BVwG W211 2012559-1

W211 2012559-1Tribunal administratif fédéral25 mai 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung

Texte intégral

BVwG W211 2012559-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2012559.1.00

Spruch

W211 2012559-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Wesentlicher Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 18.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2014 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Luuq in Somalia geboren zu sein und im Jahr 2006 das erste Mal geheiratet zu haben. Dieser Ehe entstamme eine Tochter. Ihr Ehemann sei im Jahr 2010 getötet worden. Danach habe sie in Südafrika erneut traditionell geheiratet. Mit diesem Ehemann sei sie noch zusammen und habe das Paar eine gemeinsame Tochter. Sie gehöre der Volksgruppe der Marehaan an. In Somalia würden noch ihre Mutter, drei Brüder, drei Schwestern und ihre Tochter aus erster Ehe leben. Ihr zweiter Ehemann und ihre zweite Tochter wären noch in Südafrika. Sie habe Somalia Anfang des Jahres 2010 in Begleitung ihres Bruders mit einem LKW Richtung Kenia verlassen und sei schließlich über Tansania, Sambia und Zimbabwe nach Südafrika gereist. Von Mitte 2010 bis Dezember 2013 habe sie in Kapstadt gelebt, bevor sie mithilfe eines Schleppers mit dem Schiff in den Iran gereist sei.

Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, im Jahr 2006 zwangsverheiratet worden zu sein. Im Jahr 2010 sei es zu einem Zwischenfall zwischen ihrem Vater und ihrem ersten Mann gekommen; im Zuge des Streits habe ihr Ehemann den Vater erschossen. Gleich am nächsten Tag sei dann ihr Ehemann von Angehörigen ihres Vaters erschossen worden. Sie sei dann mit ihrem Bruder nach Südafrika geflohen. Ob ihr (zweiter) Mann noch lebe, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst getötet zu werden.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.08.2014 führte die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich aus, zuletzt in Somalia im Dorf XXXX im Bezirk Luuq in der Region Gedo gelebt zu haben. Sie habe dort mit ihrer Mutter, zwei Schwestern und drei Brüdern gelebt. Ihr Vater sei 2010 getötet worden. Sie sei zuhause gewesen, sie sei "unter einem älteren Mann" gewesen. Dieser habe sie versorgt und das Haus geführt. Ihr Ehemann sei der Führer einer Verbrechertruppe gewesen. Die Leute hätten ihm aus Angst Geld gegeben. Sie habe Somalia verlassen, weil sie als Kind an einen älteren Mann zwangsverheiratet worden sei. Ihr Vater sei arm gewesen und habe sie an diesen Mann verkauft. Ihr Vater sei drogensüchtig gewesen und habe Geldnöte gehabt. Sie sei 2006 zwangsverheiratet worden. Jener Mann habe sie täglich geschlagen und missbraucht. Ihre erste Tochter sei zu früh geboren worden, weil ihr Mann sie immer geschlagen habe. Er sei immer aggressiver geworden. Anfang 2010 habe er sie töten wollen, als sie einen Streit gehabt haben. Ihr Vater, der zu diesem Zeitpunkt da gewesen sei, habe mit ihm reden wollen. Der Schuss, der sie habe töten sollen, habe ihren Vater getroffen, der sofort tot gewesen sei. Ihre Brüder seien dem Vater zur Hilfe gelaufen, haben zur Waffe gegriffen und den Ehemann erschossen. Danach sei die Auseinandersetzung außer Kontrolle geraten. Die Familie ihres Mannes habe Rache gewollt und sie und ihren Bruder

XXXX töten wollen. Ihr Vater sei am Tag vor dem Ehemann getötet worden. Ihrem Bruder XXXX sei die Flucht gelungen. Sie selbst habe sich in der Nachbarschaft versteckt. Eine Woche später sei ihr Onkel von Angehörigen des Ehemannes getötet worden. Sie und ihr Bruder

XXXX haben fliehen können. Nach ihrer Flucht sei auch der Onkel getötet worden. Aus Angst, eingeholt zu werden, seien sie weit weggegangen. Die beschwerdeführende Partei habe Angst gehabt, in Nachbarländern gefunden zu werden.

Auf Nachfrage nach der Wohnsituation in Somalia gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie und ihr Mann nicht eigenständig gewohnt haben, denn sie habe zu ihrer Familie gehört. Sie habe keine fixe Wohnung mit ihrem Mann gehabt. Wenn er gewollt habe, habe er sie mitgenommen und in seine Unterkunft gebracht. Er habe einmal auch ihrer Schwester die Finger gebrochen. Zu ihrer Tochter habe sie seit 2010 keinen Kontakt mehr. Diese lebe nun bei ihrer Mutter. Zu ihrer Familie in Somalia habe sie auch keinen Kontakt mehr.

Bei dem Streit sei es darum gegangen, dass ihr Mann unter Drogen gestanden habe. Er habe sie an diesem Tag gegen Mittag vor den Augen der Eltern sexuell benutzen wollen. Er habe sich nicht geschämt und auch keine Angst gehabt. Da sei es zum Streit gekommen. Ihr Onkel, ihr Bruder XXXX und ihr Vater seien anwesend gewesen. Ihre Mutter habe Drogen genommen, sie habe in einer Ecke gesessen und nicht reagiert. Ihr Mann sei ein Verbrecher gewesen, der Geld über Straßensperren bekommen habe. Ihr Ehemann sei am Tag, nachdem er den Vater getötet habe, beim Schlafen durch den Onkel überrascht und erschossen worden. Das habe sie von ihrer Mutter erfahren. Als sie erfahren habe, dass ihr Mann getötet worden sei, sei sie in das Haus ihres Onkels gelaufen und habe sich dort versteckt. Danach haben sie erfahren, dass sie von den Angehörigen ihres Mannes gesucht würden. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX in den Wald gelaufen und habe sich dort versteckt. Die Angehörigen des Ehemannes haben den Onkel mütterlicherseits umgebracht. Sie habe sich mit ihrem Bruder eine Woche im Wald versteckt, einmal sei ihre Mutter zu ihnen gekommen und habe etwas zu essen gebracht. Sie habe gesagt, dass sie nicht mehr zurückkommen könnten und flüchten müssten. Sie seien dann durch die Dörfer gelaufen und haben einen großen LKW nach Kenia bestiegen. Anfang 2011 habe sie in Kapstadt ihren zweiten Mann traditionell geheiratet. Zuletzt haben ihr zweiter Mann und ihre zweite Tochter in Kapstadt gelebt. Den letzten Kontakt habe sie im Dezember 2013 gehabt. Diese Verbrechergruppe ihres ersten Mannes habe keinen eigenen Namen gehabt. Sie seien mächtig gewesen und haben sich ‚Gruppe XXXX ' genannt.

Hingewiesen auf den Widerspruch, dass sie einmal gemeint habe, dass ihr Ehemann irrtümlicherweise den Vater getötet habe, woraufhin die Brüder zu Hilfe gekommen seien und den Mann erschossen haben, später aber gesagt habe, dass ihr Ehemann erst am nächsten Tag erschossen worden sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass ihr Vater getötet worden sei, weil ihr Mann sie mit Absicht habe töten wollen. Ihr Ehemann sei am nächsten Tag im Schlaf überrascht und getötet worden. Auf die Frage, warum nur ein Bruder habe flüchten müssen, meinte die beschwerdeführende Partei, dass XXXX der älteste gewesen sei. Aus Somalia sei sie um ihr Leben geflohen. Das Kind sei nur ein Baby gewesen. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Auch in Südafrika sei sie vergewaltigt worden und habe fliehen müssen.

Auf die Frage, wie der Schlepper bezahlt worden sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass der verstorbene Onkel Grundstücke gehabt habe, die verkauft worden seien.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Marehan angehöre und gesund sei. Ihre Ausführungen zu den Gründen für die Ausreise seien nicht glaubhaft. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es beim Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu mehreren Widersprüchlichkeiten gekommen sei.

5. In der gegen Spruchpunkt I. rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei wiederholt massive Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht habe. Die Erstbefragung sei jedoch durch einen männlichen Organwalter und einen männlichen Dolmetscher durchgeführt worden. Die Einvernahme durch die belangte Behörde sei zwar durch eine weibliche Organwalterin durchgeführt worden, es sei aber ein männlicher Dolmetscher herangezogen worden. Es sei nachvollziehbar, dass es der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Beiziehung eines männlichen Dolmetschers nicht leicht gefallen sei, ausführlich über die Ereignisse zu sprechen. Die belangte Behörde stütze weiter die Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei auf vermeintliche Widersprüche. Bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen hätten sich diese Widersprüche jedoch leicht auflösen lassen. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass sie angegeben hätte, der Ehemann sei sofort nach der Ermordung des Vaters erschossen worden. Das Vorbringen, dass die Brüder zur Waffe gegriffen hätten und den Exmann erschossen hätten, sei zu unkonkret hinsichtlich der Zeitpunkte der Ermordung. Außerdem seien die Länderfeststellungen unvollständig, weil sich daran darin keine Informationen zu Zwangsverheiratungen finden würden.

6. Aus einer Zeugeneinvernahme vom 30.04.2015 geht hervor, dass der zweite Ehemann der beschwerdeführenden Partei von Südafrika nach Deutschland gegangen sei und dort erfahren habe, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich lebe. Er sei daraufhin nach Österreich gegangen, habe ein Asylverfahren angestrengt und sei mit der beschwerdeführenden Partei wieder zusammen gezogen. Im Zuge eines Streites habe er sie geschlagen. Im Jänner 2015 sei ihr zweiter Mann zurück nach Deutschland gegangen, ohne sie. Er rufe sie manchmal aus Deutschland an; er sei verrückt, gebe an, dass er gefälschte Dokumente habe, und bedrohe die beschwerdeführende Partei, sie solle nach Somalia zurückkehren.

Nach einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.04.2015 haben sich Zweifel an der Identität und Herkunft der beschwerdeführenden Partei ergeben. Ihr zweiter Mann habe Kopien von Identitätsdokumenten vorgelegt, nach welchen die beschwerdeführende Partei aus Kenia stamme und einen anderen Namen trage. Ein Wiederaufnahmeverfahren werde geprüft. Beigelegt war die Kopie einer Niederschrift mit der beschwerdeführenden Partei vom 03.02.2015 nach welcher sie sich von ihrem zweiten Mann im Jänner 2015 habe scheiden lassen. In Akt finden sich die Kopie einer Geburtsurkunde der Republik Kenia, die Kopie eines kenianischen Ausweises und die Kopie eines kenianischen Reisepasses.

Nach einer Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2016 werde ein Aberkennungsverfahren betreffend die beschwerdeführende Partei nicht weiter verfolgt, weil ihre tatsächliche Herkunft aus Somalia nicht ausgeschlossen werden könne.

7. Mit Schreiben vom 24.02.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete schon mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.

8. Am 31.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Sie gab dabei bei der Einvernahme soweit wesentlich an wie folgt:

" [...] R: Leben noch Familienangehörige in Somalia? Wenn ja, wer?

P: Ja, meine ganze Familie lebt in XXXX . Dies sind meine beiden Kinder, meine Mutter und meine Geschwister, das sind drei Brüder und drei Schwestern.

R: Stehen Sie regelmäßig in Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia?

P: Ja. Ca. einmal im Monat rufe ich meine Freundin in Südafrika an und diese ruft dann meinen Bruder an.

R: Wieso sprechen Sie nicht direkt mit Ihrer Familie?

P: Mein Bruder hat kein eigenes Handy. Meine Freundin ruft deren Familie an und diese bringt dann das Handy zu meiner Familie, damit wir telefonieren können. Zuletzt habe ich vorigen Monat mit ihr telefoniert.

R: Wieso rufen Sie nicht direkt die Familie Ihrer Freundin an, damit sie das Handy Ihrer Familie bringt? Warum der Umweg über die Freundin in Südafrika?

P: Meine Familie kommt nach Luuq um einzukaufen. Die Freundin fragt dann ihre Familie, wie es meiner Familie geht. Das Handy wird nicht direkt zur Familie gebracht.

R: Sprechen Sie jetzt manchmal direkt mit Ihrer Familie oder nicht?

P: Nein. Ich rufe die Freundin an und diese erzählt mir über meine Familie.

R: Wie geht es Ihrer Familie und Ihren Töchtern jetzt?

P: Es geht ihnen gut.

R: Was haben Sie in Somalia gemacht? Waren Sie in der Schule?

P: Ich habe nichts gemacht, ich war zu Hause. Zur Schule bin ich nicht gegangen.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Marehaan.

R: Subclan? Sub-subclan?

P: XXXX .

R: Erzählen Sie mir von Ihrem Clan; erklären Sie mir Ihren Clan, so als wüsste ich gar nichts davon und Sie wollten es mir beibringen:

P: Mein Stamm ist groß. Die meisten der Stammesangehörigen leben in Gedo. Sie sind Landwirte. In Gedo gibt es einen Fluss und sie arbeiten in ihrer Landwirtschaft.

R. Welchem Clan gehören Ihre Ehemänner an?

P: Beide sind Marehaan, mein erster Mann war auch XXXX und gehörte zum XXXX . Bei meinem zweiten Mann weiß ich den Subclan nicht.

R: Hatten Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Luuq?

P: Ich weiß nicht, ich erinnere mich nicht. Ich wurde noch jung verheiratet und bin immer zu Hause geblieben.

R: Sie hatten also offensichtlich wegen Ihrer Clanzugehörigkeit keine Probleme.

P: Es kann sein, dass meine Familie Probleme hatte. Der ehemalige Präsident von Somalia war ein Marehaan. Einiges habe ich gehört, aber ich erinnere mich nicht.

R: Wir haben ja bei der Verlesung eine Zusammenfassung Ihrer Fluchtgründe bereits gehört; ich möchte Ihnen daher ganz konkrete Fragen dazu stellen. Bitte versuchen Sie auch auf die konkreten Fragen ganz konkret zu antworten. Als Sie sich mit Ihrem Bruder versteckten, wie haben Sie da von den Geschehnissen im Dorf erfahren?

P: Wir waren im Wald. Damit meine ich eine Landwirtschaft, die meinem Onkel mütterlicherseits gehört hat. Wir waren nicht im Freien oder in einem uns unbekannten Wald. Meine Mutter ist zu uns in diese Landwirtschaft zweimal gekommen, mal abends und mal vormittags.

R: Sie haben früher gesagt, sie wäre nur einmal gekommen. Kam sie jetzt einmal oder doch zweimal?

P: Sie kam zweimal.

R: Was hat sie Ihnen erzählt?

P: Sie erzählte uns, dass unser Leben in Gefahr ist und man nach uns sucht.

R: Sonst noch etwas?

P: Das ist, woran ich mich erinnern kann.

R: Sie haben erzählt, dass nach Ihrer Flucht Ihr Onkel mütterlicherseits umgebracht wurde.

P: Ja. Vom Tod meines Onkels mütterlicherseits habe ich gehört, als ich in Südafrika war, nicht auf dem Fluchtweg.

R: Wie haben Sie die Reise nach Südafrika finanziert?

P: Mein Onkel mütterlicherseits hatte eine große Landwirtschaft, das ist jene, wo wir uns versteckt hatten. Diese wurde verkauft. Diese Landwirtschaft lag am Fluss. Das war ein gutes Gebiet.

R: Wie viel Zeit lag zwischen dem Vorfall, bei dem Ihr Vater und Ihr Mann getötet wurden, und Ihrer Ausreise nach Südafrika?

P: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, eine Woche.

R: Wann ist der Onkel mütterlicherseits verstorben, war das in dieser besagten Woche oder erst später?

P: Ich glaube, es war während dieser Woche, ich bin mir nicht sicher.

R: Wer hat dann die Landwirtschaft verkauft?

P: Die Mutter.

R: Hatte Ihr Onkel mütterlicherseits keine eigene Familie?

P: Nein.

R: Wer hat Ihnen vom Tod Ihres (ersten) Mannes erzählt?

P: Ich habe es gehört.

R: Können Sie sich nicht erinnern von wem?

P: Ich erinnere mich jetzt nicht mehr. Alle wussten von uns, alle haben sich mit dieser Sache beschäftigt.

R: Wo waren Sie, als Sie davon gehört haben, dass Ihr erster Mann getötet worden war?

P: Im Nachbarhaus.

R: Sind Sie sicher?

P: Nachdem mein Vater getötet wurde, bin ich davongelaufen. Das ist, woran ich mich erinnern kann.

R: Wieso hat die Familie Ihres ersten Mannes Ihren Bruder XXXX gesucht und bedroht?

P: Weil er der älteste Sohn meiner Familie ist. Deshalb wollten sie mich und ihn töten.

R: Aber warum?

P: Das ist in Somalia üblich, sie wollten sich rächen. Deshalb wollten sie den ältesten Sohn töten. Sie wollten Rache wegen des Todes ihres Sohnes, meines Mannes, und weil sie dachten, ich wäre an allem schuld gewesen.

R: War nicht daran gedacht, mit den Dorfältesten Verhandlungen zu führen?

P: Es gab keine Sicherheit und keine Regierung. Jeder hatte Angst um sich selbst.

R: Sie haben vor der Behörde gesagt, dass Ihre Familie so arm war und Sie deshalb auch von Ihrem Vater an diesen Mann verkauft worden sind. Jetzt hören wir aber, dass Ihr Onkel mütterlicherseits offenbar eine große Landwirtschaft hatte und keine eigene Familie. Das passt nicht ganz zusammen.

P: Was meinem Onkel gehörte, gehörte ihm und nicht uns. Wenn er weiter gelebt hätte, hätten wir diese Landwirtschaft nicht bekommen. Der Onkel ist ein Halbbruder meiner Mutter gewesen. Sie hatten verschiedene Mütter. In Somalia ist es üblich, dass, wenn die Töchter verheiratet sind, ihre Männer für sie verantwortlich sind.

R: Das ging aber schnell mit der Erbschaft und dem Verkauf der Landwirtschaft.

P: Ja. Mutter hat es verkauft, ich weiß nicht wie. Es ist schnell gegangen, weil diese Landwirtschaft gut liegt.

R: Sie haben den Ablauf des Streits und den Tod Ihres Vaters und Ihres ersten Mannes bei der Befragung vor der belangten Behörde unterschiedlich geschildert (siehe AS 51) - können Sie das aufklären?

P: Richtig ist die zweite Schilderung.

R: Wie kam es zur ersten Schilderung?

P: Es kann sein, dass es ein Missverständnis des Dolmetschers war.

R: Sie haben auch dazu, was gleich nach dem Streit zwischen Ihrem

Mann und Ihrem Vater passiert sein soll, unterschiedliches erzählt:

einmal sei Ihrem Bruder die Flucht gelungen, und Sie hätten sich in der Nachbarschaft versteckt; später sagten Sie, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder in den Wald gelaufen seien: können Sie das aufklären?

P: Ich und mein Bruder XXXX sind zum Nachbarn gelaufen. Später in den Wald. Gleich danach konnten wir nicht zum Wald laufen, sonst hätten uns die anderen Leute gesehen.

R: Erzählen Sie nochmals genau: Sie haben gesehen, wie Ihr Vater getötet wurde. Was ist gleich im Anschluss daran passiert?

P: Der Mann wollte mich töten. Wir haben uns gestritten. Vater ist zu ihm gekommen und wollte mit ihm darüber reden. Er solle die Waffe zur Seite legen. Mein Mann dachte, dass der Vater bei mir steht und mich verteidigen will. Dann hat er ihn erschossen. Vater ist gleich zu Boden gefallen und war gleich tot. Es war schwer, der ganze Zustand. Es gab Streit und viel Geschrei. Dann sind ich und mein Bruder XXXX zum Nachbarn gelaufen.

R: Und dann?

P: Jeder hat uns gesagt, dass wir getötet würden und flüchten sollen. Wir haben uns in der Landwirtschaft unseres Onkels versteckt. Wir sind dort hingelaufen.

R: Wie lange waren Sie bei den Nachbarn, zwischen dem Weglaufen aus dem Haus bis zum Laufen in den Wald?

P: Ich erinnere mich nicht.

R: Wann, während dieser Flucht, haben Sie erfahren, dass Ihr Ehemann erschossen worden ist?

P: Nachdem er getötet wurde, habe ich davon erfahren. Meine Mutter hat uns davon erzählt. Es ist ein Problem passiert, alle in der Nachbarschaft haben es mitbekommen und davon erzählt.

R: Im Falle einer Rückkehr nach Luuq bzw. in Ihr Dorf, was wäre da Ihre größte Sorge?

P: Ich werde getötet. Die Leute, vor denen ich geflüchtet bin, sind noch immer dort. Sicher.

R: Warum würden Sie getötet werden?

P: Weil ihr Sohn getötet wurde, und sie glauben, dass ich schuld daran sei.

R: Aber Ihre restliche Familie lebt noch im Ort ohne Probleme, oder?

P: Wer kann es wissen, ob sie Probleme haben? Vielleicht haben sie Probleme.

R: Sie haben aber vorhin gesagt, dass Sie indirekt mit ihnen in Kontakt stehen und dass es ihnen gut geht.

P: Ja, es geht ihnen gut, aber es kann sein, dass sie über Kleinigkeiten und solche Probleme mir nichts erzählen, weil sie mir keine Sorgen machen wollen. [...]

P: Die Einvernahme liegt schon lange zurück und ich hatte das Problem, dass man glaubte, dass ich aus Kenia bin. Deshalb habe ich viel zu denken gehabt und habe einiges vergessen.

R: Waren Sie auch in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung?

P: Ich war einmal im Frauenhaus......dort habe ich Therapie gemacht.

Ich war einmal zum Gespräch bei einer Therapeutin.

RV erklärt: Die P musste, nachdem ihr zweiter Mann nachgekommen war, einige Monate im Frauenhaus verbringen, da sie häuslicher Gewalt ausgesetzt war, das war von Mai bis Oktober 2015. Der zweite Ehemann hat meine Klientin massiv bedroht.

R: Möchten Sie noch etwas angeben?

P: Nein.

RV: Bzgl. des ersten Widerspruches möchte ich auf die Beschwerde verweisen. Sie gab überall, bei konkreter Befragung, an, dass der Vater einen Tag vor dem Ehemann getötet wurde. Der Onkel, der dabei gewesen ist, als der Vater getötet wurde, war der Onkel mütterlicherseits. Getötet wurde der Ehemann von den Onkeln väterlicherseits. Ich verweise auch noch auf die Unterlagen zum Wiederaufnahmeverfahren vor dem BFA, darin findet sich ein Dokument der südafrikanischen Asylbehörden, die der P Asyl gewährten (wird in Kopie vorgelegt und später per E-Mail geschickt). Daraus geht hervor, dass das Vorbringen der P bereits durch andere Asylbehörden für glaubhaft befunden wurde."

9. Der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertreterin wurden aktuelle Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt. Eine solche Stellungnahme vom 13.05.2016 führt zusammengefasst aus, dass die Lage der Frauen in Somalia besonders prekär und Zwangsehen weit verbreitet seien. Die Berichte würden außerdem bestätigen, dass Racheakte in Somalia existieren würden. Mit Verweis auf ein UNHCR Positionspapier zur Blutfehde aus 2006 sowie auf Berichte des UK Home Office und des US State Departments werde das Bestehen von Blutfehden betont. Im Zusammenhang mit der beschwerdeführenden Partei sei daher ein Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" anzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 18.04.2014, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 29.09.2014 gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes vom XXXX , der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 31.03.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 18.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus dem Dorf Are Aso bei Luuq in der Region Gedo in Somalia und gehört dem Clan der Marehaan an.

Sie hatte wegen ihrer Clanzugehörigkeit keine Probleme in Somalia.

1.1.3. Ihre Mutter, sechs Geschwister und ihre beiden Kinder leben nach wie vor bzw. wieder in Are Aso. Die beschwerdeführende Partei ist regelmäßig zumindest indirekt mit ihren Familienangehörigen in Somalia in Kontakt; diesen geht es gut.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Über psychische Beeinträchtigungen gibt es keine medizinischen und/oder psychologischen Unterlagen.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei 2006 in Somalia mit einem älteren Kriminellen zwangsverheiratet und von diesem misshandelt wurde. Es wird nicht festgestellt, dass dieser Ehemann bei einem Streit im Jahr 2010 den Vater der beschwerdeführenden Partei tötete, noch wird festgestellt, dass daraufhin die Onkel väterlicherseits am nächsten Tag den Ehemann im Schlaf töteten. Weiter wird nicht festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei und ihr Bruder daraufhin ca. eine Woche in einem Wald bzw. auf einer Landwirtschaft, die dem Onkel mütterlicherseits gehört haben soll, versteckt haben, um anschließend mit dem Geld aus dem Verkauf der Landwirtschaft nach Südafrika auszureisen. Nicht festgestellt wird, dass die Familie des (ersten) Ehemannes der beschwerdeführenden Partei den Onkel mütterlicherseits zu einem nicht näher festzumachenden Zeitpunkt getötet haben.

Im Ergebnis wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei von der Familie ihres ersten Mannes bedroht und verfolgt wurde oder - im Falle einer Rückkehr - werden würde. Damit wird auch die vergangene oder zukünftige Gefahr einer Blutrache durch die Gefolgsleute oder die Familie eines ersten Ehemannes der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt.

1.3. Es wird daher nicht festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderberichte zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, 25.04.2016, Auszüge:

1. Sicherheitslage

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:

  • Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.

  • In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).

Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:

  • In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren.

  • Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen.

  • Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden.

  • Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).

  • Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle.

  • Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM.

  • Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM.

  • Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze.

  • Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen.

  • Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.

  • Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Bild kann nicht dargestellt werden

(EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

1.1. Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

1.1.1. Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).

Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).

In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).

In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).

Quellen:

2. Minderheiten und Clans

2.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

2.2. Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

3. Frauen

Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).

Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015).

Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).

Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015).

Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).

Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).

In Puntland wird an einem Gesetz über sexuelle Vergehen gearbeitet. Das Frauenministerium unterstützt Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt - auch durch das Vorantreiben einer Strafverfolgung der Täter (UNHRC 28.10.2015). In Puntland gehen die Behörden gegen der Vergewaltigung Beschuldigte vor (UKHO 3.2.2015).

Grundlage für eine Eheschließung ist die Scharia, Polygamie und Ehescheidung sind somit erlaubt (ÖB 10.2015). Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Die Kinderehe ist verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45 Prozent der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8 Prozent bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet. In ländlichen Gebieten werden auch 12jährige Mädchen verheiratet (USDOS 13.4.2016).

Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015).

Manchmal müssen entführte Frauen und Mädchen für al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten. In einigen Fällen wurden Mädchen als Selbstmordattentäterinnen verwendet (UKHO 3.2.2015).

Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015).

In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen (UKHO 3.2.2015).

In politische Entscheidungsprozesse sind Frauen nicht adäquat eingebunden (UNHRC 28.10.2015). Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Diese stellen aber nur 14 von 275 Abgeordneten. In der 26köpfigen Regierung finden sich drei Frauen (USDOS 13.4.2016). In der Regionalversammlung der Galmudug Interim Administration (GIA) sind 8 von 64 Abgeordneten Frauen (UNSC 11.9.2015). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 13.4.2016).

Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch nachrangig behandelt (USDOS 13.4.2016). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen, vor allem; Gesundheit, Beschäftigung und Arbeitsmarktbeteiligung (ÖB 10.2015), Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung (USDOS 13.4.2016). Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

3.2. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Herkunft aus einem Dorf bei Luuq und zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei beruht auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hat zu zweifeln.

Dass sie keine Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt hat, gab die beschwerdeführende Partei im Verfahren und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung so an. Diese Angabe ist auch plausibel, da die Marehaan ein grundsätzlich dominanter Stamm in der Region Gedo sind.

Die Feststellungen zum Aufenthalt von Familienangehörigen in Somalia und zum Kontakt zu diesen basieren auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Die beschwerdeführende Partei gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein. Über physische oder psychische Erkrankungen oder Behandlungen wurden keine medizinischen oder psychologischen Unterlagen beigebracht. Aus ihrer Angabe, im Frauenhaus einmal ein Gespräch mit einer Therapeutin geführt zu haben, lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine psychische Beeinträchtigung der Art ableiten, dass Angaben im Asylverfahren entsprechend - anders - bewertet werde müssten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einem ausreichenden physisch und psychisch gesunden Zustand der beschwerdeführenden Partei während ihres Verfahrens aus.

3.3. Im Übrigen ist die beschwerdeführende Partei in ihrem asylrelevant angelegten Vorbringen nicht ausreichend konsistent, bleibt sie in wesentlichen Bereichen ihres Vorbringens vage und beantwortet konkrete Fragen zum Ablauf wesentlicher Ereignisse zögerlich und unsicher. Darüber hinaus sind auch manche ihrer Angaben wenig plausibel.

Die beschwerdeführende Partei kann nicht wiederholt und gleichbleibend darüber Auskunft geben, was sie konkret gleich nach dem angeblichen Tod ihres Vaters erlebt haben will: In der Einvernahme am 19.08.2014 gab sie an, dass ihrem Bruder die Flucht gelungen sein soll; sie habe sich in der Nachbarschaft versteckt. Eine Woche später sei der Onkel von Verwandten des Ehemannes getötet worden; sie und ihr Bruder haben fliehen können (AS 51). Später in der gleichen Einvernahme gab sie an, dass, als sie erfahren habe, dass ihr Mann getötet worden sei, sie in das Haus ihres Onkels gelaufen sei. Sie habe sich dort versteckt. Danach hätten sie erfahren, dass sie - die beschwerdeführende Partei - von den Angehörigen des Mannes gesucht würde. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder in den Wald gelaufen (AS 57). In der mündlichen Verhandlung brachte sie vor, dass sie und ihr Bruder zum Nachbarn, und später in den Wald gelaufen seien (betreffend die Angaben in der mündlichen Verhandlung siehe im Detail oben unter I.8.). Auf konkrete Nachfrage, was gleich im Anschluss an den Tod des Vaters passiert sei, holte die beschwerdeführende Partei zuerst weiter aus und schilderte den angeblich vorangegangenen Streit. Aus diesen insgesamt vage bleibenden Formulierungen gewinnt die erkennende Richterin den Eindruck, dass das Erzählte von der beschwerdeführenden Partei nicht selbst erlebt, sondern erlernt wurde.

Weiter gab sie in der mündlichen Verhandlung an, im Wald zweimal von ihrer Mutter besucht worden zu sein, während sie vor der belangten Behörde meinte, dass ihre Mutter nur einmal zu ihnen in den Wald gekommen sei (AS 57).

Da in die vorgebrachte Fluchtgeschichte wesentliche Elemente einflossen, die die beschwerdeführende Partei offenbar nicht selbst miterlebt haben konnte, sondern von anderen gehört haben musste, weil sie selbst sich zum jeweiligen Zeitpunkt nach ihren Angaben an einem anderen Ort befunden hätte, wurde sie in der mündlichen Verhandlung auch konkret danach gefragt, woher sie bestimmte Informationen hätte: auf die Frage, von wem sie wie gehört haben will, dass ihr Ehemann getötet worden sei, blieb sie in der Verhandlung vage und meinte, sich nicht mehr erinnern zu können. Alle hätten es gewusst; sie habe es gehört. Sie sei damals im Nachbarhaus gewesen. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde, die ungefähr eineinhalb Jahre vor der Verhandlung stattgefunden hat, gab sie an, dass sie es von ihrer Mutter gehört habe; sie sei damals in ihrer Wohnung gewesen (AS 57).

Auch die Frage danach, wie und wann sie vom Tod ihres Onkels mütterlicherseits gehört habe, blieb in der Verhandlung nicht ausreichend beantwortet: da gab die beschwerdeführende Partei an, vom Tod ihres Onkels mütterlicherseits in Südafrika erfahren zu haben. Sie sei sich bei Nachfrage nicht sicher, sie glaube, er sei in der Woche getötet worden, in der sie sich im Wald versteckt habe; vor ihrer Abreise nach Südafrika. In der Einvernahme am 19.08.2014 gab sie unter anderem - nicht unbedingt widersprüchlich - an, dass eine Woche später - nach den Vorfällen, ein Onkel von Angehörigen des Ehemannes getötet worden sei; nachdem sie geflüchtet seien, sei auch der Onkel XXXX getötet worden (AS 51). Die Angehörigen des Ehemannes seien wütend gewesen und haben den Onkel mütterlicherseits getötet (AS 53 oben). Später sagte sie in einem anderen Zusammenhang, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder in den Wald gelaufen sei. Die Angehörigen des Ehemannes seien in die Wohnung des Onkels mütterlicherseits gekommen und haben ihn umgebracht. Als sie die beschwerdeführende Partei nicht gefunden haben, hätten sie den Onkel an ihrer Stelle getötet (AS 57). Diese Vorbringen sind vor allem auch vor dem Hintergrund unschlüssig, da nach Angaben der beschwerdeführenden Partei nach dem Tod des Onkels mütterlicherseits die Landwirtschaft verkauft werden konnte, in der sie sich versteckt haben soll, um die Reise nach Südafrika finanzieren zu können. Die vagen und unterschiedlichen Angaben zu der Sequenz dieser Geschehnisse ist nicht nachvollziehbar: einerseits meinte die beschwerdeführende Partei, dass ihr Onkel mit dieser Landwirtschaft eine in guter Lage gehabt habe; von diesen wirtschaftlichen Erfolgen habe ihre Familie aber nicht profitieren können. Erst nach seinem Tod habe die Mutter die Landwirtschaft verkaufen können. Dieser Tod und der Verkauf der Landwirtschaft muss sich dann aber innerhalb dieser Woche ereignet haben, in der sich die beschwerdeführende Partei im Wald versteckt gehalten haben will. Und: angeblich will sie vom Tod des Onkels erst in Südafrika erfahren haben; dies, obwohl aus dem Verkauf der Landwirtschaft das Geld für die Flucht nach Südafrika entstammen sollte. Während all diese Geschehnisse nicht grundsätzlich unmöglich sind, so sind die Abläufe und der jeweilige Wissensstand der beschwerdeführenden Partei dazu ungewöhnlich und wenig nachvollziehbar und deuten darauf hin, dass sie sich in ihrem Fluchtvorbringen diesbezüglich verirrte.

Diese Unstimmigkeiten gemeinsam mit den allgemein vagen und zögerlichen Antworten in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Fragen lassen die erkennende Richterin zum Schluss kommen, dass es sich beim asylrelevant angelegten Vorbringen um ein erfundenes, und nicht um ein selbsterlebtes, handelt.

Natürlich muss mitbedacht werden, dass die angeblichen Vorfälle bereits fünfeinhalb Jahre zurückliegen sollen. Erinnerungslücken könnten daher auch erklärlich sein. Dieser Annahme steht jedoch entgegen, dass die Diskrepanzen in den beiden Vorbringen auch auf einer Einvernahme beruhen, die erst vor ca. eineinhalb Jahren stattgefunden hat. Damals lagen die angeblichen Vorfälle auch bereits ca. vier Jahre zurück. Wieso die beschwerdeführende Partei in der Einvernahme im Jahr 2014 und vor dem Bundesverwaltungsgericht unterschiedliche Angaben machte, lässt sich daher schwer damit erklären, dass die angeblichen Ereignisse bereits so lange zurückliegen sollen.

Im Ergebnis hält die erkennende Richterin das asylrelevant angelegte Vorbringen für nicht glaubhaft.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben.

Die Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei zu diesen Länderberichten vom 13.05.2016 bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen mit ein.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Rechtsgrundlagen:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht von keinem Sachverhalt aus, nach dem die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Luuq von den Verwandten ihres ersten Mannes bedroht, verfolgt und getötet werden würde. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft.

4.3.2. Die beschwerdeführende Partei verfügt in Luuq noch über ihre Kernfamilie und gehört einem großen und dort dominanten Clan an. Für eine entsprechende Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen ihrer Ethnie oder aus einer besonderen sozialen Stellung heraus lassen sich daher keinerlei Hinweise erkennen.

Des Weiteren gehen die aktuellen Berichte schließlich davon aus, dass der Bezirk Luuq als relativ sicher beschrieben wird (siehe oben unter Punkt 2, Unterpunkt 1.1.1.).

4.3.3. Den allgemeinen Verweisen auf eine allgemein prekäre Situation der Frauen in Somalia wurde bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet.

4.3.4. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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