L513 2005777-1•BVwG L513 2005777-1
L513 2005777-1Tribunal administratif fédéral25 mai 2016
Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verjährung, Versicherungspflicht
L513 2005777-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von
XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Johannes WINKLER, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 14.08.2013, VSNR. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von
XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Johannes WINKLER, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 14.08.2013, VSNR. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
hinsichtlich der Spruchpunkte 2. bis 4. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, XXXX , (im Folgenden auch kurz: "BF") teilte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, (im Folgenden kurz: SVA) mit e-mail vom 21.05.2013 mit, dass die " XXXX " (im Folgenden auch kurz: "GmbH") von ihm im Glauben einer gewerberechtlich stillgelegten bzw. wirtschaftlich ruhend gestellten Gesellschaft erworben worden sei.
Er habe bei der Gewerbebehörde keinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für den Geschäftszweig Errichtung - Herstellung von Markenschutz gestellt und sei auch keine gewerberechtliche Tätigkeit ausgeübt worden. Soweit ihm bekannt, hätte die gewerberechtliche Geschäftsführung von ihm nicht ausgeführt werden können, da er nicht über die gewerberechtlichen Voraussetzungen verfügen würde.
Die Gesellschaft sei von der Kanzlei Dr. XXXX in Salzburg vermittelt worden. Den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer hätte er nie gesehen, da die Kanzlei unterschiedliche Zeichnungstermine beim Notar organisiert gehabt habe. Es sei beabsichtigt gewesen, dass die Gesellschaft von Herrn XXXX übernommen werde. Zur konsequenten Übernahme sei es jedoch nicht gekommen. Die Gesellschaft habe auch keine gewerberechtlichen Kaufgeschäfte getätigt. Er könne sich nicht erinnern, dass er irgendwelche Geschäfte gezeichnet oder getätigt hätte.
Aufgrund der Umstände sei es zum Untergang der juristischen Person gekommen.
Eine qualifizierte Vortragung oder Vorschreibung der Forderung könne er nicht nachvollziehen, da ihn befasste Erkenntnisse, die zur Vorschreibung führen würden, sowie gefasste Bescheide unbekannt seien.
2. Im Rahmen eines Schriftsatzes vom 07.06.2013 erläuterte die SVA dem BF, dass er aufgrund der Gewerbeberechtigung lautend auf Markt- und Meinungsforschung vom 28.07.1992 bis 31.12.1997 und aufgrund der Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH von 18.12.1998 bis 28.02.2003 nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und Beiträge vorgeschrieben worden seien. Für die Beurteilung der Pflichtversicherung nach dem GSVG habe die Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer keine Auswirkungen bzw. Einfluss.
3. Laut Telefonnotiz der SVA vom 17.06.2013 habe der BF noch keine Antwort auf sein e-mail vom 21.05.2013 erhalten. Dem Hinweis, wonach ein Brief an ihn per 07.06.2013 versandt worden sei, entgegnete der BF, dass er anscheinend in Bratislava nicht immer alles per Post erhalte. Abschließend ersuchte der BF um Übermittlung des Briefes per e-mail.
4. Mit e-mail vom 18.06.2013 ersuchte der BF im gegenständlichen Fall um Ausfertigung eines Bescheides.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.08.2013 sprach die SVA aus, dass der BF im Zeitraum von 28.07.1992 bis 31.12.1997 und von 18.12.1998 bis 28.02.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus sprach die SVA aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr 1992: € 662,12, 1993: € 702,53, 1994: € 744,68, 1995 von 01.01. bis 31.03.1995: € 781,98 und von 01.04.1995 bis 31.12.1995: € 832,76, 1996: € 904,92, 1997: € 976,58, 1998: € 1.000,05, 1999: € 1.018,07, 2000: € 1.038,42, 2001: € 1.027,14, 2002: € 1.045,63, 2003: 1.072,82 und in der Krankenversicherung im Kalenderjahr 1992: € 662,12, 1993:
€ 702,53, 1994: € 744,68, 1995 von 01.01. bis 31.03.1995: € 781,98 und von 01.04.1995 bis 31.12.1995: € 832,76, 1996: € 904,92, 1997: €
976,58, 1998: € 1.000,05, 1999: € 1.018,07, 2000: € 1.038,42, 2001:
€ 1.027,14, 2002: € 1.045,63, 2003: € 551,76 betrage (Spruchpunkt 2.); weiters wurde ausgesprochen, der BF sei zur Entrichtung monatlicher Beiträge zur Pensionsversicherung von 01.07. bis 31.12.1992 iHv € 82,77, von 01.01. bis 30.06.1993 iHv € 87,82, von 01.07. bis 31.12.1993 iHv € 100,36, von 01.01. bis 31.12.1994 iHv €
93,09, von 01.01. bis 31.03.1995 iHv € 97,75, von 01.04. bis 31.12.1995 iHv € 104,10, von 01.01. bis 31.03.1996 iHv € 113,16, von 01.04. bis 31.12.1996 iHv € 122,16, von 01.01. bis 31.12.1997 iHv €
141,60, von 01.12. bis 31.12.1998 iHv € 145,01, von 01.01. bis 31.12.1999 iHv € 147,62, von 01.01. bis 31.12.2000 iHv € 150,57, von 01.01. bis 31.12.2001 iHv € 154,07, von 01.01. bis 31.12.2002 iHv €
156,84, von 01.01. bis 28.02.2003 iHv € 160,82 und monatlicher Beiträge zur Krankenversicherung von 01.07. bis 31.12.1992 iHv €
56,61, von 01.01. bis 30.06.1993 iHv € 60,07, von 01.07. bis 31.12.1993 iHv € 65,69, von 01.01. bis 31.12.1994 iHv € 69,93, von 01.01. bis 31.03.1995 iHv € 73,16, von 01.04. bis 31.12.1995 iHv €
77,86, von 01.01. bis 31.12.1996 iHv € 84,61, von 01.01. bis 31.12.1997 iHv € 90,31, von 01.12. bis 31.12.1998 iHv € 91, von 01.01. bis 31.12.1999 iHv € 92,64, von 01.01. bis 31.12.2000 iHv €
94,50, von 01.01. bis 31.12.2001 iHv € 91,41, von 01.01. bis 31.12.2002 iHv € 93,06, von 01.01. bis 28.02.2003 iHv € 49,11 (Spruchpunkt 3.) sowie jährlicher Beiträge zur Unfallversicherung im Kalenderjahr 1992 iHv € 55,81, im Kalenderjahr 1993 iHv € 59,23, im Kalenderjahr 1994 iHv € 62,79, im Kalenderjahr 1995 iHv € 65,91, im Kalenderjahr 1996 iHv € 68,75, im Kalenderjahr 1997 iHv € 71,44, im Kalenderjahr 1998 iHv € 73,18, im Kalenderjahr 1999 iHv € 74,49, im Kalenderjahr 2000 iHv € 76,02, im Kalenderjahr 2001 iHv € 77,91, im Kalenderjahr 2002 iHv € 79,31 und im Kalenderjahr 2003 iHv € 81,37 (Spruchpunkt 4.) verpflichtet.
Die SVA bezog sich hinsichtlich Spruchpunkt 1. auf die Rechtsnormen der §§ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 6 und 7 GSVG, hinsichtlich Spruchpunkt 2. auf die Rechtsnorm des § 25 GSVG, hinsichtlich Spruchpunkt 3. auf die Rechtsnormen der §§ 27, 27a und 27d GSVG und hinsichtlich Spruchpunkt 4. auf die Rechtsnormen der §§ 74 Abs. 1 und 4, 108
ASVG.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit Schreiben vom 18.06.2013 die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen und der daraus resultierenden Beitragszahlungen beantragt habe. Der BF unterliege aufgrund seiner Gewerbeberechtigung lautend auf "Markt- und Meinungsforscher" seit 28.07.1992 gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Diese Gewerbeberechtigung habe er mit 31.12.1997 ruhend gemeldet und sei ihm mit 09.04.2010 entzogen worden. Dies werde nicht in Zweifel gezogen und könne daher außer Streit gestellt werden. Seit 18.12.1998 unterliege der BF aufgrund seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter sei mit 07.02.2003 beendet worden.
Im Zuge des Datenaustausches mit dem zuständigen Finanzamt Braunau seien die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 1998 bis 2003 übermittelt worden. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 1998 vom 31.01.2001 weise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv € 14.629,55 aus. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 1999 vom 16.05.2001 weise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv € 4.762,90, Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv - € 10.398,83 und einen Investitionsfreibetrag iHv € 7.915,38 aus. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2000 vom 19.02.2003 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv - € 33.207,85, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv - € 2.773,78 und einen Investitionsfreibetrag iHv € 3.904,86 aus. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2001 vom 23.02.2005 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv - € 27.343,15 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv - € 2.741,07 aus. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2002 vom 23.02.2005 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv - € 44.970,26, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv - € 11.243,65 und einen Hinzurechnungsbetrag iHv €
Im Schreiben vom 21.05.2013 gebe der BF an, mit der GmbH eine "gewerberechtlich stillgelegte Gesellschaft erworben zu haben". Er hätte die gewerberechtliche Geschäftsführung gar nicht ausführen können, da er nicht über die gewerberechtlichen Voraussetzungen verfüge. Es wäre dem BF weiters nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt Vorschreibungen der SVA erhalte.
Am 15.02.2001 habe die SVA Kenntnis von der Eigenschaft des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH erlangt. Über den Eintritt der Pflichtversicherung mit 18.12.1998 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG sei der BF mit Schreiben vom 03.04.2001 informiert worden. Aktenkundig sei, dass dem BF das Schreiben an die angegebene Adresse, XXXX , nicht zugestellt werden habe können. Die SVA habe daher den Magistrat am 20.05.2001 um Bekanntgabe der Wohnadresse ersucht. Eine solche habe jedoch nicht mitgeteilt werden können.
Das Schreiben sei neuerlich an die Adresse XXXX versandt worden, da diese auch im Firmenbuch aufgeschienen sei. In der Folge sei das Schreiben mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen. Nach Auskunft des Sohnes des BF, der an obiger Adresse wohnhaft gewesen sei, habe sich der BF jedoch im Ausland unter unbekannter Aufschrift aufgehalten. Das Einwohnermeldeamt XXXX habe am 26.06.2001 bestätigt, dass der BF seit 24.08.1978 in XXXX gemeldet gewesen sei. Eine Anfrage beim Zentralmeldeamt in Wien habe auch keine weiteren Anhaltspunkte zum Aufenthaltsort des BF gegeben. Seitens der SVA seien stets sämtliche Maßnahmen ergriffen worden, um eine gültige Zustelladresse zu ermitteln. So sei beispielsweise am 26.09.2001 ein Auskunftsersuchen an das Bundesverwaltungsamt-Ausländerzentralregister in Köln übermittelt worden, um den Aufenthaltsort des BF zu erfahren. Alle von der SVA gesetzten Maßnahmen seien jedoch erfolglos geblieben.
Aktenkundig sei weiters, dass dem BF in regelmäßigen Abständen sogenannte Sondermahnungen an die aktuelle Meldeadresse bzw. die zuletzt bekannte Adresse zugesandt worden seien.
In rechtlicher Hinsicht wurde zunächst bezüglich Spruchpunkt 1. unter auszugsweiser Anführung der §§ 2, 6, 7 und 18 GSVG, speziell zur GmbH, ausgeführt, dass der Antrag auf Eintragung als geschäftsführender Gesellschafter laut Firmenbuchauszug am 18.12.1998 beim Landesgericht Salzburg eingelangt sei. Die GmbH habe seit 31.01.1984 (bis 07.02.2003) eine Gewerbeberechtigung auf "Handelsgewerbe" innegehabt. Somit beginne die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG mit obigem Datum. Die GmbH sei mit 07.02.2003 aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Somit ende die Pflichtversicherung mit dem Ende dieses Kalendermonats. Was Spruchpunkt 2. betrifft wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 1995 auszuführen sei, dass aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1995 im 1. Quartal 1995 lediglich 1/5 des Hinzurechnungsbetrages zur Beitragsgrundlage addiert werde. Ab dem 2. Quartal werde wiederum der volle Hinzurechnungsbetrag zur Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen. Insoweit in keinem Kalenderjahr der Pflichtversicherung die anhand der Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb berechnete monatliche Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 GSVG erreiche, erfolge die Beitragsvorschreibung aufgrund der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Mindestbeitragsgrundlage. Daraus würden sich die - wie im Spruch ersichtlichen - Beitragsgrundlagen ergeben.
Nach § 27 GSVG sei für die Dauer der Pflichtversicherung ein monatlicher Beitrag zur Krankversicherung im Kalenderjahr 1992 und von Jänner bis Juni 1993 iHv 8,55 %, von Juli 1993 bis Dezember 1997 iHv 9,35 %, in den Kalenderjahren 1998 bis 2000 iHv 9,1 % und in den Kalenderjahren 2001 bis 2003 iHv 8,9 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Als Beitrag zur Pensionsversicherung seien für die Kalenderjahre 1992 bis 1995 und für Jänner bis März 1996 12,5 %, für April bis Dezember 1996 13,5 %, für die Kalenderjahre 1997 bis 2000 14,5 % und für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 15 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Daraus würden sich die - wie im Spruch ersichtlichen - Beiträge ergeben. Schließlich wurde nach auszugsweise Zitierung der §§ 74 und 108 ASVG ausgeführt, dass der Beitrag zur Unfallversicherung ein fixer, von einer Beitragsgrundlage unabhängiger Wert, sei. Die jeweilige Höhe des Betrages im Kalenderjahr sei im Spruch ersichtlich (Spruchpunkt 3. und 4.)
6. Im Akt befinden sich zudem weitere Dokumente, welche in der Folge näher dargestellt werden:
6.1. Auf ein entsprechendes Ersuchen der SVA vom 04.04.2001, teilte das Finanzamt Salzburg-Stadt mit Bestätigung vom 02.07.2001 mit, dass der BF bei dieser Finanzbehörde seit 1999 nicht mehr veranlagt werde. Darüber hinaus wurden Angaben zur Einkommensteuerbemessung für die Jahre 1997 bis 1999 getätigt.
6.2. Mit Schreiben vom 29.08.2001 wurde der BF seitens des SVA um Übermittlung der Einkommensteuerbescheide 1998, 1999 und eventuell (falls bereits vorhanden) 2000 ersucht, um Verzögerungen in der Bearbeitung seiner Versicherungs- und Beitragsangelegenheit zu vermeiden.
6.3. Die SVA führte in weiterer Folge in einem an den BF gerichteten Schreiben vom 13.07.2006 aus, dass ihr die Daten des Einkommensteuerbescheides 2004 übermittelt worden seien, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthalten würden. Um feststellen zu können, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Jahr 2004 gegeben sei bzw. ob unter Umständen ein Sachverhalt vorliege, der die Einbeziehung in die Pflichtversicherung für dieses Jahr nicht rechtfertige, wurde der BF ersucht eine Versicherungserklärung ausgefüllt und unterschrieben innerhalb eines Monats zu retournieren. Erfolge bezüglich der übermittelten Einkünfte keine Erklärung, dann werde angenommen, dass der BF eine der Sozialversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit bereits ab dem 01.01.2004 ausübe, sodass mit diesem Zeitpunkt die Pflichtversicherung festgestellt werde.
6.4. Laut Aktenvermerk der SVA vom 03.08.2006 teilte der BF telefonisch mit, dass er das Schreiben des SVA vom 13.07.2006 erhalten habe. Er habe keine Einkünfte. Dieser Steuerbescheid gehöre seinem Sohn XXXX , VSNR. XXXX . Insoweit bestätigte das Finanzamt Braunau nach Rücksprache, dass die Steuernummer XXXX schon immer der VSNR. XXXX - also dem Sohn des BF - zugeordnet worden sei. Die VSNR des BF habe keinen Steuerbescheid 2004.
6.5. Mit Schreiben vom 16.08.2006 ersuchte die SVA das Finanzamt Braunau um die Auskunft unter welcher Steuernummer der BF veranlagt worden sei. Falls eine Veranlagung vorliege, werde zudem ersucht, die Einkommensteuerbescheide ab 2000 zu übermitteln.
6.6. Am 25.08.2006 langte bei der SVA das Antwortschreiben des Finanzamts Braunau auf das Auskunftsersuchen vom 16.08.2006 ein. Demnach werde der BF unter der Steuernummer XXXX geführt. Eine Einkommensteuerveranlagung sei seit dem Jahr 2000 nicht mehr durchgeführt worden. Daher könnten auch keine diesbezüglichen Einkommensteuerbescheide übermittelt werden.
7. Mit Schriftsatz vom 13.09.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid der SVA vom 14.08.2013, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass gem. § 40 GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen spätestens nach fünf Jahren verjähre. Die Verjährung des Feststellungsrechts werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt werde. Im angefochtenen Bescheid werde nun argumentiert, eine derartige Inkenntnis-Setzung wäre im Jahr 2001 dahingehend erfolgt, dass dem BF eine Information über den Eintritt der Pflichtversicherung nach XXXX zugestellt worden wäre. Auch in weiterer Folge wäre der BF laufend informiert worden.
Diese Sachverhaltsfeststellungen seien unrichtig: Im Jahr 2001 sei noch das Scheidungsverfahren des BF gelaufen. Während des laufenden Scheidungsverfahrens sei der BF nicht mehr in der zuvor genannten Ortschaft wohnhaft gewesen und habe sich dort auch nicht mehr aufgehalten, sondern bei seiner damaligen Lebensgefährtin in der Slowakei, zumal er auch beruflich schon damals im Ausland tätig gewesen sei. Letzteres sei bis heute der Fall. Polizeilich abgemeldet habe sich der BF erst nach seiner einvernehmlichen Scheidung, als festgestanden sei, dass nicht der BF, sondern seine geschiedene Gattin das Haus behalten würde. Eine allfällige Verletzung melderechtlicher Bestimmungen sei jedoch in Hinblick auf § 40 irrelevant. Die als Zeugin namentlich genannte Ex-Gattin des BF habe diesen niemals von Poststücken bzw. Hinterlegungs-Verständigungen informiert.
Eine rechtswirksame Zustellung an den BF oder sonstige Inkenntnis-Setzung innerhalb der Verjährungsfrist, die eine Unterbrechung der Verjährungsfrist ausgelöst hätte, sei somit niemals erfolgt.
Aus rechtlicher Sicht ergebe sich somit, dass keine rechtswirksame Inkenntnis-Setzung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG vorliege und der angefochtene Bescheid somit rechtswidrig sei.
Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werden möge, dass die Feststellung allfälliger Beitragszeiten, für die keine Beiträge geleistet worden seien, entsprechend den Bestimmungen des GSVG verjährt sei, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Die SVA übermittelte dem Landeshauptmann von Salzburg mit Vorlagebericht vom 19.12.2013 den Verfahrensakt samt Einspruch, wobei im Vorlagebericht zunächst das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend dargelegt und ausführlich auf die Einspruchspunkte eingegangen wird.
Nach § 40 Abs. 1 GSVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist verlängere sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts werde durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in der der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt werde.
Dem BF seien sämtliche Schriftstücke der SVA, sobald diese mit 15.02.2001 Kenntnis über das Vorliegen der Voraussetzungen einer die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG begründeten Tätigkeit ab 18.12.1998 als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH gehabt habe, an die Firmenadresse zugesandt worden.
Aktenkundig sei, dass in Folge am 02.05.2001 ein Ansuchen um Verwaltungshilfe an den Magistrat Salzburg ergangen sei, die derzeitige Wohnadresse des BF bekanntzugeben. Eine solche sei dem Magistrat jedoch nicht bekannt gewesen. In Folge sei die im Firmenbuch angegebene Adresse des BF in XXXX zur Zustellung von Schriftstücken herangezogen worden sei. Das dortige Gemeindeamt habe am 25.06.2001 auch die Meldeadresse des BF in XXXX bestätigt.
Die Abfragen des Zentralen Melderegisters, ebenso die Anfragen bei der Gemeinde XXXX , hätten ergeben, dass der Hauptwohnsitz des BF seit 24.08.1978 in XXXX ( XXXX ) XXXX in XXXX gemeldet gewesen sei. Am 28.06.2001 sei eine Meldeauskunft bei der BPD Wien Zentralmeldeamt eingeholt worden. Es seien jedoch keinerlei Daten für eine Meldeauskunft vorhanden gewesen.
Am 26.09.2001 und am 11.02.2002 seien, nachdem der Sohn des BF mitgeteilt gehabt habe, dass sich dieser in Deutschland aufhalten würde, eine Anfrage an das Bundeverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - in Köln gestellt worden. Es sei auch von dieser Stelle mitgeteilt worden, dass der BF nicht erfasst sei.
Am 20.09.2002 sei nach erneuter negativer Abfrage des Zentralen Melderegisters der Erhebungsdienst des Magistrats Salzburg eingeschaltet worden. Es sei angefragt worden, ob sich an der Firmenadresse des BF tatsächlich der BF als geschäftsführender Gesellschafter aufhalte.
Es sei von der zuständigen Behörde mitgeteilt worden, dass laut Auskunft des Vermieters das Mietverhältnis bereits drei Jahre zuvor aufgelöst worden sei und die Firma dort nicht mehr ansässig sei. Der Hauptwohnsitz des BF sei in XXXX gemeldet.
Weitere Erhebungen seitens der SVA seien am 15.10.2002 (ZMR), 05.02.2003 (ZMR), 14.04.2003 (ZMR), 14.04.2003 (Anfrage Gemeinde XXXX ), 08.09.2005 (ZMR), 05.03.2009 (ZMR und Bundesverwaltungsamt - Ausländerregister - Köln), 13.04.2010 (ZMR), 14.10.2011 (ZMR), 14.04.2013 (ZMR) durchgeführt worden.
An folgenden Terminen seien seitens der SVA Vorschreibungen an den BF versandt worden:
24.01. 2002, 02.05.2002, 27.07.2002. 01.11.2002, 25.01.2003, 27.04.2003, 26.07.2003, 23.10.2004, 22.01.2005, 23.07.2005.
Es seien am 20.06.2002, 19.09.2002, 19.12.2002 und am 21.12.2004 Mahnschreiben sowie Sondermahnungen am 09.03.2007, 05.09.2008, 05.03.2010, 09.09.2011 und 08.03.2013 an den BF versandt worden.
Sämtliche Schriftstücke seien mit dem Vermerk "verzogen" oder "nicht behoben" zur SVA retour gekommen.
Entgegen der Auffassung des BF bedürfe es im Hinblick auf die getroffene Maßnahme zur Unterbrechung der Verjährung keines Nachweises einer Zustellung. Vielmehr sei die Zustellung bei einem Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zu vermuten. Auf die Kenntnis des Verpflichteten komme es daher nicht an.
Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme sei jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge diene. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten solle, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt werde, seien aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie zB die Übersendung von Kontoauszügen über die Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen iSd § 40 Abs. 1 GSVG zu werten.
Als verjährungsunterbrechende Maßnahme ist also jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden könne, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - diene. Diene eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann sei zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen worden sei. Voraussetzung sei lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gebe, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen habe wollen, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar sei. Sei die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt (oder der Verpflichtete an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten dienen (ua. Erhebungen des Versicherungsträgers und Anfragen beim Zentralmeldeamt).
Der Einwand, die Forderungen der SVA wären gemäß § 40 GSVG bereits verjährt, würden daher ins Leere gehen, da die SVA ihrerseits regelmäßig Maßnahmen gesetzt habe, die die Feststellungsverjährung nach § 40 Abs. 1 GSVG unterbrechen würde.
In weiterer Folge wurde Ausführungen zum Vorliegen, insbesondere zum Beginn und Ende, der Versicherungspflicht des BF in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG getroffen. Demnach unterliege der BF aufgrund seiner Gewerbeberechtigung lautend auf "Markt- und Meinungsforscher" seit 28.07.1992 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Diese Gewerbeberechtigung sei mit 31.12.1997 ruhend gemeldet und dem BF mit 09.04.2010 entzogen worden. Die Pflichtversicherung beginne daher mit 28.07.1992 und ende mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen sei bzw. mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem das Ruhen des Gewerbebetriebes gemeldet werde, also mit 31.12.1997. Aufgrund seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH unterliege der BF seit 18.12.1998 gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Die Pflichtversicherung entstehe ex lege mit Eintritt ihrer Voraussetzungen. Der Antrag auf Eintragung als geschäftsführender Gesellschafter sei laut Firmenbuchauszug zu FN 72219 f am 18.12.1998 beim Landesgericht Salzburg eingelangt. Die GmbH habe seit 31.01.1984 (bis 07.02.2003) eine Gewerbeberechtigung auf "Handelsgewerbe" inne. Somit beginne die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG mit obigem Datum. Die GmbH sei mit 07.02.2003 aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Daher ende die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen werde. Insoweit der BF mit Eingabe vom 21.05.2013 einwende, er wäre der Ansicht gewesen eine gewerberechtlich stillgelegte Gesellschaft erworben und keine gewerberechtliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, so gehe dieser Einwand ins Leere, da die Pflichtversicherung ex lege mit Eintritt der Voraussetzungen, und nicht abhängig vom Willen oder Wissen des Versicherten, entstehe, ebenso wie sie mit Wegfall der Voraussetzungen ende.
Bezüglich der Feststellung der jeweiligen Beitragsgrundlagen wurde nochmals auf die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 verwiesen und zudem ergänzt, dass der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2003 vom 23.02.2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv - € 29.746,64, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv - € 3.068,67 und einen Hinzurechnungsbetrag iHv €
185,42 ausweise. Darüber hinaus wurde dargestellt, wie sich jeweils der Beitrag des BF zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung berechnet.
Abschließend wurde von der SVA beantragt, den Einspruch als unbegründet abzuweisen, zumal der Bescheid aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage zu Recht ergangen sei.
9. Am 20.03.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verfügte ab 28.07.1992 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Markt- und Meinungsforscher". Mit 31.12.1997 wurde diese Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet und dem Beschwerdeführer schließlich mit 09.04.2010 entzogen.
Der Antrag auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH langte am 18.12.1998 beim zuständigen Firmenbuchgericht ein. Die GmbH wurde mit 07.02.2003 aus dem Firmenbuch gelöscht. Die Gesellschaft verfügte ab dem 31.01.1984 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe".
Die SVA hat im angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte 2. bis 4. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.
Dass der BF zu der in den Feststellungen angeführten Zeit über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Markt- und Meinungsforscher" verfügte, diese mit 31.12.1997 ruhend gemeldet und dem Beschwerdeführer schließlich mit 09.04.2010 entzogen wurde, wurde im Verfahren nicht bestritten.
Was das Einlangen des Antrags auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH am 18.12.1998 und die Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch mit 07.02.2003 betrifft, so wird dies insbesondere durch die im Verwaltungsakt der SVA befindlichen Aktenvermerke über Gesellschaftsverhältnisse vom 15.02.2001 und 04.03.2003 belegt.
Weder vom BF noch von der SVA wurde zudem in Abrede gestellt, dass die GmbH ab dem 31.01.1984 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe" verfügte.
Insoweit der BF im Rahmen seines e-mails vom 21.05.2013 ausführte, beim Erwerb der GmbH davon ausgegangen zu sein, eine gewerberechtlich ruhend gestellte Gesellschaft, erworben zu haben, so ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass sich die von der SVA im Bescheid und der Stellungnahme vom 19.12.2013 erwähnten Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2003 nicht im Akt befinden.
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2013 wurde von der SVA an den Landeshauptmann von Salzburg weitergeleitet.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 194 Z 5 GSVG schließt die Anwendbarkeit des § 414 Abs. 2 und 3 ASVG aus, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Zu Spruchteil 1. A):
3.2. Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt 1.
(Versicherungspflicht):
3.2.1. Die einschlägigen Bestimmungen des GSVG in der jeweils maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
[...]
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung [...] als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
[...]
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründeten Berechtigung;
[...]
3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
[...]
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 [...] genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründeten Berechtigung;
[...]
3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
[...]
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
[...]
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
[...]
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 [...] genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
[...]
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
[...]
3.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Dass der BF ab 28.07.1992 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Markt- und Meinungsforscher" verfügte und diese mit 31.12.1997 ruhend gemeldet wurde, wurde im Verfahren nicht bestritten. Somit erfolgte die Einbeziehung des BF als Mitglied einer Wirtschaftskammer - als Pflichtversicherter nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG - in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 28.07.1992 bis 31.12.1997 zu Recht.
Wie dem vorliegenden Verwaltungsakt der SVA entnommen werden kann, verfügte die GmbH über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe" ab 31.01.1984. Der Antrag auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH langte am 18.12.1998 beim zuständigen Firmenbuchgericht ein und die Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch erfolgte am 07.02.2003 (vgl. etwa die Aktenvermerke über Gesellschaftsverhältnisse vom 15.02.2001 und 04.03.2003), wobei dies auch seitens des BF stets unbestritten blieb.
Insoweit der BF im Schreiben vom 21.05.2013 moniert, beim Erwerb der GmbH davon ausgegangen zu sein, eine gewerberechtlich ruhend gestellte Gesellschaft erworben zu haben, bleibt festzuhalten, dass die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Personen an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer anknüpft und unabhängig davon ist, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht (VwGH 97/08/0551). Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters einer GmbH stellt ein formelles Merkmal dar, das das Bestehen einer Pflichtversicherung nach sich zieht. Die Pflichtversicherung wird - im Gegensatz zum ASVG - etwa auch unabhängig davon ausgelöst, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird und welche Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffen wurden (Scheiber in Sonntag (Hrsg.), GSVG 4 (2015) § 2 Rz 39, 40). Ein diesbezüglicher Irrtum des BF hinsichtlich der Gewerbeberechtigung der erworbenen Gesellschaft ist insofern unbeachtlich.
Somit erfolgte die Einbeziehung des BF als geschäftsführender Gesellschafter einer gewerbeberechtigten GmbH - als Pflichtversicherter nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG - in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 18.12.1998 bis 28.02.2003 zu Recht.
Zur Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Gesetz für die Feststellung der Versicherungspflicht keine Verjährung vorsieht, weshalb die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die unter Umständen bereits eine Feststellungsverjährung vorliegt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), GSVG 4 (2015) § 40 Rz 1).
Zu Spruchpunkt 2.A):
3.3. Zurückverweisung hinsichtlich der Spruchpunkte 2. bis 4. des Bescheides der SVA vom 14.08.2013:
3.3.1. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:
[...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.3.2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 AVG, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).
Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, das heißt, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der VwGH hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
3.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.3.1. Die einschlägigen Bestimmungen des GSVG in der jeweils maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
§ 25 Abs. 1 GSVG idF BGBl. Nr. 610/1987:
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
§ 25 Abs. 1 GSVG idF BGBl. Nr. 412/1996:
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. War der Versicherte in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen oder befreit, dann ist bei der Berücksichtigung der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit so vorzugehen, als ob die Ausnahme bzw. Befreiung von der Pflichtversicherung nicht bestanden hätte. Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
§ 25 Abs. 1 GSVG idF BGBl. Nr. 139/1997:
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
§ 25 Abs. 1 GSVG idF BGBl. Nr. 139/1998:
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
§ 25 Abs. 1 GSVG idF ab 01.01.2000:
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
3.3.3.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, da die belangte Behörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich ansatzweise ermittelt und notwendige Ermittlungen unterlassen hat.
Von Seiten der SVA wurde zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im bekämpften Bescheid zulässigerweise auf die ihr im Wege des mit den Finanzbehörden gesetzlich vorgesehenen Datenaustausches (§ 229a GSVG) zugekommenen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 1998 bis 2003 zurückgegriffen. Dies wurde von der SVA auch in der Stellungnahme vom 19.12.2013 bekräftigt. Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Verwaltungsakt der SVA enthält dazu jedoch keine maßgeblichen Unterlagen. Es ist demzufolge schon - mangels derzeit vorgelegter diesbezüglicher Nachweise - dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde für die Jahre 1998 bis 2003 für die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogenen Grundlagen bzw. die in den Kalenderjahren 1998 bis 2003 vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte zu beurteilen und zu überprüfen.
Im Übrigen wurde der SVA vom Finanzamt Braunau aber auch auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen vom 16.08.2006 im Verfahren mitgeteilt, dass der BF unter der Steuernummer XXXX geführt werde und eine Einkommensteuerveranlagung seit dem Jahr 2000 nicht mehr durchgeführt worden sei, weshalb auch keine diesbezüglichen Einkommensteuerbescheide des BF übermittelt werden könnten.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Bescheiddaten und der anführten Steuernummer XXXX auf der "Liste der Einkünfte des BF" liegt somit überhaupt der Verdacht nahe, dass hier - aufgrund der Namensgleichheit des BF mit seinem Sohn - von der belangten Behörde unter Umständen die Einkommensteuerbescheide des Sohnes des BF als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG verwendet wurden.
Insoweit hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insgesamt mit der Frage der vom BF in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen erzielten Einkünften nicht ausreichend auseinandergesetzt und keine entsprechenden nachvollziehbaren Feststellungen getroffen. Der Beweiswürdigung mangelt es in diesen Punkten an tatsächlichen Nachweisen. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der SVA ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.
Zu den bereits ausgeführten Mängeln finden sich auch im Vorlagebericht der SVA keine Ausführungen, welcher nicht die Begründung des Bescheides nachbessert, sondern lediglich ausführt, weshalb die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig sei. Zudem sind solche ergänzenden Erläuterungen in Stellungnahmen für die Bescheidbegründung unerheblich, denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend ihre Gründe darzutun, woraus sich die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen ergibt. Im gegenständlichen Fall ist der Bescheid der SVA und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung der Feststellungen der SVA in Bezug auf die betragsmäßige Nachverrechnung verwehrt, da sich die im Akt befindlichen Ermittlungsergebnisse als diesbezüglich untauglich erwiesen haben.
Im nunmehr nachzuholenden Verfahren wird sich die belangte Behörde mit dieser Problematik daher detailliert zu befassen haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird es daher nach weiteren Ermittlungen (etwa beim zuständigen Finanzamt) Aufgabe der SVA sein, die monatliche Beitragsgrundlage für die Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln. Da die belangte Behörde nach Feststellung über das tatsächliche vorliegende Einkommen in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und der Krankenversicherung nach dem GSVG und die jeweiligen Beiträge - so solche noch in Betracht kommen - bemessen wird und dafür allfällige weitere Ermittlungsergebnisse heranziehen wird, ist es im Sinne der Verfahrensökonomie, diese Schritte durch die belangte Behörde vorzunehmen, die über die erforderlichen Unterlagen und geeignete Berechnungsmodule verfügt, um allfällige Beiträge rasch und kostengünstig zu ermitteln und vorzuschreiben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SVA wie oben dargestellt die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung des Sachverhalts unterlassen hat, und somit keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das BVwG zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte (vgl. dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Auch verfügt das BVwG über keine entsprechenden EDV-Programme, die eine zahlenmäßig exakte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglichen würden.
Die Vorgangsweise, die SVA um eine entsprechende Berechnung zu ersuchen und diese Ergebnisse dann seitens des BVwG in eine inhaltliche Entscheidung aufzunehmen, erscheint bereits im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen eine allfällige falsche Berechnung problematisch, da dieser eingeschränkt würde. Es käme damit auch jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, da das BVwG wie dargelegt, in der gegenständlichen Konstellation die relevanten Entscheidungsgrundlagen überhaupt nicht selbst, sondern nur mittelbar im Wege über die belangte SVA, erarbeiten kann. Damit sind aber die erforderlichen Ermittlungsschritte, und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, im Sinne des Gesetzes jedenfalls mit größerer Raschheit und mit geringeren Kosten durch die SVA durchführbar, da diese die Ermittlungen unmittelbar durchführen kann. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).
In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zufolge eine Zurückverweisung grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn sinngemäß besonders gravierende Ermittlungslücken bestehen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Allerdings bedeutet nach Ansicht des BVwG die gegenständliche Konstellation, bei der das BVwG die relevanten Entscheidungsgrundlagen nicht selbst erarbeiten kann, im Ergebnis letztlich doch eine gravierende Ermittlungslücke, sodass die Zurückverweisung im Einklang mit der dargestellten Judikatur des VwGH steht.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren bezüglich der Spruchpunkte 2. bis 4. spruchgemäß an die SVA zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zu Spruchteilen 1.B) und 2.B): Unzulässigkeit der Revisionen
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. In Bezug auf die Zurückverweisung ist anzuführen, dass die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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