G303 2106396-1•BVwG G303 2106396-1
G303 2106396-1Tribunal administratif fédéral25 mai 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2106396-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 04.03.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 27.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ein.
Dem Antrag waren eine Mitteilung des Finanzamtes XXXX betreffend den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vom 28.01.2014, ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, über die Anerkennung des Anspruchs auf Pflegegeld vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 in der Höhe der Stufe 1, vom 05.11.2013 und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Kinder-Jugendheilkunde und Kinder-Jugendpsychiatrie vom 18.12.2014, wird, nach persönlicher Untersuchung der BF am 04.12.2014, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
F45.41 chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Als
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass affektive, somatische und kognitive Störungen sowie eine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche bestehen würden. Die Behandlung führe zu einer intermittierenden Stabilisierung; es bestehe ein wiederholter Leistungsknick und eine zunehmende Chronifizierung sowie eine beginnende soziale Desintegration.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegen würde.
3. Mit Schreiben vom 15.01.2015 wurde der gesetzlichen Vertreterin der BF Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde gewährt. Zugleich wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2015 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.12.2014. Da auch eine Stellungnahme zum Parteiengehör innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, konnte auch vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.
5. Gegen diesen Bescheid brachte die gesetzliche Vertreterin der BF mit Schreiben vom 13.04.2015 fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF schmerzbedingt behindert sei. Sie habe starke Nervenschmerzen, welche dafür sorgen würden, dass sie nicht im Zug, Bus oder Taxi mitfahren könne. Wenn die BF mit ihrer Mutter mitfahre, fahre diese sehr ruhig und vorsichtig, damit sie so wenig wie möglich spüre. Alleine die Autofahrt sei für die BF schon sehr belastend. Wenn die BF nach einer Fahrt noch eine Wegstrecke zurücklegen müsste, sei dies aufgrund der erhöhten Schmerzen kaum möglich.
Auch wenn die BF nur zu Hause sei und nichts mache, habe diese Schmerzen. Sie spüre jede Vibration vom Boden.
Die BF könne nicht gerade sitzen oder flach liegen, ohne dass sie starke Schmerzen habe. Der Alltag allein sei für die BF eine Herausforderung. Sie versuche so wenig wie möglich zu gehen, da ihr das Gehen Schmerzen bereiten würde.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 22.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.04.2016 wird, nach persönlicher Untersuchung der BF, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Teilresektion eines Ganglioneuroms in Höhe LWK 1/2 2011 und Bandscheibenvorfällen L3/L4 und L4/L5 ohne objektivierbare neurologische Ausfälle, jedoch mit sensiblen Restausfällen und chronischem Schmerzbild analog
30
2
Dissoziative Störung mit Schwäche des rechts Beines und Ganginsuffizienz, psychogene Überlagerungen der Schmerzen
50
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde folgendes ausgeführt:
"Aufgrund der Implantation einer Schmerzsonde mit der Notwendigkeit eines Wechsels wegen einer Entzündung und der ärztlichen Auflage einer körperlichen Schonung und der bereits vorliegenden psychischen Störung ist derzeit der BF die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, dies befristet bis zur Nachuntersuchung in einem Jahr, nach erfolgter Rehabilitationsbehandlung. Der BF ist derzeit das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (auch mit Gehhilfe) und das Ein- und Aussteigen nicht möglich."
8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 15.04.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
8.1. Eine Äußerung beziehungsweise Stellungnahme langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Sie leidet an einer psychischen Störung (dissoziative Störung) mit Ganginsuffizienz und einer Beinschwäche rechts.
Zusätzlich besteht ein Zustand nach Teilresektionen eines Ganglioneuroms. Des Weiteren liegt ein chronisches Schmerzbild vor.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen derzeit vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 12.04.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die medizinischen Feststellungen betreffend die Leiden der BF und deren Auswirkungen ergeben sich daraus.
Der Inhalt dieses medizinischen Sachverständigengutachtens wurde der BF und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte dazu keine Stellungnahme. Das vorliegende Sachverständigengutachten blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vollkommen unbestritten.
Auch die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Dem Gutachten vom 18.12.2014, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, konnte nicht gefolgt werden, da die Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in keiner Weise dargelegt wurden.
Das Gutachten von XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 12.04.2016 zugrunde gelegt.
Durch die vorliegenden Gesundheitsschädigungen ist der BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel selbstständig nicht möglich.
Es ist aufgrund der Leiden der BF (psychische Störung, Ganginsuffizienz Beinschwäche rechts, chronisches Schmerzbild) derzeit von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und von erheblichen Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten im Sinne der oben angeführten Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugehen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen, wie unter Punkt II.1 festgestellt wurde, vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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