BVwG W146 2100063-1

W146 2100063-1Tribunal administratif fédéral24 mai 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete<br/>Furcht, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W146 2100063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.2100063.1.00

Spruch

W146 2100063-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014, Zl. 14-1017436709/14584878, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der kurdischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis, stellte nach unbegleiteter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.05.2014 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie stamme aus XXXX (auch: XXXX) und habe ihren Herkunftsstaat Anfang März 2014 illegal verlassen. Sie habe ihre Heimat gemeinsam mit ihrer und einer weiteren Familie Richtung Türkei verlassen. Als ihre Familienangehörigen von der türkischen Polizei angehalten und wieder nach Syrien zurückgeschickt worden seien, sei sie mit der anderen Familie nach Istanbul (Türkei) weitergereist. Nach rund zwei Monaten sei sie auf der Ladefläche eines LKWs versteckt schließlich nach etwa vier Tagen im Bundesgebiet abgesetzt worden.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass in Syrien Krieg herrschen würde und immer unschuldige Menschen sterben würden. Sie hätten Angst um ihr Leben gehabt, deswegen hätten sich ihre Eltern dazu entschlossen, Syrien zu verlassen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.

Am 12.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Zulassung ihres Verfahrens einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab sie an, dass sie in Al Hasaka, XXXX, geboren und aufgewachsen sowie Kurdin sei. Zum Fluchtweg führte sie aus, dass zu ihrem Vater immer wieder die syrische Polizei und eine islamische Gruppe gekommen seien und von ihm Geld verlangt hätten. Wenn er nicht gezahlt hätte, hätte er kämpfen müssen, was ihr Vater jedoch nicht gewollt habe, weil man keine Menschen umbringt. Schließlich sei ihre gesamte Familie mit einer befreundeten Familie an die syrisch-türkische Grenze gereist, wo es jedoch zu Komplikationen gekommen sei. Ihre restliche Familie sei von der türkischen Polizei angehalten und nach Syrien zurückgeschickt worden. Die befreundete Familie habe sie nach Istanbul mitgenommen, wo ein Freund ihres Vaters mit diesem telefonischen Kontakt aufgenommen habe. Ihr Vater habe ihr angeboten, mit der befreundeten Familie weiter nach Europa, zu ihrem Onkel nach Österreich zu reisen.

Dezidiert zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr Vater in Syrien Probleme gehabt habe und bedroht worden sei. Er habe immer wieder Geld bezahlen müssen, sonst hätte er kämpfen müssen. Er habe aber nicht kämpfen wollen. Die Frage, ob sie wegen der Schwierigkeiten ihres Vaters auch persönlich Probleme gehabt habe, verneinte sie und erklärte, sie und ihre Geschwister haben bzw. hätten aber Angst gehabt. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, in Syrien würde Krieg herrschen und die allgemeinen Lebensumstände seien sehr schwierig. Ihr Vater habe Syrien wegen seiner Probleme mit der gesamten Familie verlassen wollen. Er möchte nicht kämpfen, weil er keine Menschen umbringen wolle. Wenn sie zurückkehren müsste, würde sie bei ihrer Familie leben und nur Gott wüsste, was dann passiert. Mit der Polizei oder anderen Behörden hätte sie keine Probleme. Befragt, warum sie nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, erwiderte sie, es würde überall Krieg herrschen. Weiters teilte sie mit, dass sie über die aktuelle politische und die Sicherheitslage in ihrer Heimat nicht so genau bescheid wüsste, weil sie noch ein Kind sei. Es würde Krieg herrschen und überall unsicher sein.

Seitens ihrer Vertreterin wurden der minderjährigen Beschwerdeführerin einige Fragen gestellt. Auf die Frage, ob sie in Syrien irgendetwas gemacht hat, woraus ersichtlich war, dass sie den Krieg nicht gut findet, berichtete sie, dass sie gemeinsam mit ihren Geschwistern eine Gruppe namens BESHMARKA einmal begleitet und gegen den Krieg demonstriert habe. Aufgefordert, zu erklären, wie es zu dieser Demonstrationsteilnahme gekommen sei, gab sie an, diese Demonstration sei nur für junge Leute gewesen, nur junge Leute hätten daran teilgenommen. Zwei Männer von der Gruppierung BESHMARKA hätten diese Demonstration organisiert und ihnen genaue Anweisungen gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe es keinen Krieg gegeben. Sie sei zu Hause gewesen und habe von der Straße aus gehört, wie sie gesungen hätten. Sie habe das Haus verlassen und auch daran teilgenommen. Ihre Eltern hätten nur gesagt, dass sie aufpassen soll. Diese Demonstration sei genau gegenüber von ihrem Haus gewesen und habe eine Woche vor dem Newroz-Fest stattgefunden. Auf die Frage, wogegen genau demonstriert worden sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, der erste Grund sei gewesen, dass sie als Kurden das Newroz-Fest feiern dürfen. Der zweite Grund sei (ein Aufbegehren) gegen die Polizei gewesen und als dritten Grund habe man für die Märtyrer eine Sure aus dem Koran gebetet. Sie habe wegen dieser Demonstrationsteilnahme keine Probleme gehabt.

Mit Schreiben vom 24.11.2014 wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des gesetzlichen Vertreters eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten vom 12.11.2014 abgegeben. Darin wurde zunächst auf einen auszugsweise angeführten Bericht des UNHCR vom Oktober 2014 zur Situation von Flüchtlingen aus Syrien hingewiesen und ein ergänzendes Vorbringen des namentlich bekannten Onkels der Beschwerdeführerin, des Bruders ihres Vaters, der sich derzeit um ihre Pflege und Erziehung kümmern würde, erstattet. Dieser führt dabei im Wesentlichen aus, dass er in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin im gleichen Haus gelebt habe und seine Heimat im Jahr 2011 verlassen habe, weil er nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen die syrische Regierung von der Polizei gesucht worden sei. Sie hätten auch in ihrem Haus nach ihm gesucht und seinen Vater festgenommen. Da die Familie der Beschwerdeführerin sehr wohlhabend sei, sei von den Konfliktparteien immer wieder monetäre Unterstützung für militärische Zwecke gefordert worden. Ihr Vater habe jedoch keine der Parteien unterstützen wollen und die geforderten Zahlungen stets verweigert. Daneben sei es in XXXX regelmäßig zu Kindesentführungen gekommen, einem weiteren Druckmittel, um Geld von ansässigen Familien einzufordern. Vor dem Hintergrund dieser begründeten Furcht sei es den Kindern ihrer Familie wegen des besonders großen Risikos verboten gewesen, regelmäßig an den wöchentlich stattfindenden Demonstrationen teilzunehmen. Ihr Onkel könnte diese Angaben aufgrund seiner persönlichen Wahrnehmungen vor Ort und des regelmäßigen Kontaktes zu ihrem Vater, wodurch er über die aktuelle Situation vor Ort ständig informiert sei, machen. Abschließend wurde auf die Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (2011/95/EU) vom 13.12.2011 verwiesen, wonach Familienangehörige aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet seien, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein könnte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.12.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Sie sei Staatsbürgerin von Syrien, stamme aus XXXX und gehöre der kurdischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben an. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, bzw. dass es Übergriffe in ihrer Heimat auf sie gegeben habe oder sie je misshandelt worden sei. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass sie an einer Demonstration teilgenommen oder wegen ihrer Verwandten, die in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien, Probleme in der Heimat gehabt habe. Es stehe vielmehr fest, dass sie ihre Heimat wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe jedoch festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 18 bis 68 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es könne nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, weshalb ihr keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar sei. Die Angaben zu ihrer Demonstrationsteilnahme seien weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen und es würde sich dabei offensichtlich um ein gesteigertes Vorbingen handeln. Zudem habe die Beschwerdeführerin diesen Umstand selbständig weder bei der Erstbefragung noch bei ihrer Einvernahme, sondern erst nach einer Suggestivfrage ihrer gesetzlichen Vertreterin erwähnt. Vielmehr würde aus der Stellungnahme ihrer gesetzlichen Vertreterin hervorgehen, dass ihre Eltern ihr aufgrund von Entführungen verboten hätten, an den wöchentlich stattfindenden Demonstrationen teilzunehmen. Außerdem habe sie selbst angegeben, dass sie bezüglich der Demoteilnahme keinerlei Probleme gehabt habe. Sie habe während des gesamten Verfahrens keinen Sachverhalt dargelegt, der eine Gefährdung aufgrund ihrer Verwandtschaft zu einem anerkannten Flüchtling aufweisen würde. Sie habe jegliche Verfolgung verneint und auch kein diesbezügliches Vorbringen geschildert. Aufgrund dessen habe die erkennende Behörde der in der Stellungnahme angeführten Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (2011/95/EU) vom 13.12.2011 nicht folgen können.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante bzw. drohende derartige Verfolgung ihrer Person ausdrücklich verneint habe. Sie würde auch nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen gehören, die sich politisch oder sonst wie engagiert haben bzw. werde ihr ein solches Engagement seitens der syrischen Behörden (nicht) unterstellt. Es würden im konkreten Fall daher keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie aufgrund einer exponierten Stellung einer landesweiten Gefährdung unterliegen würde. Auch die allgemeine schlechte Situation in der Heimat sei nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten (vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.01.1999, Zahl 98/18/0394).

Davon abgesehen würden ihre Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller, sie betreffender Faktoren in Zusammenschau mit der Situation in Syrien die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass im gegenständlichen Fall für sie die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen, und lassen die Behörde somit zum Befinden kommen, dass eine Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Die Behörde sei deshalb zur Ansicht gelangt, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Dabei wurden zunächst die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen. Der Bescheid wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.

Weiters wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der vergangenen Erlebnisse und der traumatischen Trennung von ihrer Kernfamilie in einer psychischen Ausnahmesituation befinden würde, welche sich auch während der Einvernahmesituation in aller Deutlichkeit gezeigt habe. Zudem sei sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise erst elf Jahre alt gewesen. Das Alter, der Entwicklungsstand sowie eine gegebene Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit seien bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens jedenfalls zu berücksichtigen und sei auch ein dementsprechender Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke anzulegen (VfGH U98/12, 27.06.2012). Auch das "Nachschieben" von Fluchtgründen stelle vor dem Hintergrund des kindlichen Alters gerade keine offensichtliche Wahrheitswidrigkeit dar (VwGH, 2001/01/0122). Das Vorbringen dürfe in Bezug auf Umfang und Dichte eben nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden (VwGH, 2006/01/0362).

Die belangte Behörde habe das kindliche Alter der Beschwerdeführerin unerwähnt gelassen und vielmehr sogar die vorgebrachte Demonstrationsteilnahme allein deshalb als gesteigertes Vorbringen gewertet, weil sie diese nicht selbständig erwähnt habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei jedoch schlüssig, plausibel, logisch sowie nachvollziehbar und ohne Widersprüche.

Insoweit die belangte Behörde moniert, die Beschwerdeführerin habe keine Gefährdung aufgrund ihrer Verwandtschaft zu einem anerkannten Flüchtling vorgebracht, habe sie es verabsäumt, diesbezüglich eine genauere Befragung durchzuführen. Vielmehr habe sie von drei Verwandten erzählt, die im Zeitraum 2011-2013 nach Österreich gekommen und nun anerkannte Flüchtlinge seien. Ihr Onkel XXXX sei wegen seiner Demonstrationsteilnahme von der Polizei auch im Elternhaus der Beschwerdeführerin gesucht worden. Dabei seien dessen Cousin und dessen Vater festgenommen worden. Aber auch ihre Tante und ihr Onkel väterlicherseits würden sich in Österreich befinden.

Wenn die Behörde vermeint, sie sei nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrags zu befragen, würde sie die höchstgerichtliche Judikatur verkennen, wonach die belangte Behörde in Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten treffen würden, denen sie durch genaue Nachfrage und Vorhalt allfälliger Widersprüche im Rahmen der Einvernahme nachzukommen habe (AsylGH A5 417766-1/2011, 10.3.2011). Bezüglich der Grenze der Ermittlungs- und Befragungspflicht seien das jugendliche Alter, die Abhängigkeit und eine allfällige Unreife sowie Bildung und kultureller Hintergrund zu berücksichtigen. Von Kindern bzw. Jugendlichen könne nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schildern, wie Erwachsene (AsylGH C1 425806-1/2012, 15.05.2013).

Ferner habe die Behörde weder eine Frage zum familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin gestellt, noch diesbezüglich Feststellungen getroffen, obwohl sie davon berichtet habe, dass ihr Vater trotz Drängens der Konfliktparteien von einer Unterstützung Abstand genommen und dadurch wiederholte Male signalisiert habe, nicht deren politische Gesinnung zu teilen.

Nach den Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz, "Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", sei die Beurteilung, ob ein Asyl suchendes Kind eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat, anhand subjektiver und objektiver Faktoren zu prüfen. Dies würde eine aktuelle Analyse und Kenntnis der kinderspezifischen Bedingungen im Herkunftsland, einschließlich des Prüfens von Beweismitteln aus den verschiedensten Quellen verlangen. Neben Alter, wirtschaftlichen und sozialen Merkmalen des Kindes könnten auch familiärer Hintergrund, Klasse, Kaste, Gesundheit, Bildung und Einkommensniveau das Schadensrisiko für das Kind erhöhen, die Art der dem Kind zugefügten Verfolgungshandlungen beeinflussen und die Schadensfolgen für das Kind verschärfen.

Obwohl mehreren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin der Status von Asylberechtigten zugesprochen und ihr Vater von den Konfliktparteien mehrmals bedrängt worden sei, sei die Behörde davon ausgegangen, den Sachverhalt lediglich aufgrund der Ausführungen des 11 jährigen Mädchens abschließend feststellen zu können. Gerade bei einer minderjährigen Antragstellerin sei aber der Verfolgungsmoment nicht losgelöst von ihrer Familienbande zu beurteilen. Einer Einvernahme jener Verwandten könne die Eignung, einen Beweis zu liefern, nicht generell abgesprochen werden. Es wurde daher erneut der Antrag gestellt, den namentlich bekannten Onkel der Beschwerdeführerin einzuvernehmen.

Trotz Hinweisen auf die Problematik der Rekrutierung von Kindern in den Länderfeststellungen (S. 59) und in aktuellen Berichten in der Stellungnahme vom 24.11.2014 sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit diesen in Verbindung gesetzt worden. Dass es gerade in der Gegend um XXXX zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen kommt, sei auch der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.06.2014 zu entnehmen. Bewaffnete Gruppen würden rekrutierte Kinder von 12 bis 14 Jahren Checkpoints zuteilen und sie zum Laden der Munition verwenden.

Weiters habe das Bundesamt (Bescheid Seite 18) zu Unrecht angeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer Demonstration teilgenommen bzw. aufgrund ihrer Verwandten, die in Österreich anerkannte Flüchtlinge sind, Probleme in der Heimat gehabt habe. Unter Verweis auf die Kinderrechtskonvention (KRK) wird auf Art. 3.1. KRK hingewiesen, demzufolge bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder gesetzgebenden Körperschaften durchgeführt werden, das Wohl des Kindes vorrangig zu beachten sei. Auch der EGMR würde die KRK als Werkzeug zur Interpretation der Europäischen Menschenrechtskonvention nützten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sei das Kindeswohl stets vorrangig zu beachten. Es sei ein in der EMRK verankerter und stets zu berücksichtigender Rechtmäßigkeitsmaßstab. Auch nach dem Gerichtshof der Europäischen Union würde die KRK jeden Mitgliedstaat binden. Durch die Verankerung der Kinderrechte in die österreichische Verfassung (siehe hierzu Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBL. I Nr. 4/2011), in Kraft getreten am 16.02.2011) habe das Kindeswohl noch eine zusätzliche Stärkung erlangt, da nun für die belangte Behörde ebenso die explizite verfassungsrechtliche Verpflichtung bestehen würde das Kindeswohl bei allen Maßnahmen, welche das Kind betreffen, vorrangig zu beachten.

Überdies gehe aus der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (2011/95/EU) unmissverständlich hervor, dass Familienangehörige bereits aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet seien, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann. Ohne dies eingehend zu prüfen, hätte die belangte Behörde somit nicht davon Abstand nehmen dürfen, der angeführten Richtlinie zu folgen (S. 70 des Bescheides).

Ferner sei auch aufgrund der Stellung eines Asylantrages sowie der politischen Aktivitäten und "abweichenden Meinungen" im familiären Umfeld der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien Gefahr laufen würde, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein (vgl. etwa BvWG W108 1433739-1 vom 4.11.2014). So hätten Rückkehrer nach einem Bericht des Auswärtigen Amtes (September 2010) mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine allfällige oppositionelle Gesinnung (im familiären Umfeld) bzw. im Hinblick auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei im Rahmen einer Befragung/Anhaltung/Inhaftierung zu rechnen. Nach einem Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 würde es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gelten bzw. das Risiko, verhaftet zu werden, erhöhen, im Ausland Asyl zu beantragen. Zudem sei die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig.

Diese Prognose würde im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien stehen (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien Familienangehörige und Personen mit einem Naheverhältnis zu tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern der syrischen Regierung; aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden) zählen. Die Konfliktparteien würden UNHCR zufolge eine breitere Auslegung anlegen, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, diese würde z.B. auf den familiären Verbindungen der Person basieren, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelten würde (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Es sei jedenfalls ausreichend substantiiert, glaubwürdig und nachvollziehbar, dass bereits aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, die eine oppositionelle politische (und/oder religiöse) Gesinnung teilt, eine rechtsstaatlich unvertretbare Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Sohin würde eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegen und der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat drohen, sodass ihr der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen sein werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige, unbegleitete Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien sowie Angehörige der kurdischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis und führt den im Spruch genannten Namen.

Sie stellte am 05.05.2014 im Alter von 11 Jahren und unbegleitet den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.12.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX, aus der zumeist von Kurden bewohnten Provinz Al Hasaka; sie verließ Syrien vermutlich Anfang März 2014 mit ihren Eltern und Geschwistern, welche jedoch an der türkischen Grenze zurückgewiesen wurden. In Begleitung einer befreundeten Familie erreichte sie am 02.05.2014 Österreich. Im Bundesgebiet leben zwei Onkel und eine Tante der Beschwerdeführerin, welchen 2012 bereits der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Schon aufgrund des längeren Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung ihres Asylantrages ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde und ihr bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden könnte.

Ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und ihre Herkunft aus einer (vermeintlich) regimefeindlichen Region zusammen mit ihrer illegalen Ausreise stellen weitere Risikofaktoren für eine Verfolgung in Syrien dar.

Zudem wurde bereits mehreren im Bundesgebiet lebenden Verwandten (zwei Onkel, eine Tante) der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt und wurde vor allem ihr Onkel XXXX wegen dessen Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration in Syrien von der Polizei gesucht. Dabei wurde auch das Haus, in welchem der Bruder ihres Vaters mit ihrer Familie gelebt hat, durchsucht und ihr Großvater festgenommen. Es ist daher anzunehmen, dass ihre Kernfamilie und damit auch die Beschwerdeführerin (mittlerweile) von den syrischen Staatsorganen als regimekritisch eingestuft werden und damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätten. Überdies ist davon auszugehen, dass Kinder und Jugendliche im Heimatgebiet der Beschwerdeführerin zwangsrekrutiert und von bewaffneten Oppositionsgruppen für den Kampfeinsatz sowie für kampfunterstützende Funktionen eingesetzt werden.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführerin, die durch die regimekritischen Aktivitäten ihrer Verwandten bzw. vor allem ihres Onkels XXXX, welche mittlerweile alle den Asylstatus in Österreich erhalten haben, wie ihre gesamte Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits ins Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten ist, aufgrund dieser regimekritischen Haltung ihre Familienangehörigen im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, ihrer illegalen Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes und ihrer Asylantragstellung im Ausland, die Gefahr der Verfolgung von Seiten des syrischen Staates droht. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mangels funktionierender Schutzmöglichkeiten des syrischen Staates aufgrund der jetzigen Bürgerkriegssituation allfälligen Verfolgungen bzw. Rekrutierungsversuchen von bewaffneten Gruppierungen schutzlos ausgesetzt wäre. Aus den genannten Gründen hat die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung sowohl durch staatliche Organe als auch durch islamistische Gruppierungen zu erwarten, wogegen ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zukommt.

Zur Situation in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 20.08.2015; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung):

Zur allgemeinen Lage:

Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher.

Hinzukommen je nach Gegend unter Umständen noch Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den IS. Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird - z.B. mit dem IS gegen das Regime oder z.B. im Fall der Kurden mit dem Regime gegen den IS.

Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein kann - das Blatt kann sich schnell wenden z.B. in Form von Anschlägen weit weg von der Front oder durch plötzliche Offensiven (z.B. im Juli 2015 durch den IS in der Provinz al-Hassakah bis hinein in al-Hassakah Stadt). Gleichzeitig sind die BewohnerInnen mit dem dominanten Parteiapparat der PYD und seines bewaffneten Arms der YPG konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert (siehe weiter unten).

Zu Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und anderen Äußerungen des engsten Kreises des Regimes

Amnestien des syrischen Regimes sind mit Skepsis zu sehen, weil diese in der Vergangenheit nicht unbedingt so umgesetzt wurden wie zuvor angekündigt. Amnestieankündigungen sowie diverse Dekrete und Verordnungen sind propagandistische und politische Machtinstrumente des Regimes, frei zur Auslegung durch das Regime und ohne Rechtsansprüche der Betroffenen. Dies ist auch mit ein Grund, warum zum Thema Generalmobilisierung auch falsche Gerüchte bzw. Interpretationen von Aussagen der Staatsspitze (z.B. löste einmal eine missverständliche Rede des regimetreuen Großmuftis von Syrien eine Fluchtwelle von Wehrpflichtigen aus) in Syrien die Runde machen, weil die Intransparenz kriegsbedingt, aber auch durch das Regime gefördert, noch größer ist als zuvor. Die BewohnerInnen Syriens können sich nie sicher sein, "ob nicht doch etwas dran ist".

Viele Männer (selbst von vermeintlich regimetreuen Minderheiten) versuchen mit verschiedensten Mitteln, dem Militär- oder Reservedienst zu entgehen. Die einen wollen nicht Kanonenfutter werden oder möglicherweise nach einer Niederlage vom Gegner hingemetzelt werden, die anderen wollen nicht Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen oder unterstützen. Auch das Regime selbst verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter (einem Bericht zufolge sogar fallweise taktische Rückzüge aus Wohnorten von Minderheiten, damit diese dann um Schutz bitten und das Regime ihnen als Bedingung stellen kann, dass die Kriegsdienstverweigerer eingezogen werden), um die syrischen Streitkräften oder die paramilitärischen Verbänden zu verstärken. Die neueste Amnestie dient im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich dem Kampfeinsatz einziehen zu können.

Amnestien oder andere Erlässe des syrischen Regimes in Bezug auf den Militärdienst ändern nichts daran, dass im Endeffekt die eingezogenen Männer in Gefahr laufen, Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen zu müssen oder zumindest durch ihre Miterhaltung des Regimes und seiner Streitkräfte diese unterstützen. Im Weigerungsfall drohen sie selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Lund deutet sogar die Möglichkeit einer bevorstehenden Generalmobilisierung an, zu der die Amnestie nur eine Vorstufe sein könnte. Bzw. meint er, dass das Regime schon soweit es in seiner Macht steht, eine Generalmobilisierung in den vom Regime kontrollierten Gebieten durchführt, ohne sie als solche zu deklarieren und ohne seine Unterstützer in der Bevölkerung nicht gegen sich aufzubringen - mehr dazu im relevanten Abschnitt.

Hinzukommt, dass die kurdische Organisation PYD in dem von ihr gehaltenen Territorium auch einen Wehrdienst eingeführt hat. Ihr wie auch anderen Rebellengruppen werden wie dem Regime Zwangsrekrutierungen vorgeworfen. Besonders problematisch ist, dass der sogenannte Islamische Staat [und auch andere] bereits Kinder gezielt indoktriniert und für den Kampf ausbildet. Für Eltern ist es sehr schwer und gefährlich, ihre Kinder davor zu schützen.

Der Kriegsdienst für das syrische Regime stellt somit nur mehr eine von mehreren Komponenten der Problematik der aktiven Teilnahme am Krieg dar. Gleichzeitig ist der syrische Militärdienst mittlerweile bis auf den Punkt, dass der Militärdienst Betroffene entweder zu Opfern (im Fall der Weigerung) oder bei Ableistung zu Tätern oder Unterstützern von Menschenrechtsverletzungen machen kann, sehr komplex und in Details stark veränderlich bzw. undurchschaubar. Daraus ergibt sich die Frage, inwiefern Anfragen zu detaillierten Recherchen noch einen echten Informationsgewinn angesichts des doch klaren Gesamtbildes erbringen können. Hinzukommt, dass Recherchen in Syrien nicht möglich sind.

Korruption und Herrschaft

Korruption einerseits und autoritäre Behörden andererseits, die Menschenrechtsverletzungen gegen ihre BürgerInnen begehen, sind dabei so wie auch schon im Syrien vor 2011 weiterhin kein Widerspruch, sondern wie so oft in autoritären Staaten Teil des Machterhalts. Auch wenn Korruption einen Staat aushöhlen kann, so gibt sie den Ausübenden ein Interesse am Fortbestehen des Machtapparats und den Regierenden ein Druckmittel (in Form von Bestrafung oder durch Entzug der Schmiergeldquelle) gegenüber seinen Vertretern. Umso mehr gilt dies in Kriegszeiten, die neue Bereicherungsmöglichkeiten eröffnen. Der Krieg fördert zudem auch andere kriminelle Machenschaften unter verschiedenen Deckmänteln, z. B. in den berüchtigten Schabiha-Milizen des Regimes.

Opposition

Bei den politischen Oppositionsgruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse und teilweise auch Führungspositionen. Insgesamt ist die Vielfalt an Organisationen groß und ihr Einfluss in Syrien teilweise zweifelhaft. Naturgemäß bleibt auch vieles aus Sicherheitsgründen oder aufgrund politischer Erwägungen im Dunkeln. Z.B. werden nicht unbedingt die Quellen von veröffentlichten Informationen bekannt gegeben, um die betroffenen Personen bzw. mit ihnen in Kontakt befindliche Personen oder Angehörige nicht zu gefährden. Besonders komplex wird es bei Graswurzelgruppen und alleinarbeitenden AktivistInnen in Syrien. Sie sind nicht nur Ziele des Regimes, sondern auch mancher Rebellengruppen.

Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist Großteils äußerst schlecht. Soweit dies derzeit zu eruieren ist, kam es seit Erstellen der letzten LIB zu Syrien bzgl. zu allen LIB-relevanten Bereichen Themen zu Verschlechterungen der Lage in so gut wie allen Bereichen - mehr dazu im entsprechenden Abschnitt weiter unten.

Dokumente

Der Krieg sowie die Zersplitterung des Landes mit der Etablierung alternativer Verwaltungsstrukturen durch die Rebellen können je nach Ort und Zeit den Zugang zur Ausstellung staatlicher Dokumente aus verschiedenen Gründen verunmöglichen:

Gleichzeitig sind viele gefälschte Dokumente im Umlauf.

Hinzukommen z.B. schlampig ausgestellte, aber echte und legal ausgestellte Reisepässe (z.B. bei Familien: der Familienname ist in jedem Pass anders geschrieben und u.U. irreführend aus dem Arabischen transkribiert).

Rebellengruppen stellen ebenfalls Papiere aus (außer Reisepässe).

Frauen behalten normalerweise ihren Familiennamen auch nach der Heirat (bei Verwandtschaft oder besonders häufigen Familiennamen kann dieser jedoch gleich lauten wie der des Ehemannes).

Geburtsdaten in Dokumenten sind teilweise relativ: Z.B. lassen manche Familien ein anderes Datum für das Kind eintragen, das Ihnen hinsichtlich des Einschulungszeitpunkts günstiger für das Kind erscheint.

Zur sozioökonomischen Lage und zur Lage der UN-Hilfsorganisationen

Was die humanitäre und sozioökonomische Lage in Syrien betrifft, so gibt es erste Meldungen, dass diese in ihrer Gesamtheit derart verheerend ist, dass diese Assad eher in die Knie zwingen könnte als die militärischen Niederlagen.

Derzeit ist es nicht effektiv, humanitäre Leistungen der UNRWA oder anderer UNO-Organisationen (die UNO-Organisationen sind mit Abstand die wichtigsten Hilfsorganisationen) im Detail zu recherchieren. Diese sind im Nahen Osten mittlerweile in Bezug auf den steigenden humanitären Hilfsbedarf derartig unterfinanziert, dass in der Region laufend Hilfsleistungen eingeschränkt oder eingestellt werden (z.B. UNRWA-, WHO- und WFP-Programme). Das Hilfspaket der UNO (durchgeführt von UNHCR, weiter UN-Organisationen sowie NGOs) war im Mai nur zu 23 Prozent finanziert.

Besonders prekär ist auch die Lage der UNRWA, wo völlig unklar ist, wofür ihr Geld im Herbst noch reichen wird: Die Finanzierung des Schulbetriebs scheint nun wieder (für wie lange?) gesichert. Bis 19. August 2015 gab es nämlich das Szenario, dass der Schulbeginn im Herbst für die 500.000 SchülerInnen aus Geldmangel verschoben würde, damit noch ein bestimmtes Maß an lebensrettenden Hilfsleistungen für die allerbedürftigste UNRWA-Flüchtlinge bis Jahresende finanziert werden kann. Letzteres wird wohl auch nur dann funktionieren, wenn sich nicht noch mehr Krisen im UNRWA-Gebiet auftun. Potential dafür ist jedenfalls vorhanden (vor allem derzeit in den palästinensischen Gebieten) und traditionell sind gerade die Flüchtlingslager, wo sich meist die UNRWA-Einrichtungen befinden, und die sozioökonomisch schwächsten palästinensischen Flüchtlinge leben, Brennpunkte in den Konflikten. Außerdem stellt sich die Frage, welche Leistungen der UNRWA dann noch übrig bleiben, die dann alle UNRWA-Flüchtlinge bedingungslos in Anspruch nehmen (könnten), selbst wenn nicht gerade ein Krieg so wie in Syrien die UNRWA-Kapazitäten schwer beeinträchtigt.

Hinzukommt, dass die UNO-Organisationen bei ihren Hilfsaktionen vom Einverständnis Syriens (und eventuell von Rebellengruppen) sowie von der Sicherheitslage abhängig sind.

Was Geldleistungen von Hilfsorganisationen betrifft, so relativiert sich deren Wert dadurch, dass die Verfügbarkeit von Unterkünften und Lebensmitteln sowie die Wohn- und Lebensmittelkosten orts- und zeitbedingt durch kriegerische Handlungen und den logistischen Kapazitäten der lokalen Macht (egal ob Regime oder Rebellen) schwanken können.

Länderkundliche Informationen

Politische Lage

Mehr als vier Jahre nach Beginn der Krise, ist eine Lösung des Konflikts noch immer nicht in Sicht (AI 4.5.2015).

Das syrische Regime hält knapp ein Drittel des syrischen Staatsgebiets, aber dieser Teil umfasst die "nützlichsten" Teile, nämlich die meisten großen Städte, die Küste und mehr als die Hälfte der Bevölkerung (BBC News 5.8.2015). Die Regierung ist nach Jahren des Kriegs geschwächt und scheint zu einer De-Facto-Teilung des Landes bereit: Sie verteidigt nur noch [für sie] strategisch wichtige Gebiete und überlässt viel von dem Land den Rebellen und Jihadisten (ReliefWeb 12.6.2015). Bashar al-Assad erwartet, dass er noch mehr Terrain verlieren wird, um das Kerngebiet zu halten - dieser umfasst zumindest Damaskus, Homs, Hama und die Küstenregion Latakia (BBC News 5.8.2015).

Eine breite Bandbreite von Rebellengruppen dominiert von Islamisten, einschließlich der mit Al Qaida verbundenen Nusra Front, halten Gebiete im Norden und Westen, während "Moderate" einen Teil des Südens kontrollieren. Die Kurden haben sich an der Grenze zur Türkei eine Enklave [Anm.: derzeit bestehend aus zwei Gebieten] geschaffen (BBC News 5.8.2015). Im Süden in Suwaida fürchtet sich mittlerweile die lokale Gemeinschaft der Drusen und andere Minderheiten vor dem Erstarken jihadistischer Gruppen wie der Nusra Front, die Drusen als Häretiker sehen (The Guardian 4.8.2015).

Die Terrororganisation Islamischer Staat im Iraq und der Levante (ISIL), auch bekannt als Islamischer Staat im Iraq und Syrien [sic! "Islamischer Staat im Iraq und Großsyrien"] (ISIS) oder Daesh, übernahm beginnend im Jahr 2013 in wachsendem Ausmaß die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Dayr al-Zawr [Anm.: es gibt jedoch noch vereinzelte Stellungen der Regimetruppen] und konsolidierte diese. Am 29. Juni 2014 rief der IS die Errichtung eines islamischen "Kalifats" im Irak und Syrien mit Hauptstadt Raqqa aus. Der IS hält auch eine begrenzte Präsenz in andere syrischen Provinzen im Norden, Süden und um Damaskus herum aufrecht. Andere Landesteile bleiben umkämpft - einschließlich der Grenze zur Türkei und der nordöstlichen Gebiete, wo Kurden dominieren (USDOS 25.6.2015). Die Organisation IS hält zwar 50 Prozent des syrischen Territoriums, aber viel davon ist Wüste (BBC News 5.8.2015).

In vielen Fällen etablieren die aufständischen Organisationen neue oder geänderte Regierungsstrukturen, einschließlich irregulärer Gerichte (USDOS 25.6.2015).

Quelle: The Guardian (4.8.2015): Syria approaching de facto partition amid Assad military setbacks:

http://www.theguardian.com/world/2015/aug/04/syria-approaching-de-facto-partition-amid-assad-military-setbacks; Zugriff am 4.8.2015

Quellen:

Sicherheitslage

Weit verbreitete Kämpfe hielten zwischen den Kriegsparteien im Berichtszeitraum an und vertieften die humanitäre Krise in Syrien. Wahllose Luftbombardements einschließlich des Einsatzes von Fassbomben durch die Regierungstruppen und wahlloser Beschuss von nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, extremistischen und auf Terrorlisten befindlichen Terrorgruppen sorgten im Berichtszeitraum des Sicherheitsratsberichts für den Tod oder Verwundung hunderter ZivilistInnen und die Vertreibung Tausender. Die Durchführung der Kampfhandlungen aller Parteien war weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von ZivilistInnen geprägt. Die Kämpfe, die ZivilistInnen betrafen, waren besonders schwer in den Provinzen Damaskus, Rief Dimashq [= Damaskus Land, Damaskus Umland], Aleppo, Idlib, Dar¿a, Hassakah und Homs. In Damaskus gab es häufigen Granatenbeschuss durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen auf dicht besiedelte zivile Gebiete (UN Security Council 23.7.2015).

Bereits seit einem Jahr (ab 08.08.14) bekämpfen die USA und ihre Verbündeten den IS. Dafür gaben die USA bislang 3,5 Milliarden Dollar aus. Sie flogen mit den Verbündeten fast 6.000 Luftangriffe und töteten etwa 10.000 Kämpfer des IS. Er soll jedoch weiterhin über 20.000 - 30.000 Mann verfügen, da die Miliz ihre Verluste durch neue Rekruten ausgleichen kann, sowie ausreichend Geld besitzt, das aus geplünderten Banken und Ölverkäufen, Schutzgeldern, Steuern und Raubgut stammt. In Nordsyrien wurde der IS mit Hilfe kurdischer Milizen (YPG) aus einem 17.000 Quadratkilometer großen Gebiet vertrieben. Von der Grenze der Türkei mit Syrien kontrolliert der IS nicht mehr 300 Kilometer, sondern nur noch 110 Kilometer (BAMF 10.8.2015).

Die wachsende Anarchie und die Pattsituation haben das Land mehr an eine de-facto-Teilung gebracht als die ausgedünnte und erschöpfte Armee des Präsidenten Bashar al-Assad. Er zieht [seine Truppen] angesichts des Abnützungskriegs, der seine Truppenstärke schwächt, zurück. Aufgrund eines Mangels an Soldaten angesichts der Desertionen von zehntausenden jungen Männern, muss sich das Militär Großteils auf lokale Milizen als Durchsetzer des Regimes stützen. Es überlässt den Rebellen und der Terrorgruppe Islamischer Staat Terrain zugunsten einer Re-Gruppierung [seiner Kräfte] im Westen und ebnet so den Weg für eine Teilung. Dort kontrolliert es nahe des Kerngebiets des Regimes Bevölkerungszentren wie Hama, Homs, Damaskus und Latakia. Das syrische Militär bemüht sich noch "Fußabdrücke" in weit entfernten Gebieten wie Deir az-Zor in der östlichen Wüste, in Aleppo im Norden und Deraa im Süden aufrechtzuhalten. Gleichzeitig versucht es seine Kontrolle über die staatlichen Institutionen zu konsolidieren und seine Offiziere zu schützen, in dem es sich bei überwältigenden Offensiven zurückzieht und dann das verlorene Gebiet erbarmungslos und unterschiedslos aus der Luft bombardiert. Die Luftbombardementkampagnen mit Fassbomben zielen darauf ab, das Leben für ZivilistInnen unter Rebellenkontrolle unerträglich zu machen und die Opposition davon abzuhalten, Leistungen zur Verfügung zu stellen, die normalerweise der Staat anbieten würde. Das führt dazu, dass Leute aus diesen Gebieten in Gebiete unter Regimekontrolle fliehen, weil sie dort dieser Gewalt entkommen, auch wenn genau dort der Ursprung dieser Bombardements liegt.

Ende Juli 2015 gab Assad überraschend zu, dass die Regimetruppen über weite Gebiete auseinandergezogen sind sind, ihnen Truppen fehlen und sie nicht überall präsent sein können. Aber er kündigte die Fortsetzung des Krieges an.

Der aggressive Islamismus einiger der mächtigsten Rebellengruppen hat dafür gesorgt, dass eine militärische Lösung des vier Jahre alten Konflikts, der beinahe eine Viertel Million Menschen das Leben gekostet hat, beinahe unmöglich ist, angesichts eines vermehrt fragmentierenden und komplexen Schlachtfeldes. Klare Frontlinien bleiben schwer definierbar. Der Vormarsch der Rebellen täuscht über die Nuancen eines brutalen Kriegs hinweg, in dem die Regierung weiterhin wichtige Bevölkerungszentren kontrolliert und die staatlichen Institutionen und sein Offizierskorps erhalten hat.

Joshua Landis, ein Syrien-Experte, denkt, dass das Regime in Deraa und Aleppo weiterhin durchhalten wird, weil es seine Legitimität davon abhängen sieht, wenn es den Großteil Syriens den Rebellen überlässt. Bei Verlust von Aleppo und Deraa wäre das Regime auf einen Landstreifen im Westen von Damaskus über Homs, Hamas bis Latakia sowie die Qalamoun Berge entlang der libanesischen Grenze beschränkt. Die Qalamoun Berge werden von der [libanesischen] Hizbollah [auch für das Regime] verteidigt.

Landis sieht in der wachsenden Macht der Milizen und hohen Zahl an Militärdienstverweigerern ein Zeichen für die Schwäche und die Erschöpfung des syrischen Militärs und besonders der alawitischen Basis von Assad nach vier Jahren Aufstand. Allerdings hat Assad weiterhin Unterstützung in der Ober- und Mittelschicht sowie bei den Minderheiten.

Viele SyrerInnen und besonders AlawitInnen, sehen laut Landis die Teilung des Landes als wahrscheinlichen Ausgang des Kriegs. Gründe sind die schwindende Wahrscheinlichkeit eines militärischen Sieges, die Dominanz der Hardliner-Gruppen wie al-Qaida-Verbündete al-Nusra Front und die salafistische Ahrar al-Sham und das Scheitern der streitenden Rebellengruppen, die befreiten Gebiete unter anhaltenden Luftschlägen des Regimes zu regieren (The Guardian 4.8.2015).

Bisher (Juni 2015) starben mehr als 230.000 SyrerInnen, darunter 14.000 Kinder und 30.000 Rebellen sowie 18.476 Mitglieder von Regimetruppen. 3.980.623 Menschen waren beim UNHCR als Flüchtlinge registriert und 7,6 Millionen Menschen waren innerhalb Syriens intern vertrieben (Defense One 11.6.2015).

Das Regime hielt die effektive Kontrolle über Militär, Polizei und Staatsicherheitskräfte [Staatssicherheitsdienste, vulgo Geheimdienste] aufrecht, aber nicht durchgehend über Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces), der "Bustan Charitable Association" oder den Schabiha. Diese agieren oft autonom und ohne Aufsicht durch das Regime (USDOS 25.6.2015).

In den letzten Jahren waren eine Reihe kleiner selbst organisierter Pro-Regime-Milizen entstanden, die von ehemaligen oder mittlerweile auch von aktiven hohen Offizieren der syrischen Armee geleitet werden, die dabei wie Warlords agieren. Diese Milzen und besonders die NDFs wurden für das Regime immer wichtiger als Komponente der Verteidigung des Regimes. Die NDFs sind trotz ihres offiziell klingenden Namens eine Sammelbezeichnung für Milizen mit Mitgliedern, die in variierendem Ausmaß und auf unterschiedliche Weise mit der Regimeführung verbunden sind. Ihre Mitglieder sind gemischt jüngere und ältere Männer. Die älteren Mitglieder waren ursprünglich Teil des Nachrichtendienstes Mukhabarat oder Armeemitglieder, die die Milizen nach ihrer Pensionierung gründeten. Die Milizen haben keine einheitliche Struktur und funktionieren informell nach lokalen Dynamiken. Sie haben ihre eigenen Checkpoints und Gefängnisse und dürfen Aktivitäten wie Entführungen in Eigeninitiative durchführen. Ihre Funktionen können von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sein (DIS 26.2.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1438152049_n1522543.pdf; Zugriff am 7.8.2015

Militärdienst und (Zwangs)Rekrutierung durch Regime und Rebellen

Menschenrechtsverletzungen gegen Militärdienstleistende und der Druck, im Militärdienst, Menschenrechtsverletzungen zu begehen (siehe auch Sicherheitslage und Menschenrechtslage)

Gemäß Länderherkunftsinformationen sind Regime-Organisationen, kurdische bewaffnete Gruppen und mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen sowie extremistische bewaffneten Vereinigungen für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich. Sie sind ebenfalls verantwortlich für militärische Operationen - einschließlich von Terrortaktiken - in zivilen Gebieten (FCO 12.3.2015).

Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (Vertrauliche Quelle Sept. 2012). In der Anfangszeit [Anm.: als es viele Demonstrationen und auch viele Desertierungen gab] berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI Juni 2012). Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen (UK 3.10.2012). Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren (AI Juni 2012). Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen" (OHCHR 19.12.2013).

Das Regime schützt und ermutigt oft diejenigen in seinen Reihen, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften sowie anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramiltärische Gruppen des Regimes [siehe zu einer Auswahl an Gruppen in Sicherheitslage; als Alternative zum Militärdienst in der Armee siehe weiter unten] nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslose Tötungen, Entführungen von ZivilistInnen, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt ZivilistInnen zu ihren Zielen (USDOS 25.6.2015).

Am 07.08.2015 wurde eine Resolution vom UN-Sicherheitsrat einstimmig angenommen, in der der UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon und die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) damit beauftragt wurden, Ermittlungen zu dem Einsatz von Chlorgas in Syrien vorzubereiten. Der Sicherheitsrat könnte auch Sanktionen erlassen, wenn die Verantwortlichen festgestellt würden. Chlorgas fällt zwar nicht unter die Konvention zu verbotenen Chemiewaffen, da es auch für zivile Zwecke genutzt werden darf, allerdings ist der Einsatz als Waffe verboten (BAMF 10.8.2015).

Zu den Strafen bei Wehrdienstverweigerung und Desertion siehe folgende Abschnitte.

Menschenrechte

Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen (AI 4.5.2015).

Der Konflikt in Syrien verschlechterte sich im Jahr 2014 weiter. 76.000 Menschen wurden getötet. Somit liegt die Gesamtzahl der Kriegsopfer bei über 200.000 Menschen seit Kriegsbeginn.

Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden [2014] ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen.

Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen (FCO 12.3.2015).

Die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime eskalierten bei den Belagerungen von Bevölkerungszentren unter der Kontrolle der Opposition. Sie liefen auf eine Strategie der "Kapitulation oder Verhungern" hinaus, was Mangelernährung und zivile Tote verursachte. Die Regierung behinderte/blockierte ["obstract"] internationale Bemühungen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen und verletzte damit die UN-Sicherheitsratsresolution vom Februar [2014]. Ein syrischer Überläufer legte Beweise vor, welche das Regime in Bezug auf Folter und Verhungern von Tausenden Gefangene belasten.

Zusätzlich zu einem großen Angriff mit Chemiewaffen auf ein von der Opposition gehaltenes Gebiet im August 2013, der Hunderte Menschen tötete, befand eine Fact Finding Mission der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons, dass das Regime sehr wahrscheinlich auch im Jahr 2014 chemische Waffen einsetzte.

Auch aufständische Gruppen begingen ernste Menschenrechtsverletzungen, obgleich diese laut UNO von den Taten des Regimes in den Schatten gestellt wurden. Gräueltaten auf Rebellenseite umfassten Haft, Folter, die Hinrichtung wahrgenommener Andersdenkender und Rivalen, konfessionelle Morde an ZivilistInnen. Die schlimmsten Täter waren im Jahr 2014 Jihadisten, welche ihre Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungszentren konsoldieren konnten (FH 28.1.2015).

Der sogenannte Islamische Staat beging massive Menschenrechtsverletzungen in den Provinzen Raqqa und Deyr al-Zor. Diese beinhalteten die Massenhinrichtung von 700 bis 900 Mitglieder des Sheitaat Stammes von Deir al-Zor, die Steinigung von Frauen und Männern, denen Ehebruch vorgeworfen wurde, die Kreuzigung von ZivlistInnen, Zwangsheiraten von entführten Mädchen und Frauen, öffentliche Enthauptungen ausländischer Journalisten und humanitärer Helfer. Der Menschenhandel nahm zu, einschließlich der Zwangsrekrutierung von Kindern und deren Einsatz im Konflikt (USDOS 25.6.2015).

Es herrscht eine allgemeine Angst unter der Bevölkerung, weil es keine Herrschaft des Gesetzes gibt (DIS 26.2.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/298554/435095_de.html; Zugriff am 12.6.2015

Ethnische und religiöse Zugehörigkeit sowie Herkunft, Wohnort und Familienzugehörigkeit als Faktoren im Krieg

Die SunnitInnen stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und SchiitInnen machen zusammen 13 Prozent aus. Die DrusInnen machen 3 Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 Prozent, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte Es gibt auch eine jezidische Bevölkerung von 80.000, aber die Regierung anerkennt die JezidInnen nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion (USDOS 20.5.2013).

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus AraberInnen (SyrerInnen, PalästinenserInnen und IrakerInnen). Ethnische Minderheiten sind:

KurdInnen, ArmenierInnen, TurkmenInnen, TscherkessInnen (AA 9.2013). Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen ChristInnen (Chaldeans 1999) mit je nach Kontext Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung (Omniglot o.D.). Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige von ethnischen und/oder religiösen Minderheiten unterrichtet (USDOS 20.5.2013).

Religiöse und ethnische Zugehörigkeit als Faktoren im Krieg

Der bewaffnete Konflikt wird in wachsendem Maß konfessionell, wobei sunnitische Zivilisten das Hauptziel der Angriff der Regimetruppen und Pro-Regime-Milizen sind. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare [Sunnis]. ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Schutz bei ihren jeweiligen Gemeinschaften. Das Ergebnis ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. Im Jahr 2014 verschlimmerte sich die Lage, als der sogenanne IS substanzielle Gebiete der Provinzen Raqqa und Deir az-Zor sowie Aleppo eroberte und sein Herrschaft konsoldierte. Er implementierte harte, diskriminierende und häufig gewaltsame Maßnahmen gegen nicht-sunnitische Muslime sowie gegen Sunnis, die sich seiner Meinung nach von ihrem Glauben abgewendet hätten.

Der Krieg verstärkte die konfessionellen Feindschaften und Polarisierung sowohl in Gebieten des Regimes als auch der Rebellen. Das Regime beging [z.B.] Massaker an sunnitischen ZivilistInnen, während alawitische ZivilistInnen von radikalen Islamisten ermordet wurden (FH 28.1.2015). Angriffe auf religiöse Minderheiten haben zugenommen und bestehen aus einer Kombination von unterschiedlichen Motiven. Was als religiös motivierte Angriffe erscheinen mag, kann auch politische Motive beinhalten, weil oppositionelle bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten oft der Taten des Regimes beschuldigen. Mitglieder und Gemeinschaften sowie ihre Stätten werden bedroht und sind direkten Angriffen von regimegegnerischen bewaffneten Gruppen ausgesetzt, darunter Razzien, Granaten- und Raketenbeschuss, Autobomben, Belagerungen und Unterbrechung von grundlegenden Vorrätslieferungen (UNHCR 27.10.2014).

Es gab 2014 einen dramatischen Anstieg von Angriffen auf Vertreter von Religionsgemeinschaften und ihren Gebäuden durch extremistische bewaffnete Gruppen (FCO 12.3.2015).

Ein besonderer Aspekt des Konflikts ist, dass verschiedene Konfliktparteien häufig einer großen Gruppe von Menschen eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen - etwa Familien, Stämme, religiöse oder ethnische Gruppen, ganze Städte, Dörfer oder Stadtteile. Dadurch werden Einzelpersonen, ohne persönlich ausgewählt worden zu sein, das Ziel von verschiedenen Akteuren einschließlich der Regierungstruppen und den mit ihr verbündeten Kräften, des sogenannten IS und anderen aufständischen Gruppen wegen tatsächlicher oder angeblicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei.

Ganzen Gemeinschaften werden dahingehend wahrgenommen, dass sie ein bestimmte politische Meinung oder Verbindung hätten. Sie werden deswegen Ziel von Luftbombardements, Granatenfeuer, Belagerungstaktiken, Selbstmordanschlägen, Autobomben, willkürlicher Verhaftung, Geiselnahme, Folter, Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt und extralegaler Hinrichtungen.

Die wahrgenommen politische Meinung oder Zughörigkeit in Bezug auf den Konflikt basiert oft auf wenig mehr als der Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet, ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet oder ihrem/seinem ethnischen, religiösen oder tribalen Hintergrund (UNHCR 27.10.2014). So richtet sich dann z.B. die Wahrnehmung einer Person als Gegner nach ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, weil das Gebiet als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt (UNHCR 22.10.2013).

Das Risiko, Schaden zu nehmen, ist sehr real, auch wenn die Person nicht auf individueller Basis zum Ziel wird (UNHCR 27.10.2014).

ChristInnen z.B. werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten (FF 11.2012).

Auch unter den Minderheiten gibt es [trotzdem] eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes (BBC News 24.12.2012; zu ChristInnen vgl. z.B. TDS 21.2.2014). Das Regime ging vor allem im Jahr 2012 verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten (USDOS 20.5.2013). Unter den Alawiten gehen die Spannungen mittlerweile sehr tief. Der Familie Assad und ihrem Umfeld wird vorgeworfen die Interessen ihres eigenen Stammes (Kalabiya) auf Kosten aller anderen AlawitInnen zu betreiben (Der Standard 14.8.2015).

Im Laufe des Konflikts haben sich Berichten zufolge die religiösen Minderheiten einschließlich AlawitInnen, ShiitInnen, ChristInnen und DrusInnen verstärkt ans Regime gebunden , großteils wegen komplexen Faktoren wie der Angst vor Vergeltung und Diskriminierung durch die Hände der immer radikaleren Opposition, dem Mangel an politischen Alternativen, den Verlust von Familienmitgliedern sowie aus wirtschaftlichen Gründen. Mitglieder religiöser Minderheiten treten auch den Pro-Regime-Organisationen bei, um (befürchteten) Angriffen entgegenzutreten (UNHCR 27.10.2014).

Vom Regime kontrollierte Gebiete

Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte (FH 23.1.2014). Das Regime erlaubt eine freie Glaubensausübung, so lange diese nicht ins Politische hineinspielt. Die Moscheen werden streng überwacht und die Anstellung von muslimischen Religionsführern kontrolliert (FH 28.1.2015). Das Regime verbot die Diskussion konfessioneller Probleme einschließlich der Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten (USDOS 25.6.2015).

Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt] (UK 11.09.2013).

Gebiete, welche nicht vom Regime kontrolliert werden

In oppositionellen Gebieten gibt es Glaubensfreiheit außer in den Gebieten unter Kontrolle von jihadistischen Gruppen (FH 28.1.2015). Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare [Sunnis] (UNHCR 27.10.2014). Der sogenannte IS hat harte Einschränkungen jeglicher religiöser Aktivität eingeführt, die nicht mit ihrer Version des sunnitischen Islam entspricht. Er hat auch mehrere religiöse und kulturelle Stätten sowie Artefakte zerstört (FH 28.1.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014

Herausforderungen der Übergangsphase und die Gefahr eines Bürgerkrieges:

http://www.goethe.de/ges/phi/prj/ffs/the/a98/de10469415.htm; Zugriff am 18.2.2014

IDPs, syrische Flüchtlinge im Ausland, palästinensische Flüchtlinge, Flüchtlinge in Syrien, humanitäre Lage

Im Berichtszeitraum des UN Sicherheitsrats benötigten ungefähr 12,2 Millionen Menschen in Syrien humanitäre Hilfe, davon mehr als fünf Millionen Kinder. 7,6 Millionen SyrerInnen waren intern vertrieben und mehr als 4 Millionen waren ins Ausland geflohen.

Von den 4,6 Millionen Menschen in für humanitäre Hilfe schwer erreichbaren Gebieten, befanden sich 422.000 Personen in Gebieten unter Belagerungszustand entweder durch Regierungstruppen, nicht-staatliche bewaffnete Gruppen oder den sogenannten IS (UN Security Council 23.7.2015).

UNHCR schätzt die Lager der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien so ein: "Der Schutz und die humanitäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge verschlechtert sich weiterhin." Von den 540.000 bei UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlinge sind 270.000 nach schweren Kämpfen bzw. Einsatz schwerer Waffen in beinahe allen ihren Wohngebieten innerhalb Syriens vertrieben worden. Weitere 70.000 Flüchtlinge flohen in andere Länder. Zahlreiche Unterkünfte, Geschäfte, Schulen und Gesundheitseinrichtungen in den palästinensischen Lagern und anderen Wohngebieten der Flüchtlinge sind durch Kämpfe, Plünderungen und Angriffe beschädigt oder zerstört.

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1438152049_n1522543.pdf; Zugriff am 7.8.2015

Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)

In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)

UNHCR fordert die Regierungen auf, die Rückkehr von Syrern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Syrien haben, aus Nachbarländern oder sonstigen Ländern nach Syrien zu beobachten und zu prüfen, ob die Rückkehr auf der Grundlage einer freien Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist. Im Lichte der vorherrschenden Bedingungen in Syrien sollten Fälle von Rückkehr, die möglicherweise auf persönlichen oder familiären Gründen beruhen oder auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die benötigte Unterstützung und/oder der benötigte Schutz nicht gewährt wurde, einer Wiedereinreise nicht im Weg stehen und nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass der Zugang zu Schutz und Unterstützung im Aufnahmeland eingeschränkt wird. UNHCR ruft Regierungen jedoch auf, Anzeichen von Rekrutierungen innerhalb der Flüchtlingspopulation zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu beobachten, worauf der Umstand der Rückkehr nach Syrien möglicherweise hindeuten kann. Soweit Personen aus diesem Grund nach Syrien zurückgekehrt sind, müssten sie gemäß den vorstehenden Ausführungen (Absatz 25) als Kombattanten oder bewaffnete Kräfte identifiziert werden.

Risikoprofile

Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind . Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren.

Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht.

-)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

-)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.

-)Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt.

-)Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.

-)Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.

-)Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;

Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;

Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind.

-)Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.

-)Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen.

-)Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier.

-)Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.

-)Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.

-)Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität.

-)Palästinensische Flüchtlinge.

Quelle:

UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin stellte bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid fest. Die Identität und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht aus ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben, den Angaben ihrer in Österreich als Asylberechtigte lebenden Verwandten und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopie ihres Reisepasses.

Das Datum der Antragstellung nach illegaler Einreise sowie der bisherige Verfahrensgang ergeben sich darüber hinaus aus dem Verwaltungsakt.

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden könnte, dass sie in ihrer Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, weshalb ihr keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar sei, bzw. sie während des gesamten Verfahrens keinen Sachverhalt dargelegt habe, der eine Gefährdung aufgrund ihrer Verwandtschaft zu einem anerkannten Flüchtling aufweisen würde, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu ihrem Herkunftsstaat nicht zu folgen.

Dabei ist zunächst den Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgend auf den Bericht von UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 hinzuweisen. Darin wird nämlich davon berichtet, dass eine Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gelten und das Risiko einer Verhaftung erhöhen würde. Weiters wird die Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (2011/95/EU) angeführt, der zufolge Familienangehörige bereits aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet sind, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann. Nach der Einschätzung des UNHCR zu Syrien gehören Familienangehörige und Personen mit einem Naheverhältnis zu tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern der syrischen Regierung zu den Risikogruppen einer asylrelevanten Gefährdung in Syrien. Schließlich wird auf die Länderberichte im angefochtenen Bescheid (Seite 59) verwiesen und auf die angeführte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.06.2014 hingewiesen. Wie sich daraus ergibt, werden Kinder von bewaffneten Oppositionsgruppen rekrutiert und für den Kampfeinsatz sowie für kampfunterstützende Funktionen verwendet (UNHCR 22.10.2013, UNSC 27.01.2014 und HRW 21.01.2014). Auch in der Heimatregion der Beschwerdeführerin kommt es zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen (12 bis 14 Jahren), welche Checkpoints zugeteilt und zum Laden der Munition verwendet werden.

Wie sich darüber hinaus aus den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten ergibt, kommt es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern zu einer Befragung an der syrischen Grenze. Es kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres langen Auslandsaufenthalts und ihrer Asylantragstellung in einem anderen Land verbunden mit ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird. Den Länderberichten (Berichte des Schweizer Bundesamtes für Migration vom 18.03.2009 und vom 02.11.2009 sowie Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011) zufolge werden Rückkehrer nämlich im Rahmen einer "Identitätsprüfung" über die Gründe ihrer illegalen Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt.

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und die Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil sie eine Kurdin ist und aus einem Gebiet stammt, in dem Regierungsgegner aktiv sind bzw. waren (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Dabei ist auch auf eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung der Beschwerdeführerin als Kurdin und damit (möglicher) Regimegegnerin in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden lassen" erfolgen wird. Diese Gefährdung wird durch ihre in Österreich aufhältigen Verwandten, welchen wegen ihrer regimekritischen Aktivitäten in Syrien bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde nochmals wesentlich erhöht. Vor allem durch ihren Onkel XXXX, der im selben Haus wie ihre Familie gelebt hat, ist ihre Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Fokus der syrischen Behörden geraten.

Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen (Human Rights Watch 21.01.2014)).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich im konkreten Verfahren daher ausreichende Hinweise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin durch ihre illegale Ausreise zusammen mit ihrem langen Auslandsaufenthalt und ihre Asylantragstellung in Österreich die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und dadurch in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten könnte, wodurch sie bereits aus diesem Grund einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Vor allem durch ihre in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Verwandten wird ihrer gesamten Familie höchstwahrscheinlich eine regimekritische bzw. oppositionelle Gesinnung unterstellt und diese Gefährdung nochmals wesentlich verstärkt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht damit eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin als syrische Staatsangehörige zum einen durch ihre illegale Ausreise und den langen Auslandsaufenthalt in Verbindung mit ihrer Asylantragstellung und der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. zum anderen durch ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, welche wegen ihrer regimekritischen Aktivitäten in Syrien bereits Asyl erlangt haben, wegen ihrer Zugehörigkeit zu deren familiären Umfeld bei einer Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde, wodurch sie dort mit hoher Wahrscheinlichkeit einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Schließlich bleibt zu befürchten, dass seitens des syrischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz vor allfällig drohenden Zwangsrekrutierungen durch islamistische Gruppierungen geboten werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, Seite 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 29.04.1992, Zl. 90/13/0201; vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0019; sowie vom 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 und vom 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe, abzustellen (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr in ihrer Heimat mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität droht.

Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Festnahmen sowie (damit zusammenhängend) massiven körperlichen Misshandlungen durch die syrischen Behörden aufgrund ihrer in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebenden Verwandten bzw. ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, ihrer Herkunft aus einem als oppositionell geltenden Kurdengebiet sowie ihrem langen Auslandsaufenthalt einschließlich ihrer Asylantragstellung und einer ihr damit unterstellten regimefeindlichen Gesinnung ausgesetzt wäre. Weiters bleibt zu befürchten, dass seitens des syrischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz gegenüber allfälligen Rekrutierungsversuchen bzw. Bedrohungen seitens islamistischer Gruppierungen geboten werden kann.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb ihrer Heimatstadt XXXX in Syrien niederzulassen.

Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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