W238 2125779-1•BVwG W238 2125779-1
W238 2125779-1Tribunal administratif fédéral25 mai 2016
Aussetzung, Revision zulässig, Säumnisbeschwerde, Verschulden
W238 2125779-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 11.09.2014 zu Zahl XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Schreiben vom 29.04.2016, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein und stellte dabei den Antrag, "gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den ... Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen."
3. Mit Schreiben vom 02.05.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2016, übermittelte das BFA die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt. Darin wurde ausgeführt, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes im vorliegenden Fall eine Erledigung nicht innerhalb der dreimonatigen Frist erfolgen könne, weshalb der Akt in Vorlage gebracht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5, 2014, § 271). Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein. Sie soll dem Verwaltungsgericht ineffiziente Handlungsweisen ersparen, die sonst allenfalls unnütz aufgewendet worden wären, und soll andererseits die Parteien vor der Einbringung unnötiger oder aussichtsloser Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (VwGH 11.12.1957, 2623/55, 2624/55).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof "verursacht"), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes (Ritz, BAO5, 2014, § 271).
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen "leading case" gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass § 34 Abs. 3 VwGVG besagt, dass das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen kann und nicht auch auf Z 3 leg. cit., also auf Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, verweist. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich dies jedoch einerseits aus den genannten prozessökonomischen Gründen als zu kurz gegriffen, andererseits zeigt ein Vergleich mit § 286 BAO, wonach das Verwaltungsgericht die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe mit Beschluss aussetzen kann, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Säumnisbeschwerde anhängig ist und der Verfahrensausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der Angelegenheit, in der die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, ist, dass im Abgabenverfahren ein Aussetzen der Säumnisbeschwerde gesetzlich verankert wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.04.2005, 2001/14/0114, zur Frage des Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke festgehalten, "[e]ine (planwidrige) Gesetzeslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widerspricht; im Zweifel ist das Bestehen einer Rechtslücke nicht anzunehmen. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzesgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 24. Oktober 1995, 95/07/0113, VwSlg 14353 A/1995, mwN, sowie Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht[3], 100 ff., und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes)".
Das Bundesverwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die einschlägige Literaturmeinung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 14 letzter Satz zu § 34 VwGVG) und unter Zugrundelegung der genannten prozessökonomischen Prämissen der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall - insbesondere unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 286 BAO, wonach das BFG und das LVwG, jeweils im Anwendungsbereich der BAO, eine Säumnisbeschwerde aussetzen können, - um eine planwidrige Lücke handelt, welche durch Analogie zu schließen ist. Es wäre nicht einsichtig, in Verfahren betreffend eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, welche vor allen Verwaltungsgerichten (also BVwG, LVwG und BFG) einen Verfahrensgegenstand darstellen kann, unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Aussetzung von Verfahren zu generieren, obwohl vor allen Verwaltungsgerichten von gleichgelagerten verfahrensrechtlichen Maßstäben und Grundsätzen auszugehen ist.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit Verfahren zur Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz bereits in einer erheblichen (jedenfalls dreistelligen) Anzahl anhängig. Diesen Verfahren - wie auch dem vorliegenden - liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob die Verzögerung in der Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz auf ein überwiegendes Verschulden des BFA oder auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse, welche durch die außergewöhnlich hohen Antragszahlen in Verbindung mit der personellen Struktur und Ausstattung des BFA begründet sind, zurückzuführen ist.
Beim Verwaltungsgerichtshof ist das im Spruch genannte Verfahren, dem ebenfalls diese Rechtsfrage zugrunde liegt, anhängig.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt - soweit erkennbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aussetzung eines Verfahrens betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht, das in den Anwendungsbereich des VwGVG fällt.
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