BVwG W101 2120927-1

W101 2120927-1Tribunal administratif fédéral24 mai 2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung

Texte intégral

BVwG W101 2120927-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2120927.1.00

Spruch

W101 2120927-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 04.01.2016, Zl. Jv 4686/15i-33 (519 Rev 3/16d), betreffend Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 6a und 6b GEG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit (auf Antrag der XXXX) Beschluss vom 17.11.2015, Zl. 10 E 3574/15x-4, verhängte das Bezirksgericht Wels (im Folgenden: BG) gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 4.000,00. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.12.2015, Zl. 10 E 3574/15x-5, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wels (im Folgenden: LG) für dessen Präsidentin dem Beschwerdeführer die genannte Geldstrafe iHv € 4.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 4.008,00, zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid war am 23.12.2015 rechtswirksam zugestellt worden.

Mit einem am 30.12.2015 beim BG eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsauftrag eine Vorstellung. Darin führte er zunächst aus, dass der bekämpfte Mandatsbescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt sei; dies sei rechtlich gesehen nicht möglich. Überdies könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines im Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.

Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 30.12.2015 war die am 30.12.2015 eingelangte Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 10.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Bescheid vom 04.01.2016, Jv 4886/15i-33, (dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.01.2016 zugestellt) wie die Präsidentin des LG die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den in Rede stehenden Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) über € 4.008,00 (verhängte Geldstrafe iHv € 4.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr iHv € 8,00) ab.

Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Einwendungen, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung an sich richteten, nicht im Verwaltungsverfahren nach dem GEG, sondern vielmehr bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen seien. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspreche dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigten gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden würden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden könne, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder der Zahlungsauftrag nicht der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes entspreche. Schließlich führte die belangte Behörde aus, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie nunmehr auch des Bundesverwaltungsgerichtes feststehe, dass die verpflichtete Partei die mit rechtskräftigem Beschluss des BG verhängte Geldstrafe sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv € 4.008,00, zu zahlen habe. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Geldstrafe sei der Präsidentin des LG aufgrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) verwehrt. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG sei Abstand genommen worden, weil sich der Beschwerdeführer einerseits im Exekutionsverfahren vor dem BG Parteiengehör zu den Strafbemessungsgründen (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Art und Schwere der Zuwiderhandlungen) verschaffen hätte können, und andererseits das Verwaltungsverfahren lediglich der Hereinbringung der rechtskräftig "abgesprochenen" Geldstrafen diene.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 01.02.2016 fristgerecht eine Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.

Des Weiteren weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei dessen Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten.

Überdies müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glückspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.

Das erkennende Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und im Hinblick auf den geringen Jahresumsatz des Beschwerdeführers mit einer Geldstrafe von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre.

In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 04.02.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschluss des BG vom 17.11.2015, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 4.000,00 verhängt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen und wurde vollstreckbar.

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.12.2015 wurde am 23.12.2015 zugestellt. Mit dem am 30.12.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sohin fristgerecht eine Vorstellung erhoben.

Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 30.12.2015 wurde der Akt zur Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 10.12.2015 vorgelegt.

Die belangte Behörde hat nach Einlangen der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag am 30.12.2015 binnen der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen über die Vorstellung entschieden, zumal der angefochtene Bescheid bereits am 07.01.2016 abgefertigt und am 11.01.2016 rechtswirksam zugestellt wurde.

Der Beschwerdeführer ist zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 17.11.2015 verhängten Geldstrafe iHv € 4.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 verpflichtet.

Folglich hat die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) über diese Geldstrafe samt Einhebungsgebühr zu Recht abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Das festgestellte Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss vom 17.11.2015, Zl. 10 E 3574/15x-4, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 4.000,00 verhängt wurde) steht anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes unzweifelhaft fest und wurde von dem Beschwerdeführer (auch in dessen Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde von dem Beschwerdeführer nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben; insbesondere ist der Beschwerdeführer dem Hinweis der Präsidentin des LG im angefochtenen Bescheid, dass der Gerichtsbeschluss (am 10.12.2015) in Rechtskraft erwachsen sei, nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die gemäß Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet:

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, wurden allerdings weder von dem Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch - wie zuvor ausgeführt- im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei.

Es wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) über die damit verhängte Geldstrafe iHv € 4.008,00 (inklusive Einhebungsgebühr iHv € 8,00) abzuweisen.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Im gegenständlichen Fall ist die gegen den Zahlungsauftrag vom 10.12.2015 erhobene Vorstellung am 30.12.2015 beim BG eingelangt und der angefochtene Bescheid wurde - nach erfolgter Aktenvorlage an die Präsidentin des LG und ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren - am 07.01.2016 abgefertigt bzw. am 11.01.2016 zugestellt. Die belangte Behörde hat damit bereits vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Frist den angefochtenen Bescheid erlassen.

Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich das Beschwerdevorbringen, der Mandatsbescheid sei bereits ex lege außer Kraft getreten, weil "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung keine Ermittlungstätigkeiten aufgenommen habe, als unzutreffend.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde Begründungsmängel vorzuwerfen wären. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und die rechtlich vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig bzw. nachvollziehbar.

Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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