolgung noch einer sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im Verfahren zur Erlassung eines Ladungsbescheides bzw. eines Bescheides, mit dem einem Fremden eine Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 46 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 auferlegt werden soll, würde dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es einem ehemaligen Asylwerber ermöglichen, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren wieder aufzurollen.
3. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildet daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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