W176 2118558-1•BVwG W176 2118558-1
W176 2118558-1Tribunal administratif fédéral24 mai 2016
besondere Härte, Mitwirkungspflicht, Strafverfahren,<br/>Stundungsantrag, Unzuständigkeit, Verfahrenskosten, wirtschaftliche<br/>Situation
W176 2118558-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.11.2015, Zl. Jv 56109-33a/15, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 09.11.2015 ein Stundungsgesuch bezüglich der ihm in den Einbringungsverfahren Zlen. Ziv 40227/04-7, Ziv 402149/10-5, Str 00417/13-5, Str 004597/13-5 sowie Str 003546/15-5 vorgeschriebenen Beträge, wobei er Folgendes ausführte:
"Ich ersuche um Stundung [von EUR] 1300.10 bis zur Entscheidung der Amtshaftungsklage gegen die Republik Österr. (Gerichtsverfahren anhängig ZRS). Ich ersuche meinem Antrag stattzugeben wegen finanzieller Lage bis 30.2.2016"
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle, den Stundungsantrag des Beschwerdeführers zurück.
In der Begründung hielt er einerseits zum Antrag, die in den Einbringungsverfahren Ziv 40227/04-7 und Ziv 402149/10-5 vorgeschriebenen Beträge zu stunden, fest, dass der Beschwerdeführer um Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über dessen Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ersuchte habe, das betreffende Verfahren (30 Cg 23/15w) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien jedoch am 16.10.2015 abgestrichen worden sei. Der Stundungszeitraum sei somit abgelaufen, der Beschwerdeführer sei faktisch in den Genuss der Zahlungserleichterung gekommen.
Andererseits wurde zum Antrag auf Stundung der in den Einbringungsverfahren Zlen. Str 00417/13-5, Str 004597/13-5 sowie Str 003546/15-5 vorgeschriebenen Gerichtgebühren ausgeführt, dass § 9 Abs. 5 GEG anordne, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Kosten des Strafverfahrens nicht anzuwenden seien; diesbezüglich sei ab 01.07.2015 keine Zuständigkeit der Einbringungsstelle gegeben.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe die zuständigen Behörden verständigt und dort persönlich vorgesprochen, aber noch keine Antwort erhalten. Die Amtshaftungsklage liege noch beim Richter zur Zl. 30 Nc 32/154-2.
5. In der Folge legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien die Beschwerde samt den betreffenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Darin finden sich zum einen zwei - jeweils vom 04.12.2015 datierende - Auskünfte aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit folgendem Inhalt:
"Gerichtsabteilung:030 LGZ Wien (003) 30 Cg 23/15w
Einbringungsdatum: 12.10.2015 Status: Xabgestrichen
Streitgegenstand: Amtshaftung (Fallcode: 45)
Streitwert: 3.500.000,00 EUR Gebührenindikator: 0 (keine Gebühren)
Nebenforderung: 0,00 EUR BM f. Gerichtsgeb.: 3.500.000,00 EUR
Kapitalforderung: 3.500.000,00 EUR
Erstentscheidung: sona (sonstige Erstentsch. (abstreichen,endg.))
1. Beklagte Partei: Republik Österreich
Termin:
Kalender:
Fristvormerk:
Bemerkung 1:
Bemerkung 2:
neu: 30 Nc 32/15k
Verfahrensbeteiligte
Klagende Partei
XXXX XXXX
Beklagte Partei wird vertreten durch
Code: XXXX Beklagtenvertreter: Finanzprokuratur
Republik Österreich Singerstraße 17-19,1011 Wien
Beklagtenvertreter
Code: XXXX
Finanzprokuratur
Singerstraße 17 -19,1011 Wien
Telefon: 514 39
Einziehungskonto IBAN: XXXX
BIC: XXXX
Verfahrensschritte
Datum Code Langtext RolleNr RiRe Abf.
16.10. 2015 nz Fall nicht zählen 16.10.2015 sona sonstige Erstentsch. (abstreichen,endg.) Anmerkung: irrtümlich als Klage eingetragen"
bzw.
"Gerichtsabteilung:030 LGZ Wien (003) 30 Nc 32/15 k
Einbringungsdatum: 16.10.2015 Status: X abgestrichen zugewiesen:
Richter
Streitgegenstand: Antrag auf Verfahrensh. vor Einl. eines Verf. (Fallcode: 98)
Streitwert: 0,00 EUR BM f. Gerichtsgeb.: 0,00 EUR
Erstentscheidung: verb (Verbesserungsauftrag (Erstentscheidung)
Termin:
Kalender:
Fristvormerk:
Bemerkung 1: 1.12.s.Bd. (B.)
Bemerkung 2:
fr. 30 Cg 23/15w (irrig)
Verfahrensbeteiligte
XXXX
XXXX
Verfahrensschritte
Datum Code Langtext RolleNr RiRe Abf.
28.10. 2015 verb Verbesserungsauftrag (Erstentscheidung) 03.11.2015 vha Verfahrenshilfe beantragt Anhänge
Anhangsart Datum ON/Beilage RolleNr KB ERVQuelllD Zugriff
Beschluss 28.10.2015 2 103 Extern/Intern"
Zum anderen wurde der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 28.10.2015, Zl. 30 Nc 32/15k-2, (als PDF-Dokument) übermittelt, mit dem dem Beschwerdeführer im genannten Verfahren ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde. Darin wird eingangs festgehalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.10.2015 "auf Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz" als Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gewertet werde (da bei Interpretation als Klage rund EUR 42.000,-- als Pauschalkosten anfallen würden).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass ein am 12.10.2015 vom Beschwerdeführer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachter und dort zunächst unter der Zl. 30 Cg 23/15w als Klage protokollierter Schriftsatz in der Folge (unter Abstreichung des genannten Verfahrens) zur Zl. 30 Nc 32/15k als Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gewertet wurde und der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 28.10.2015 aufgefordert wurde, diesen Verfahrenshilfeantrag zu verbessern.
2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die zu Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die unter Punkt I.5. wiedergegebenen Auskünfte aus der VJ vom 04.12.2015 sowie dem dort genannten PDF-Dokument betreffend den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 28.10.2015, Zl. 30 Nc 32/15k-2.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. § 9 GEG steht (seit 01.07.2015) unter der Überschrift "Stundung und Nachlass" und lautet:
"(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."
In § 1 Z 3 GEG sind u.a. "die Kosten des Strafverfahrens" angeführt.
Wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Stundungsansuchen der Stundungszeitraum bereits abgelaufen ist, der Antragsteller also bereits faktisch in den Genuss der von ihm gewünschten Zahlungserleichterung gekommen ist, ist das Stundungsansuchen mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (VwGH 17.12.1992, 91/16/0135; 10.07.2008, 2007/16/0138).
Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, darum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre, in seinem Fall vorliegen soll (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:
Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers, ihm die in den Einbringungsverfahren Zlen. Str 00417/13-5, Str 004597/13-5 sowie Str 003546/15-5 vorgeschriebenen Beträge zu stunden, hat die belangte Behörde zutreffend festgehalten, dass ihr seit 01.07.2015 die Zuständigkeit zur Behandlung von Stundungsgesuchen betreffend Kosten von Strafverfahren fehlt.
Überdies hat sie das Stundungsgesuch des Beschwerdeführer auch, soweit es sich auf die in den Verfahren Zlen. Ziv 40227/04-7 und Ziv 402149/10-5 geschuldeten Beträgen bezieht, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn vor dem Hintergrund, dass der als Amtshaftungsklage bezeichnete und zunächst auch als solche protokollierte Schriftsatz des Beschwerdeführers in der Folge (bloß) als Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gewertet und der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.10.2015 - unter Hinweis auf diese (Um)Deutung - aufgefordert wurde, den Verfahrenshilfeantrag zu verbessern, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Stundungsgesuch vom 09.11.2015 um Stundung eben bis zur Entscheidung über seine "Amtshaftungsklage gegen die Republik Österr. (Gerichtsverfahren anhängig ZRS)" ersucht, der ihn - nach der oben dargestellten Rechtsprechung treffenden - Verpflichtung, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann, nachgekommen wäre.
Sollte die Aussage des Beschwerdeführers im Stundungsgesuch, er "ersuche [s]einem Antrag stattzugeben wegen finanzieller Lage bis 30.2.2016", dahingehend zu deuten sein, dass er darüber hinaus eine Stundung bis 30.02.2016 beantragt, wäre festzuhalten, dass der Stundungszeitraum bereits abgelaufen wäre und diesbezüglich daher ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers fehlen würde.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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