W230 1426364-1•BVwG W230 1426364-1
W230 1426364-1Tribunal administratif fédéral24 mai 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Geheimdienst, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W230 1426364-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger Libyens, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.04.2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab Folgendes an: Er sei libyscher Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und sein Bruder lebten noch in Libyen. Er habe von 1969 bis 1975 die Grundschule und von 1975 bis 1978 die Hauptschule in Zauia besucht und sei dann Soldat geworden und habe 1980 bis 1990, zuletzt als Unteroffizier in Tripolis gedient. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zur Frage nach seinem Fluchtgrund an:
"Wegen der unruhigen Lage in Libyen herrscht in meinem Land ein Chaos. Da ein normales Leben für mich nicht mehr möglich ist, beschloss ich, mein Heimatland zu verlassen".
2. Am 18.04.2012 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Der Beschwerdeführer gab an, er sei 1963 in Zawiyah geboren und habe einen Bruder namens Khaled. Er habe in Zawiyah, gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt, habe aber in Tripolis gearbeitet. Er habe von 1980 bis 1990 in der Armee gearbeitet, zuerst sei er 5 Jahre lang verpflichtet worden, daraus seien dann 10 Jahre geworden. Er sei Unteroffizier gewesen. Er habe zunächst von dieser Arbeit gelebt und sei in der darauf folgenden Zeit von seinem Bruder versorgt worden, da er gesundheitliche Probleme - jeweils zwei Leistenbrüche beidseitig und Herzprobleme - gehabt habe. Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst "Wegen der Probleme im Heimatland" und gab auf nähere Nachfrage an: "Jeder, der bei einer Behörde oder im Sicherheitsbereich gearbeitet hat, wird verfolgt oder bestraft. Es gibt außerdem in meinem Land Probleme, die stammeszugehörigkeitsbedingt sind und es gibt auch Probleme unter
den verschiedenen Familien. ... Wie gesagt, ich arbeitete nämlich in
der Verwaltung des Militärgeheimdienstes und diese Behörde wird als Abkürzung mit den arabischen Buchstaben Alef Sin Ain abgekürzt. Ich habe diese Tätigkeit im Jahr 1990 beendet, aber nach Problemen in meinem Land wurde damit begonnen, solche Leute wie mich zu verfolgen". Auf die Frage, was er konkret erlebt habe, gab er an, er sei zweimal zum Sitz der Sicherheitsbehörde bestellt worden, aber nicht hingegangen. In der Regel werde man zwei bis drei Mal bestellt; er habe sich überlegt, es wäre besser, wenn er das Land verließe. Zeitlich gesehen habe dies zwei Monate vor dem Tag der Einvernahme (gemeint: der Einvernahme bei der belangten Behörde; also vor dem 18.04.2012) stattgefunden. Auf die Frage, wie er verständigt worden sei, gab er an: "Schriftlich. Ich bin nicht dorthin gegangen, weil ich von Leuten weiß, die vor mir bestellt wurden und dann ins Gefängnis gehen mussten. Aus diesem Grund bin ich dieser Aufforderung nicht nachgekommen". Auf dem Zettel sei "Ladung" gestanden und dass gebeten werde, um 8:00 Uhr Vormittag "zwecks Auskunft in Sicherheitsangelegenheiten" zu erscheinen. Er habe die Ladung am 15. Jänner erhalten. Dann habe er mit seinem Bruder gesprochen, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Laut Ladung hätte der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats bei der Behörde erscheinen müssen. Im Februar habe er die zweite Aufforderung erhalten. Er hätte bei der "Sicherheitsbehörde für Außenangelegenheiten" erscheinen sollen. Diese befinde sich in Tripolis, Zawet Al Dahmani. Die erste Aufforderung sei ihm von den so genannten Revolutionären gebracht worden, "die Angehörige der früheren Regierung verfolgen". Sie hätten die Ladung überbracht, indem sie sie dem Bruder des Beschwerdeführers nach Hause gebracht und übergeben hätten. In der zweiten Aufforderung, die der Beschwerdeführer im Februar erhalten habe, sei gestanden, dass er innerhalb eines Monats zu erscheinen habe und dass ihm empfohlen werde, dieser Aufforderung bei sonstiger Gefängnisstrafe nachzukommen. Zu seiner früheren Tätigkeit bei Behörden gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass er in einer bestimmten Abteilung tätig gewesen sei, die sich mit "Sicherheitsfragen von allen Personen, die ins Ausland reisen wollen" beschäftigt habe. Dort seien Namenslisten von Personen geführt worden, die ins Ausland reisen wollten; "auch wenn es der Sohn von Gaddafi wäre", wäre dort jeder registriert worden. Aus Sicherheitsgründen habe dort neben dem Beschwerdeführer noch eine zweite Person gearbeitet. Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers sei im Jahr 1990 gewesen, weil er dann krank geworden sei und die Stelle anders besetzt worden sei. Es sei ihm danach die Hälfte seines Gehalts weiter bezahlt worden, jedoch nach der Revolution nicht mehr. Über einen Kollegen, der in der gleichen Abteilung gearbeitet habe, habe er gehört, dass dieser sich nunmehr im Gefängnis befinde. Dieser Kollege habe seit 1980 bei der genannten Behörde gearbeitet und der Beschwerdeführer habe vom Cousin dieses Kollegen erfahren, dass er im Gefängnis sei. Er habe auch eine Ladung erhalten und sei bisher nicht aus dem Gefängnis herausgekommen; es bestehe die Möglichkeit, dass er ein oder zwei Jahre zwecks Verhöre im Gefängnis verbringen müsse.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2012 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Libyen" gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrages begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungslage keinen Glauben schenke, weil diese teilweise widersprüchlich und im Allgemeinen vage gehalten und keineswegs plausibel gewesen seien. Dies leitete die Behörde zum Einen daraus ab, dass der Beschwerdeführer die in der Einvernahme angesprochenen Ladungen bei seiner Erstbefragung noch nicht erwähnt hatte. Zum Anderen seien die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zu seinen Fluchtgründen nur äußerst allgemein und oberflächlich ausgefallen, weil er zB auf eine solche Frage lediglich geantwortet habe: "wegen der Probleme im Heimatland". Er sei "trotz wiederholter Befragung ganz allgemein gehalten" geblieben und habe "erneut nicht konkret von [seinen] persönlichen Erlebnissen" gesprochen, sondern "äußerst allgemein und oberflächlich in nur einem Satz" angeführt, dass "jeder, der bei einer Sicherheitsbehörde gearbeitet habe, im Heimatland verfolgt werden würde". Einer Abschiebung und einer Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) des Beschwerdeführers nach Libyen stehe zudem nichts entgegen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 19.04.2012 zugestellt. Gleichzeitig stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung von Amts wegen den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 24.04.2012 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, deren Begründung in arabischer Sprache verfasst war und die mit Beschwerdeergänzung vom 31.05.2012 in deutscher Sprache nachgereicht wurde.
In der deutschsprachigen Beschwerdeergänzung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde zum Thema der Befürchtungen des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm erhaltenen Behördenladungen. Darüber hinaus bringt er vor, die Lage in Libyen sei allgemein sehr gefährlich und verweist auf die entsprechende Berichtslage.
Von Dezember 2013 bis August 2015 war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
5. Am 16.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, die in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigten Rechtsberaterin Mag. XXXX , Verein Menschenrechte Österreich, und eines für die arabische Sprache bestellten und beeideten Dolmetschers geführt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht.
In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage näher aus, dass er von 1980 bis 1990 beim militärischen Geheimdienst Libyens mit einer weiteren Person in der für Unteroffiziere zuständigen Abteilung für Visaanträge beschäftigt gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde angegeben hatte, die Abteilung sei für jedermann zuständig gewesen, gab der Beschwerdeführer an, Derartiges nie behauptet zu haben; es sei die gesamte Organisation insgesamt für Militärpersonen zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach einer sechsmonatigen Ausbildung für militärische Sicherheit freiwillig eingetreten. Nach Vorhalt seiner Aussage vor der belangten Behörde, wonach er sich für fünf Jahre verpflichten haben lassen, erklärte er, dies nicht gesagt zu haben, sei er doch freiwillig eingetreten. Er habe den vierten Dienstgrad erreicht. Seine Arbeit habe darin bestanden, sich durch Zugriff auf Sicherheitsakten Informationen zu verschaffen und dem Vorgesetzten seiner Abteilung Bericht zu erstatten. Ca. zehn Prozent der Personen, deren Ausreisegesuche bearbeitet wurden, hätten keine Ausreisebewilligung erhalten. Grund dafür sei beispielsweise gewesen, wenn jemand mit Waffen gehandelt oder Waffen aus dem Waffenlager gestohlen habe. Beschwerden dagegen seien an den Chef weitergeleitet worden. Im Jahr 1990 sei der Beschwerdeführer nach drei Herzoperationen in Frühpension gegangen. Er sei arbeitsunfähig gewesen, habe er doch täglich in den Keller Sicherheitsakten holen gehen müssen. Eine neue Arbeit habe er nicht gesucht, weil die weiter ausbezahlte Hälfte seines bisherigen Gehaltes für ihn ausreichend gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung medizinische Unterlagen zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der Länderberichte zur Lage in Libyen (mit Stand November 2015) und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.09.2015 werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist am 29.04.1963 in Libyen geboren, ist libyscher Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er hat mit seiner Mutter und seinem Bruder bis zu seiner Ausreise stets an seinem Herkunftsort aufgehalten und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Mutter ist im Jahr 2013 verstorben. Zu seinem Bruder hat er nur gelegentlich telefonischen Kontakt.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat nach Absolvierung einer militärischen Ausbildung für militärische Sicherheit von 1980 bis 1990 beim militärischen Geheimdienst in einer für Unteroffiziere zuständigen Abteilung für Ausreisebewilligungen tätig. Er war Unteroffizier und hatte den vierten Dienstgrad inne gehabt. Gesundheitsbedingt musste er im Jahr 1990 in Frühpension gehen. Er hatte Probleme mit dem Herzen, wurde in seinem Herkunftsstaat dreimal am Herzen operiert, woraufhin in Österreich eine weitere Herzoperation folgte. Die Operationen sind jeweils erfolgreich verlaufen. Der Beschwerdeführer benötigt einen Herzschrittmacher und eine Dauermedikation. Er wurde in seinem Herkunftsstaat auch wegen vier erlittener Leistenbrüche - ebenfalls erfolgreich - operiert.
Zur Zeit der Revolution erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2012 jeweils im Jänner und im Februar eine schriftliche Ladung, bei einer Sicherheitsbehörde für Außenangelegenheiten zu erscheinen. Die Ladungen wurden von Gegnern der früheren Regierung überbracht. Der Beschwerdeführer hatte Angst, dass es ihm gleich wie seinem ehemaligen Kollegen aus seiner Abteilung ergehen könnte. Der Beschwerdeführer hat von seinem Cousin erfahren, dass sein ehemaliger Kollege inhaftiert worden und bislang nicht wieder aus der Haft entlassen worden ist. Der Beschwerdeführer ist somit aus Angst nicht zum Ladungstermin erschienen und schließlich aus Libyen ausgereist.
Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen besteht für ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund seiner früheren Tätigkeit im militärischen Geheimdienst und damit ua. wegen unterstellter politischer Gesinnung von staatlichen Organen oder - ohne dass er von staatlichen Organen angemessen Schutz erführe - von anderen Akteuren, Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG können nicht festgestellt werden.
1.2. Zur Situation in Libyen (Länderfeststellungen, Stand August 2015) - offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte werden ausgelassen:
Zur Lage in Libyen
...
Einleitung
Die Staatendokumentation ist bemüht, immer aktuelle Informationen anzubieten, aufgrund der sich ständig verändernden Lage in Libyen können jedoch derzeit nicht alle Standardbereiche des Länderinformationsblattes unserer Methodologie entsprechend abgedeckt werden. Die libysche Regierung hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren (Stämmen, Milizen) die in unterschiedlichen Gebieten territoriale Hoheit ausüben. Aufgrund der aktuellen politischen Situation in Libyen kann die Menschenrechts- und Sicherheitslage schnellen Änderungen unterliegen. Derzeit handelt es sich um einen Low-level Bürgerkrieg, bei dem sich größere Auseinandersetzungen auf bestimmte Hot-Spots beschränken. UNHCR empfiehlt allen Staaten die Aussetzung der zwangsweisen Rückkehr nach Libyen.
Aufgrund dieser Sachlage, der kriegerischen Auseinandersetzungen, der Zersplitterung des Landes, so wie der raschen Veränderungen, denen das Land unterworfen ist, kann anstelle eines umfassenden Länderinformationsblattes nur eine aktuelle Information herausgegeben werden, welche die wichtigsten Bereiche umfasst.
Politische Lage
Mit der Erklärung der Befreiung ganz Libyens am 23.10.2011 hatte Libyen ein neues Kapitel in seiner Geschichte aufgeschlagen. Der Übergang Libyens zu einer Demokratie wird jedoch auch im Jahre 2015 von internen Konflikten behindert. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Konfliktparteien innerhalb Libyens verschärften dabei seit 2014 die Lage (AA 9.2015a). Vier Jahre nach dem Sturz des Machthabers Muammar al-Gaddafi gibt es zwei Regierungen und zwei Parlamente in Tobruk und in Tripolis (DS 19.10.2015). Der Aufbau der staatlichen Strukturen wird immer wieder durch Gewaltausbrüche behindert (EDA 9.11.2015). Die aktuelle Lage in Libyen ist geprägt durch den weitgehenden Mangel an rechtstaatlichen Strukturen sowie andauernden Kämpfen zwischen rivalisierenden Fraktionen in vielen Landesteilen. Täglich kommt es zu Todesfällen, Bombenanschlägen und Entführungen (UNHCR 10.2015).
Seit Mitte 2014 gab es zwei konkurrierende Lager:
Keine der beiden Regierungen konnte politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Libyen fragmentierte in zahlreiche Kampfzonen mit jeweils eigener Dynamik. Versuche beider Regierungen, die finanziell wichtigen Institutionen Zentralbank, NOC (National Oil Corporation) und LIA (Libyan Investment Authority) unter ihre Kontrolle zu bringen, blieben erfolglos. Als Folge der Kampfhandlungen, der ISIS-Präsenz auch in Ölfördergebieten und der institutionellen Spaltung brachen die Ölwirtschaft und damit auch der Staatshaushalt sehr stark ein; Libyen finanziert seine umfangreichen Gehaltszahlungen und Subventionen derzeit überwiegend aus Währungsreserven (AA 9.2015a).
Unter Vermittlung von Bernardino León, dem Libyen-Sondergesandten des UN-Generalsekretärs, fanden seit September 2014 kontinuierlich Verhandlungen zwischen den verschiedenen Streitparteien statt, um im Wege der Machtteilung die seit Juli 2014 eskalierenden Auseinandersetzungen zu beenden (AA 9.2015a). Anfang Oktober 2015 wurde nach zähen Verhandlungen eine Regierung der nationalen Einheit präsentiert, der zu den Verhandlungen entsandte Angehörige der rivalisierenden Regierungen zustimmen konnten (AJ 9.10.2015). Bei der Abstimmung Mitte Oktober lehnte das international anerkannte Parlament in Tobruk den Vorschlag jedoch ab (DS 19.10.2015).
Das im Februar 2014 gewählte Komitee zur Ausarbeitung einer Verfassung (CDA) ist u.a. auch mit der Ausarbeitung von Vorschlägen hinsichtlich der zukünftigen Staatsform Libyens betraut. Am 24.12.2014 wurde ein erster Entwurf einer neuen Verfassung vorgestellt; die Arbeiten in den einzelnen Komitees dauern jedoch weiterhin an. Seit 15.9.2015 finden die Beratungen des CDA im westlibyschen Ghadames statt (AA 9.2015a).
Quellen:
Sicherheitslage
Die Lage im ganzen Land ist extrem unübersichtlich und unsicher (AA 9.11.2015). Vier Jahre nach dem Sturz des Machthabers Muammar al-Gaddafi kämpfen Milizen um die Macht in Libyen (DS 9.11.2015; vgl. EDA 9.11.2015), welche große Teile des Landes beherrschen (EDA 9.11.2015). Terrorgruppen wie der "Islamische Staat" (IS) nutzen das Machtvakuum aus (DS 9.11.2015). Der IS hat in Derna im Osten, im zentral gelegenen Sirte und im westlichen Subratha Fuß fassen können (AM 20.10.2105).
General Khalifa Haftar, ehemaliger hochrangiger Offizier Gaddafis, hatte einige Milizen um sich geschart und im Mai 2014 die "Operation Würde", den Kampf gegen islamistische Gruppen, in Benghazi gestartet. Im Oktober 2014 segnete die Regierung in Tobruk sein Handeln ab und im Jänner 2015 wurde er offiziell in die libysche Armee aufgenommen (Welt 4.2.2015). Insbesondere in und um Benghazi dauern die Gefechte an. Aber auch im Großraum Tripolis und dem zur tunesischen Grenze führenden Küstenstreifen kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (AA 9.11.2015; vgl. EDA 9.11.2015). In Westlibyen, Sirte und Derna werden zusätzlich Luftangriffe ausgeführt, darunter auch auf Milizen nahe des Grenzübergangs Ras Jedir nach Tunesien und auf den Flughafen Mitiga (MJI) bei Tripolis (AA 9.11.2015).
Quellen:
Menschenrechte
Die Aktionsmöglichkeiten für die zwischen 2011 und 2014 entstandene Zivilgesellschaft sind wegen des Konflikts sehr eingeschränkt. Die Zivilgesellschaft hat sich polarisiert, lagerübergreifender Einsatz für nationale Anliegen ist die Ausnahme. Repressionen gegen abweichende Meinungen gibt es insbesondere im Raum Tripolis. Bemerkenswert sind zahlreiche lokale Initiativen für Waffenstillstand und Gefangenenaustausch sowie zur Marginalisierung radikaler Akteure. Während sie in Westlibyen zum Teil zu konkreten Ergebnissen führten, waren sie im Süden (Gegend von Sebha und Kufra, Konflikt Tuareg/Tebu) bisher weniger erfolgreich. Hauptleidtragende der Auseinandersetzungen sind die libysche Zivilbevölkerung sowie die ausländischen Flüchtlinge und Migranten, nicht nur infolge zahlreicher Angriffe auf zivile Ziele, sondern auch in Gestalt von irregulärer Haft, extralegalen Hinrichtungen, endemischer Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch die verschiedenen Akteure. Christen und sich widersetzende Muslime sehen sich der Verfolgung und Tötung durch ISIS ausgesetzt. Angesichts der gewaltsamen Auseinandersetzungen hat der VN-Menschenrechtsrat am 27.3.2015 die Entsendung einer Ermittlungskommission nach Libyen zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen durch sämtliche Konfliktparteien beschlossen (AA 9.2015a).
Die primären Menschenrechtsprobleme resultieren aus der Abwesenheit effektiver Regierung und Verwaltung, Justiz, Sicherheitskräften sowie aus Misshandlungen begangen durch bewaffnete Gruppen, die mit der [international anerkannten] Regierung kooperieren oder gegen sie kämpfen. Mangelnde Rechtsstaatlichkeit führt zu willkürlichen und ungesetzlichen Tötungen, auch politisch motivierten; Folter und unmenschlicher Behandlung und harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015).
Die Pressefreiheit ist trotz verfassungsmäßiger Garantie eingeschränkt. Journalisten werden belästigt und praktizieren Selbstzensur. Versammlungsfreiheit ist gesetzlich nicht gewährleistet, da starke Einschränkungen bestehen. In der Praxis kann die Regierung friedliche Versammlungen in Ermangelung eines funktionsfähigen Sicherheitsapparates auch nicht gewährleisten. Vereinigungsfreiheit ist zwar in der Verfassungserklärung gewährleistet, die Regierung kann diese in der Praxis aus aufgrund von Angriffen auf Journalisten, Aktivisten und religiöse Würdenträger nicht gewährleisten (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015).
Quellen:
Minderheiten
Arabisch sprechende Muslime gemischter arabisch-amazigh Abstammung machen mit 97 Prozent die Bevölkerungsmehrheit aus. Amazigh, Tuareg und Tebu sind weitere v.a. durch eigene Sprache geprägte ethnische Gruppen (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 2.2014). Die libysche Gesellschaft ist eine Stammesgesellschaft. Von den rund 140 Stämmen und Großfamilien in Libyen verfügen etwa 30 über politische Bedeutung. Die Bedeutung des Stammes für den Einzelnen hängt davon ab, wo er lebt. In einer größeren Stadt ist der Stamm zwar durchaus noch relevant, hat aber längst nicht die Bedeutung wie im ländlichen Raum. Stammesstreitigkeiten werden seit dem Umsturz 2011 immer wieder mit Waffen und Gewalt ausgetragen (GIZ 2.2014).
Die Verfassungserklärung enthält klare Bekenntnisse zur Gleichberechtigung und besagt, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind und gleiche bürgerliche und politische Rechte sowie Chancengleichheit genießen; ohne Diskriminierung auf der Grundlage von Religion, Sekte, Sprache, finanziellen Möglichkeiten, Geschlecht, Herkunft, politischen Ansichten, sozialen Status oder Zugehörigkeit zu einer Region, Familie oder Stamm. In der Praxis kommt es aber zu sozialer Stigmatisierung und Gewalt gegen ethnische Minderheiten. So besteht etwa gegen dunkelhäutige Bürger Diskriminierung, basierend auf der Tatsache, dass Gaddafi diese im Rahmen der Revolution als Söldner einsetzte. Tebu und Tuareg werden häufig in loyale und fremde Bürger eingeteilt und fallweise enteignet und inhaftiert. Manchmal ist der Zugang zu Ausweisen für diese Gruppen eingeschränkt sowie der Zugang zu Dienstleistungen der Gemeinden (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
IDPs und Flüchtlinge / Rückführung / Bewegungsfreiheit
Die Verfassungserklärung gewährleistet Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Übergangsregierung ist gesetzlich befugt, die Bewegungsfreiheit von einzelnen Personen einzuschränken, sofern diese eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellt (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich stört die andauernde Gewalt die normale Aktivität in vielen größeren Städten. Die Flughäfen von Benghazi, Tripolis, Sebha und Misrata sind angegriffen und zerstört worden, was den Zugang zu Flugreisen extrem einschränkt (FH 28.1.2015). In den Gebieten um Ghadamis, Ghat Awbari, al Shati, Sebha, Murzuq und Kufra ist der Zugang zu bestimmten Straßen für Zivilisten eingeschränkt, um Drogenhandel zu unterbinden. Auch die südlichen Grenzübergänge sind gesetzlich temporär geschlossen. Einige Regierungstruppen und autonome Milizen haben Checkpoints in einigen Gebieten eingerichtet (USDOS 25.6.2015).
[Die Bewegungsfreiheit ist gegenwärtig auch und vor allem in den unter Sicherheitslage erwähnten Hot-Spots wie etwa Benghazi, Tripolis, Derna, Sirte und Subratha aufgrund kriegerischer Zusammenstöße eingeschränkt]
Etwa eine Million Libyer sollen als Folge der Konflikte das Land verlassen haben. Waren dies anfangs noch eher begüterte Libyer, die den Konflikt insbesondere in Tunesien, Ägypten und der Türkei abwarten wollten, so mehrt sich in den letzten Monaten die Zahl der Flüchtlinge, die unter prekären humanitären Verhältnissen leben müssen. Die Zahl der Binnenflüchtlinge beläuft sich nach Erhebungen von UNHCR und IOM auf etwa 400.000, mit starken regionalen Unterschieden (Schwer¬punkte Benghazi, Großraum Tripolis, Süden). Besondere Beachtung verdient die dramatische Lage der subsaharischen sowie syrischen Flüchtlinge und Migranten. Bei der Bootsflucht nach Europa kamen von ihnen im Jahre 2015 (Stand: Ende August) bisher über 2.500 ums Leben. Vor dem Antritt der Flucht drohen ihnen in Libyen Verhaftung bzw. Kasernierung unter menschenunwürdigen, zum Teil tödlichen Bedingungen und Ausbeutung. Flüchtlingsschmuggel hat sich, vor allem in den libyschen Küstenstädten, vielfach zum einträglichen Geschäft entwickelt. Der EU-Rat für Außenbeziehungen hat am 22.6.2015 die maritime GSVP-Mission EUNAVFOR MED zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und Rettung von Flüchtlingen gestartet (AA 9.2015a).
UNHCR empfiehlt allen Staaten die Aussetzung der zwangsweisen Rückkehr nach Libyen - auch wenn der Asylantrag abgelehnt worden sei - bis sich die Lage in Libyen deutlich verbessert hat. Angesichts der volatilen und ständigen Änderungen unterworfenen Sicherheitslage, der Fragmentierung der territorialen Kontrolle und der Vielzahl an bewaffneten Gruppen ist es unwahrscheinlich, dass die Kriterien einer internen Fluchtalternative erfüllbar sind (UNHCR 10.2015).
Quellen:
1.3. Zu den Empfehlungen von UNHCR
1.3.1. Im November 2014 hat UNHCR eine "UNHCR POSITION ON RETURNS TO LIBYA" herausgegeben, in der - auszugsweise - Folgendes ausgeführt wird (zusammenfassende Übersetzung durch das BVwG):
Seit dem Sturz von Oberst Muammar Gaddafi und seiner Regierung im Oktober 2011 war Libyen von einem chronischen Zustand der Unsicherheit betroffen. In einem Klima der Instabilität und des Chaos sah das Land heftige Zusammenstöße von bewaffneten Gruppen und beinahe tägliche Ermordungen, Bombenanschläge und Entführungen. Durch die Anwesenheit zahlreicher Milizen - manche Berichte sprechen von nahezu 1.700 verschiedenen bewaffneten Gruppen -, von denen jede bestimmte Gebietsbereiche beherrscht, mussten die jeweiligen Regierungen darum ringen, in diesen Gebieten ihre Hoheit durchzusetzen. Die zahlreichen bewaffneten Gruppen sind den Berichten zufolge ideologisch gespalten und nach geografischen Linien im Land aufgeteilt. Analysten befürchten ein Abgleiten Libyens in einen Bürgerkrieg. Heftige Kämpfe zwischen verfeindeten Gruppenfordern Opfer unter Zivilisten, Hunderttausende sind gezwungen, in verschiedenen Landesteilen Zuflucht zu finden, lebensnotwendige Infrastruktur und die humanitäre Situation verschlechtern sich rapide.
Das UNHCR empfiehlt für Asylansuchen von Personen aus Libyen, deren Anträge bereits abgewiesen worden sind, dass die gegenwärtige Situation zu geänderten Lage führen kann. Anträge von Personen, die direkt von den jüngsten Ereignissen betroffen waren, sollten besondere Aufmerksamkeit genießen, einschließlich von Anträgen insbesondere von politischen Aktivisten, Menschenrechtsaktivisten, Richtern, öffentlich engagierten Frauen, NGO-Mitarbeitern, Medienmitarbeitern, ethnischen oder religiösen Minderheiten und Stammesmitgliedern oder Individuen, denen eine Unterstützung des ehemaligen Gaddafi-Regimes unterstellt wird. Personen mit diesen oder anderen Profilen können internationalen Schutz entsprechend der Konvention von 1951 für tatsächliche oder unterstellte politische Meinung oder anderen Konventionsgründen bedürfen.
Da die Situation im Land im Fluss und unsicher ist, ruft UNHCR alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Libyen geflohen sind, Zugang zu ihren Gebieten zu gewähren. UNHCR empfiehlt weiters alle Maßnahmen, die die zwangsweise Rückkehr von Libyern bis auf weiteres aufschieben, einschließlich jener, deren Asylanträge bereits abgewiesen worden sind. UNHCR ersucht alle Staaten, Rückführungen nach Libyen solange aufzuschieben, bis sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage erheblich gebessert hat. Jegliche in Aussicht genommene Rückführung im Kontext einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder Relokalisierung sollte umsichtig und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles geprüft werden. UNHCR geht davon aus, dass unter den gegenwärtigen Umständen in den meisten Fällen die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt wären. Die Aussetzung von Rückehrmaßnahmen nach Libyen stellt nur einen Minimalstandard dar und ersetzt keineswegs den internationalen Schutz nach den einschlägigen Konventionen. Diese Empfehlung ist bis zu einer ausreichenden Besserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage gültig.
1.3.2. Im November 2015 hat UNHCR ein "Update" zu seiner Empfehlung zu Rückführungen nach Libyen veröffentlicht (UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Position on Returns to Libya - Update I, October 2015, verfügbar unter:
http://www.refworld.org/docid/561cd8804.html [Zugriff 24.05.2016]). Darin wird die Situation als gleichbleibend gefährlich und labil dargestellt. Insbesondere findet sich darin weiterhin die Passage:
"According to reports, human rights defenders, politicians, civil society activists, media professionals, religious leaders, government officials, as well as members of the judiciary and law enforcement agencies are deliberately singled out by various groups for intimidation, abduction, burning and looting of homes, as well as unlawful killings in a climate of impunity" (Übersetzung:
Berichten zufolge machen diverse Gruppen in einem Klima der Straflosigkeit Menschenrechtsaktivisten, Politiker, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Medienangehörige, religiöse Führungspersonen, Staatsbeamte sowie Angehörige der Justiz- und der Strafverfolgungsbehörden zu Opfern von Einschüchterung, Entführung, Brandanschlägen auf und Plünderungen von Wohnhäusern sowie rechtswidrigen Tötungen).
Die Feststellungen zur Lage in Libyen (1.2.) und zu den Empfehlungen von UNHCR (1.3.) ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen (1.1.) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.
Glaubhaft ist nach den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren - insbesondere in Zusammenschau seiner glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.04.2012 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.09.2015, dass sich der Beschwerdeführer in Libyen von 1980 bis 1990 im militärischen Geheimdienst mit Sicherheitsfragen beschäftigt und in einer Abteilung für Ausreisebewilligungen tätig war.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Berichtslage zu Libyen erscheint das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft.
Das UNHCR empfiehlt für Asylansuchen von Personen aus Libyen, deren Anträge bereits abgewiesen worden sind, dass die gegenwärtige Situation zu einer geänderten Lage führen kann. Anträge von Personen, die direkt von den jüngsten Ereignissen betroffen waren, sollten besondere Aufmerksamkeit genießen, einschließlich von Anträgen insbesondere von politischen Aktivisten, ...., denen eine Unterstützung des ehemaligen Gaddafi-Regimes unterstellt wird.
Die Einwände der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung seien allgemein gehalten und unkonkret gewesen, gehen insofern ins Leere, als diese Befragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
Das im Asylverfahren großteils gleichbleibende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit beim militärischen Geheimdienst wird in Zusammenschau mit der aktuellen Situation in Libyen für glaubhaft erachtet. Bei dieser Überlegung fällt für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelt hat und außerdem in der Lage war, Fakten wie etwa die Namen führender Personen des libyschen Militärgeheimdienstes im relevanten Zeitraum zu nennen und einschlägige Abläufe zu beschreiben. Er konnte die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Im Beschwerdefall wird davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für den Geheimdienst des früheren Regimes eine feindliche Gesinnung unterstellt werden würde. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156, mit Verweis auf VwGH 17.09.2003, 2001/20/0303, und 19.10.2000, 98/20/0417).
Es ist auch nicht erforderlich, dass das Bedrohungspotential unmittelbar von Organen des Herkunftsstaats ausgeht; auch eine Verfolgung bzw. Bedrohung durch Private (nichtstaatliche) Akteure kann Asylrelevanz haben, wenn von einem von Dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtliche Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576; 28.10.2009, 2996/01/0793; 28.06.2011, 2011/01/0102). Diese Relevanz ist in einem Fall wie jenem des Beschwerdeführers angesichts der festgestellten Lage in Libyen, die durch einen Zusammenbruch geregelter und funktionierender rechtsstaatlicher Strukturen und ein gegeneinander Ankämpfen verfeindeter Gruppen gekennzeichnet ist, gegeben.
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art. 33 GFK).
3.2.2. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht von einer Indizwirkung, die Empfehlungen internationaler Organisationen, von der Abschiebung bestimmter Personengruppen in ein bestimmtes Gebiet Abstand zu nehmen, zukommt (vgl VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; 16.07.2003, 2003/01/0059; 24.11.2005, 2003/20/0118 uva.). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (VwGH 19.03.2009, 2006/01/0930).
Ausreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Vermutung der Unsicherheit der Lage, wie sie aus den Empfehlungen des UNHCR zu Libyen aus November 2014 und November 2015 hervorgeht, widerlegen würden oder die zumindest für die konkrete Situation des Beschwerdeführers anderes nahe legen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass sich die Lage bereits nachhaltig verbessert hätte.
3.2.3. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist und ihm aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit beim militärischen Geheimdienst entweder von staatlichen Behörden eine individuelle Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht oder von anderen Akteuren, vor deren Handeln dem Beschwerdeführer durch staatliche Behörden kein ausreichender Schutz gewährt werden könnte. Dies zumal der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise im Jahr 2012 zweimal eine schriftliche Ladung vor eine Sicherheitsbehörde erhalten hat. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Libyen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Libyen einer Verfolgung mit hinreichender Intensität, zB durch Gegner der ehemaligen Regierung ausgesetzt wäre.
Weiters ist festzuhalten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der Situation in Libyen nicht ersichtlich ist.
Schließlich sind auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 hervorgekommen, weshalb dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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