BVwG W196 2114110-1

W196 2114110-1Tribunal administratif fédéral24 mai 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, Entscheidungspflicht,<br/>Militärdienst, Säumnisbeschwerde, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht

Texte intégral

BVwG W196 2114110-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W196.2114110.1.00

Spruch

W196 2114113-1/8E

W 196 2114110-1/9E

W 196 2114112-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX, geb. XXXX, StA. Eritrea, vertreten durch Migrantinnenverein St Marx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 06.05.2014 wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz der XXXX, geb. XXXX StA. Eritrea, vertreten durch Migrantinnenverein St Marx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 06.05.2014 wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX, geb. XXXX, StA. Eritrea, vertreten durch Migrantinnenverein St Marx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 06.05.2014 wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Vater des Drittbeschwerdeführers. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Mutter und Vertreterin des am XXXX in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 04.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, Staatsangehöriger Eritreas und am XXXX in Teseney geboren zu sein, sowie dem muslimisch-sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Saho anzugehören. Er spreche Arabisch und seine Muttersprache Saho. Die Schule habe er bis 1995 im Sudan besucht. Er sei über die Türkei, Griechenland und Serbien nach Österreich gekommen. Als Fluchtgrund gab er die bürgerkriegsähnliche Situation in seiner Heimat an. Es gäbe ständig Kämpfe und hohe Arbeitslosigkeit. Auf Grund der mangelnden Sicherheit sehe er in seiner Heimat keine Zukunft.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an mit dem Erstbeschwerdeführer traditionell verheiratet zu sein. Sie sei Staatsangehörige Eritreas, am XXXX in Kohaido geboren und gehöre dem muslimisch-sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Saho an. Sie spreche Arabisch und ihre Muttersprache Saho. Die Schule habe sie bis 2000 in Kohaido besucht. Sie sei mit ihrem Mann über die Türkei, Griechenland und Serbien nach Österreich gekommen. Als Fluchtgrund gab sie ebenfalls die ständigen Kämpfe und die mangelnden Sicherheit in ihrer Heimat an.

Der in Österreich geborene Drittbeschwerdeführer stellte am 21.08.2014 vertreten durch seine Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an keine eigenen Fluchtgründe zu haben und den Antrag zu stellen um im Familienverband zu bleiben.

Am 31.07.2015 brachten die Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. Art.130 Abs 1 Z 3 BVG ein.

Am 10.09.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständliche Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Den Säumnisbeschwerden wird gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 8 Abs 1 VwGVG sowie § 73 Abs 1 AVG stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.01.2016 in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gaben die Beschwerdeführer zu ihrem Fluchtgrund folgendes an:

RI: Wo kommen Sie her?

BF1: Ich lebte TESSEINEI.

RI: Dort haben Sie gelebt, bis Sie ausgereist sind?

BF1: Ja.

RI: Warum sind Sie ausgereist? Was ist passiert?

BF1: Ich habe meinen Mann erst nach verlassen meines Landes geheiratet. Ich bin ausgereist weil ich nicht zum Militär gehen wollte. Beim Militär passieren Frauen sehr viele ungute Sachen.

RI: Sie sind 29 Jahre alt?

BF1: Ich bin XXXX geboren.

RI: Wann sind Sie ausgereist?

BF1: Im Juli 2013.

RI: Wieso hat das Militär nicht versucht Sie zu rekrutieren? Man ist mit 18 Jahren wehrpflichtig.

BF1: Mit 18 Jahren habe ich den Einrückungsbefehl bekommen. Mein Vater wollte nicht, dass ich zum Militär gehe. Ich wollte auch nicht, weil meine Cousine beim Militär gestorben ist, unter sehr mysteriösen Umständen. Mein Vater hat seine Mutter noch in den Dörfern in den Bergen wo ich geboren bin und hat mich begleitet und habe mich die ganze Zeit bei meiner Großmutter versteckt. Mein Vater wollte aber nicht, dass ich mich mein Leben lang versteckt halte. Aus diesem Grund bin ich dann ausgereist. Mein Vater hat dann meine Flucht organisiert und hat schon für meine Heirat vorgesorgt, weil mein Mann ein Verwandter meines Vaters ist. Ich bin in den Sudan eingereist und habe dort meinen Mann geheiratet. Wir sind im Sudan zwei Monate geblieben. Da wir aber Angst hatten, nach Hause abgeschoben zu werden, beschloss mein Mann die Flucht und organisierte diese.

RI an BFV: Ich habe keine Fragen mehr. Wollen Sie noch Fragen stellen?

BFV: Nein.

BF1: Ich habe nichts mehr zu sagen.

RI: Woher kommen Sie, bevor Sie in den Sudan geflohen sind?

BF2: Ich habe im selben Bezirk gelebt, wie meine Frau.

RI: Wann sind Sie ausgereist?

BF2: Ich bin im Juni 2013 ausgereist. Ich war als Lehrer in XXXX wohnhaft. Dann wurde die Schule im Sommer über die Ferien geschlossen.

RI: Was haben Sie den Kindern beigebracht?

BF2: Es war eine normale Dorfschule. Ich war für alles zuständig. Manchmal waren es sieben Klassen, manchmal waren wir fünf oder acht Lehrer.

RI: XXXX in Eritrea?

BF2: Ja.

BF2: Es waren dann Ferien. Ich habe einen Aufschub für meinen Militärdienst gehabt. Ich habe als Lehrer nur noch ein Viertel meines Gehalts bekommen, weil ich noch nicht beim Militär gewesen bin. Sie haben Lehrer gebracht, und weil ich Geld brauchte habe ich mit einem so niedrigeren Gehalt gearbeitet. Im Juni 2013 wurde mir nahe gelegt, dass ich keinen Aufschub mehr bekomme und dass ich nicht mehr als Lehrer arbeiten darf, und nun muss ich mich vorbereiten, den Militärdienst anzutreten. Da ich aber nicht zum Militär gehen will, weil sehr viele Soldaten ums Leben kommen, beschloss ich, meine Heimat zu verlassen.

RI: Wieso kommen die Soldaten ums Leben?

BF2: Ich wollte nur noch vorher weiter erzählen, dass ich als Lehrer bedroht worden bin. Anfangs des Schuljahres gab es ca. 100 Schüler. Im Laufe des Jahres sind ca. 60 bis 70 Schüler der Schule fern geblieben. Ich wurde bedroht und verdächtigt, die Schüler gegen das Regime aufzuhetzen. Die Schüler sind alle geflüchtet, weil sie nicht zu Hause bleiben wollten. Ich habe Angst um mein Leben. Ich habe dann viel erfahren, dass die meisten Schüler, die von Eritrea über den Sudan, Ägypten, Israel auswandern. Viele haben ihr Leben auf der Flucht verloren und ich habe das einmal erzählt, und man sagte mir, dass dies eine Hetzerei gegen das Regime sei. Ich habe dann erfahren von Familien der Schüler, die geflüchtet sind, dass sie unterwegs von Banden umgebracht wurden. Man hat ihnen Organe entnommen und ich habe dann Angst gehabt, und habe beschlossen meine Heimat zu verlassen, weil ich nicht mehr ertragen konnte.

RI: Dann sind Sie mit Ihrer Frau in den Sudan gegangen? Wo waren Sie im Sudan?

BF2: In KHARTUM. Dort wo ich in Eritrea gearbeitet habe, liegt ungefähr 20 Minuten vom Sudan entfernt. Es ist leicht dorthin zu kommen. Ich bin ein Monat früher als meine Frau ausgereist.

RI an BFV: Ich habe keine Fragen mehr. Haben Sie noch Fragen?

BFV: Sie sagen Ihnen wurde vorgeworfen, Sie hätten die Schüler aufgehetzt gegen das Regime. Gab es dafür einen Grund? Waren Sie politisch tätig? Warum hatte man das Ihnen unterstellt?

BF2: Ich war nicht politisch tätig. Ich habe nur meine Meinung frei gesagt, als freier Mensch, als Demokrat. Das hat ihnen nicht gepasst. Die anderen Lehrer waren genauso wie ich, aber sie waren nicht alle meiner Meinung. Ich habe den Schülern nur meine Meinung gesagt, ich habe sie nicht aufgehetzt. Ich habe ihnen nur gesagt, dass sie auch die Freiheit haben, ihre Meinung zu sagen.

D übersetzt Länderfeststellungen zu Eritrea.

BFV: Bezugnehmend auf die Frau XXXX deckt sich ihr Vorbringen mit den aktuellen Länderfeststellungen, wonach Frauen beim Militärdienst viele Sachen erdulden müssen und zu vielen Sachen sexueller Natur auch genötigt und gezwungen werden. Bezüglich Herrn XXXX ist seine Befürchtung für den Fall der Rückkehr vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ebenso real und wohlbegründet. Im Falle der Rückkehr würden beide Asylwerber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Regime als solche erkannt, die illegal das Land verlassen haben und sich dem Militärdienst entzogen haben. Da Herr XXXX als Lehrer tätig war, viele Kinder schulisch betreute und auch seine politische Gesinnung offen äußerte, ist er besonders ins Visier des Regimes geraten. Er hätte in Eritrea keine Möglichkeit, die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen im einen fairen Gerichtsverfahren zu widerlegen. Beide Asylwerber müssten im Falle der Rückkehr mit einer unabsehbar langen Gefängnisstrafe, sowie dem Zwang zum Beitritt des Militärdiensts rechnen. Ein ziviler Ersatzdienst besteht in Eritrea nicht. De facto kommt der Militärdienst in Eritrea aufgrund der willkürlich langen Dienstdauer einem Zwangsdienst gleich, dies allein ist im Sinne des EMRK nicht zulässig. Abschließend wird noch auf die Entscheidung des EMGR vom 07.07.2011 verwiesen, wonach die Flucht vor dem Militärdienst im Falle von einem Mangel an tatsächlich zivilem Ersatzdienst asylrelevant ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 04.07.2014, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Eritrea und Angehörige der Volksgruppe Saho. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der Erst und die Zeit-Beschwerdeführerin kommen aus dem Ort Tessenei wo nach wie vor Verwandte und Eltern leben.

Der Erstbeschwerdeführer verließ sein Heimatland, weil er als Lehrer bedroht wurde. Es wurde ihm vorgeworfen die Schüler regimefeindlich aufzuhetzen. Nach den Ferien hätte er dann nicht mehr als Lehrer arbeiten dürfen und hätte seinen (aufgeschobenen) Militärdienst beginnen sollen. Das habe er nicht wollen, da viele Soldaten ums Leben kommen würden und so sei er daher geflüchtet.

Die Zweitbeschwerdeführerin verließ ihr Heimatland, weil sie den bevorstehenden (überdies in der Regel zeitlich unbefristeten) Nationaldienst/ Militärdienst in Eritrea nicht absolvieren wollte auch aus Angst, dass Frauen dort besonders gefährdet seien.

Festgestellt wird daher, dass es für den Erst und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise um dem Militärdienst zu entgehen, unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Erst und die Zweitbeschwerdeführerin legten in der Verhandlung Teilnahmebetätigungen für einen Deutsch Grundkurs vor.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea:

"Politische Lage

Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen, zuletzt 2001, ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert. (AA 10.2013) Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (Popular Front for Democracy and Justice, PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär. 1997 wurde eine neue Verfassung ratifiziert. Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden. Das Übergangsparlament besteht aus 75 gewählten Mitgliedern und 75 der PFDJ. 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung. (FH 1.2013)

Eritrea hat keine Verfassung, keine funktionierende Legislatur, keine Wahlen, keine unabhängige Presse oder NGO¿s; es werden keine Wahlen abgehalten. Alle Macht konzentriert sich bei Präsident Isaias Afewerki, der seit 1991 im Amt ist. (HRW 21.01.2014)

Quellen:

Sicherheitslage

Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss. (EDA 26.08.2014) Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen Trainingseinheiten absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für Al-Shabab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab. (AI 23.5.2013)

UNO bildet Untersuchungskommission: Der UN-Menschenrechtsrat hat die Bildung einer Untersuchungskommission für Eritrea beschlossen. Es ist nach Syrien und Nordkorea die dritte Konfliktregion, für welche das UN-Gremium eine Kommission einsetzt. Die Untersuchungskommission soll ihren ersten Bericht bis März 2015 erstellen. In einer Erklärung verurteilte der UN-Menschenrechtsrat die anhaltenden und systematischen Verletzungen der Menschenrechte durch die eritreischen Behörden. Es komme zu willkürlichen und außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und unhaltbaren Haftbedingungen. Der Rat forderte ferner ein Ende der Praxis des zeitlich nicht begrenzten Militärdienstes und des Schießbefehls an den Landesgrenzen, der Eritreer vor einem Verlassen des Landes abschrecken soll. Seit Jahresbeginn fliehen nach Angaben der UN jeden Monat fast 4.000 Personen. Sie wollten der brutalen Unterdrückung und Zwangsarbeit entkommen, hieß es weiter. (BAMF 28.07.2014)

In einem seltenen Zeichen einer innerstaatlichen abweichenden Meinung besetzte eine Gruppe von Soldaten am 21.01.2013 das Informationsministerium ("Forto") und zwang den Direktor des staatlichen Fernsehens eine Erklärung zu verlesen, in der die Freilassung politischer Häftlinge und die Umsetzung der Verfassung 1997 verlangt werden. Die Übertragung wurde nach wenigen Sekunden abgebrochen und die Demonstranten festgenommen. Nach glaubhaften Berichten wurden 60 oder mehr hochrangige mutmaßliche Kollaborateure festgenommen, von denen einige mittlerweile tot sind, manche durch Selbstmord. (HRW 21.01.2014)

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1411721607_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-28-07-2014-deutsch.pdf, Zugriff: 29. 09.014

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis war die Justiz machtlos. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz blieb bestehen. Korruption in der Justiz blieb ein Problem. Das Büro des Präsidenten wurde in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz litt unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur. (USDOS 27.04.2014) Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. (AA 10.2011)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei war für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzte manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, waren für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt wurden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielte die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. Straflosigkeit für Missbrauch ist der Regelfall. (USDOS 27.04.2014) Die Polizei ist schlecht bezahlt und anfällig für Korruption. (FH 1.2013)

In Eritrea verhaftet und inhaftiert die Polizei, die Militärpolizei und innere Sicherheit regelmäßig Bürger ohne Rechtsstaatlichkeit und übt währenddessen oft Gewalt aus. Politische Häftlinge werden weder formell angeklagt noch vor ein Gericht gebracht. Anderen, wie Wehrdienstflüchtlinge, wird unterstellt, dass sie die Gründe ihrer Haft wissen und die in Art. 37 der Proklamation über den Wehrdienst vorgesehenen Strafen werden angewandt. Diese Personen haben keine Rechtsmittel, um die Legalität ihrer Haft überprüfen zu lassen. (HRW 13.05.2014, Rz 80)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter, aber die Sonderberichterstatterin der UNO berichtete, dass willkürlich verhaftete Personen physischer und psychischer Folter sowie grausamer, inhumaner und herabwürdigender Behandlung ausgesetzt sind. Der Mangel an Transparenz und Zugang zu Informationen machte es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen festzustellen. (USDOS 27.04.2014) Gefangene wurden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten. (AI 23.5.2013)

Quellen:

Wehrdienst

Der Militärdienst war für Frauen und Männer über 18 Jahren obligatorisch. Alle Schüler mussten das letzte Schuljahr im militärischen Ausbildungslager Sawa verbringen. Diese Maßnahme betraf schon Jugendliche im Alter von 15 Jahren. In Sawa litten die Minderjährigen unter den schlechten Bedingungen und harten Strafen für Regelübertretungen. Der Militärdienst dauerte eigentlich 18 Monate, wurde aber häufig auf unbestimmte Zeit verlängert. Den Militärdienstleistenden wurden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichten. Sie mussten häufig Zwangsarbeit in Regierungsprojekten, z.B. in der Landwirtschaft oder in privaten Firmen im Besitz des Militärs oder der Eliten der Regierungspartei, leisten. Die Strafen für Deserteure und Militärdienstverweigerer umfassten Folter und andere Misshandlungen. (AI 23.5.2013) Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden. (FH 1.2013)

Seit Mitte 2012 sind alle Männer in ihren 50ern, 60ern und 70ern verpflichtet, Milizaufgaben auszuüben: Waffentransporte, Berichte über Übungen und Patrollieren. (HRW 21.01.2014)

Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren. Jüngere Kinder besuchen manchmal das Ausbildungslager Sawa, und jene, die sich weigern, riskieren Haft. Typischerweise sind die Schüler 18 Jahre alt, obwohl es auch informelle Berichte gibt, die von Kindern unter 16 Jahren berichten. (USDOS 27.04.2014)

Die Wehrdienst-Proklamation 82/1995 legt fest, dass alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren die gesetzliche Pflicht haben, aktiv Wehrdienst zu absolvieren, was sechs Monate an militärischem Training und 12 Monate an aktiven Militärdienst beinhaltet (Art. 8). Reservedienste sind bis zum Alter von 50 Jahren vorgesehen. Allerdings wurde die Einberufung auf unbestimmte Zeit 2002 mit der Einführung der Warsai Yikaalo Development Campaign (WYDC) institutionalisiert. In der Proklamation sind von der Wehrpflicht ausgenommen: Behinderte (Art. 15) und Personen, die ihren Wehrdienst schon vor der Bekanntmachung der Proklamation erfüllt haben sowie Kämpfer im Unabhängigkeitskrieg (Art. 12). Es ist auch festgeschrieben, dass Untaugliche 18 Monate Dienstleistungen in einem Büro absolvieren sollen und gegebenenfalls entsprechend ihrer Möglichkeiten im Fall einer Notfallsverordnung zu dienen haben (Art. 13). Art. 14 bietet zeitliche Ausnahmen oder einen Aufschub zB für Studenten, die an der Universität immatrikuliert sind. Zusätzlich gibt es noch politische Ausnahmen zB für schwangere oder stillende Frauen. Geistliche der vier anerkannten Religionen wurden von der Wehrpflicht ausgenommen, was jedoch 2005 wiederrufen wurde. Die Eingezogenen müssen auch andere Aufgaben leisten, wie Arbeit auf Landwirtschaften oder Baustellen, als Teil der Entwicklungsprogramme der Regierung. Auch werden sie an anderen Ministerien zugewiesen, wo sie bei Behörden, Infrastrukturprojekten, Erziehung ua. arbeiten, wobei anzumerken bleibt, dass sie sich ihre Arbeit nicht aussuchen können. Dadurch ist der eritreische Wehrdienst viel weiter als Militärdienst und beinhaltet alle Bereiche des zivilen Lebens. Nach Berichten der eritreischen Regierung wird die Bevölkerung innerhalb der Bestimmungen der WYDC in umfangreichen Programmen eingesetzt, hauptsächlich Aufforstungen, Boden- und Wassererhaltung, Neubauten und Lebensmittelsicherheit. Seitdem hat die Regierung den Wehrdienst in eine unbefristete Einberufung umgewandelt, wobei die Einberufenen den Großteil ihres Arbeitslebens in den

Dienst des Staates stellen. Diese Unbegrenztheit nimmt den Wehrpflichtigen ihre Freiheit. Obwohl das Mindestalter 18 Jahre beträgt, geht aus einem Bericht des Kommandanten des Lagers Sawa an das Präsidentenbüro hervor, dass in der 21. Einberufungsrunde (August 2007 - Februar 2008) 3.510 von 9.938 Einberufenen minderjährig waren. Wehrdienstflüchtlingen und Deserteuren droht bis zu fünf Jahren Haft. Wer ins Ausland flieht, um dem Wehrdienst zu entgehen und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zurückkehrt, ist gesetzlich mit Haft bis zu fünf Jahren bis zum Alter von 50 Jahren bedroht und seine Rechte auf Lizenzen, Visa, Landbesitz und Arbeit werden suspendiert. In der Praxis droht diesen Menschen Bestrafung, inklusive langer Haft, Folter und unmenschlicher Behandlung. Nach der Haft werden sie zurück in die Armee gezwungen. Ein genaues Zahlenmaterial an Flüchtlingen, die exekutiert oder in Haft an ihren Verletzungen gestorben sind, ist nicht erhältlich. Die Möglichkeit, dem Wehrdienst aus Gewissensgründen abzulehnen, existiert nicht und die Verweigerung zu dienen wird bestraft. (HRC 13.05.2014, Rz 30 ff.)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschen- und Bürgerrechtslage in Eritrea ist sehr schlecht. Eritrea ist ein Einparteienstaat, Oppositionsparteien sind verboten. Kritiker der politischen Führung Eritreas laufen Gefahr, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet und dauerhaft inhaftiert zu werden. Die Justiz ist nicht unabhängig, Sondergerichte übernehmen "politische Fälle". Die Presse ist staatlich gelenkt und wird streng kontrolliert. Es gibt nur eine staatliche Fernsehgesellschaft und nur eine staatliche kontrollierte Zeitung. (AA 6.2012) Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab. (AI 23.5.2013) Der Sonderberichterstatterin Sheila Keetharuth wurde von Eritrea die Visa-Ausstellung verweigert. (HRW 21.01.2014)

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Gesetze und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Jedoch schränkte die Regierung diese Rechte in der Praxis stark ein. Die Regierung schränkte die Möglichkeiten von Personen, die Regierung öffentlich oder privat zu kritisieren stark ein. Die private Presse blieb ebenso verboten wie ausländischer Besitz von Medien. Die Regierung kontrollierte alle Print- und Rundfunkmedien im Land - darunter sind eine Zeitung, drei Radiostationen und eine Fernsehstation. Die offiziellen Medien berichten hauptsächlich über lokale Ereignisse, Feierlichkeiten, Beschreibungen einer vorbildlichen Moral und Praxis und Würdigungen nationaler Helden. Journalisten bedürfen einer Lizenz; das Fehlen derselben ist strafbar. Die meisten unabhängigen Journalisten blieben in Haft oder im Ausland. Journalisten betrieben aus Angst vor Repressalien der Regierung Selbstzensur. (USDOS 27.04.2014) Sich gegen die Regierung zu äußern, kann zu Haft führen. Das sechste Jahr hintereinander bezeichnet "Reporter ohne Grenzen" 2013 Eritrea als das Land, in dem am meisten zensuriert wird (letzter Rang von 179 Ländern). (FCO 10.04.2014)

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung erlaubte jedoch keine von beiden. Die Regierung erlaubte die Gründung anderer politischer Parteien als der PFDJ nicht und verbot die Gründung von Vereinen, ausgenommen solche mit offizieller Genehmigung. (USDOS 27.04.2014) Politische Organisationen sind nicht erlaubt, außer jene, die von der PFDJ kontrolliert werden. Die Gründung von NGOs ist verboten. Versammlungen von mehr als sieben nicht verwandten Personen sind verboten. (HRW 31.1.2013) Eritrea ist ein Einparteienstaat, Oppositionsparteien sind verboten. Kritiker der politischen Führung Eritreas laufen Gefahr, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet und dauerhaft inhaftiert zu werden. (AA 6.2012)

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen kamen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen war in Schiffscontainern aus Metall eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befanden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt waren. (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.01.2014, vgl. FH 1.2013) Die Gefangenen erhielten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig war die medizinische Versorgung unzureichend oder wurde den Gefangenen ganz verweigert. 2012 befanden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen waren Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehörten dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene waren bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage inhaftiert. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene durften keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wussten ihre Familien nicht, wo sie sich befanden und wie es ihnen gesundheitlich ging. Die Regierung weigerte sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben war. (AI 23.5.2013) Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen. (FH 1.2013)

In Eritrea werden Menschen ohne formelle Anklage verhaftet und inhaftiert. Die meisten Personen können über den Grund daher nur spekulieren; die folgenden Gründe sind die am meisten genannten:

Flucht oder Desertieren aus dem Wehrdienst; längere Abwesenheit während des Wehrdienstes; Giffas (= Razzien, um Personen mit Zwang einzuberufen); Versuch aus dem Land zu fliehen; erfundene Anschuldigungen über eine Verschwörung zur Flucht oder der Hilfe an andere zur Flucht; Nichtbezahlung der Strafe, weil ein Familienmitglied das Land verlassen hat; anstelle eines Familienmitgliedes festgehalten werden, das das Land verlassen hat; kein Identitätsausweis; Journalisten; Praktizieren einer Religion, die nicht anerkannt ist; zurückgeschickte Asylwerber; Kritik am Staat; Teilnahme am Forto-Zwischenfall am 21.01.2013. Schwere Überbelegung im Gefängnis ist das Hauptthema, das viele andere Probleme erzeugt in Verbindung mit Gesundheit, Hygiene und Ernährung: 80 Insassen können in einer Untergrundzelle von 10x15 Metern festgehalten werden, ohne Frischluft, Fenster oder Licht. Die Zellen haben keine Sanitäranlagen und Häftlinge dürfen nur für kurze Zeit die Toiletten benutzen. Da Hygiene unter diesen Umständen schwierig ist, leiden die Häftlinge unter Läusen, Krätze oder anderen Hautinfektionen, sind anfällig für Atemprobleme oder Krankheiten und Durchfall. Medizinische Versorgung ist minimal und chronisch Kranke haben keinen leichten Zugang zur richtigen Medizin oder Behandlung, was ihre Leben in Gefahr setzt. Essen hat schlechte Qualität und geringe Quantität, was zu Mangelernährung führt. Die Mahlzeiten bestehen aus Brot und Linsen und der Zugang zu Trinkwasser ist beschränkt. Die Häftlinge schlafen am Boden. Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen sind gängig. Auch wenn Eritrea Folter nun kriminalisiert hat, gibt es in der Praxis keine Beschwerdemöglichkeiten oder Maßnahmen, um Folter zu verhindern. Isolationshaft und Einzelhaft sind ebenfalls gängig und auch in diesen Fällen gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Familie und Freunde haben in Ausnahmefällen Zugang zu den Häftlingen. Tatsächlich werden Familien nicht darüber informiert, wo sich ihre Verwandten in Haft befinden, aus welchem Grund oder für wie lange. Auch die Häftlinge selbst haben diese Informationen nicht. Die Behörden verlegen die Inhaftierten von Gefängnis zu Gefängnis, oft weit weg von ihren Familien. Häftlingen sterben im Gefängnis an Gesundheitsschäden und fehlender medizinischen Behandlung, schlechter Hygiene oder

Folter; mangels Zugang zu Aufzeichnungen ist es aber unmöglich eine exakte Zahl an Todesfällen zu nennen. Eine Freilassung aus dem Gefängnis kann aus folgenden Gründen geschehen, wobei eine neuerliche Haft möglich ist: Erbringung des Beweises, dass der Wehrdienst abgeleistet wurde; Bezahlung einer Strafe in der Höhe von 50.000 Nakfa für geflohene Familienmitglieder; Einstehen eines Familienmitgliedes oder einer dritten Person als Garant; Haus oder Eigentum als Garantie; nach der Drohung mit Folter für den Fall, dass mit religiösen Praktiken weitergemacht wird; Widerrufen des Glaubens; Absitzen der strafe; kurz bevor der Tod durch die Folter oder der schlechten Gesundheitsversorgung eintreten würde. (HRC 13.05.2014, Rz 84 ff.)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Todesstrafe

In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 22.09.2014) Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2013 angewendet wurde. Das Vereinigte Königreich und die EU drängen Eritrea weiterhin darauf, die Todesstrafe abzuschaffen oder zumindest das Moratorium zu formalisieren. (FCO 10.04.2014)

Quellen:

Repressalien gegen Familienmitglieder

Familienmitglieder von Wehrdienst-Flüchtlingen oder von Deserteuren wurden mit Geldstrafen über 50.000 Nafta (= 3.333 US Dollar) und Haft bestraft, in einem Land, in dem das Pro-Kopf-Einkommen 2012 laut Weltbank bei 560 Dollar lag. Familien werden auch bestraft, wenn ihre Verwandten, die im Ausland leben, die 2%-Steuer auf ausländisches Einkommen nicht bezahlen, und zwar rückwirkend bis 1992, oder dazu eine Verteidigungssteuer beizusteuern. Bestrafungen beinhalten den Entzug von Unternehmenslizenzen, die Beschlagnahmung von Häusern oder anderen Eigentümern und die Verweigerung der Passausstellung zur Familienzusammenführung. (HRW 21.01.2014) Familienmitglieder könnten auch für eine unbestimmte Zeit inhaftiert werden bis die Geldsumme bezahlt wird. (HRC 13.05.2014, Rz 46).

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung vor; die Regierung beschränkte jedoch alle diese Rechte in der Praxis. Beispielsweise werden Wehrdienst-Rekruten oft die Genehmigung für Reisepässe oder Ausreisevisa verweigert, weil sie den Militärdienst nicht voll erfüllt hätten. Auslandsreisen wurden von der Regierung stark eingeschränkt, die Voraussetzungen für den Erhalt von Reisepässen und Ausreisevisa waren uneinheitlich und nicht transparent. Personen, denen in der Regel Visa verweigert werden sind Männer unter 54 Jahren, egal, ob sie den Militärdienst absolviert haben, und Frauen unter 47 Jahren. Um Emigration zu verhindern, stellt die Regierung generell keine Visa für die ganze Familie aus. (USDOS 27.04.2014) Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte. (AA 10.2011)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die humanitäre Situation im Land war Berichten zufolge ernst, und die Wirtschaft stagnierte nach wie vor. Der Bergbau entwickelte sich positiv, da die bedeutenden Gold-, Kali- und Kupfervorkommen ausländische Regierungen und Privatfirmen anzogen. Dieses Interesse bestand trotz des Risikos der Mittäterschaft bei Menschenrechtsverletzungen durch den Einsatz von Zwangsarbeit in den Minen. (AI 23.5.2013) Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch

Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen weiter verschlechtert. Eritrea ist aber nach Angaben der Regierung nicht durch die akute Hungersnot am Horn von Afrika betroffen. Allerdings haben internationale Organisationen wie die FAO keinen Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie keine Reisegenehmigungen erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. (AA 10.2011)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard. (BMeiA 4.9.2013) Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Nur in dem Orota Referral Hospital finden sich 9 Intensivbetten, im Halibet Hospital eine kleine Verbrennungsstation. Jede privatärztliche Aktivität ist verboten, im ganzen Land gibt es insgesamt nicht mehr als 20 Fachärzte. Medikamente sind nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich. (AA 4.9.2013) Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen, die dazu häufig nicht in der Lage sind. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt. (10.2011)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Tausende Eritreer verließen 2012 das Land, überwiegend um dem unbefristeten Militärdienst zu entgehen. Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wurde weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen mussten Geldstrafen zahlen oder wurden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, bestand die akute Gefahr, willkürlich

inhaftiert und gefoltert zu werden. (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013) Eritrea, die aus Ländern des Nahen Osten nach Eritrea abgeschoben wurden und wieder fliehen konnten, berichteten Human Rights Watch 2012, dass sie kurz nach ihrer Rückkehr in vollgestopften Zellen eingekerkert und geschlagen wurden. Sie zeigten Narben von Schlägen und Elektroschocks. Einer der Flüchtlinge berichtete, dass einige Inhaftierte durch die Schläge gestorben seien. (HRW 21.01.2014) Dennoch wurden zahlreiche Eritreer aus Staaten wie Ägypten, Sudan, Schweden, Ukraine und Großbritannien nach Eritrea zurückgeführt. (AI 23.5.2013) Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland lebten, mussten jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlten, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa neuerliche Passausstellungen. Wenn ein Antragsteller im Ausland gegen Gesetze verstoßen hatte, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hatte, oder ihm von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden war, wurde der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft. (USDOS 27.04.2014) Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt die Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung. (Landinfo 28.7.2011)

Asylwerber, die nicht Asyl erhalten haben und andere Rückkehrer, samt Wehrdienstflüchtlingen und Deserteuren, begegnen Folter, Haft und Verschwinden. (HRC 13.05.2014, Rz 27)

Im Juni 2013 wies Kanada den eritreischen Konsul in Toronto aus, weil er weiterhin von eritreischen Auswanderern die 2%-Steuer verlangt hat, obwohl Kanada gefordert hat, diese Praxis zu beenden, weil sie gegen UN Sanktionen verstoße. (HRW 21.01.2014)

Quellen:

HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014

2. Beweiswürdigung:

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern zur mündlichen Verhandlung vorgelegt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrem Fluchtvorbringen:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihres Glaubens und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Erst und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2016, welche nicht zuletzt auch deshalb durchgeführt wurde, um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen, einen überaus glaubwürdigen Eindruck vermittelte und sie keineswegs den Eindruck erweckten, gleichsam nur erfundene und auswendig gelernte Umstände anzugeben. So war auch der überaus überzeugende Gesamteindruck, den die Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließen, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass den Angaben der Beschwerdeführer Glaubwürdigkeit zukommt.

Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründen beruhen daher auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren und auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2016 im Rahmen welcher die Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu ihren Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließen.

Die Beschwerdeführer vermochten im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der sie sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sehen, nachvollziehbar darzustellen:

Da die Beschwerdeführer ihre Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubwürdig darlegten und sie im Verfahren bei der Schilderung einen emotionalen Eindruck hinterließen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der Angaben ihres Fluchtvorbringens glaubwürdig sind. Diese Angaben werden auch von den Länderfeststellungen untermauert, wonach die eritreischen Sicherheitsbehörden bei Deserteuren äußerst hart vorgehen, diese für unbestimmte Zeit inhaftieren und mit Strafen belegen, wobei die Haftbedingungen einer grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkommen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer war somit substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Eritrea enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen der Sicherheitsbehörden in Eritrea gegen Deserteure auch plausibel. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Erst und die Zweitbeschwerdeführerin, die Wehrdienstflüchtlinge sind, bei ihrer Rückkehr in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten würde und mit einer Gefängnisstrafe mit unmenschlicher Behandlung bis hin zu Folter ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs 4.

Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 65, mwH).

Wenn die Behörde auf Grund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 124, mwH).

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 26.01,2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.}.

Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die Behörde seit der Antragsstellung und Erstbefragung zur Person im Mai 2014 keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Im Zuge der Vorlage der Säumnisbeschwerde wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nichts dergleichen vorgebracht, und gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre und auch aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben wird.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass bei ihm eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch den Heimatstaat besteht. Aufgrund der aktuellen Lage in Eritrea und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen, wonach es zu Repressalien von Deserteuren kommt, ist es derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er sein Herkunftsland als Wehrdienstflüchtling verlassen hat, Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigter Inhaftierung und möglicherweise unmenschlicher Behandlung bis hin zu Folter ausgesetzt wäre, ist doch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Inhaftierung von Deserteuren auf unbestimmte Zeit eine Vorgehensweise der eritreischen Sicherheitsbehörden ist, um Desertation aus dem (überdies unbefristeten) Nationaldienst zu verhindern.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

Der Fall der Beschwerdeführer ist unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Z 2001/01/0508, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist.

Im vorliegenden Fall trifft diese Konstellation zu, nämlich dass die Beschwerdeführer als Deserteure gelten, und eine Verfolgung und ungerechtfertigte Inhaftierung droht. Die Beschwerdeführer sind aus diesen Gründen einer bestimmten sozialen Gruppe, jener der Deserteuren, zuzurechnen und kann ihnen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 in der GFK nicht zugemutet werden.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich in einer anderen Region von Eritrea niederzulassen, zumal nach den Länderfeststellungen es innerhalb Eritreas keine Region gibt, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Der Erst und die Zweitbeschwerdeführerin konnten somit glaubhaft machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgrunde geltend gemacht.

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen, wurde den Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt. Da hinsichtlich der Asylverfahren des Erst und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt, ist der Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers ex lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln. Dem Drittbeschwerdeführer war daher Schutz im gleichen Umfang zuzuerkennen, zumal keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit den Eltern in einem anderen Staat möglich wäre.

Des Weiteren sind im Verfahren weder ein Asylausschlussgrund (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) noch ein Endigungsgrund (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Antrag auf internationalen Schutz war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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