BVwG W104 2111922-1

W104 2111922-1Tribunal administratif fédéral25 mai 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, mangelnde Beschwer,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W104 2111922-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2111922.1.00

Spruch

W104 2111922-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.9.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer war Auftreiber auf verschiedene Almen, darunter die Alm mit der BNr.

XXXX.

Am 27.11.2012 wurde auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 die Futterfläche statt der beantragten 26,75 nur 25,61 ha betrug, was eine Flächendifferenz von 1,14 ha bedeutet.

Mit Bescheid der AMA vom 25.4.2013, AZ XXXX, wurde ihm eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.816 gewährt und der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen abgewiesen. Dabei wurden 48,12 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 33,05 ha und eine - auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb - ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,37 ha zugrunde gelegt. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sei eine Differenzfläche von 1,07 ha und damit Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden ("Flächensanktion" = EUR 373,96). Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Beihilfe gewährt werden. Bei der Beihilfenzumessung wurde offenbar die beantragte Almfläche noch nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.9.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 7.787,62 gewährt. Dabei wurden 48,12 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 64,03 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 48,12 ha zugrunde gelegt. Eine Flächensanktion wurde nicht mehr verhängt. In der Begründung wird auf eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der XXXX aufgrund der "Referenzflächenfestlegung 2013" hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Almbewirtschafter der XXXX für den Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird nur ausgeführt, die Beantragung der Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden und er sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Eine ausführlichere Begründung werde zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. Eine derartige Nachreichung fand nicht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer war Auftreiber auf verschiedene Almen, darunter die Alm mit der BNr.

XXXX.

Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid eine Einheitliche Betriebsprämie zuerkannt, die vollständig der Beantragung entspricht. Eine in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte "Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der XXXX aufgrund der Referenzflächenfestlegung 2013" wirkte sich auf die Beihilfenberechnung im angefochtenen Bescheid nicht aus, weil der Beschwerdeführer ohnehin um Vieles weniger Zahlungsansprüche zur Verfügung hatte als beihilfefähige Fläche.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, lautet:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]."

Daraus ergibt sich, dass für die von einem Landwirt bewirtschaftete beihilfefähige Fläche - einschließlich der anteilig von ihm bewirtschafteten Almfutterfläche - Einheitliche Betriebsprämie beantragt werden kann. Diese kann jedoch nur insoweit zuerkannt werden, als der Antragsteller auch Zahlungsansprüche besitzt.

Das knappe Beschwerdevorbringen in der vom Almbewirtschafter für alle Auftreiber erhobenen Beschwerde ist für den Beschwerdeführer nicht relevant, ist es doch für ihn zu keinerlei Kürzungen wegen zu geringer vorgefundener Fläche gekommen. Er ist daher durch den Bescheid nicht beschwert.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil eine klare Rechtslage vorliegt.

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