W112 2124189-1•BVwG W112 2124189-1
W112 2124189-1Tribunal administratif fédéral25 mai 2016
Berichtigung der Entscheidung
W112 2124189-1/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke Danner in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA EDWARD DAIGNEAULT, gegen die Festnahme am 04.11.2015, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 04.11.2015 bis 06.11.2015, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015, Z 830797304, und die Anhaltung in Schubhaft von 06.11.2015 bis 04.03.2016 beschlossen:
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird die Datierung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts W112 2124189-1/10E dahingehend berichtigt, dass das Erkenntnis nicht am 31.03.2016, sondern richtigerweise am 03.05.2016 gefertigt wurde; weiters wird Spruchpunkt B dahingehend berichtigt, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen Spruchpunkte A.I., A.II., A.III. und A.IV. zulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Erkenntnis vom 31.03.2016, W112 2124189-1/10E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Festnahme am 04.11.2015 um 11:00 Uhr und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 04.11.2015, 11:00 Uhr, bis 06.11.2015, 10:55 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG statt und stellte fest, dass die Festnahme und Anhaltung rechtswidrig waren. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2015 und die Anhaltung in Schubhaft von 06.11.2015 bis 16.11.2015 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 16.11.2015 bis 04.03.2016 wurde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung rechtswidrig war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Berichtigung
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das BVwG jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis mit 31.03.2016 datiert; dass diese Angabe unzutreffend ist, ergibt sich bereits aus dem Einlangen der Beschwerde am 05.04.2016. Korrekt wurde das Erkenntnis am 03.05.2016 gefertigt, wie sich auch aus dem beiliegenden Kanzleiauftrag ergibt.
Im vorliegenden Fall wurde im Spruchteil B die Revision zu Spruchpunkt A.I für zulässig erklärt. In der rechtlichen Begründung heißt es im Erkenntnis: "Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zulässig, weil es zu einer Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG mangelt, ebenso zu § 74 Abs. 2 Z 3 FPG aF. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte A.II und A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt. Betreffend Spruchpunkt A.IV. ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme einerseits und dem Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft andererseits um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt."
Aus der rechtlichen Begründung des Erkenntnisses ergibt sich folglich klar, dass die Revision gegen das gesamte Erkenntnis zulässig ist.
Es handelt sich auch bei der Anführung nur des Spruchpunktes A.I. um ein offensichtliches Redaktionsversehen und damit um ein derartiges offenkundiges Versehen, welches im Zusammenhalt mit der im Erkenntnis angeführten rechtlichen Begründung leicht erkennbar ist, und welches berichtigungsfähig ist. Das Erkenntnis ist daher zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob ein offensichtlicher Schreibfehler beim Datum eines Erkenntnisses sowie die offensichtlich fehlerhafte Aufzählung von Spruchpunkten gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich sind oder nicht, auf Grund der umfangreichen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abweicht, geklärt.
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