W121 1438382-2•BVwG W121 1438382-2
W121 1438382-2Tribunal administratif fédéral24 mai 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Entscheidungspflicht,<br/>Säumnisbeschwerde, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W121 1438382-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am XXXX geboren sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Er habe von 2004 bis 2008 die Grundschule besucht. Von seiner Geburt bis zum 8. Lebensjahr habe er im Dorf XXXX in der Provinz XXXX gelebt und danach ca. 3,5 Jahre in XXXX,XXXX, Afghanistan. Ab dem Jahr 1387 (2008/2009) bis vor ca. zwei Monaten habe er mit seiner Familie in XXXX, XXXX, XXXX im Iran gelebt. In XXXX habe er ca. vier Jahre als Landwirtgehilfe gearbeitet. Vor ca. zwei Monaten habe er mit Hilfe eines Schleppers den Iran verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist, wo er vorgestern angekommen sei. Sein Zielland sei aber XXXX gewesen. Sein Onkel habe die gesamte Reise organisiert.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Vater mit einem XXXX Kommandanten Probleme gehabt habe, weshalb die Familie Afghanistan verlassen hätte. Der Kommandant habe eine Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollen. Die Familie des Beschwerdeführers sei damit nicht einverstanden gewesen, weil seine Schwester damals sehr jung gewesen sei. Außerdem seien sie Hazara und der Kommandant sei XXXX. Auch wegen eines Grundstücks habe sein Vater Probleme in Afghanistan gehabt. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er dort keine Dokumente besessen habe.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren sei und dort bis zu seinem 8. Lebensjahr gelebt habe. Danach habe er mit seiner Familie im ca. 30 Minuten entfernten Dorf XXXX in der Stadt XXXX gelebt. In dieser Gegend habe es ein Fußballstadion und auch einen Tae Kwon Do-Club gegeben, in dem auch der Beschwerdeführer ca. sieben oder acht Monate trainiert habe. Im Jahr 1387 (2008) sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Damals sei er 11 oder 12 Jahre alt gewesen. Im Iran habe er mit seiner Familie in einer Mietwohnung in XXXX, XXXX, gelebt. Seine ältere Schwester sei schon verheiratet gewesen und habe in derselben Gasse gewohnt. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan in die Schule XXXX gegangen. Im Iran habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und sei für den Anbau von Obst und Gemüse zuständig gewesen. In Afghanistan habe er keinen nahen Angehörigen mehr. Es würden dort zwar noch Verwandte leben, aber diese kenne er nicht. Im Iran würden sein Eltern, Geschwister, Onkeln und Tanten mütterlicher- sowie väterlicherseits leben. In Österreich habe er keine Verwandte.
Hinsichtlich seines Alters erklärte der Beschwerdeführer, dass er Ende 1375(1996)geboren sei. Später meinte er, er sei jetzt 16 Jahre alt. In der Erstbefragung habe er angegeben, 15 Jahre alt zu sein. Er glaube, am XXXX (XXXX) geboren zu sein. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass sein Geburtsdatum von XXXX auf den XXXX korrigiert werde.
Den Iran habe er alleine verlassen, weil er keine Geburtsurkunde habe. Wenn ihn die Polizei festgenommen hätte, hätten sie ihn abgeschoben. Sein Vater sei schon ein älterer, gebrechlicher Mann und schon einige Male festgenommen worden. Frauen würden nicht abgeschoben werden. Vor etwa einem Jahr habe er den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen. Er sei vor ca. eineinhalb Jahren festgenommen und in ein Quartier gebracht worden, wo er sich drei oder vier Nächte aufhalten habe müssen. Dann habe sein Vater Geld bezahlt und er habe wieder gehen können.
Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei einem Verbleib im Iran irgendwann nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. In Afghanistan könne er nicht leben, weil er dort niemanden habe und es gefährlich sei. Als er mit seiner Familie noch in XXXX gelebt habe, habe es einen Streit wegen eines Grundstücks gegeben. Dort würden auch viele Paschtunen leben. Sein Vater sei bedroht worden, weshalb die Familie in die Stadt XXXX gezogen sei. Dort würden nur XXXX leben. Die Familie habe dort ein Grundstück gekauft und es habe die gleichen Probleme gegeben. Abgesehen davon habe es noch einen XXXX gegeben, der um die Hand der Schwester des Beschwerdeführers angehalten habe. Sein Vater habe eine Heirat abgelehnt und sei daraufhin bedroht worden. Auch unbekannte bewaffnete Leute hätten ihn aufgesucht. Ein paar Tage nach der ablehnenden Antwort des Vaters seien 6 oder 7 Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Schwester unter Zwang mitnehmen wollen. Als sein Vater seine Schwester habe festhalten wollen, sei er geschlagen worden. Die Männer seien ca. eine halbe Stunde da gewesen, es habe viel Lärm gegeben und die Nachbarn seien dazugekommen. Er glaube, dass sein Vater versprochen habe, in den nächsten Tagen der Heirat zuzustimmen. Die Leute seien dann gegangen. Ob sie auch etwas gesagt hätten, wisse er nicht mehr. Etwa 10 Tage später sei die Familie in den Iran gezogen.
Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, ein Kommandant habe um die Hand seiner Schwester angehalten, heute aber davon nicht gesprochen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nur vermutet habe, es sei ein Kommandant gewesen, da der Mann bewaffnet gewesen sei. Sie seien zu fünft oder zu sechst gewesen und hätten große Waffen bei sich gehabt.
In der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom XXXX wurde vorgebracht, dass das in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt genannte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht richtig umgerechnet worden sei. Die korrekte Umrechnung ergebe den XXXX anstelle des XXXX.
Vom Bundesasylamt wurde hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, die am XXXX beantwortet wurde. Aus der Anfragebeantwortung geht im Wesentlichen hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gelebt habe. Die Familie sei dort bekannt und auch das Fußballstadion sowie das Tae Kwon Do-Studio hätten verifiziert werden können. Die Einheimischen und Verwandte des Beschwerdeführers hätten erwähnt, dass die Familie einige Sicherheitsprobleme sowie wirtschaftliche/finanzielle Probleme gehabt hätte, weswegen sie Afghanistan verlassen und in den Iran ausgewandert seien. Auch die Schule XXXX existiere und ein Lehrer, XXXX, habe angegeben, dass der Beschwerdeführer 12 bis 13 Jahre alt gewesen sei, als er die Schule besucht habe.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX, in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters, gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein. "Azaraki" sei seine Sprache. Mit dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Recherche des Vertrauensanwalts in Afghanistan erörtert.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass der Lehrer XXXX, von der Schule XXXX, angegeben habe, den Beschwerdeführer zu kennen und er von der 2. bis 4. Klasse diese Schule besucht habe. Vor ca. 5 Jahren hätte der Beschwerdeführer die Schule verlassen und sei dabei ca. 12 bis 13 Jahre alt gewesen. Der Lehrer hätte auch angegeben, dass der Beschwerdeführer nun erwachsen und ca. 18 Jahre alt wäre. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, Afghanistan im Alter von 11 oder 12 Jahren verlassen zu haben.
Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass aufgrund der Recherchen im Heimatland, der glaubhaften Angaben des Lehrers und der widersprüchlichen und zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers sein Alter korrigiert werde. Da nicht mit ausreichender Sicherheit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden könne, werde sein fiktives Geburtsdatum auf den XXXX korrigiert. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers erklärte, keine Einwände zu haben.
Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, 15 Jahre alt zu sein. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, Ende XXXX (=XXXX) geboren zu sein. Damit konfrontiert, ca. 17 Jahre alt zu sein, was auch seinem äußeren Erscheinungsbild und seinem Verhalten bei der Einvernahme entsprechen würde, habe er angegeben, zu glauben, am XXXX (= XXXX) geboren zu sein. Eine personenbezogene Recherche im Heimatland habe ergeben, dass ein ehemaliger Lehrer des Beschwerdeführers gesagt habe, der Beschwerdeführer müsste nunmehr das Alter von 18 Jahren erreicht haben. Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Maße ausgeschlossen werden könnte, sei zu seinen Gunsten vom fiktiven Geburtsdatum XXXX ausgegangen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres stehe und er ein jüngeres Alter aus asyltaktischen Gründen vorzugeben versucht habe.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen zum Fluchtgrund sei widersprüchlich, allgemein, vage und nicht glaubhaft gewesen sowie durch die personenbezogene Recherche vor Ort widerlegt worden. Die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes könne daher von vornherein ausgeschlossen werden. Auch andere, die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände, seien nicht hervorgekommen. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes (Eltern und Geschwister im Iran, zumindest ein Onkel im Herkunftsdorf in Afghanistan) sei es dem Beschwerdeführer möglich, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Jungen, gesunden Männern sei es auch möglich und zumutbar, nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden. Daher lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass er keine Verwandte in Österreich habe und bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein geregeltes Einkommen beziehe, er lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und keine familiären Bindungen in Österreich habe. Nach Abwägung aller Interessen sei festzustellen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Ein im Zuge der Ausweisung möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte sei jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen würden. Eine Würdigung des Vorbringens könne nicht ausreichend erkannt werden. Bei Zweifeln oder Nichtnachvollziehbarkeit hätte die Behörde diese durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, beseitigen müssen. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Da der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen habe, sei er Flüchtling im Sinne des Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention. Es wurde aus verschiedenen Berichten zur Situation in Afghanistan zitiert und auf die Kinderrechtskonvention verwiesen. Es sei auch festzuhalten, dass die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen habe, es jedoch unterlassen habe, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. Die Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen würde. Zur verhängten Ausweisung sei auszuführen, dass diese sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze. Beantragt wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und in diesem Zusammenhang auf Art. 47 GRC verwiesen.
In der Beschwerdeergänzung brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass es hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers seitens der Behörde zu fortgesetzten Umrechnungsfehlern gekommen sei. Die Behörde habe ihre falschen Schlüsse auch damit untermauert, dass das Alter von 17 Jahren auch dem äußeren Erscheinungsbild und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Einvernahme entspreche. Der VwGH habe bereits im Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0061, gerügt, dass es nicht ausreichend sei, wenn sich eine Behörde in der Begründung für eine altersmäßige Einschätzung nur auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten bei der Einvernahme stütze. Wenn sich die Behörde auf die personenbezogenen Recherchen im Heimatland beziehe, im Zuge derer ein Lehrer des Beschwerdeführers angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nunmehr das Alter von 18 Jahren erreicht habe müsste, geht aus der Beweiswürdigung nicht hervor, auf welche fundierten schriftlichen Dokumente der Lehrer seine Angaben stütze. Die genauen Angaben des Lehrers seien der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Das fiktive Geburtsdatum XXXX entbehre jeglicher beweisbaren Grundlage. Aufgrund der personenbezogenen Recherche habe sich auch ergeben, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Dieser Umstand sei bei der Beurteilung der Rückkehrfrage als entscheidungsrelevant anzusehen.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers umfasse die Verfolgungsgefahr seitens Dritter. Ein Kommandant habe die Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollen, seine Familie habe aber nicht zugestimmt. Infolge dessen sei die Familie des Beschwerdeführers bedroht worden und ein Ehrkonflikt zwischen den beiden Familien sei entstanden, der nicht per se als unglaubwürdig angesehen werden könne. Die Gründe für das Verlassen des Iran seien nicht entscheidungsrelevant und die diesbezüglichen Angaben seien keineswegs widersprüchlich gewesen. Hinsichtlich der Angaben des vermeintlichen Onkels in Afghanistan werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer keine qualifizierten Erinnerungen an seinen "Onkel" habe.
Weiters hätte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situation im Falle der Rückkehr eine entscheidende Rolle bei der Entscheidungsfindung spielen müssen. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich im Iran auf. Dieser Umstand sei als ein wesentliches Entscheidungsmerkmal bei der Rückkehrfrage des Beschwerdeführers anzusehen, von der Behörde aber nicht erkannt worden. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf verschiedene Entscheidungen des Asylgerichtshofes.
Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, werde im gegenständlichen Bescheid an keiner Stelle gewürdigt, was zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund des völligen Fehlens einer Existenzgrundlage in Afghanistan in eine Situation der unmenschlichen Behandlung kommen würde, dazu führe, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzweifelhaft gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.
Eine Neubeurteilung des Sachverhaltes erscheine notwendig, um diese sodann einer rechtsgültigen rechtlichen Beurteilung zugrunde legen zu können.
Am XXXX und am XXXX wurden Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers vorgelegt.
Mit Beschluss des BVwG vom XXXX, XXXX, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Maße habe ausgeschlossen werden, weshalb das fiktive Geburtsdatum XXXX festgestellt worden sei. Vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers sei die erfolgte falsche Umrechnung durch das BFA gerügt worden, jedoch sei keine Korrektur durch das Bundesasylamt erfolgt. Bei Festlegung des Geburtsdatums "zu Gunsten" des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt vom XXXX ausgehen müssen und nicht vom XXXX. Schließlich ist nicht klar, von welchem Geburtsdatum das Bundesasylamt ausgeht. Es sei daher erforderlich, hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers Feststellungen auf Basis einer tragfähigen Grundlage zu treffen. Im Zweifel sei von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen. Eine Zurückverweisung der Sache an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das (damalige) Bundesasylamt die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt habe.
Am XXXX langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich des beim BFA anhängigen Verfahren des Beschwerdeführers zur Zahl XXXX gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 8 VwGVG ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Aus der Stellungnahme vom XXXX gehe hervor, dass das in der Einvernahme genannte Geburtsdatum nicht richtig umgerechnet worden sei, weil der XXXX in abendländischer Zeitrechnung der XXXX sei und nicht der XXXX. Vom Bundesasylamt sei sein Geburtsdatum auf das fiktive Geburtsdatum XXXX geändert worden. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX sei der negative Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX behoben worden und die Angelegenheit gemäß § 28
Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen worden. Da die Untätigkeit der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung verletze, erhebe er nach Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG Beschwerde. Beantragt wurde, das BVwG möge über den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX entscheiden.
Am XXXX langte beim BVwG die Beschwerdevorlage des BFA, datiert mit XXXX, zum gegenständlichen Verfahren ein. Es wurde vom BFA ausgeführt, dass die vorgegebene Frist zur Entscheidung von acht Wochen nicht habe eingehalten werde. Gleichzeitig werde die dagegen eingebrachte Beschwerde weitergeleitete und der Asylakt übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Als Vertrauensperson war Frau XXXX, geb. XXXX, bei der Verhandlung anwesend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am XXXX gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (RI = erkennende Richterin, BF = Beschwerdeführer):
"(...)
RI: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Ich bin wegen der Probleme, die ich in Afghanistan hatte, geflüchtet. Ich bin aus dem Iran geflüchtet. Ich habe im Iran keinen Aufenthaltstitelt erhalten. Ich bin von Afghanistan in den Iran geflüchtet, aufgrund der Probleme die meine Familie in Afghanistan hatte. Wir lebten in einer Gegend die hauptsächlich von XXXX bewohnt wird. Wir gehören allerdings der Volksgruppe der Hazara an. Das war etwas problematisch, aber unsere Schwierigkeiten begannen damit, dass einer der XXXX aus dieser Bevölkerung meine Schwester heiraten wollte. Sowohl mein Vater als auch der Rest der Familie waren dagegen. Es kam schließlich zu Auseinandersetzungen, die dazu führten, dass mein Vater sich und seine Familie gefährdet sah und beschloss mit uns in den Iran zu flüchten.
RI: War Ihr Vater politisch aktiv?
BF: Nein.
RI: Hatte er sonstige Schwierigkeiten mit Behörden, der Polizei etc.?
BF: Nein.
RI: Hatten Sie persönlich Probleme mit Behörden oder der Polizei?
BF: Ich war damals noch ein Kind und konnte daher mit den Behörden keine Probleme habe.
RI: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, Nationalität verfolgt?
BF: Wir sind zwar nicht aufgrund unserer Volksgruppenzugehörigkeit geflüchtet. Mein Vater sagte aber immer, dass es die Gefahr gab, sollte es in anderen Städten zwischen XXXX und Hazara zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen kommen, so wäre unser Leben sofort gefährdet, weil wir in mitten der XXXX lebten. Da man in Afghanistan nie weiß, wie es am nächsten Tag wirklich zugeht, war das eine Gefahr, die im Hintergrund immer bestanden hat.
RI: Laut Ihren Aussagen, hatte Ihr Vater mit einem XXXX Kommandanten Probleme. Welcher Art waren diese Probleme?
BF: Das war der Mann, der meine Schwester heiraten wollte.
RI: Gab es auch wegen eines Grundstückes Probleme?
BF: Es gab das Grundstück, auf dem unser Haus gebaut war und wir wohnten. Es gab aber auch landwirtschaftliche Grundstücke, die sich in meinem Geburtsort befanden, die von meiner Familie nicht wirtschaftlich genutzt werden konnten, weil dieser Ort von anderen Volksgruppen besetzt war und es keine Möglichkeit gab, dorthin zu gelangen.
RI: Wieso wissen Sie, dass der Mann, der Ihre Schwester heiraten wollte, ein Kommandant war?
BF: In Afghanistan ist es üblich, dass Befehlshaber und Kommandanten immer in Begleitung von ein paar bewaffneten Männern sind. Man erkennt sie alleine schon deshalb.
RI: Wann sind Sie geboren?
BF: Ich wurde am XXXX geboren. Es wurde zuerst hier von den Behörden falsch umgerechnet, oder ein anderes Datum angegeben. Später wurde es korrigiert und hat nach richtiger Umrechnung den XXXX ergeben. Das ist das Geburtsdatum, das ich angegeben habe.
RI: Haben Sie im Herkunftsstaat, in Afghanistan noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Nein, ich habe nur entfernte Verwandte. Die Eltern sowie meine Geschwister leben im Iran. Mein jüngerer Bruder ist hier in Österreich. Er ist XXXX Jahre alt. Er hält sich seit ca. XXXX im Bundesgebiet auf und hat ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Mein Bruder lebt in einem XXXX in XXXX.
RI: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Nein, ich habe nur meinen jüngeren Bruder hier in Österreich.
RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Ich bin Afghane.
RI: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Ich bin Hazara.
RI: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Ich bin schiitischer Moslem. Nur zu den Feiertagen, aber nicht regelmäßig. Ich habe auch keine Zeit und es interessiert mich nicht. Ich habe mich auch vom Religionsunterricht abgemeldet.
RI: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich bin in Afghanistan vier Jahre in die Volksschule gegangen. Wir sind nach ein paar Monaten, nach Schulende in den Iran gegangen.
RI: Was haben Sie im Iran gemacht?
BF: Im Iran habe ich zwei oder drei Monate nachunserer Ankunft begonnen zu arbeiten. Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich war als Hilfsarbeiter, pflanzen von Setzlingen etc. beschäftigt. Ich habe ungefähr 12 Stunden gearbeitet und zwar fast täglich.
RI: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Ja, wir haben ein Haus. Ich bin mir aber nicht sicher, ob dieses Haus, in dem ich geboren bin, uns gehört. Es steht am Stadtrand. Ich glaube, es lebt jemand in dem Haus, wer kann ich aber nicht sagen.
RI: Was befürchten Sie, für den Fall, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?
BF: Als wir von Afghanistan geflüchtet sind, war ich ein Kind. Ob es zum jetzigen Zeitpunkt für mich eine Bedrohung gibt, kann ich nicht sagen. Unsere Familie hatte Probleme, deshalb sind wir von dort weggegangen. Ich sage ehrlich, nach all den Jahren, die wir im Iran aufhältig waren, fühlte ich mich mehr Zugehörigkeit zum Iran als zu Afghanistan. Nach meinem XXXXjährigen Aufenthalt in Österreich, kann ich mir überhaupt nicht vorstellen, jemals wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Ich habe dort niemanden mehr. Es ist für mich auch in der Zwischenzeit ein völlig fremdes Land geworden. Bei einer allfälligen Rückkehr, hätte ich auch kulturelle Probleme. Ich kann mir unter der afghanischen Gesellschaft nichts mehr vorstellen. Dazu bin ich schon viel zu lange aus diesem Land fort. Ich bemerke auch, dass ich mich von denjenigen, die direkt aus Afghanistan hierher kommen, im weitesten Sinne unterscheide und sie gar nicht verstehen kann. Ich habe mich bereits hier sosehr integriert, dass ich mich in der hiesigen Gesellschaft wohlfühle.
RI: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein.
Zur Integration in Österreich:
RI: Was haben Sie bis jetzt zur Integration gemacht?
BF: Ich habe zahlreiche Deutschkurse gemacht. Weiters habe ich einen Vorbereitungslehrgang für die XXXX gemacht. Nach positivem Abschluss bin ich direkt in die XXXX gegangen.
Der BF weist sehr gute Deutschkenntnisse auf.
RI: Was wissen Sie über die österreichische Politik (Parteien, Bundespräsident etc.)?
BF: Österreich ist eine Demokratie. Der Bundespräsident ist Dr. Heinz FISCHER. Es gibt die SPÖ; ÖVP, FPÖ, "Die Grünen", Neos. Es gibt die Kronen Zeitung, die "kleine Zeitung".
RI: Was wissen Sie über die österreichische Kultur?
BF: Mozart, Sigmund Freud, Arnold Schwarzenegger.
RI: Wie viele Bundesländer gibt es und können Sie diese nennen?
BF: 9, Wien, Nieder- und Oberösterreich, Kärnten, Vorarlberg, Burgenland, Steiermark, Salzburg, Tirol
Es wird ein Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX vom XXXX vorgelegt und wird zum Akt genommen."
Am XXXX langten beim BVwG zahlreiche Integrationsnachweise und Zeugnisse hinsichtlich des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des vorliegenden Aktes, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX geboren ist. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Schiite. Er hat von 2004 bis 2008 die Grundschule besucht. Von seiner Geburt bis zum achten Lebensjahr hat er im Dorf XXXX in der Provinz XXXX gelebt und danach ca. 3,5 Jahre in XXXX, XXXX, Afghanistan. Ab dem Jahr XXXX bis ca. März XXXX hat er mit seiner Familie in XXXX, XXXX, XXXX im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer spricht die Sprache Dari.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Grund für die Flucht war die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Bedrohungen der Familie eines XXXX Kommandanten, der die Schwester des Beschwerdeführers hätte heiraten wollen, was die Familie des Beschwerdeführers nicht erlaubt hatte. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieses Familienkonfliktes, der sich wegen Streitigkeiten mit der Familie des Kommandanten bezüglich eines Grundstückes noch erhärtete, Bedrohungen im Herkunftsstaat ausgesetzt.
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).
Parteien
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).
Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar(Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Sprache und zu Herkunftsort ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers in den vorhergehenden Einvernahmen und mit denen in der mündlichen Verhandlung.
Mangels anderer konkreter Beweise wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer - wie wiederholt von ihm im Verfahren und zuletzt in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt - am XXXX geboren ist.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen ebensowenig wie die belangte Behörde entgegen.
Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände und die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben bei den Befragungen vor dem Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem schlüssigen und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren detailliert, schlüssig und plausibel. Er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck.
Entscheidend ist, dass das der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kohärent erzählt hat sowie, dass seine Schilderungen den Ergebnissen der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht widersprechen.
Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage bzw. gewillt sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zur Säumnis
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
§ 73 AVG samt Überschrift lautet:
"3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 16 VwGVG samt Überschrift lautet:
"Nachholung des Bescheides:
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Das AsylG enthält keine besonderen Bestimmungen zur Entscheidungspflicht, sodass die Bestimmungen des § 73 AVG auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar sind, wobei auch noch die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Nachfrist des Bundesamtes, die erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt, offen steht (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, demzufolge im Falle der Bejahung der Zuständigkeit einer Behörde dies entsprechend in der Begründung darzulegen ist).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX, XXXX, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Am XXXX langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und
§ 8 VwGVG ein.
Da die belangte Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers innerhalb der Frist des § 73 AVG und auch nach Einbringung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Entscheidung getroffen hat, erweist sich die Säumnisbeschwerde (bzw. der Devolutionsantrag) an das BVwG als berechtigt und zulässig, zumal den Beschwerdeführer an der Verzögerung offensichtlich kein Verschulden trifft und diese offensichtlich in die Sphäre der Verwaltungsbehörde fällt.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt nach Einbringen der Säumnisbeschwerde keinerlei Verfahrensschritte mehr gesetzt. Die belangte Behörde begründete eine fehlende Erledigung nicht durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen und kann dies dem Akt auch nicht entnommen werden bzw. wurde dies vom BFA auch nicht behauptet.
Damit hat die belangte Behörde keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers verursacht war.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX auf das BVwG übergegangen ist.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (vgl. VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083). Vor diesem Hintergrund wird bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers der erforderliche Zusammenhang mit einem Konventionsgrund offenkundig. So basiert die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie eines XXXX Kommandanten aufgrund seiner Abstammung.
Der Grund für die Flucht war die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Bedrohungen der Familie eines XXXX Kommandanten, der die Schwester des Beschwerdeführers hätte heiraten wollen, was die Familie des Beschwerdeführers nicht erlaubt hatte. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieses Familienkonfliktes, der sich wegen Streitigkeiten mit der Familie des Kommandanten bezüglich eines Grundstückes noch erhärtete, Bedrohungen im Herkunftsstaat ausgesetzt.
Fallbezogen ist daher unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen die asylrechtliche Relevanz des Sachverhalts zu bejahen, zumal die dem Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich und mangels Vorliegens anderer Anhaltspunkte auch aktuell weiterhin drohende Verfolgungsgefahr durch Privatpersonen aufgrund eines Familienkonfliktes - somit aufgrund seiner Abstammung und aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - mit einem Kommandanten - wie ausgeführt - an einen Konventionsgrund (der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie") anknüpft. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Eingriffe von erheblicher Intensität sind.
Der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende erhebliche Eingriff droht zwar von einer befeindeten Familie und somit von Privatpersonen, der Familie gehört jedoch ein Kommandant an. Für einen Verfolgten macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576).
Entsprechend den oben angeführten Länderfeststellungen hat die afghanische lokale Polizei rechtswidrige Tötungen begangen. Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure ist weiterhin weit verbreitet. Es kann somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass von der afghanischen Polizei effizienter Schutz zu erwarten ist.
Wenn aber von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen, ist es auch nicht erforderlich, den (aussichtslosen) Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (vgl. dazu VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0317; 04.03.2010, Zl. 2006/20/0832).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503).
Ausgehend von der dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.
Weiters ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
Im Falle des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass dieser durch den Umstand, dass er aufgrund seiner Angehörigkeit zur Streitfamilie - somit aufgrund seiner Abstammung und aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - ins Blickfeld eines Kommandanten im Herkunftsstaat geraten ist, mangels adäquater staatlicher Schutzmechanismen in Afghanistan einer individuellen Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter 3. zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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