BVwG W121 2115107-1

W121 2115107-1Tribunal administratif fédéral24 mai 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W121 2115107-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2115107.1.00

Spruch

W121 2115107-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und wurde am XXXX von Organen der öffentlichen Sicherheit (Landespolizeidirektion Wien) angehalten. Im Zuge der Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit 28.08.2014 beim BFA eingebracht, nachdem er im Polizeianhaltezentrum Wien erstbefragt und anschließend zur Erstaufnahmestelle Ost überstellt wurde.

Der Beschwerdeführer gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX geboren zu sein.

Die Bezirkshauptmannschaft XXXX (Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit), welche die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer übernommen hatte, hat die Diakonie Flüchtlingsdienst als gewillkürten Vertreter im Asylverfahren bevollmächtigt.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am XXXX , durchgeführt von einem Organ der öffentlichen Sicherheit, gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er sei bis zu seiner Ausreise vor vier Monaten bei seiner Mutter in XXXX wohnhaft gewesen. Bisher sei er nur in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen. Als seinen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein Großvater vor einiger Zeit Grundstücke der US-Armee zur Errichtung eines Stützpunktes zur Verfügung gestellt hätten. Wegen dieser Zusammenarbeit mit den Amerikanern sei die Familie des Beschwerdeführers von den Taliban bedroht und verfolgt worden. Das Haus der Familie sei bereits angegriffen worden und der Bruder des Beschwerdeführers sei dabei ums Leben gekommen. In der Folge sei auch der Vater des Beschwerdeführers aus Trauer darüber über den Tod des Sohnes gestorben sei. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er die Rache der Taliban.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am XXXX von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes, Regionaldirektion XXXX , einvernommen. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder auf den Grundstücken, welche seine Familie den Amerikanern und der afghanischen Nationalarmee zur Verfügung gestellt hätten, die darauf militärische Stützpunkte gebaut hätten, gearbeitet habe. Es sei zu einem Konflikt mit den Talibanangehörigen gekommen, dieses Problem habe bereits vor der Ermordung seines Bruders begonnen. Die Taliban-Angehörigen hätten der Familie des Beschwerdeführers vorgeworfen, gegen den Islam zu sein. Sein Bruder sei rund eineinhalb Jahre bevor der Beschwerdeführer nach Österreich gelangt sei, von Taliban-Angehörigen getötet worden. Die Taliban begründeten die Ermordung des Bruders damit, dass er mit der Regierung und den Ausländern gearbeitet habe. Nach dem natürlichen Tod seines Vaters sei die Familie wiederholt von Talibanangehörigen aufgesucht worden. Da der Beschwerdeführer nicht mehr in Sicherheit gewesen sei, habe die Familie beschlossen, dass er ins Ausland gehen müsse.

Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Die Identität des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, besitze ein muslimisch-sunnitisches Glaubensbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Nangarhar in Afghanistan von radikalen Taliban-Angehörigen verfolgt worden sei, weil seine Familie Grundstücke an Amerikaner und die afghanische Nationalarmee vermietet habe und der Bruder des Beschwerdeführers dort gearbeitet habe.

Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan mehrere nahe Verwandte, von denen er im Bedarfsfall Unterstützung erwarten könnte.

Fest stehe, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt eingebracht habe und er sich zumindest seit diesem Tag durchgehend in Österreich aufhalte. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfüge. Im Fall des Beschwerdeführers liege zwar ein schützenswertes Privatleben vor, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Familienleben verfüge.

Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 19.01.2016 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"(...)

VR: Möchten Sie zu dem im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Als die Taliban gestürzt wurden, haben mein Großvater und mein Vater unser Land den Amerikanern gegeben die dort Sicherheitsposten aufgestellt haben. Als die Anzahl der Amerikaner noch hoch war gab es dort seitens der Taliban wenige Probleme. Als ein Großteil der Amerikaner von unserer Region abgezogen ist, wurden die Taliban immer stärker. Meiner Familie wurde vorgeworfen, weshalb wir den Amerikanern unser Land zur Verfügung gestellt hatten. Ich bin aus der Provinz XXXX , dem Distrikt XXXX und dem Dorf XXXX . Unser Land, das mein Vater und mein Großvater den Amerikanern zur Verfügung gestellt haben, befindet sich an einem Ort namens XXXX . Nachdem die Taliban von Tag zu Tag stärker wurden, ist die Gefahr für uns gewachsen. Sie wollten, dass wir unser Land wieder an uns nehmen und sowohl den nationalen als auch den internationalen Sicherheitskräften nicht mehr ermöglichen die dort aufgestellten Sicherheitsposten zu besetzen. Mein Vater hat den Taliban gesagt, dass die Entscheidung über das Land sein Vater getroffen hätte und er sich darin nicht einmischen könnte. Nach dem Tod meines Großvaters gab es wieder Probleme mit den Taliban. Sie haben uns als nicht-Muslime bezeichnet. Sie haben meinem Vater gesagt, er würde Geld von der Regierung bekommen. Mein Vater hat ihnen gesagt, dass er keine Macht gegen die Sicherheitskräfte im Land hätte und er diesen sein Land nicht wegnehmen könnte. Mein Bruder hat ebenfalls auf diesem Land gearbeitet. Ich weiß nicht genau was seine Aufgabe war. Es gab seitens der Taliban einen Angriff auf unser Haus, bei dem mein Bruder getötet wurde. Bei diesem Angriff waren, abgesehen von meinem Bruder, der gearbeitet hat, alle anderen Familienmitglieder zu Hause. Wir hatten sehr große Angst während des Angriffes. Meine Mutter hat sich damals sehr große Sorgen um meinen Bruder gemacht. Am Tag nach dem Angriff haben Dorfleute seinen Leichnam gebracht. Die Taliban hatten ihn sehr schlimm zugerichtet. Mit Hilfe der Dorfleute konnte mein Bruder begraben werden. Diese Situation war, vor allem für meine Mutter, sehr schlimm. Selbst nach dem Tod meines Bruders sind Taliban immer wieder zu meinem Vater gekommen. Da mein Vater sich sehr große Sorgen um die gesamte Familie gemacht hat, wurde er krank. Ca. 6 bis 7 Monate nach dem Tod meines Bruders ist er aufgrund von Herzproblemen verstorben. Da wir unser Familienoberhaupt verloren haben, hat uns, damit meine ich meine Mutter, meinen jüngeren Bruder und mich, meine Schwester, die bereits verheiratet war, zu sich genommen. Mein Schwager hatte damals von anderen Leuten erfahren, dass die Taliban alle 2 bis 3 Tage zu unserem Haus gekommen sind und die Leute in der Umgebung nach uns gefragt haben. Mein Schwager hat meiner Mutter gesagt, dass die Taliban nicht aufhören werden nach uns zu suchen und dass es besser ist, wenn sie mich von dort wegschickt. Denn falls die Taliban uns finden würden, könnten sie mich ebenfalls, wie meinen Bruder, töten. Mit Hilfe meines Schwagers konnte ich dann aus Afghanistan fliehen.

VR: Wie groß war das Landstück, das Sie den Amerikanern zur Verfügung gestellt haben?

BF: Das kann ich nicht sagen. Das Grundstück ist aber sehr groß. Dort sind mehrere Posten aufgestellt.

VR: Was heißt das genau?

BF: Mit einem Posten meine ich, dass dort Gebäude gebaut wurden, wo früher Amerikaner untergebracht worden sind und dass sie dort mittlerweile Soldaten der Nationalarmee, damit meine ich das afghanische Militär, untergebracht haben. Ich kann nur angeben, dass vor allem in meiner Herkunftsregion die Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, sich selbst zu schützen. Daher können sie auch nicht die Bevölkerung beschützen.

VR: Warum können die afghanischen Sicherheitskräfte die Bevölkerung nicht schützen?

BF: Die Taliban sind Gegner der afghanischen Regierung. Vor allem in meiner Heimatregion gibt es sehr viele Taliban. Soldaten der Nationalarmee sind immer wieder Angriffen seitens der Taliban und der Gruppe der XXXX ausgesetzt.

VR: Sind die afghanischen Sicherheitskräfte die Polizei oder das Militär?

BF: Ich meine sowohl das Militär als auch die Polizei.

VR: Müssten Sie, wenn Sie zurückkehren würden, den Militärdienst machen?

BF: Junge Männer sind dort nicht verpflichtet, den Militärdienst zu leisten.

VR: Wer sind eigentlich die Taliban aus Ihrer Sicht?

BF: Die Taliban sind zum Großteil selbst aus Afghanistan. Sie bezeichnen sich selbst als "bessere Muslime". Sie sind für die Unsicherheit in meinem Land verantwortlich. Bei Anschlägen, die sie verursachen, werden täglich unschuldige Menschen getötet. Damit ihre Anzahl wächst zwingen sie die Bevölkerung ihnen junge Männer zu geben. Ich habe gehört, dass sie auch Kinder mitnehmen und sie unterrichten, damit sie die Ansichten der Taliban lernen. Mittlerweile gibt es zahlreiche Untergruppen der Taliban. Ich glaube auch, dass es Personen gibt, die aus anderen Ländern nach Afghanistan gekommen sind und sich den Taliban angeschlossen haben.

VR: Sie sagen in der Beschwerde, dass ihre Familie durch die Taliban verfolgt wurde, ihr Bruder umgebracht worden sei und dass sie zum Zeitpunkt des ersten Interviews noch so jung und unerfahren waren, dass sie ihren Fluchtpunkt noch nicht genau genug erzählen konnten. Was haben sie bisher noch nicht erzählt. In der Zwischenzeit sind sie ja älter geworden. Wo ist Ihr Bruder getötet worden? Wie war das genauer?

BF: Als es zu dem Angriff auf unser Haus gekommen ist, befand sich mein Bruder nicht im Haus. Ich weiß nicht wo sie ihn ermordet haben. Seine Leiche wurde von Dorfbewohnern im Dorf gefunden und von den Dorfbewohnern zu unserem Haus gebracht. Mein Bruder war XXXX Jahre alt.

(...)

VR: Waren Sie persönlich bedroht? Ihr Bruder wurde getötet, Ihr Vater und Ihr Großvater haben das Grundstück zur Verfügung gestellt. Sie hatten gute Kontakte zu den Amerikanern. Oder mussten sie es zur Verfügung stellen?

BF: Als mein Großvater diesen Vertrag mit den Amerikanern und der Regierung abgeschlossen hat, war ich noch sehr jung. Ich weiß, dass er für das Grundstück, das er ihnen zur Verfügung gestellt hat, auch Geld erhalten hat. Als ein einfacher Bürger kann man sich weder den Taliban noch den Regierungsbehörden entgegenstellen. Wie es zu dem Vertragsabschluss gekommen ist, kann ich nicht angeben.

VR: Inwiefern waren Sie persönlich bedroht bzw. betroffen?

BF: Auf dem Grundstück meines Großvaters und meines Vaters sind Sicherheitsposten der Regierung aufgestellt. Nach dem Tod dieser beiden bin ich der Erbe dieses Grundstückes. Sowohl ich als auch meine Familie werden von den Taliban verfolgt. Wenn die Taliban mich zu fassen bekommen, werden sie mich töten. Das Grundstück gehört der gesamten Familie. Nach dem Tod meines Bruders sind meine Mutter, mein jüngerer Bruder und ich die Erben dieses Grundstückes. Sowohl das Leben meiner Familie, als auch mein Leben, ist in Afghanistan in Gefahr.

(...)

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Ich heiße XXXX . Ich bin am XXXX in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX und im Dorf XXXX , geboren. Ich bin nur im Krieg aufgewachsen. Wegen der schlechten Sicherheitslage durfte ich nicht zur Schule gehen. Ich konnte oft nicht außerhalb des Hauses spielen, weil in meiner Heimatregion gekämpft wurde. Ich kann mich erinnern, dass ich sehr jung war und es in unserer Region zu Explosionen gekommen ist. Mein Heimatdistrikt liegt an der Grenze zu Pakistan. Von Pakistan aus wurden wir auch von den dort ansässigen Taliban angegriffen. Es wurden auch immer wieder Kinder von unserer Region entführt und sie wurden von den Taliban ausgebildet und im Krieg eingesetzt.

(...)

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Afghanistan.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ich bin Paschtune.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

(...)"

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden Bestätigungen über seine Integrationsbemühungen vorgelegt.

Am XXXX langte beim BVwG eine Stellungnahme ein, in welcher wiederholt die Asylrelevanz es Fluchtvorbringens aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung behauptet.

Am XXXX wurde dem BVwG von der Staatsanwaltschaft XXXX die Benachrichtigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens in einer Strafsache nach

§§ 15, 83 Abs. 1StGB übermittelt, an der auch der Beschwerdeführer verdächtigt worden war, beteiligt zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1 Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde am XXXX in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX und im Dorf XXXX geboren. Er hat die Schule nie besucht und verließ vier Monate vor der Einreise in Österreich im August XXXX Afghanistan.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass es nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund des Umstandes, dass seine Familie Grundstücke der US-Armee und der afghanischen Nationalarmee zur Verfügung gestellt hatte, sein Bruder aufgrund seiner Tätigkeit auf den Grundstücken getötet wurde, auch der Beschwerdeführer als politischer Gegner der Taliban wahrgenommenen wird und auch dem Beschwerdeführer eine politische Gesinnung unterstellt wird, durch die er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Flucht aus dem Herkunftsstaat und zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).

Im Zeitraum 01.03.-31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).

Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen, speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche, ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen, und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 09.09.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen, in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 09.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden, in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen, um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 07.04.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand - ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert, und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher ist es dort seit 2009 immer schwieriger, neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.03.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.09.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 08.05.2014 verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar" hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter, aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.06.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.05.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 09.09.2014; vgl. NYT 12.05.2014). Am 20.05.2014 nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es, die Kontrolle am 23.05.2014 wieder zurückzuerlangen (UN GASC 18.06.2014).

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Die Staatsangehörigkeit stellte bereits das BFA im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2016, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung ins Blickfeld der Taliban gelangt ist, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des BFA im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei nicht imstande gewesen, vor dem BFA eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Die von der belangten Behörde angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche, aufgrund derer sie die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers feststellte, betrafen nicht derart wesentliche Punkte, dass die erkennende Richterin, welche sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer bilden konnte, den diesbezüglichen Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht folgen konnte.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführe nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, es könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass aufgrund des Umstandes, dass seine Familie Grundstücke der US-Armee und der afghanischen Nationalarmee zur Verfügung gestellt hatte, sein Bruder aufgrund seiner Tätigkeit auf den Grundstücken getötet wurde, auch der Beschwerdeführer als politischer Gegner der Taliban wahrgenommenen wird und auch dem Beschwerdeführer eine politische Gesinnung unterstellt wird, durch die er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen.

Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche für die erkennende Richterin keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er in das Blickfeld der Taliban im Herkunftsstaat geraten ist.

Auf Grundlage der Einvernahme vor dem BFA und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen.

So war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem BFA nachvollziehbar die Gründe für die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen geschildert. Zusammen mit dem klaren und schlüssigen Vortrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers hat dieser glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund des Umstandes, dass seine Familie Grundstücke an die US-Armee und die afghanische Nationalarmee vermietete, ebenfalls als Gegner der Taliban wahrgenommen wurde.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BFA zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände nachvollziehbar vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung allenfalls in Zweifel gezogen hätten.

In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Den Länderfeststellungen wurde nicht in substantiierter Wiese widersprochen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass es nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund des Umstandes, dass seine Familie Grundstücke der US-Armee und der afghanischen Nationalarmee zur Verfügung gestellt hatte, sein Bruder aufgrund seiner Tätigkeit auf den Grundstücken getötet wurde, auch der Beschwerdeführer als politischer Gegner der Taliban wahrgenommenen wird und auch dem Beschwerdeführer eine politische Gesinnung unterstellt wird, durch die er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des Beschwerdeführers Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl: 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310; 25.11.1999, Zahl:

98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310).

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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