BVwG L518 2106354-2

L518 2106354-2Tribunal administratif fédéral24 mai 2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungsdaten, gefälschtes Beweismittel,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtskraft,<br/>Wiederaufnahme, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG L518 2106354-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L518.2106354.2.00

Spruch

L518 2106355-2/38E

L518 2106353-2/9E

L518 2106351-2/9E

L518 2106356-2/9E

L518 2106354-2/9E

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, Zl. L518 2106355-1/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, L518 2106355-1/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, Zl. L518 2106353-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, Zl. L518 2106353-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, Zl. L518 2106351-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, Zl. L518 2106351-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, Zl. L518 2106356-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, Zl. L518 2106356-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, Zl. L518 2106354-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015, Zl. L518 2106354-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die wiederaufnahmewerbenden Parteien (in weiterer Folge kurz gemäß ihrer Nennung im Spruch als "wP" bzw. bP 1 - 5 bezeichnet), Staatsangehörige von Armenien, stellten am 03.09.2012 (wP 1) bzw. 02.11.2012 (wP 2-5) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Die wP 1 brachte zusammengefasst vor:

I.2.1. Am XXXX 2011 wäre ein Soldat namens XXXX (in der Folge auch: H) verstorben, der in einer Kaserne in XXXX , stationiert gewesen wäre. Die bP 1 sei seit 2005 als Berufsoffizier beschäftigt gewesen. Im XXXX 2012 wäre sie von der Provinz XXXX versetzt worden und wäre sie am XXXX 2012 offiziell vom Verteidigungsminister XXXX ernannt worden, jedoch hätte sie auch schon vor dieser Ernennung die Tätigkeit ausführen können. Sie hätte im Verfahren des im Militärkrankenhaus in XXXX verstorbenen Soldaten XXXX ermittelt und hätte die genaue Todesursache erforschen wollen.

Am XXXX 2012 wäre auf Anordnung der Staatsanwaltschaft der XXXX festgenommen worden. Die bP 1 hätte dem zuständigen Staatsanwalt XXXX schriftlich mitgeteilt, dass es in dieser Angelegenheit wichtigere Personen als diesen Chefarzt geben würde, die zur Verantwortung gezogen werden müssten. Im November 2012 hätte sie erfahren, dass XXXX wegen ähnlicher illegaler Anordnungen von seinem Posten entlassen worden wäre.

Der bP wäre es mit ihrem Personal gelungen, zu ermitteln, dass der Soldat derart geschlagen worden wäre, dass sich sein Gesicht deformiert hätte und er aufgrund seiner schweren körperlichen Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert worden wäre. Erst dort hätte er sich lebensgefährlich mit Windpocken angesteckt, während die offizielle Version laute, der Soldat sei schon mit Windpocken eingeliefert worden und daran verstorben. Die bP hätte ihre Berichte an XXXX und den XXXX übermittelt. Sie hätte auch ermittelt, dass die Hauptschuld nicht dieser Chefarzt sondern zwei andere Ärzte nämlich XXXX tragen würden.

Am XXXX 2012 hätte sie bei Ihrer offiziellen Ernennung dem Verteidigungsminister auf dessen Anfrage in einem ca. 30 minütigem Gespräch alles erzählt wie es tatsächlich zum Tod dieses Soldaten gekommen wäre. Der Verteidigungsminister hätte es nicht geglaubt, dass dieser Soldat so stark in dieser Kaserne verprügelt worden wäre, sodass er in weiterer Folge ins Krankenhaus gekommen und dort verstorben sei. Der Verteidigungsminister hätte die bP letztlich gebeten "milder" zu ermitteln. Die bP sei sich aber ihrer Verantwortung bewusst gewesen und hätte etwa zehn Tage später ihre Ermittlungsergebnisse an den Militärstaatsanwalt und an den Ermittlungsdienst des Verteidigungsministeriums geschickt.

Im XXXX 2012 hätte es eine Quartalsbesprechung gegeben, an der alle Vorsitzenden der Militärpolizei von allen Provinzen und Ermittler anwesend gewesen wären. Nach der Besprechung hätte XXXX die bP auf ihre "Missstände" in den Ermittlungen hingewiesen. In weiterer Folge hätte sie ihrem Vorgesetzten gesagt, dass sie sich nicht bereit erklären würde, Tatsachen zu vertuschen. Die bP hätte danach mit ihrem Vorgesetzten den Fall zum obersten Vorsitzenden der gesamten Militärpolizei namens XXXX gebracht. Dieser hätte danach XXXX kontaktiert, jedoch hätte dieser im Gegensatz zu XXXX die Vertuschung gewollt. Zwei Tage später wären zwei Mitarbeiter des obersten Polizeichefs XXXX in das Büro der bP gekommen. Einer der beiden namens XXXX hätte gesagt, dass die bP 1 nichts mehr mit den Ärzten unternehmen dürfe und hätte auch gedroht, dass die bP ernste Probleme bekommen würde. Der Name des Vorgesetzten der bP 1 hätte XXXX gelautet und hätte dieser der bP mitgeteilt, dass auch XXXX gegen die Vertuschung sei. Die Stimmung sei sehr angespannt gewesen.

I.2.2. Etwa Mitte XXXX 2012 wären darüber hinaus im Internet verschiedene Artikel erschienen, aus denen hervorgeht, dass XXXX und die bP 1 einen Soldaten verprügelt hätten, sodass sich dieser verletzt hätte und er danach auf Urlaub geschickt worden wäre. XXXX hätte den Oberstaatsanwalt der Republik Armenien kontaktiert, damit dieser Schritte einleite gegen die Verbreitung falscher Tatsachen. Ein Ermittler wäre der Sache nachgegangen und hätte ermittelt, dass dieser Bericht tatsächlich eine Lüge war, wie die vorgelegte Entscheidung über die Ablehnung der Einleitung eines Verfahrens vom XXXX zeige.

I.2.3. Am XXXX 2012 wäre die bP 1 dennoch vom Dienst suspendiert worden. Ebenso wären XXXX suspendiert worden. Fünf Tage nach der Suspendierung, am XXXX 2012, wäre XXXX wieder zum Chef der Militärpolizei von XXXX ernannt worden. XXXX und Ende XXXX XXXX hätten versucht, die bP 1 umzustimmen und dazu zu bringen, verfälschte Berichte zu unterschreiben, da die Situation aussichtslos sei. Die bP1 hätte sich jedoch geweigert, weil Sie nicht von der Wahrheit abkommen wollte.

I.2.4. Die bP 1 hätte im Namen der Mutter eine Beschwerde an den Ombudsmann namens XXXX geschrieben, jedoch von diesem keine Antwort erhalten. Ende Mai 2012 wäre eine Anfrage vom Gemeindevorsitzenden der Gemeinde XXXX an den Präsidenten von Armenien verfasst worden und wäre in dieser auf den Vorfall mit diesem verstorbenen Soldaten und auf die Suspendierung der bP 1 hingewiesen worden. Der XXXX hätte mit Schreiben vom XXXX danach mitgeteilt, dass über die Suspendierung der Verteidigungsminister selbst zu entscheiden hätte.

I.2.5. XXXX hätte die bP 1 danach noch einmal aufgefordert, die vorgelegten Berichte zu unterschreiben und hätte der bP 1 auch mit der Festnahme gedroht. Zweieinhalb Tage hätte die bP 1 sich auch zu Unrecht in Untersuchungshaft befunden und wäre in diesen zwei Tagen auch versucht worden, sie umzustimmen. Dabei wäre die bP 1 auch von XXXX geschlagen worden. Nach diesen zwei Tagen hätte die bP 1 sich eine Woche in einem Erholungsgebiet aufgehalten, weil sie nicht nach Hause hätte können, da aufgrund der erlittenen Schläge das Gesicht verunstaltet gewesen wäre. In diesem Erholungsgebiet hätte auch ein Arzt die Wunden versorgt.

I.2.6. Um den XXXX 2012 sei die bP 1 nach XXXX zurückgekommen und sei ihr vom ihr bekannten bundesweiten XXXX mitgeteilt worden, dass ihr Telefon abgehört werde. In weiterer Folge hätte die bP 1 von ihren ehemaligen Untergebenen erfahren, dass ihr bezüglich eines Verfahrens aus dem Jahre 2010 vorgeworfen werden solle, dass sie damals etwas vertuscht hätte. Zwei Tage vor der Ausreise hätte sie auch gehört, dass Leute geholt werden, die zu Unrecht Anzeige gegen die bP 1 erstatten sollten.

Über eine dritte Person hätte die bP 1 dann am XXXX 2012 einen Treffpunkt mit der Journalistin XXXX vereinbart. Dies hätte die bP 1 als letzten Ausweg gesehen. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass diese auch mit der Polizei zusammenarbeite, weshalb Recherchen im Zusammenhang mit ihrer Person "vorsichtig" durchzuführen wären. Es wäre jedoch nicht mehr zu diesem Treffen gekommen, da die bP 1 aufgrund eines Schussattentats Armenien verlassen hätte. Am XXXX 2012 in den Abendstunden sei nämlich ein Schussattentat auf sie verübt worden, als sie mit ihrem schwarzen Mercedes auf der Landstraße zwischen XXXX unterwegs gewesen wäre. Durch die Schüsse aus einem sie verfolgenden Lada21010 wäre die Heckscheibe des Autos beschädigt worden. Das Auto sei in XXXX in einer Werkstätte an der Straße Richtung XXXX nach der Ausreise der bP 1 repariert worden. Der Werkstättenbesitzer heiße XXXX .

I.2.7. Die bP legte einen Haftbefehl bzw. Entscheidung über die Festnahme vom XXXX 2012 des Untersuchungsbeamten der XXXX in der Strafsache XXXX vor. Demnach hätte die bP 1 eine am XXXX stattgefundene Messerstecherei vertuscht. Als Gegenleistung hätte sie hohe Bestechungsgelder von XXXX kassiert. Es drohe ein Urteil gemäß § 311 Abs. 2 Punkt 2 armenisches Strafgesetz.

I.3. Die bP 2 brachte in ihrer Erstbefragung vor, dass sie von ihrem Mann im Oktober 2012 erfahren habe, dass er sich in einem "Super-Land" befände, in welches sie mit der Familie nachkommen solle. In der Heimat habe sie Angst vor den Leuten der Staatsanwaltschaft und habe sie wegen dieser Leute schon ihren Arbeitsplatz als Kindergartenleiterin in Armenien verloren.

Im weiteren Verfahren gab die bP 2 zu den Fluchtgründen an, dass am XXXX 2012 um ca 17-18 Uhr drei ihr unbekannte Männer, welche sich als Militärangehörige vorgestellt hätten, erschienen wären. Diese hätten nach der bP 1 gefragt und seien am nächsten Tag wieder gekommen. Man hätte sie bedroht und aufgefordert, dass sich die bP 1 unbedingt bei der Militärstaatsanwaltschaft melden soll und würde man ansonsten sie zur Staatsanwaltschaft bringen. Dies wäre nicht möglich gewesen, da sich dann niemand um die Kinder kümmern hätte können. Die bP 2 hätte daraufhin unterschrieben, dass sich die bP 1 bei ihnen melden wird. Das "aggressive Vorgehen" der Männer hätte beim zweiten Besuch dazu geführt, dass die Mutter der bP 1 einen Krankenwagen benötigte. Die Mutter der bP 1 habe dann auch am XXXX 2015 den älteren Bruder der bP 1 geholt, welcher Pass und Geld der bP 1 abgeholt habe. Der Familie habe er geraten, von zu Hause wegzugehen. Sie wären mit dem Taxi daher nach XXXX gefahren, wo sie sich bis 01.09.2012 aufgehalten hätten.

Mit dem Schwager wäre die bP 2 dann immer in Verbindung gestanden, dieser hätte ihnen auch erzählt, dass die Männer einige Male bei ihnen zu Hause gewesen wären bzw. die Nachbarn befragt hätten. Über die beruflichen Probleme des Mannes hätte sie in der Heimat noch nichts gewusst, sie hätte erst in Österreich einiges von seinen Problemen erfahren. Auch der Schwager habe ihr letztlich nur zur Ausreise geraten und nichts Konkretes über den Grund dafür gesagt.

Zu ihrer persönlichen Situation in Armenien gab die bP an, dass sie als Kindergärtnerin zwischen August 2006 und Juli 2012 beschäftigt gewesen wäre, am 09.07. hätte sie Urlaub genommen und ein Kündigungsschreiben verfasst. Sie hätten auch ein Lebensmittelgeschäft gehabt.

I.4. Die bP 3 (Mutter der bP 1) bestätigte im Wesentlichen die Angaben der bP 2 zu den beiden Besuchen und führte zusätzlich aus, dass ihr zweiter Sohn, XXXX (idF: K.), welcher ebenfalls bei der Militärbehörde arbeite, aufgrund der Probleme der bP 1 selbst Probleme bekommen habe und sogar versetzt worden sei. K sei vom Stellvertreter des Verteidigungsministers aber geschätzt und beschützt worden. Deshalb habe er weiter in Armenien arbeiten können.

I.5. Die minderjährigen wP4 - wP5 sind die leiblichen Kinder von wP1 und wP2.

I.6. Am 24.05.2013, 13.06.2013 und 24.06.2013 erfolgten Urkundenvorlagen samt ergänzendem Vorbringen. Die vorgelegten Dokumente wurden von der belangten Behörde einer Übersetzung zugeführt.

I.7. Die von der belangten Behörde eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.10.2013 ergab, dass die Angaben der wP zum Aufenthaltsort mit der Familie vor der Ausreise ( XXXX ) zutreffen. Auch der Dienstausweis der wP 1 ist demnach echt und richtig und sei die wP 1 auch wirklich nach XXXX versetzt worden.

Die angegebenen Fluchtgründe würden jedoch nicht zutreffen. Demnach sei die wP 1 an den Ermittlungen zum Tod des Soldaten XXXX , welcher tatsächlich am XXXX verstorben sei, nicht beteiligt gewesen. Eine Person namens XXXX hätte die Ermittlungen von Beginn an geleitet. Zum Tod habe keinerlei physische Gewalt geführt, sondern offensichtlich eine Windpockenerkrankung mit Fehlbehandlung im Krankenhaus. Die Eltern des verstorbenen Soldaten sowie deren Anwalt hätten auch nie an die von der wP behauptete Version geglaubt oder diesbezüglich ermittelt. Vielmehr sei zum Zeitpunkt der Ermittlungen ein Verfahren gegen zwei behandelnde Ärzte anhängig, welches (im Zeitpunkt der Anfragebeantwortung) noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Das vorgelegte Schreiben der XXXX XXXX , aus welchem hervorgeht, dass das Verfahren gegen die wP 1 wegen Mangel an Beweisen eingestellt wurde, sei zwar echt, jedoch hätten zahlreiche Quellen ergeben, dass die wP 1 mit den anderen Personen tatsächlich die fünf Soldaten verprügelt hätten. Aus Angst vor weiteren Problemen und Drohungen hätten diese Soldaten keine Strafanzeige erstattet. Dass die wP 1 von der Dienststelle entlassen wurde, entspräche ebenfalls den Tatsachen.

Die wP 1, XXXX seien tatsächlich Ende XXXX entlassen worden, jedoch läge der Hauptgrund hierfür in den Übergriffen gegen diese fünf verprügelten Soldaten. XXXX hätte tatsächlich aufgrund seiner Beziehungen wieder einen anderen Job bekommen.

Die Echtheit des Schreibens von XXXX könne weder bestätigt noch verneint werden, jedoch differierten angebrachtes Logo und Stempel von den üblich verwendeten.

Der Haftbefehl vom XXXX XXXX sei zwar tatsächlich erlassen worden, allerdings gemäß zuverlässigen Quellen aufgrund ausreichender Beweise gegen die wP 1 und ihre Kollegen. Falls die wP 1 tatsächlich wegen Annahme eines hohen Bestechungsgeldes verurteilt werden würde, erwarte sie eine Haftstrafe von 7 bis 15 Jahren.

Das Protokoll über die Hausdurchsuchung am XXXX 2012 sei echt.

Es sei weder ein Schussattentat auf die wP 1 verübt worden, noch sei sie inhaftiert gewesen oder in Haft geschlagen worden. Demnach könnte auch das Auto der wP 1 nicht wegen eines Schusswechsels repariert worden sein. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass alle Werkstätten in der Nachbarschaft von der wP vorgewarnt wären, die "richtigen" Dinge zu sagen. Die angegebene Telefonnummer sei auf eine politische Partei registriert gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, Details hinsichtlich des angeblich von der wP 1 besessenen Autos zu überprüfen.

Das Schreiben der HCA vom XXXX sei echt. Dies habe auch der XXXX bestätigt. Obwohl dieser das Schreiben zu rechtfertigen versucht habe, seien dessen Argumente schwach gewesen und stünde der Inhalt des Schreibens ohne Zweifel im Widerspruch zu den Tatsachen, wobei man nicht wisse, warum dieses Gefälligkeitsschreiben ausgestellt worden ist.

I.8. Der wP 1 wurde dieses Erhebungsergebnis im Rahmen einer Einvernahme vorgehalten. Die wP 1 gab hierzu an, dass er keine Soldaten geschlagen habe. Hätte er tatsächlich Soldaten geschlagen, wäre er noch an jenem Tag legal festgenommen worden.

Des Weiteren wurde die wP 1 im Rahmen dieser Einvernahme sehr konkret zum angeblich auf ihn am XXXX 2012 stattgefundenen Schussattentat befragt und wurde ihr vorgehalten, dass sie hinsichtlich der beschädigten Autoteile und des genauen Zeitpunktes ein widersprüchliches Vorbringen erstattet habe.

I.9. Am 26.02.2014 langte eine Stellungnahme der wP 1 ein. In dieser wurde insbesondere auf ein Schreiben des Helsinki Bürgerkommittees verwiesen und wurde ein Zeitungsartikel vorgelegt. Weiters wurde der Anfragebeantwortung mit diversen Ausführungen entgegengetreten.

I.10. Am 21.08.2014 langte ein Schreiben der Finanzpolizei bei der belangten Behörde ein. Die wP 1 ist demnach beim Verlegen von Betonsteinplatten an einer privaten Adresse angetroffen worden (§28 Abs. 7 AuslBG).

Am 14.11.2014 langte ein Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung der wP 2 wegen Diebstahles sowie der entsprechende Abschlussbericht der Polizei bei der belangten Behörde ein.

I.11. Am 04.02.2015 wurden Unterlagen zur Integration der wP vorgelegt.

I.12. Die Anträge der wP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.12.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete es die belangte Behörde aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation als erwiesen, dass das Vorbringen der wP 1 nicht zutrifft. Die belangte Behörde habe keinen Grund, am Rechercheergebnis zu zweifeln, da ein Vertrauensanwalt kein persönliches Interesse am Ausgang eines Asylverfahrens in irgendeine Richtung habe. Anders wäre dies bei Asylwerbern und NGO¿s.

Die behördliche Verfolgung der wP 1 resultiere lediglich aus Fehlverhalten ihrer Person. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen nicht als Verfolgung zu sehen.

Selbst wenn die Vorwürfe zu Unrecht erhoben worden wären, wäre es der wP 1 zumutbar, sich einem gerichtlichen Verfahren zu stellen und die Vorwürfe zu entkräften. Ausführungen zur Rechtsstaatlichkeit von Verfahren oder Haftbedingungen würden sich erübrigen, da gemäß armenischem Recht Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Das Vorbringen zum behaupteten Schussattentat sei zudem widersprüchlich gewesen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde auch das Vorbringen der wP 2 und 3 als nicht glaubwürdig aufgrund des unplausiblen und widersprüchlichen Vorbringens.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der wP 2 und wP 3 wurde festgehalten, dass sich Widersprüche in deren Vorbringen ergeben hätten. So hätte die wP 3 in der Erstbefragung noch angegeben, dass beim ersten Mal lediglich zwei Beamte der Staatsanwaltschaft und am nächsten Tag andere Männer gekommen wären. Erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde hätte sie die Angaben mit den Angaben der wP 2 abgestimmt und angegeben, dass an beiden Tagen dieselben drei Männer erschienen wären.

Es sei auch nicht glaubhaft, dass die wP 2 und wP 3 wegen der wP 1 einer Verfolgung ausgesetzt wären oder von Sippenhaft bedroht wären und demgegenüber der Bruder der wP 1 nach wie vor in Armenien leben kann.

Schließlich seien die Angaben der wP 2 und 3 zu ihrer Ausreise bzw. ihrem Reisepass nicht konsistent gewesen und sei aufgrund einer anzunehmenden legalen Ausreise von keiner Verfolgung auszugehen. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass die wP 1 ihnen bei der Ausreise behilflich gewesen ist, da dieser von Mitte Oktober bis Mitte November 2012 in Österreich nicht gemeldet gewesen sei.

I.12.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.12.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.13. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung des Vorbringens in Grundzügen vorgebracht, dass sich die fundierte Stellungnahme der wP 1 zur Anfragebeantwortung im gegenständlichen Bescheid nicht wieder finde und auch auf das darin enthaltene Vorbringen in keiner Weise eingegangen worden sei. Dieses Vorbringen werde in leicht veränderter Form wiederholt und damit ausdrücklich zum Beschwerdevorbringen erhoben. Das Beschwerdevorbringen gelte für alle wP.

Die wesentlichen Passagen dieser Stellungnahme zur Anfragebeantwortung vom 26.02.2014 lauten:

Die Reputation der HCA in Armenien sei tadellos. Der XXXX (idF: A) werde selbst oft als Sachverständiger beauftragt und wurde dessen Schreiben vom 18.02.2014 in der Folge in der Beschwerde widergegeben. Demnach sei A von einer unbekannten Person kurz zum Fall der wP 1 befragt worden. Er habe zwar mit der wP 1 nie persönlich gesprochen, sei aber überzeugt, dass die Anschuldigungen gegen sie erfunden wären.

Zudem hätten zwei Behörden bei derart "großen Fällen" ermittelt, die wP 1 wäre Leiter der Militärpolizei gewesen, während der zitierte XXXX Leiter des Ermittlungsbüros gewesen sei.

Wenn die wP 1 tatsächlich nichts mit den Ermittlungen im Fall des XXXX zu tun gehabt hätte, wäre dies nicht rechtens gewesen, da dieser Fall dem damaligen Zuständigkeitsbereich der wP 1 zuzuordnen gewesen wäre.

Die wP 1 habe Probleme gehabt, da sie die Beweise, welche sie im Fall XXXX gesammelt habe, nicht gemäß Weisung von ihrem Vorgesetzten verschwinden lassen hätte. Die wP 1 habe sich unter anderem deswegen geweigert, da die Vorschriften betreffend Aufzeichnungen der Militärpolizei streng wären und es ein ausgeklügeltes System der Nummerierung der Reihenfolge der Einträge sowie eine Fünfjahresfrist für die obligatorische Aufbewahrung sämtlicher Aufzeichnungen gäbe, womit ein "Verschwinden lassen" von Aktenbestandteilen unterbunden werden sollte.

Die Behauptungen hinsichtlich der angeblichen Misshandlung von Soldaten durch die wP 1

und zwei weitere Personen seien unwahr und wahrscheinlich vom Polizeichef XXXX über die von ihm beeinflusste Website lurer.com lanciert worden. Die wP 1 habe niemanden verprügelt sondern werde aufgrund der Ablehnung von rechtswidrigen Befehlen verfolgt.

Es sei auch unlogisch, dass die Soldaten die Anzeigen zurückgezogen hätten, da die wP 1 und die Kameraden ja suspendiert worden wären und daher den Soldaten keine Angst mehr machen hätten können.

Die derzeitigen Ermittlungen könnten auch nicht rechtmäßig sein, da von der unzuständigen Behörde ermittelt werden würde.

Der Strafrahmen für Bestechlichkeit sei falsch angegeben worden und mache diese Falschauskunft deutlich, wie schlampig der Ermittler gearbeitet habe. Die Ausführungen zur Verjährung seien reine Spekulation der Behörde.

Der Mechaniker, welcher das Fahrzeug der wP 1 nach dem Schussattentat repariert habe, sei nicht kontaktiert worden, mittlerweile sei das Fahrzeug aber verkauft. Im Zeitraum der Recherchen wäre es noch im Besitz des wP 1 gewesen bzw. wäre der neue Besitzer ein Bekannter des Bruder der wP 1. Fotos des Fahrzeuges wurden übermittelt und könne der Mechaniker nach wie vor über die Schäden berichten.

Die zeitliche Abweichung zum Zeitpunkt des Schussattentates sei auf ein Dolmetscherproblem zurückzuführen und wären durch Hinzuziehung eines ostarmenisch Dolmetschers zu verhindern gewesen.

Der Stehsatz der Behörde zu den fehlenden Interessen des Vertrauensanwaltes am Ausgang des Verfahrens würde keine tragfähige Begründung dafür darstellen, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Angaben der wP 1 auseinander zu setzten hat. Es stelle einen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde die nicht zutreffenden Einschätzungen des anonym gebliebenen Ermittlers an die Stelle einer eigenen Begründung setze.

I.14. Am 04.06.2015 langte die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene neuerliche Recherche im Herkunftsstaat ein. Dem Rechercheauftrag wurden eine Zusammenfassung der Angaben der wP, die wesentlichen Passagen der ersten Anfragebeantwortung der belangten Behörde sowie die relevanten, von der wP 1 vorgelegten Unterlagen angeschlossen.

Zu nachstehende Fragen des BVwG wurde in der in Übersetzung vorliegenden, wörtlich wiedergegebenen Anfragebeantwortung - im Folgenden kursiv dargestellt - ausgeführt:

A) XXXX gab in einer Mail bekannt, dass ein Telefongespräch mit

einem Rechtsanwalt (wohl ermittelnder Vertrauensanwalt) ca. 1-1,5 Minuten gedauert habe und er sehr vorsichtig geworden sei. Dies da er noch immer nicht sicher wäre, ob es sich nicht um einen Agenten oder Beamten einer anderen Einrichtung gehandelt habe. Regelmäßig müsse er Informationen schützen. Er habe angeboten, dass er die Rechercheergebnisse vorlegen könne.

Inwiefern kann XXXX in einem persönlichen Gespräch die Angaben der wP bestätigen? Welche Beweismittel liegen ihm hierfür vor? Auf welche Angaben stützt er die Annahme, dass die Anschuldigungen gegen die wP frei erfunden sind?

Gibt es fundierte Hinweise darauf, dass XXXX die wP - wie sich aus der Anfragebeantwortung unbelegt ergibt - tatsächlich begünstigen will? Wie ist diese Person bzw. die HCA in ihrer Eignung als Informationsquelle einzuschätzen?

A) Um die Klärung der mir gestellten Fragen, habe ich in der Tat

eine kurze Unterredung mit Herrn XXXX gehabt. Vor allem sollte ich herausfinden, ob das Schreiben von XXXX für den Beschwerde Führer (BF) authentisch ist, darüber hinaus sollte ich versuchen zu eruieren, aus welchen Beweggründen er dem (BF) dieses Schreiben gegeben hat. Vor unserer Unterredung trat ich in höfflicher Art auf und erklärte ihm artig, den Grund meines Anrufs und meiner Fragen. Meinem Eindruck nach, waren der Anruf und meine Fragen für XXXX äußerst ungelegen, er hat nicht erwartet, dass irgendjemand über das Schreiben Bescheid weißt und über die Gründe dessen Vergabe recherchieren wird. Daher fing XXXX an, irgendwie über die Rolle des (BF)s als Geheimnisträger und angebliche Drohungen und hypothetische Gefahren zu erzählen. Damit rechtfertigte er den Beweggrund seines Schreibens und dessen Vergabe an dem (BF). XXXX legte weder Fakten noch Beweise vor, warum er glaube, dass der (BF) in Armenien in Gefahr sei. Darüber hinaus meiner Meinung nach, XXXX war nicht informiert, was für Geschichten und Unterlagen der (BF) bei den Österreichischen Behörden vorgelegt hat.

XXXX eine Organisation, die "Helsinki Bürgerversammlung Geschäftsstelle von Vanadzor" genannt wird. So wie diese Organisation, ist auch XXXX selbst in Armenien als Verteidiger der Menschenrechte, vor allem, in den Armenischen Kasernen, bezüglich der Menschenrechtverletzungen hinsichtlich der Wehrdienstsoldaten, Missbräuche, Übergriffe und derartige Probleme, bekannt. Somit wäre es sinnvoll, dass XXXX und seine Organisation sich selbst mit dem Vorfall der brutalen Misshandlung der Soldaten seitens des (BF)s und seiner Arbeitskollegen beschäftigt und nicht einfach weggeschaut hätten, statt nachträglich einem der Beschuldigten des oben genannten brutalen Vorfalls einen Referenzbrief auszuhändigen. Außerdem im Homepage von XXXX Organisation (http://hcav.am) wird ständig über die Gerichtsverhandlung der Heeresspitalsärzte hinsichtlich des Todesfalls des Wehrdienstnehmers XXXX berichtet. Und während dieser Berichterstattung ist diesbezüglich seitens der Organisation keinerlei Bericht herausgegeben worden, dass XXXX geschlagen worden sein könnte (wie der (BF) geschildert hat). Das besagt wiederum jenes, dass XXXX nicht über die erfundene Geschichte des (BF)s und vorgelegte "Fakte" informiert sei, sondern einfach aus irgendeinem Beweggrund (z. B. Eigeninteresse, Missverständnis usw.) das Schreiben zu Gunsten des (BF)s ihm mitgegeben hat.

Übrigens informierte mich XXXX , dass er häufig den im Ausland asylwerbenden Personen mit solchen Schreiben beisteht.

B) Bei Vorfällen in der Armee sei gemäß wP die Militärstaatsanwaltschaft zuständig. Bedient sich diese wie von der wP angegeben zum einen eines Ermittlungsbüros (investigation service) und zum anderen für den operativen Teil der Ermittlungen in wichtigen Fällen der Militärpolizei?

B) In Armenien obliegt die Kontrolle der Vorfälle betreffend die Wehrdienstnehmer (zu diesem Zeitpunkt Militärpolizei) der Militärstaatsanwaltschaft, die innerhalb des gesamten Komplexes der Staatsanwaltschaft der Republik Armenien untergebracht ist.

C) Gemäß Angaben der wP wäre für den Fall XXXX eine Person namens

XXXX im Ermittlungsbüro zuständig gewesen, während sie selbst als

XXXX zuständig gewesen wäre. Die wP habe das Verfahren ab 08.01.2012 bearbeitet, da er bereits vor seiner Bestellung am XXXX 2012 in XXXX tätig gewesen sei.

Lassen sich diese Angaben verifizieren? Hat die wP im Fall XXXX ermittelt bzw. wann wurden die entsprechenden Ermittlungen tatsächlich abgeschlossen? Lassen sich Hinweise darauf finden, dass XXXX tatsächlich in der Kaserne geschlagen wurde und deshalb ins Krankenhaus gekommen ist? Wie endete das Verfahren gegen die XXXX angeblich falsch behandelnden Ärzte bzw. hat sich dieser erst im Krankenhaus mit Windpocken angesteckt, woran er verstorben ist?

C) Wie ich in meiner vorigen Recherchen erwähnte, hat sich der (BF)

nie mit den Untersuchungen, die mit dem Tod des Wehrdienstlers XXXX zusammenhingen, beschäftigt. Hinsichtlich dieses Vorfalls wurde von einer Person namens XXXX eine Untersuchung angeordnet. Dieser Beweis wurde mehrmals in der Presse erläutert (z. B. die bekannte Presserevision www.hetq.am , Revision von juristischen Themen www.iravaban.net , zahlreiche elektronische Medien usw.), sowie wurden sie durch meine eigene Beweise bestätigt. Was aber die angebliche Gewalttat gegen XXXX betrifft, hier wurde so ein Beweis nie registriert und ist in Wirklichkeit nie stattgefunden. Dies wird mit folgenden Beweisen bestätigt:

? Während seines Aufenthaltes im Heeresspital, ist XXXX öfters von seinen Eltern besucht worden und XXXX hat die Gelegenheit gehabt, über seinen Zustand und über das Verhalten anderer Leute ihm gegenüber vor seiner Krankheit zu erzählen. Er hat nie erzählt, dass man ihn geschlagen hätte, sondern hat lediglich erzählt, dass die Führungskräfte am Anfang nicht geglaubt hätten, dass er gesundheitliche Probleme habe, und hätten ihm angeordnet, den Wehrdienst mit der üblichen Art und Weise mit physisch schwierigen körperlichen Aufgaben usw. ganz normal weiterzuführen.

? Die Eltern von XXXX und deren Rechtsanwalt haben während der Verhandlungen nie einen Beweis für irgendeine Gewalttat vorgelegt, sondern haben nur verlangt, dass die Gesetze hinsichtlich der beschuldigten Ärzte strenger werden sollten und auch eruiert wird, warum die Vorgesetzten im Dienst von Anfang an nicht geglaubt hätten, dass XXXX gesundheitliche Probleme habe und ihn mit Wachdienst physisch überlastet hätten. Wenn XXXX über Gewalttaten ihm gegenüber erzählt hätte, hätten seine Eltern und sein Rechtsanwalt bestimmt die Sache verfolgt, damit die Schuldigen entsprechend bestraft werden. Dass XXXX nicht geschlagen worden ist, hat sogar der Rechtsanwalt seiner Eltern bestätigt, mit dem ich mich persönlich unterhielt.

? Während der unmittelbaren Untersuchung nach dem Todesfall XXXX hat die Organisation von XXXX einige Artikeln herausgegeben, in dem sie ihre Bedenken über den Lauf der Untersuchungen äußerte, und in diesen Artikeln hat sie nie eine Gewalttat an XXXX erwähnt, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Militär Staatsanwaltschaft und die Untersuchenden vielseitige Überprüfung starten müssen, um die gesamte Angelegenheit des Vorfalls, konkret in diesem Fall hinsichtlich des nicht fachgerechten Verhaltens der Führungskräfte dem Wehrdienstler gegenüber, zu klären. Die oben genannten Berichte wurden am XXXX im elektronischen Medium www.hetq.am herausgegeben.

Die Gerichtsverhandlung für den Fall XXXX dauert noch an. In diesem Gerichtsfall werden zwei Personen beschuldigt, nämlich der XXXX . Am XXXX hat das Gericht, mit der Berücksichtigung der grundlegenden Amnesti-Entscheidung des armenischen Parlaments vom XXXX , den Fall zurückgestellt (seine Verfolgung gestoppt). Jedoch legte der Rechtsanwalt der Eltern von XXXX gegen die Gerichtsentscheidung, den Fall zu schließen, Berufung ein. Die eingebrachte Berufung des Rechtsanwalts an das Revisionsgericht der Republik Armenien ist überprüft worden, in dem die Entscheidung des Gerichtes vom XXXX als nichtig erklärt wurde. D. h., dass die Gerichtsverhandlung für den genannten Fall wieder von vorne beginnen muss.

D) Ergeben sich Anhaltspunkte und liegen Bescheinigungsmittel vor,

dass die wP die aus Internetartikel von XXXX XXXX 2012 hervorgehenden Anschuldigungen (nämlich dass XXXX und die bP einen Soldaten verprügelt hätten, sodass sich dieser verletzt hätte und er danach auf Urlaub geschickt worden wäre) tatsächlich wahr sind? Von wem wird die Internetplattform www.lurer.com betrieben bzw. wie glaubhaft sind die dortigen Berichte? Wenn dieses Verfahren tatsächlich nach Einvernahme von mehreren Zeugen und Einholung von medizinischen Gutachten am XXXX eingestellt worden ist, warum wurde die wP dann am XXXX XXXX dennoch suspendiert?

D) Die Gewalttat vom (BF) und seine Arbeitskollegen gegen die Wehrdinstler ist in Wirklichkeit stattgefunden. Dieser Vorfall ist in breiten Massen in der Presse geklärt worden, fast alle elektronischen Nachrichtenmedien haben über diesen Fall berichtet. Der lurer.com Nachrichtenmedia hat über den Fall ausführlicher geschrieben, allerdings haben alle anderen Nachrichtenmedien (wie z.

B. tert.am ; www.news.am ; a1plus.am ; ankakh.com ; yerkirmedia.am ; www.lragir.am ; www.hetq.am ; usw.) auch über diesen Fall geschrieben. Über diesen Vorfall hat es auch zahlreiche Diskussionen in den sozialen Netzen, wie z. B. facebook, gegeben, mit diesem Vorfall haben sich auch private Gruppierungen, die die gegenwärtige Zustände im Wehrdienst kritisieren, beschäftigt, wie z. B. eine Jugendorganisation "wir werden nicht schweigen" und eine private Bewegung namens "Banakn Irakanum" (Anm.: der Wehrdienst in Wirklichkeit) usw.

Lurer.com ist ein elektronischer Nachrichtendienst im Internet, der über alle Art interessante politische, wirtschaftliche, rechtliche und soziale Ereignisse in nationaler und internationaler Ebene berichtet. Er gibt auch armenische und internationale Zeitungsartikel heraus.

Wegen des Beweises von (BF)s Gewalttat an die Wehrdienstnehmer hat die Militärstaatsanwaltschaft eine Untersuchung angeordnet und verordnet, dass die Beschuldigten zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Jedoch haben die Opfer aus verschiedenen Gründen nicht mit den untersuchenden Organen zusammengearbeitet und den Beweis der Gewalttat vertuscht. Laut dem Pressebericht, sei der Grund des derartigen Verhaltens der Opfer auf den Druck der Gewalttäter ihnen (ihren Familien) gegenüber, zurückzuführen, weil sie ihren Wehrdienst fortgesetzt haben und eventuell während ihres Wehrdienstes mit weiteren Problemen konfrontiert werden könnten. Demzufolge haben sie Pro-forma wegen Mangel an Beweisen keinen Gerichtsfall eröffnet, obwohl die Militärstaatsanwaltschaft und vor allem im Verteidigungsministerium sicher gewesen sind, dass die Gewalttat in Wirklichkeit stattgefunden ist. Gerade deswegen ist der (BF) vom Dienst suspendiert worden.

E) Was wurde aus dem angeblich obersten Vorsitzenden der gesamten

Militärpolizei namens XXXX . Dieser sei ebenfalls gegen die Vertuschung im Fall XXXX gewesen. Er sei mit der bP zu Unrecht wegen der Misshandlung von Soldaten angeklagt worden und lebe nunmehr vermutlich in Amerika.

E) Der Militär-Polizeichef XXXX ist wirklich von seinem Posten

entfernt worden. Laut der Presseberichte, gab es dafür einige Gründe. Vor allem, wird den Anlass genannt, dass er zum XXXX schlechte Beziehungen hatte. In oben erwähnten Gewalttaten gegen die Wehrdienstnehmer ist XXXX persönlich nicht beteiligt gewesen, aber man hat den Vorfall ausgenutzt, um ihn von seinem Posten zu entfernen.

F) Wurde im November 2012 tatsächlich der in den Fall XXXX

involvierte Staatsanwalt XXXX wegen illegaler Anordnungen von seinem Posten entlassen?

F) XXXX wurde zum Militärstaatsanwalt von in XXXX stationierter

Heereseinheit ernannt, und wurde im 2012 vom damaligen frischnominierten Militärstaatsanwalt und jetzigen Generalstaatsanwalt XXXX von seinem Posten entfernt. Als XXXX zum Militärstaatsanwalt nominiert wurde, fing er an, eine Politik gegen die Korruption zu führen, zu der auch das Entfernen der jenigen Funktionsträger in der Militärstaatsanwaltschaft, die noch über die alte kommunistische Denkweise verfügten, bereits korrupt waren usw., gehörten. XXXX wurde eben wegen seiner genannten Politik vom Dienst befreit. Sein Postenverlust hat keinerlei Zusammenhang mit dem vom (BF) genannten Vorfall. Dieses Beweismittel wurde auch von einem gegenwärtigen Mitarbeiter der Militärstaatsanwaltschaft bestätigt, der über den gesamten Verlauf dieser Ereignisse wohl informiert war.

G) Wurde die wP tatsächlich - zu Unrecht - für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen und kann es dabei zu einem Kontakt mit

XXXX (Oberstaatsanwalt) gekommen sein?

G) Es war nicht möglich verlässliche Informationen über diesen Punkt

zu bekommen.

H) Welche Position haben und hatten XXXX inne? Gibt es in Zusammenhang mit diesen Personen offensichtliche bzw. allgemein bekannte Berichte über Unregelmäßigkeiten?

H) Von den angeführten Beamten, XXXX war bestrebt, den Vorfall

hinsichtlich der Gewalttat von (BF) und seinen Arbeitskollegen gegen die Wehrdiener zu eruieren, jedoch aus den Gründen, die im Punkt D) erwähnt sind, wurde diese Angelegenheit nicht geklärt. Mit Einverständnis vom XXXX wurde der Militärpolizei-Chef, der Militärpolizei-Chef von XXXX und der (BF) vom Dienst suspendiert. Laut Presseberichte, hat der Polizeichef der Republik Armenien XXXX erneut die Situation, nämlich die Gewalttat gegen den Wehrdienstler, ausgenutzt, damit der Militärpolizei-Chef XXXX vom Dienst suspendiert wird. Über die anderen Personen liegen im Zusammenhang mit diesem Vorfall keine Informationen vor.

I) Welcher konkrete Sachverhalt liegt dem Haftbefehl vom XXXX 2012

zugrunde? Gibt es irgendwelche Hinweise darauf, dass Unregelmäßigkeiten zu dessen Erlassung geführt haben? Wann und von wem aufgrund welcher Hinweise wurde dieses Verfahren eingeleitet?

I) Die Entscheidung vom XXXX 2012 zur Festnahme vom (BF) ist echt

und keine Fälschung. Jedoch gibt es keine ergänzenden Informationen dazu, da wegen der Abwesenheit von (BF) keine Untersuchung durchgeführt wird.

J) Die wP gibt an, dass sie von der regulären armenischen Polizei

verfolgt worden sei, was nicht der geltenden Rechtslage entspräche, da die Ermittlungen von Militärpolizei bzw. Militärstaatsanwaltschaft geführt werden müssten. Dies da es sich um angebliche Dienstverfehlungen handeln würde.

Entspricht dies den Tatsachen? Welches Verfahren wird auf die bP zur Anwendung gelangen, mit welcher Verurteilung hat sie zu rechnen und wie und wo würde eine etwaige Inhaftierung durchgeführt werden?

J) Die Entscheidung zur Festnahme vom (BF), und die gegen ihn wegen

der ihm angehängten Beschuldigung durchgeführte Voruntersuchung wurde von der Untersuchungsabteilung des Verteidigungsministeriums der Republik Armenien unter der Aufsicht der Militärstaatsanwaltschaft, aber manche operative Nachuntersuchungen von der Militär-Polizei durchgeführt. Dies bestätigt, dass die gesetzlich festgelegten zuständigen Organe gegen den (BF) eine strafrechtliche Verfolgung vorgenommen haben. Wenn der (BF) wegen der ihm angelasteten Beschuldigung verurteilt wird, dann erwarten ihn 7-12 Jahre Freiheitsentzug. Sollte gegen ihn mittels Interpol eine internationale Fahndung ausgerufen werden, dann kann man ihn im beliebigen Land festnehmen.

K) Welche Strafe droht der bP aufgrund des in diesem Haftbefehl vom

XXXX 2012 angeführten § 311 Abs. 4 Punkt 2 und wie lautet diese sowie die Bestimmung des § 75 konkret? Tritt nach § 75 des armenischen Strafrechts tatsächlich Verjährung nach zwei Jahren ein, wenn keine große Gefahr für die Öffentlichkeit hervorgerufen wurde? Kann es sein, dass der bP aufgrund des Haftbefehls wegen Verjährung keine Verurteilung mehr droht?

K) Im Paragraphen 311, 4. Absatz 2. Punkt des Strafgesetzbuches der

armenischen Republik festgehaltenen schuldhaftes Verhalten ist 7-12 Jahre Freiheitsentzug bestimmt.

Der Paragraph 75 des Strafgesetzbuches der armenischen Republik bezieht sich auf Freilassung wegen Verjährung.

Gemäß folgenden Paragraphen,

"Die Person wird vom Strafverfahren befreit, wenn nach dem Abschluss der Straftat folgende Friste abgelaufen sind:

  1. Zwei Jahre, nicht allzu gewichtige Gesetzesübertretung, ab dem Tag des Abschlusses

  2. Fünf Jahre, mittelgewichtige Gesetzesübertretung, ab dem Tag des Abschlusses

  3. Zehn Jahre, schwerwiegende Gesetzesübertretung, ab dem Tag des Abschlusses.

  4. Fünfzehn Jahre, außergewöhnlich schwerwiegende Gesetzesübertretung, ab dem Tag des Abschlusses".

Da die vom (BF) ausgeübte Tat (Paragraphen 311, 4. Absatz 2. Punkt des Strafgesetzbuches der armenischen Republik), gemäß Paragraphen 19, Punkt 5 des Strafgesetzbuches der armenischen Republik, als außergewöhnlich schwerwiegende Gesetzesübertretung zählt, wird somit für dieses Vergehen als Verjährungsfall 15 Jahre berücksichtigt.

Jedoch soll berücksichtigt werden, dass der Paragraph 75, Absatz 4 des Strafgesetzbuches der armenischen Republik einschränkt, dass "die Verjährungsperiode abgebrochen wird, wenn die Person die Untersuchung oder den Gerichtsprozess vermeidet. In diesem Fall setzt der Verjährungslauf von seinem Verhaftungszeitpunkt oder seiner reuevollen Selbstübergabe neu auf. Während die Person nicht in Rechenschaft gezogen werden darf, wenn es vom Tag der mittelgewichtigen oder keiner schwerwiegenden Gesetzesübertretung 10 Jahre vergangen sind, aber wenn bei der schwerwiegenden oder außergewöhnlich schwerwiegenden Gesetzesübertretung 20 Jahren vergangen sind und die Verjährungsperiode nicht mit einem neuen Delikt unterbrochen wurde".

D. h. wenn der (BF) zurzeit verfolgt wird, d. h. der gerichtlichen Untersuchung ausweicht, dann sind die oben genannten Verjährungsperioden in seinem Fall unterbrochen und daher irrelevant.

L) Kann das am XXXX 2012 in den Abendstunden behauptete

Schussattentat auf die bP verifiziert werden? Lassen sich insbesondere die Angaben zur Reparatur des Autos (schwarzer Mercedes) wegen Einschüssen in einer Werkstätte XXXX XXXX , XXXX Straße von einer Person namens XXXX (Nachname vermutlich XXXX ) verifizieren?

Gibt es eine derartige Werkstätte, ist ein Gespräch mit dem Werkstätten Inhaber zu führen und sind dessen Angaben anschließend vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigen.

L) Es gibt tatsächlich in XXXX Gemeinde von XXXX , auf der XXXX

Viertel jede Menge KFZ-Servicestellen. Ich habe persönlich alle diese KFZ-Servicestellen besucht. Keine von ihnen hat bestätigt, dass sie einen Mitarbeiter namens XXXX habe oder in 2012 gehabt hätte. Darüber hinaus haben alle erwähnt, dass sie keinen, durch Schüssen demolierten Wagen repariert hätten, und auch wenn sie so einen Wagen repariert hätten, hätten sie bestimmt der Polizei gemeldet.

Es gibt in der Presse- und dem Polizeibericht auch keinerlei Bemerkung über den vom (BF) behaupteten "Attentats"; so ein Vorfall ist bei der Polizei nicht registriert.

M) Sind Beamte der Staatsanwaltschaft tatsächlich 2x am XXXX und XXXX zur Wohnung der bP gekommen und haben dort die Ehegattin bzw. Mutter befragt? War tatsächlich ein Krankenwagen im Anschluss an die Befragung wegen dem Gesundheitszustand der Mutter bzw. deren Behandlung notwendig?

M) Bei der vorigen Untersuchung über den (BF) wurde festgestellt,

dass seine Meldung hinsichtlich der Hausbesuche korrekt sei, welches bedeutet, dass es mindestens einen Besuch gegeben hat. Jedoch waren die Besucher Mitarbeiter der Militärpolizei und nicht die Beamten der Staatsanwaltschaft. Was die Mutter des (BF)s und ihre Gesundheitsverschlechterung sowie den Krankentransport betrifft, wurden aber hinsichtlich dieses Beweismittels vom Krankentransportdienst, mit der Begründung der Patientenschweigepflicht, keine Information zur Verfügung gestellt. Es war nicht möglich diese Frage durch andere Quellen zu klären.

I.15. Die wP legten nachstehende Unterlagen im erstinstanzlichen Asylverfahren vor:

bP 1 (AS beziehen sich auf Akt der bP 1):

bP 2 :

bP 3 :

bP 4:

bP 5:

I.16. Den volljährigen wP wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 aktuelle Länderberichte zur Lage in Armenien mit der Aufforderung, bis zur anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.

Weiters wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen, insbesondere was ein etwaiges Privat- und Familienleben sowie etwaige Erkrankungen betrifft.

I.17. Am 17.08.2015 langte eine Stellungnahme der wP ein. Ausgeführt wurde, dass die Länderberichte das Fluchtvorbringen der wP 1 plausibel erscheinen lasse und wurde wiederum auf das Schreiben von A. und dessen Kompetenzen verwiesen. A. sei XXXX einer Organisation, auf welche sich die Länderfeststellungen gerade im Punkt Misshandlungen von Soldaten stützen würden. A¿s Aussage, die Vorwürfe gegen die bP 1 seien haltlos, wären damit fundiert. A stünde dem Gericht nach wie vor als Auskunftsperson zur Verfügung, sei es telefonisch, schriftlich oder via Skype.

Darüber hinaus würde sich nun der Bruder der wP 1 als weitere Auskunftsperson anbieten. Dieser sei selbst beim Militär beschäftigt gewesen und habe letztlich nun auch wegen den Problemen der wP 1 Armenien verlassen müssen.

Hinsichtlich des Dolmetschers wurde angeregt, dass dies eine ostarmenisch, mit militärischen Begriffen vertraute Person sein solle.

I.18. Für den 31.08.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachten die wP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Sie seien einvernahmefähig und bestünden keinerlei Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin.

Es wurden medizinische Unterlagen für die wP 1, wP 3 und wP 5, Unterlagen der VHS, Einstellungszusagen, Deutschprüfungszeugnisse, zwei Unterstützungsschreiben sowie ein Konvolut an Schreiben betreffend die wP 1, von welchem Teile bereits vorgelegt wurden, vorgelegt.

I.19. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015 wurden die Beschwerden der wP gegen die negativen erstinstanzlichen Asylbescheide gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass den wP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Begründend wurde konkret ausgeführt (bP entspricht wP):

II.2.4.2. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das Vorbringen der bP 1 teils nicht glaubwürdig und teils nicht asylrelevant ist.

II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:

II.2.5.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, 99/17/0372 (vgl. auch VwGH vom 13.09.2004, Zl 2002/17/0141), ausgeführt hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

In der Begründung muss angegeben werden, welche Beweismittel herangezogen wurden, welche Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen und welche Auswertungen mit welchen Ergebnissen die Würdigung des Beweismittels ergeben hat (vgl. VwGH vom 26.05.1997, Zl. 96/17/0459). Zu den widersprechenden Beweisergebnissen muss im einzelnen Stellung genommen werden und schlüssig dargelegt werden, warum der Beweiswert eines Beweismittels höher einzuschätzen war als der des anderen, und welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis gezogen werden. Auch der im Prozess der freien Beweiswürdigung durchschrittene Gedankengang und die hiebei gewonnenen Eindrücke, die dafür maßgebend waren, eine Tatsache als erwiesen oder als nicht gegeben anzunehmen, sind in der Begründung darzulegen. Im Zuge der Beweiswürdigung, also bei der Frage, ob einem konkreten Beweismittel - entgegen anderen Beweisergebnissen - Beweiswert zukommt oder nicht, kann auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden.

Die Erhebungen im Herkunftsland unterliegen daher der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (VwGH vom 19.12.1996, 93/06/0229), dies gilt auch im Zusammenhang mit von Sachverständigen erstellten Gutachten (vgl. beispielsweise VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113).

II.2.5.2. Im Allgemeinen ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:

98/20/0505).

Weder die bP 1 noch die bP 2 und 3 erfüllten diese Kriterien für die Erstattung eines glaubwürdigen Vorbringens im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere hinterließen sie keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck, vielmehr zeichnete sich das Vorbringen dadurch aus, dass es in den relevanten Teilen vage und ausweichend gestaltet wurde. Ihr Vorbringen erfüllte nicht die Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Geht man nämlich davon aus, dass diese Umstände die bP zum Verlassen ihres Heimatortes bzw. ihres bisherigen Lebensbereichs und somit zur Aufgabe sämtlicher sozialer Bindungen und der wirtschaftlichen Existenzgrundlage gezwungen hätte, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass sie spontan ohne Rückfragen diese von ihr behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände, wie der Handlungsablauf der Geschehnisse, konkrete Aussagen dieser Personen, Bedrohungshandlungen, Gefühle, Emotionen usw., detailliert beschreiben hätte, was aber nicht der Fall war.

Gerade die bP 1 reagierte auch im Rahmen des Vorhaltes der neuerlichen Erhebungen gar nicht und zeigte vielmehr keinerlei Reaktionen. Nach wörtlicher Übersetzung der neuerlichen Erhebungen versuchte die bP 1 diesen wiederum mit den gleichen Ausführungen wie in der Stellungnahe zu den ersten Erhebungen entgegenzutreten. Dies obwohl die Ausführungen der Stellungnahme explizit bei den neuerlichen Erhebungen berücksichtigt worden sind.

Insgesamt vermittelten die bP 1-3 nicht den Eindruck, dass sie bemüht sind, im Verfahren mitzuwirken und ein wahrheitsgemäßes Vorbringen zu erstatten. So liegen mehrere Verletzungen der Mitwirkungspflichten durch die bP vor und kam es immer wieder vor, dass die bP ausweichende, teils sehr ausschweifende Angaben machten, wohl um keine Widersprüche zu produzieren.

II.2.5.3. Festzuhalten ist zum Vorbringen der bP, dass die Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bereits zu ihren persönlichen Umständen nicht glaubwürdig waren.

Hinsichtlich der bP 3 ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diese im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmalig plötzlich behauptete, dass ihr die Medikamente wegen ihrer Diabetes in Armenien nicht ausreichend geholfen hätten. Sie fühle sich mit den in Österreich erhaltenen Medikamenten besser und würde sich hier das Sehvermögen verbessern. In Armenien hätte es sich demgegenüber verschlechtert. Sie sei in Armenien, wo sie auch behandelt worden sei, öfter wegen hohem Blutzuckers ins Koma gefallen. Zum letzten Beisatz ist festzuhalten, dass es notorisch bekannt ist, dass bei Blutzuckerentgleisungen Diabetes II Patienten ins Koma fallen können, dies kann jedoch auch in Österreich letztlich nicht ausgeschlossen werden und es dem Erkrankten obliegt, seinen Blutzuckerwert regelmäßig zu überprüfen und diesen im Auge zu behalten. Demgegenüber brachte die bP 3 noch in ihrer Einvernahme am 08.05.2013 vor, dass sie auch in Armenien Medikamente erhalten hätte, diese hätten einen anderen Namen aber die gleiche Wirkung. Die bP 3 versuchte damit offenbar, einen Grund in ihrer Person zu finden, der Asylrelevanz entfalten könnte, wobei auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unten verwiesen wird, wonach lediglich lebensbedrohende, nicht behandelbare Erkrankungen relevant werden könnten.

Die von den bP behaupteten Erkrankungen der bP 3 (Bluthochdruck, Diabetes) sowie der bP 5 (Schuppenflechte) sind zum einen in Armenien behandelbar und stellen zum anderen keine Erkrankungen mit unmittelbarer Lebensgefährdung dar. In Bezug auf die Behandelbarkeit dieser Erkrankungen wird auf die getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien und auf den Umstand, dass die bP 3 und 5 zwar in Österreich behandelt werden, aber dennoch ein im Wesentlichen normales Leben führen können, verwiesen.

Auch die von den bP vorgelegten Einstellungszusagen erwiesen sich letztlich als bloßer Versuch, alles Mögliche zu versuchen, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Einstellungszusage XXXX für die bP 1 vom 26.08.2015 kann vielleicht noch eine tatsächliche Zusage für die bP 1 darstellen, wobei grundsätzlich auch formal richtig ausgestellten Einstellungszusagen (Arbeitszeit, Lohn) geringe Relevanz zukommt.

Zur Existenz der Einstellungszusagen wird auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)

Die bP 3 wurde im Rahmen der Verhandlung befragt, wer XXXX (unterschrieb die Einstellungszusage der XXXX für die bP 3 vom 26.08.2015) ist. Die bP 3 schaute fragend, weshalb sie weiter gefragt wurde, wie sie zum XXXX komme. Diese Frage erwiderte die bP 3 mit der Gegenfrage, ob dies die Bestätigung sei, welche sie vorgelegt habe. Nach Wiederholung der Frage gab die bP 3 an, dass es um einen Bekannten von ihrem Sohn ginge, wahrscheinlich habe dieser das Schreiben verfasst, genaueres wisse sie nicht darüber.

Auch die Stellungszusage für die bP 2 als Kindergartenassistentin vom 27.08.2015, ausgestellt von XXXX (Z), erwies sich letztlich als Gefälligkeitsschreiben. Befragt dazu, wer Z ist, gab die bP 2 an, diese nicht zu kennen. Konkret über Vorhalt, woher sie die Einstellungszusage denn habe, gab sie an, dass sie bzw. die bP 1 den Mann der Z. persönlich kennen würden. Es sei ein privater Kindergarten, in welchem zwei armenische Kindergärtnerinnen angestellt wären. Dass nunmehr die bP tatsächlich ohne persönlich mit der Z je in Kontakt getreten zu sein, einfach in diesem Kindergarten nach zeitlich nicht näher einzuordnendem positiven Verfahrensabschlusses arbeiten könnte, muss schon aufgrund des Umstandes, dass niemand eine Person ohne Bewerbungsverfahren und ohne sich von den Qualifikationen persönlich zu überzeugen einstellt, bezweifelt werden.

Auch ist aus dem vorgelegten Unterstützungsschreiben von XXXX nicht abzuleiten, dass die bP besonders gut integriert wären. Die Ausführungen zur angeblichen Verfolgung der bP darin beruhen offenbar auf einer unreflektierten Schilderung durch die bP. Die einzig aus eigener Wahrnehmung getroffene Angabe in diesem Schreiben besteht darin, dass die bP nie negativ aufgefallen sind. Dies kann jedoch wohl von jedem Asylwerber in Österreich erwartet werden und wäre nur ein besonderes aktives Tun der bP im Rahmen einer Integration zu werten. Die bP 1 gab auch an, dass sie diese Person in der armenischen Kirche kennen gelernt habe, wo grundsätzlich armenisch gesprochen wird. Damit kann diese Bekanntschaft letztlich nicht als besonderes Merkmal für eine Integration in die österreichische Gesellschaft herangezogen werden.

Das zweite vorgelegte Empfehlungsschreiben stammt vom Vermieter der bP, den selbst letztlich wirtschaftliche Gründe mit den bP verbinden. Aus dem Schreiben des Vermieters geht auch hervor, dass dieser die bP erst seit 01.01.2015 und lediglich aufgrund der Wohnungsvermietung kennt. Eine darüber hinausgehende besondere Beziehung wird ebenso wenig dargelegt, wie Umstände angeführt werden, warum die Familie letztlich einen hervorragenden Eindruck auf den Vermieter macht.

Alleine die Umstände, dass die Familie Fleiß und Ehrgeiz zeigt, um Deutsch zu lernen und die Kinder in den Kindergarten gehen, können keine Integration belegen.

Zum Kindergartenbesuch der bP 4 und 5 ist festzuhalten, dass dies die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung bzw. ab einem gewissen Zeitpunkt einer gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welche im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Vor allem weisen die bP 1 und 2 lediglich geringfügige Deutschkenntnisse auf. Sie verstanden einfache, in Deutsch gestellte Fragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht und mussten sich an die Dolmetscherin wenden. Sie konnten die Fragen auch nur mit sehr einfachen Ausdrücken und kryptisch beantworten.

Bemühungen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, setzten die bP ebenso wenig. So führte die bP 2 an, dass sie zwar beim AMS gewesen wären, mit ihrem Status dürften sie aber nicht arbeiten. Sie konnten jedoch neben den bereits erörterten Einstellungszusagen keine tatsächlichen Belege dafür vorlegen, dass sie um eine Arbeit bemüht wären, insbesondere legten sie keine abschlägigen Bescheide des AMS vor.

Weiters ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der Eindrücke von den bP zu ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu berücksichtigen, dass die bP 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmalig angegeben hat, dass doch noch Verwandte in der Heimat leben, nämlich 4 Tanten mütterlicherseits und vier Tanten väterlicherseits mit ihren Familien. Abgesehen davon, dass die bP 1 vor der belangten Behörde noch angegeben hat, dass in der Heimat nur mehr der Bruder lebe (der jetzt bereits in Österreich ist) und er nunmehr doch angab, Verwandte in der Heimat zu haben, versuchte er in weiterer Folge dann doch wieder, Kontakte zur Heimat völlig zu negieren und schließlich zu verschleiern. Befragt zum Kontakt zu den Familienangehörigen führte er aus, dass er überhaupt keine Kontakte mehr mit Armenien habe. Dies offenbar, damit keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte festgestellt werden können. Die bP 1 wurde aufgefordert, dem Gericht sein Handy vorzulegen, welches er gemäß eigenen Angaben im Auto hätte. Erst nach geraumer Zeit kam die bP 1 wieder und legte das Handy vor, welches nach Nachschau durch den Richter keinerlei Telefonnummern, auch keine Rufnummernlisten mehr aufwies. Jeglicher Erklärungsversuch der bP 1, welcher erklären soll, dass er nicht direkt vor Vorlage das Handy zurückgesetzt hat, geht schon deshalb ins Leere, da grundsätzlich bei Problemen zumindest die zuletzt angerufenen Personen aufscheinen müssten bzw. die Ruflisten nicht komplett leer wären. Die bP 1 hat damit wiederum ihre Mitwirkungspflicht nicht nur verletzt, sondern absichtlich die Ermittlungen behindert, offensichtlich um verhindern, dass doch seine Kontakte in die Heimat durch im Handy gespeicherte Anrufen nachgewiesen werden.

Schließlich wurde die bP 1 schon im Rahmen der Verhandlung im Hinblick auf das mehrmalige berufen auf Dolmetscherprobleme darauf hingewiesen, dass die vor der belangten Behörde dolmetschende Person amtsbekannt ist und bislang keinerlei Probleme bei Einvernahmen armenischsprachlicher Beschwerdeführer bekannt wurden. Auch aufgrund der Protokolle über die Niederschriften konnten keine Verständigungsschwierigkeiten festgestellt werden, da nach Rückübersetzungen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einvernahmen von der bP 1 durch ihre Unterschrift bestätigt worden ist. Mit der Angabe, dass es beim zweiten Mal Probleme mit der Dolmetscherin gegeben habe, als ihm das Erhebungsergebnis vorgehalten wurde, und die Dolmetscherin falsch übersetzt hätte, da die bP schon ein wenig Deutsch gesprochen habe, konnte die bP 1 wiederum keine substantiierten Einwendungen gegen das unterschriebene Protokoll machen, und zeigt dieses Verhalten wiederum, dass die bP 1 versuchte, wahrheitswidrig Umstände heranzuziehen, um das Vorbringen passend gestalten zu können.

Damit vermochten die bP auch gerade hinsichtlich den Angaben zu ihrem persönlichem Umfeld keinen glaubwürdigen Eindruck zu vermitteln.

Zusammenfassend spricht damit für die bP 1 und 2 lediglich, dass sie tatsächlich versuchen, Deutsch zu erlernen und dass die bP 1 nunmehr seit kurzem beim Roten Kreuz ehrenamtlich mithilft. Diese Aspekte vermögen aber im Rahmen einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Asylwesen sowie der Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen nicht zu überwiegen (vgl. unten).

II.2.5.4. Schließlich kann auch der Umstand, dass sich die bP 1 in Österreich einer Nasenoperation unterzogen hat, nicht belegen, dass die bP tatsächlich in Armenien vom Oberstaatsanwalt geschlagen worden wäre. Auffällig ist in diesem Zusammenhang bereits, dass die bP 1 erst im XXXX 2013 erstmalig auf die Idee gekommen ist, einen Arzt wegen ihrer angeblich schon in Armenien im Jahr 2012 gebrochenen Nase aufzusuchen. Im Ambulanzbefund scheint auch auf, dass die bP 1 angegeben hat, dass sie vor 2 Jahren ein Nasentrauma erlitten und seither an einer behinderten Nasenatmung leide. Die bP wurde dann ein Jahr später einer Septoplastik unterzogen. Es wurde die Nasenscheidewand wegen Nasenmuschelhyperplasie beidseits und dadurch chronisch behinderte Nasenatmung operiert. Im vorgelegten Bericht des KH Eisenstadt vom 20.03.2015 scheint von einem Trauma nichts mehr auf.

Selbst wenn diese Nasenkorrektur der bP 1 auf ein Trauma zurückzuführen wäre, kämen dafür verschiedenste Verletzungen (Sport, Unfall, Schlägerei mit anderen) in Frage und wäre nicht belegt, dass diese Verletzung von Misshandlungen in Haft durch den Oberstaatsanwalt herrühren würde. Vor allem ist es nicht nachvollziehbar, dass die bP 1 trotz Einreise bereits im September 2012 erst im XXXX 2014 überhaupt die Nase untersuchen lässt, wenn diese tatsächlich im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen eine Verletzung belegen und Relevant werden könnte. Erst wiederum nach einem Jahr hat er die Operation dann tatsächlich durchführen lassen, jedoch zu keiner Zeit Unterlagen hierzu vorgelegt. Darüber hinaus hat die bP konkret vor der belangten Behörde in den Einvernahmen auch nicht angegeben, dass seine Nase gebrochen worden wäre. Vielmehr führte er aus, dass ihm unerwartet ein Schlag versetzt worden und er vom Stuhl gefallen sei. Dann sei er bewusstlos geschlagen worden und in ein Erholungsgebiet für eine Woche gekommen. Er habe eine Platzwunde an der linken Augenbraue gehabt. Wäre tatsächlich seine Nase gebrochen worden, hätte er dies wohl in dieser ausführlichen Schilderung angegeben. Weiters gab er vor der belangten Behörde an, dass er grundsätzlich gesund sei und nur unter Schlaflosigkeit leide und deshalb Medikamente nehme. Verletzungen erwähnte er keine.

Die bP 2 wiederum vermochte diese Angaben der bP 1 zur Nasenverletzung durch den Oberstaatsanwalt nicht zu stützen, da sie vorerst befragt zu diesem Themenkomplex meinte, der Ehegatte sei nur beruflich für einige Tage jeweils weg gewesen, wann er beim Oberstaatsanwalt gewesen wäre, könne sie nicht sagen. Konkret nachgefragt, ob der Gatte Ende Juni, Anfang Juli mehrere Tage weg gewesen wäre, gab die bP 2 an: " Um diese Zeit war es wahrscheinlich so, dass er für 2 oder 3 Tage weg war. Ich kann diese Frage momentan nicht konkret beantworten. Mir sagte er, dass er beruflich wegfährt." Weiter befragt, ob ihr etwas nach seiner Rückkehr aufgefallen ist, gab die bP 2 an, dass er nicht gesprochen habe. Sie habe versucht mit ihm zu sprechen, er habe aber keine Antworten erhalten und sei psychisch schlecht gelaunt gewesen. Von einer Verletzung, welche noch dazu im Gesicht gewesen sein müsste und nicht binnen ein paar Tagen abgeklungen wäre, sprach aber die bP 2 damit auch nicht.

II.2.5.5. Die bP 1 war auch offenbar in der Verhandlung nicht bereit, auf einfache Fragen zu ihrem nunmehr vor zwei Monaten auch nach Österreich gelangten Bruder zu beantworten. Trotz mehrmaligen Nachfragen zu dessen Fluchtgründen sowie zu dessen weiterer Tätigkeit beim Militär nach der Ausreise der bP 1 gab die bP 1 nur ausweichende Antworten. Sie führte letztlich nur aus, die Probleme des Bruders hingen mit ihren Problemen zusammen und hätte der Bruder zwar bis zuletzt beim Militär gearbeitet, sei dort aber mehrmals versetzt worden. Die bP 1 wollte hierzu offenbar keine Angaben machen, denn grundsätzlich wäre wohl zu erwarten, dass sie über ein tatsächlich passiertes, die Flucht des Bruders, mit welchem sie in der Heimat im gleichen Haushalt gelebt habe und der auch nunmehr wieder in Österreich bei der bP 1 lebe, auslösendes Ereignis wohl gesprochen hätte.

Dieses Verhalten, ausweichende Antworten zu geben, setzte die bP 1 auch weiter im Rahmen der Verhandlung fort, obwohl sie aufgefordert wurde, konkret auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten. So gab sie befragt dazu, ob sich A persönlich mit ihm in Verbindung gesetzt hätte, an: "Ja. Nachdem er meinen Akte kennengelernt hatte, kontaktierte er meinen Bruder, weil der für Militärverbrechen zuständig ist." Letztlich ergab sich aus den Angaben der bP 1, dass sie vor der Ausreise A nur über die Medien gekannt habe und erst in Österreich über den Bruder in Armenien mit diesem Kontakt hergestellt habe. Der Kontakt der bP 1 mit A sei damit jedenfalls über einen Dritten, den Bruder der bP 1 gegangen, über welchen sie dann auch das vorgelegte Bestätigungsschreiben per E-Mail von A erhalten hätte. Damit wollte die bP 1 offenbar den Vorwurf in der ersten Anfragebeantwortung, bei der Bestätigung des A handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, entkräften. Mit diesen Angaben erhellt es sich jedoch erst recht nicht, wie A dann letztlich schon vorweg, bevor bzw. ohne dass er mit der bP 1 gesprochen hätte, vom gesamten Vorfall Kenntnis erlangt haben könnte und zur Beurteilung gekommen sein kann, dass die Anzeige gegen die bP 1 fälschlicher Weise erstattet worden sei.

Das Schussattentat, welches angeblich unmittelbar vor der Ausreise die Flucht der bP 1 ausgelöst hätte, wurde von der bP 1 zwar konsistent mit den vor der belangten Behörde getätigten Angaben geschildert. Es wurde auch lange und ausführlichst dargelegt, wie denn die beiden Schüsse nun ins Auto eingedrungen sein können, um die von der bP 1 diesbezüglich grundsätzlich widersprüchlichen Angaben in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde in Einklang bringen könnten.

Gerade diesen Vorfall schilderte die bP 1 insgesamt jedoch wiederum völlig emotionslos, ohne Realkennzeichen, welche tatsächlich darauf schließen ließen, dass die bP 1 tatsächlich in ihrem Auto beschossen worden wäre.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die beantrage Zeugenbefragung des Bruders der bP 1 unterbleiben kann, da zum einen festzustellen ist, dass der Bruder der Sphäre der bP 1 zuzurechnen ist und damit dessen Angaben an sich schon geringerer Beweiswert zukommen würde und an der Beweiswürdigung im Hinblick auf die der Entscheidung nichts ändern würde, da die zugrunde gelegten Erhebungsergebnisse auch für sich tragfähig sind und zum anderen die bP 1 selbst ausgeführt hat, dass der Bruder beim Schussattentat an sich nicht dabei gewesen ist, sondern später dazu gekommen sei und nur die Einschüsse am Auto belegen könnte. Wie die bP 1 selbst später angegeben hat, wäre es für sie in Armenien allerdings ein leichtes gewesen, ein Auto mit den entsprechenden Schüssen zu präparieren, da es einfachen Zugang zu Waffen gäbe und eine derartige "Aufgabe" für ihn in ca. 15 min erledigt sei. Hätte er ein falsches Vorbringen erstattet, hätte er dementsprechend Beweismittel fälschen können. Damit käme jedenfalls den Angaben des Bruders, dass er das Auto der bP 1 mit Einschusslöchern gesehen hätte, keinerlei Beweiswert zu, zumal der Bruder über die Ursache, wie es zu den Einschusslöchern gekommen sei, keinerlei Angaben über eigene Wahrnehmungen machen kann.

Schließlich hat auch das nicht in Zweifel zu ziehende Ermittlungsergebnis ergeben, dass der Wagen entgegen den Angaben der bP 1 nicht von einer Person namens G. in einem bestimmten Bezirk von XXXX repariert worden wäre. Es gibt und gab in allen im Umfeld der von der bP 1 angegebenen Adresse weder einen G., noch hat dort einer der Werkstättenbesitzer einen Wagen mit Einschusslöchern repariert. Die Werkstättenbesitzer gaben übereinstimmend an, dass sie dies auch jedenfalls der Polizei gemeldet hätten, bei welcher jedoch gemäß Erhebungen kein solcher Vorfall gemeldet worden ist. Das Schussattentat auf die bP 1 ist damit nicht glaubwürdig.

II.2.5.6. Zu den behaupteten Fluchtgründen, dh dazu, dass die bP 1 in Armenien verfolgt worden wäre, da sie als Militärbediensteter einen Fall nicht vertuschen hätte wollen und deswegen selbst ins Blickfeld korrupter Beamter bzw. Militärangehöriger geraten wäre, ist festzuhalten, dass vom Gericht nicht verkannt wird, dass ein Teil der von der bP 1 geschilderten Fluchtgeschichte den Tatsachen entspricht. Dies ergibt sich vor allem aus den Erhebungen im Herkunftsland in Zusammenschau mit den von der bP 1 vorgelegten Unterlagen. Es wurden bereits durch die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen veranlasst, welchen von der bP bzw. deren Vertretung letztlich in einer Stellungnahme doch teilweise fundiert entgegengetreten wurde. Nachdem diese Stellungnahme von der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurde und die Beschwerde diese letztlich fast wortgleich wiederholte, sah sich das BVwG veranlasst, weitere Erhebungen im Herkunftsstaat in Auftrag zu geben. Die Anfrage wurde insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der bP 1 bzw. der Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.02.2014 verfasst.

Aufgrund der Erhebungen steht letztlich fest, dass die bP 1 tatsächlich Angehöriger der Militärpolizei in XXXX gewesen ist. Auch der Haftbefehl bzw. Entscheidung über die Festnahme vom XXXX 2012 des Untersuchungsbeamten der vierten Garnison der Untersuchungsabteilung des Verteidigungsministeriums XXXX ist echt. Demnach wird die bP 1 beschuldigt, eine am XXXX stattgefundene Messerstecherei vertuscht zu haben. Als Gegenleistung hätte sie hohe Bestechungsgelder von XXXX kassiert. Es droht ihr im Falle eines Schuldspruches ein Urteil gemäß § 311 Abs. 2 Punkt 2 armenisches Strafgesetz.

Die bP 1 war aber nicht an den Ermittlungen im Fall H. beteiligt, sodass sie auch gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in diesem Zusammenhang etwas zu vertuschen und höhergestellten Personen unbequem zu werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass die bP 1 den in Armenien medial sehr bekannten Fall H. herangezogen hat, um darauf aufbauend eine Fluchtgeschichte und Verfolgung zu konstruieren, insbesondere um asylrelevante Umstände für die gegen ihn in Armenien tatsächlich vorliegenden Verfahren zu finden.

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes und geht das ho. Gericht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die bP, insbesondere die bP 1 kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließe.

Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in XXXX empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.

Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.

Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.

Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP 1 naturgemäß bestritten wird, zumal ihm nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen getreten wird.

Zu den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung der bP bzw. deren Hinweis auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist wie folgt auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 18.4.2002, 2001/01/0249, Folgendes aus:

Der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates in der Asylfrage hält der Asylwerber (u.a.) entgegen, dass dieser einen so genannten "Vertrauensanwalt" beigezogen habe, obwohl im Verfahren darauf hingewiesen worden sei, dass erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit dieser Person bestünden; tatsächlich sei mittlerweile angeordnet worden, dass dieser "Vertrauensanwalt" nicht mehr herangezogen werden dürfe, weil sich in mehreren Verfahren ergeben habe, dass er die Unwahrheit bezeugt hätte. Selbst unter der Annahme, die Anfrage an die Universität Kinshasa (im Weg über österreichische Vertretungsbehörden, die ihrerseits den strittigen "Vertrauensanwalt" beigezogen haben), ob der Asylwerber im Zeitraum 1996 bis 1998 als Student inskribiert gewesen sei, wäre ungeachtet des vom Asylwerber ins einer Berufung gestellten Antrages auf Beschaffung einer ihn betreffenden Inskriptionsbestätigung unzulässig gewesen, war es dem unabhängigen Bundesasylsenat mangels eines bestehenden Beweisverwertungsverbotes (Hinweis Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470) nicht verwehrt, die Ergebnisse seiner Anfrage (das sind die Anfragebeantwortung des österreichischen Honorarkonsuls in Kinshasa bzw. die dieser Anfragebeantwortung angeschlossene Stellungnahme des "Vertrauensanwaltes") im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu verwerten. Dabei handelt es sich nicht um einen Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art (Hinweis Erkenntnisse vom 27. XXXX 2000, Zl. 99/20/0488, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470)

Wie sich auch zuletzt aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0129 ergibt, handelt es sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2012, Zl 2009/22/0300, , Folgendes aus:

Bereits im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin mit konkreten, auf das Ergebnis der Erhebungen bezugnehmenden Argumenten dargelegt, weshalb dieses nicht zutreffend sei. Damit hat sich die belangte Behörde aber überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern hinsichtlich der Richtigkeit des Erhebungsergebnisses allein darauf verwiesen, dass das Ermittlungsergebnis deshalb der Wahrheit entspreche, weil der Bericht über die Erhebungen vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Abuja vorgelegt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2011/08/0389, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit.

Ausgehend von dem der Beweiswürdigung zugrundeliegenden Argument der belangten Behörde kann aber nun nicht gesagt werden, ihre Beweiswürdigung stelle sich als schlüssig dar. Im Ergebnis vertritt sie nämlich die Auffassung, die Ausführungen im vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Abuja vorgelegten Bericht seien deshalb zutreffend, weil dieser eben die genannte Stellung als Vertrauensanwalt innehabe. Die Auffassung, dass aber schon allein deswegen der Inhalt des Berichts den Tatsachen entspreche, lässt sich mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen. Eine solcherart vorgenommene Beweiswürdigung vermag der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof - selbst unter Berücksichtigung der insoweit dem Verwaltungsgerichtshof bloß eingeschränkt zukommenden Prüfbefugnis - nicht standzuhalten.

Wie dargestellt und noch näher ausgeführt wird, vermochten die bP auch nicht, den Ausführungen in dieser zweiten Anfragebeantwortung substantiiert entgegenzutreten oder begründete Zweifel an der Person des Vertrauensanwaltes zu belegen. Wenn angeführt wird, die darin enthaltene Aussage sei nicht geeignet, das Vorbringen der bP zu erschüttern, ist festzuhalten, dass es sich für das Gericht aber gerade doch aus dieser zweiten Anfragebeantwortung erschließt, dass sich die bP 1 auf den Fall des XXXX (idF auch H) bezogen hat, um damit eine Verschwörung gegen ihn zu behaupten und damit den tatsächlich gegen ihn eingeleiteten Verfahren einen asylrelevanten Hintergrund zu geben.

Aufgrund des Ergebnisses seitens des Ländersachverständigen, welchen vollinhaltlich gefolgt wird und welche der Entscheidung zugrunde gelegt werden, bzw. der vorgenommenen Recherche vor Ort zeigt sich zweifelsfrei, dass die bP 1 keinerlei Bezugspunkte zum Fall H hat und damit letztlich keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, warum gegen den bP fälschlicher Weise Anschuldigungen erhoben worden sein sollen. Auch fehlen damit letztlich Anhaltspunkte dafür, dass ihn in Armenien kein ordnungsgemäßes Verfahren erwarten würde bzw. er unmenschliche Bedingungen in Haft erleiden müsste.

Es wurde nunmehr eben auch nochmals mit A gesprochen, um herauszufinden, weshalb dieser für die bP 1 ein Bestätigungsschreiben verfasst und übermittelt hat. Wie bereits oben angeführt waren die Angaben der bP 1 zu seinem Verhältnis zu A sehr eingeschränkt und letztlich auch aus ihren Angaben nicht nachvollziehbar, wie es zu diesem Schreiben kam. Am Rande sei erwähnt, dass damit eine telefonische oder anderweitige Kontaktaufnahme mit A sich erübrigt, da nunmehr aufgrund des Gesprächs mit A und den weiteren Erhebungen der Sachverhalt diesbezüglich in den relevanten Teilen bekannt ist.

A konnte weder Fakten noch Beweise benennen, warum er glaube, dass die bP 1 in Armenien in Gefahr wäre. A sowie die HCA sind als Verteidiger von Menschenrechten, insbesondere betreffend Rechte von Soldaten in den Kasernen in Armenien bekannt. Gerade auch betreffend der angeblich der Verfolgung der bP 1 zugrunde liegenden Gefährdung wegen der Ermittlungen im Fall H scheinen auf der Homepage des HCA diverse Berichte auf.

Demgegenüber scheinen auf der Homepage keinerlei Berichte über eine angeblich fälschlicher Weise erfolgte Verfolgung der bP 1 auf. Vielmehr finden sich in fast allen Nachrichtenmedien Berichte darüber, dass die bP 1 Wehrdientsleistende gemeinsam mit anderen misshandelt hat. Damit steht für das Gericht letztlich fest, dass es sich beim Schreiben des A um ein Gefälligkeitsschreiben gehandelt hat, da andernfalls gerade auch Berichte unter anderem auf der Homepage der Organisation des A zu finden sein müssten, in welchem die bP 1 als Opfer aufscheint.

Auch zahlreiche aktuelle Berichte im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen die Heeresspitalärzte in diesem Fall sind zu finden. Keiner dieser Berichte oder ein weiterer der zahlreichen in diesem Zusammenhang im Internet zu findenden Berichte spricht zusätzlich davon, dass H irgendeiner körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen wäre.

Daraus ist zu folgern, dass wenn H tatsächlich derartige Verletzungen wie von der bP 1 behauptet ("Deformierung des Gesichts") gehabt hätte, dies öffentlich bekannt geworden wäre und die Verfahren nicht einseitig gegen die Ärzte durchgeführt worden wären. Der Vertrauensanwalt hat auch mit dem Rechtsanwalt der Eltern des H gesprochen, welcher ebenso bestätigte, dass keinerlei Vorwürfe dahingehend erhoben worden sind, dass H geschlagen worden wäre. Es haben jedoch noch vor dem Tod mehrere Besuche der Eltern bei H stattgefunden, bei welchen H Gelegenheit gehabt hätte, darüber zu sprechen bzw. wären Deformierungen im Gesicht sichtbar gewesen. Wie bedeutend dieser Fall in Armenien ist, zeigt nicht nur das Medienecho, sondern auch der Umstand, dass die vorerst getroffene Amnestie- Entscheidung bzw. der Verfolgungsstopp im Fall H mit Gerichtsentscheidung für nichtig erklärt wurde und somit das Verfahren wieder neu aufgerollt wird.

Damit ist letztlich bereits das Kernvorbringen der bP 1, dass er im Fall H ermittelt hätte, gezwungen worden wäre, Beweise zu vernichten bzw. die Verfolgung einzustellen und er daraufhin selbst Opfer von korrupten Beamten geworden wäre, nicht glaubwürdig.

Auch die darauf aufbauenden, behaupteten Verfolgungshandlungen sind damit an sich schon relativiert, da das Grundvorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es wurden jedoch auch betreffend dieser - angeblich fälschlicher Weise von ihn verfolgenden korrupten Personen - gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und der Einleitung eines Verfahrens wegen Annahme von Bestechungsgeld sowie Misshandlung von Soldaten ermittelt.

Hierzu ist vorauszuschicken, dass das Gericht aufgrund der vorgelegten Dokumente sowie aufgrund der Ergebnisse der Erhebungsersuchen davon ausgeht, dass gegen die bP 1 ein Verfahren eingeleitet wurde, da er angeblich fünf Soldaten verprügelte, welches eingestellt wurde. Es sind auch Berichte über die Homepage lurer.com hinsichtlich dieses Vorfalles veröffentlicht worden, gemäß Verbindungsbeamten kann dieser Seite aber nicht eine einseitige Berichterstattung vorgeworfen werden und kann auch nicht festgestellt werden, dass einflussreiche Beamte diese Seite für ihre Zwecke missbrauchen. Vor allem finden sich in fast allen Nachrichtenmedien Berichte über diesen Fall. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde scheint es auch nicht widersinnig, dass das gerichtliche Verfahren gegen die bP an sich am 26.03.2013 eingestellt wurde, und die bP dennoch am XXXX 2012 suspendiert wurde. Es kann durchaus nachvollzogen werden, dass in einem rechtsstaatlichen System die Faktenlage nicht ausreichend für eine Verurteilung durch ein Gericht ist, jedoch für disziplinäre Schritte reicht.

II.2.5.7. Demnach ist noch der Haftbefehl vom XXXX 2012 bzw. das dahinter stehende Verfahren gegen die bP 1 offen, in welchem aber derzeit wegen Abwesenheit der bP 1 nicht ermittelt wird. Wie sich aus Punkt J der Anfrage ergibt, ermittelten entgegen den Ausführungen der bP 1 auch die zuständigen Behörden gegen die bP1. Auch die nunmehr unter Punkt K der Anfrage festgehaltenen Ausführungen zur konkreten Strafdrohung und Verjährung stehen nunmehr zweifellos fest. Entgegen den Annahmen der belangten Behörde trat zwar noch keine Verjährung ein, es ist jedoch von einem Strafrahmen von 7 - 12 Jahren auszugehen.

Am Rande sei erwähnt, dass den Angaben der bP 2 und bP 3 zur Befragung bei ihnen zu Hause geglaubt wird. Die bP 2 und bP 3 wurden gemäß eigenen Angaben zwar durch "aggresives Verhalten" der Beamten letztlich erschreckt, es erfolgten jedoch weder körperliche Übergriffe noch unsachgemäße, unrechtmäßige Handlungen gemäß deren Angaben. Dass die bP 3 dann medizinische Betreuung brauchte, da sie sich offensichtlich doch in Unruhe versetzt fühlte, kann bei einer Frau mit Diabetes auch nicht ausgeschlossen werden. Hausdurchsuchungen und Befragungen der Verwandten von Personen, gegen welche wegen straffälligem Verhalten ermittelt wird, stellen jedoch keinesfalls Verfolgungshandlungen dar.

Zum gegen die bP 1 vorliegenden Haftbefehl ist auszuführen, dass ein Verfahren und in weiterer Folge selbst eine aufgrund eines auf rechtsstaatlichen Grundsätzen basierenden Verfahrens getroffene Verurteilung durch ein armenisches Gericht zu einer Haftstrafe wegen einer strafbaren Handlung keine asylrelevante behördliche Verfolgungshandlung darstellt, wenn nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen angeklagt oder das gegen ihn abgeführte Strafverfahren aus Konventionsgründen unfair oder parteiisch abgeführt wurde.

Aus den vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem Ermittlungsergebnis geht letztlich hervor, dass die zuständigen Behörden ermittelt haben. Auch protokollierte, rechtmäßige Hausdurchsuchungen wurden durchgeführt, was auf ein Ermittlungsverfahren hindeutet. Überdies wurde die bP 1 nicht etwa im Rahmen einer Abwesenheit verurteilt, sondern wurden die Untersuchungen wegen Abwesenheit der bP 1 nicht weiter geführt. Hinzu kommt, dass wegen Mangel an Beweisen auch kein Gerichtsverfahren gegen die bP 1 wegen der Misshandlung von fünf Soldaten eröffnet wurde, obwohl die Medien davon ausgingen, dass die bP 1 schuldig ist, was eindeutig gegen eine Verurteilung ohne vorheriges Beweisverfahren spricht. Wenn tatsächlich so einflussreiche Personen hinter der bP 1 her gewesen wären bzw. das Rechtsschutzwesen korrupt wie in der Beschwerde behauptet, wäre wohl bereits dieses Verfahren nicht derart ausgegangen. Die bP 1 konnte letztlich auch im gesamten Verfahren nicht belegen und glaubhaft machen, dass das noch offene Verfahren auf einen Konventionsgrund zurückzuführen wäre oder dass Gründe vorliegen würden, dass dieses Verfahren nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt werden würde, in welchem er sich bei tatsächlicher Unschuld auch freibeweisen könnte.

Bei der Urteilsfindung werden wohl Milderungs- und Erschwerungsgründe entsprechend berücksichtigt und wird in Anbetracht des Delikts der Annahme von Bestechungsgeld zur Vertuschung einer Messerstecherei auch im Vergleich zum österreichischen Recht keine unmenschlich harte Strafe verhängt.

Aus den Länderfeststellungen geht auch nicht hervor, dass es in den Verfahren zu erkennbaren gravierenden Verfahrensmängeln käme. Gemäß Länderfeststellungen liegen zwar durchaus Defizite vor, es werden aber gerade im Bereich der Korruption aktuell diverse Schritte unternommen, um diese hintanzuhalten bzw. ergibt sich, dass Korruption vielfach mehr bekämpft wird, wie dies gerade auch der Fall der bP 1 bei dessen Schuld belegen würde. Selbst für den Fall, dass die bP 1 tatsächlich verurteilt wird, stellen sich die die Haftbedingungen gemäß Länderfeststellungen zwar nicht unbedingt als besonders gut dar, ist jedoch vor allem davon abhängig, in welche Haftanstalt man kommt.

Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat würde in jedem Rechtsstaat zu behördlichen Ermittlungen und bei entsprechender Verdachtslage zu einer Anklage und einem Strafverfahren führen. Im gegenständlichen Fall kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unverhältnismäßige Strafe im Rahmen des Strafrahmens von 7 - 12 Jahren verhängt werden würde.

Angesichts dessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte armenische Verfahren bzw. ein allfällig aufgrund des Haftbefehls einzuleitendes Verfahren einen Akt legitimer staatlicher Strafverfolgung darstellt.

Aus den getroffenen länderkundlichen Feststellungen geht zudem hervor, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Armenien verfassungsrechtlich garantiert ist und üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess erfüllt sind, auch wenn es Mängel in Einzelfällen gibt. Grundsätzlich kann die bP 1 in diesem Zusammenhang wohl darauf vertrauen, dass ihr A im weiteren Verfahren zur Seite steht, welchem es auch möglich ist, mediales Echo zu erreichen und damit etwaige Verfahrensmängel hintanzuhalten.

Soweit durch den Verweis in der Stellungnahme vom 17.08.2015 auf verschiedene allgemeine länderkundliche Berichte zu untermauern versucht wurde, dass es Korruption und Mängel im Justizsystem gäbe, so war daraus nichts für das gegenständliche Verfahren zu gewinnen, zumal diesen Berichten jeder Bezug zum Verfahren der bP 1 fehlt und sich letztlich für das Gericht eher erhellt, dass die bP 1 Teil des korrupten Systems war, welchen nunmehr konkret durch den Einsatz von verschiedenen Sonderkommissionen auch entgegengewirkt werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass gerade die bP 1 im Verfahren in nirgend einer Form benachteiligt werden sollte, ließen sich nicht erkennen.

Weder den Länderfeststellungen noch der zweiten Anfragebeantwortung trat die bP letztlich fundiert entgegen. Die Rechtfertigung der bP 1 bzw. seine Ausführungen zur Anfragebeantwortung waren letztlich selbst spekulative Ausführungen, Vermutungen und Behauptungen, dass bestimmte Umstände unlogisch wären. Insbesondere geht das Vorbringen ins Leere, dass er keine Beschlüsse und Niederschriften vorgelegt hätte, wenn er schuldig wäre. Dies vor allem deshalb, da er gerade keinerlei Niederschriften oder Inhaltliches zu den gegen ihn durchgeführten Verfahren vorlegte. Soweit er nunmehr nach Vorhalt der Anfragebeantwortung wiederum diverse Schreiben in armenischer Sprache vorlegte, ist dazu festzuhalten, dass sich diese teilweise bereits im Akt befanden und von der bP 1 nicht angegeben wurde, warum sie diese trotz Beschwerde und mehrmaligen Urkundenvorlagen bisher nicht vorlegen konnte. Dass der Bruder diese nicht bereits vorher übermitteln hätte können, erhellt sich nicht, da andererseits ja der Kontakt mit A überhaupt erst durch den Bruder hergestellt worden wäre. Die Unterlagen sind darüber hinaus alle älteren Datums. Die Ausführungen der bP 1 hierzu, dass sie mit den Schreiben bezwecke, zu beweisen, dass er noch auf der Liste der Militärangehörigen des Verteidigungsministeriums sei und gegen ihn die Militärpolizei ermitteln sollte, belegen keine neuen Umstände. Es wird schon aufgrund der Anfragebeantwortungen davon ausgegangen, dass tatsächlich gegen die bP 1 ermittelt wird. Auch dass mit diesen Schreiben belegt sei, dass A verschiedene Personen angeschrieben habe und von den Behörden widersprüchliche Aussagen als Antworten erhalten habe, stellt keinen neuen, relevanten Sachverhalt dar. Dass A verschiedene Behörden angeschrieben hat, ergibt sich aus den unter Punkt 15 aufgezählten, bereits dem Vertrauensanwalt zur Recherche auch übermittelten Schreiben. Einerseits steht im Schreiben von A nicht wie von der bP 1 behauptet, dass sich die Schreiben der Behörden widersprechen, sondern ein Ausweichen hinsichtlich der Antworten vorgelegen hätte. Dies kann aber noch kein Hinweis auf Unregelmäßigkeiten in den Ermittlungen darstellen, vielmehr ein vorsichtiges Verhalten der Behörden einer Person gegenüber, welcher als Menschenrechtsvertreter bekannt ist und Informationen im Falle eines Militärangehörigen erhalten will. Dass die Schreiben widersprüchlich wären, weil die falschen Behörden ermitteln würden, wurde bereits im Hinblick auf die Anfragebeantwortung erörtert, der gemäß die Zuständigkeiten gewahrt wurden. Zusätzlich hat die bP 1 dann ausgeführt, dass sie mit den Schreiben bezwecke zu beweisen, dass das das Strafverfahren gegen ihn auf Bestechung lauten würde und das Verfahren aber nicht eingestellt werden könnte, da er vom Hauptstaatsanwalt verprügelt worden wäre. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen, dass diese behauptete Verletzung nicht als Beleg des Vorbringens der bP herangezogen werden kann, verwiesen.

Zusammenfassend war es der bP 1 daher nicht möglich, eine Verfolgung durch Behörden aufgrund von Konventionsgründen darzulegen, weshalb für das erkennende Gericht jede diesbezügliche Verfolgungsgefahr infolge mangelnder Asylrelevanz zu verneinen war.

I.20. Die oa. Erkenntnisse des BVwG vom 04.09.2015 wurden den wP am 08.09.2015 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und sind diese in Rechtskraft erwachsen.

I.21. Mit Schreiben vom 17.09.2015 wurde der VMÖ über die Zuweisung der wP zur verpflichtenden Rückkehrberatung informiert.

I.22. Mit Telefax des RA Mag. Auner vom 23.12.2015 wurden gegenständliche Anträge auf Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren gestellt. Es sei der Kanzlei mitgeteilt worden, dass die wP im Besitz von neuen Dokumenten / Beweismittel wären, welche zu einer anderen Entscheidung bei früherem Vorliegen geführt hätten. Aus anwaltlicher Vorsicht werde die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen beantragt, welchem die Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt werden sollen. Weiters wurde eine ergänzende Einvernahme bzw. mündliche Verhandlung beantragt. Das Unterlagenkonvolut läge dem RA bisher noch nicht vor, jedoch seien die wP angeleitet worden, dieses direkt bei der Erstbehörde am 28.12.2015 abzugeben.

Am 07.01.2016 wurde der Antrag dem BVwG vorgelegt.

I.23. Mit Schreiben vom 08.01.2016 wurden Unterlagen von der belangten Behörde übermittelt.

I.24. Mit Schreiben vom 13.01.2016 wurde den wP aufgetragen, die Unterlagen im Original vorzulegen sowie anzugeben, woher diese stammen und was der Inhalt derselben ist.

I.25. Am 20.01.2016 langte ein Antrag auf Fristerstreckung ein, da aus terminlichen Gründen eine Besprechung nicht vor dem 22.01. möglich wäre. Weiters wurde ein von der wP 1 an den Rechtsanwalt am XXXX 2016 übermitteltes Mail vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass die bP die Unterlagen von der Schwiegermutter erhalten habe, welche sie von einem ehemaligen Arbeitskollegen der wP 1 erhalten hätte.

Nach Aufzählung der Beweismittel wurde zur genauen Beschreibung derselben um ein persönliches Gespräch gebeten.

Weiters wurde zu den einzelnen, vorgelegten Beweismitteln zum Inhalt ausgeführt:

  1. Bericht an Abteilungsleiter der Militärpolizei und Staatsanwaltschaft XXXX (Schreiben dass die Wahrheit im Fall H von wP 1 herausgefunden worden sei und dieser Fall von der Niederlassung der Militärpolizei in XXXX untersucht worden wäre)

  2. Schreiben an den Vorstand der Militärpolizei (wP 1 hätte operative Arbeiten im Fall H durchgeführt)

  3. Kopie der Arbeitsmappe der wP 1 über den Tod des H

  4. Kopien aus dem Register XXXX über gemeldete Vor- und Unfälle, Auszug betreffend der Einlieferung des H ins Krankenhaus

  5. Aufzeichnung von Zwischenfällen und Unfällen der Garnison XXXX der Militärpolizei über den Tod des H

  6. Gerichtsentscheidung (wörtlich: Dieser Dokument ist eine Gerichtsentscheidung wegen der ich, trotz des Fehlens meines Namens in der Entscheidung. illegaler Weise verfolgt werde, weil ich mit dieser Anzeige nichts zu tun habe. Daraus folg, dass die unbegründete Anzeige über mich eine politische Verfolgung ist.)

  7. Schreiben der Kaserne an Nationalsicherheitsdienst (Bestätigung dass die Verfolgung der wP rein politische Gründe hätte und unmittelbar mit dem Polizeivorstand der Republik Armenien und dem Verteidigungsminister zu tun hätte)

  8. Schreiben von der Polizei der Republik Armenien (Verfolgung sei rein politisch, weil die wP 1 zur Militärpolizei gehöre, aber von der Polizei verfolgt werde)

  9. Personalausweiskopie XXXX

  10. aktuelle und ehemalige Adressen von XXXX mit Google Maps samt Telefonnummer

Man könne die Unterlagen untersuchen und werde man feststellen, dass die Person, die für das BVwG in Armenien arbeitete, auch für die Behörden arbeite und falsche Informationen übermittle. Dies sei eine unbestreitbare Tatsache und sei der Bruder der wP 1 oft gestört worden wegen der ersten "Befragung". Der Bruder sei auch von der regionalen Staatsanwaltschaft "informiert" worden. Die Gerichtsentscheidung sei im Internet zu finden und könne die wP nicht alle Dokumente im Original vorlegen, da es sich um geheime Aufzeichnungen handle, welche nur in Kopie erhältlich wären.

Mit Schreiben vom 26.01.2016 wurde das Konvolut an Unterlagen, welche entsprechend den Ausführungen im Mail vom XXXX nummeriert wurden, vorgelegt.

I.26. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.04.2016 wurde RA Mag. Auner das Ergebnis der vom BVwG veranlassten Dokumentenüberprüfung vom 16.03.2016 übermittelt und wurde eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt. Das BVwG hatte nach Übersetzung der vorgelegten Unterlagen den Vertrauensanwalt in Armenien ersucht zu überprüfen, ob die vorgelegten Dokumente 1, 2, 7 und 8 authentisch sind. Nach Durchführung der notwendigen Recherchen hielt der Vertrauensanwalt folgendes fest:

Die äußerlichen Charakteristika der 4 Dokumente, vor allem deren Form, das Formular und die Stempel entsprechen den üblicherweise verwendeten Förmlichkeiten. In den Dokumenten 1 und 2 fehlen jedoch auf der Stempelmarke in der linken oberen Ecke jeweils die Seriennummern der Dokumente und fehlen auch die Unterschriften des erstellenden Sachbearbeiters. Der Inhalt der Dokumente 1 und 7 entspricht nicht den in Armenien gängigen Maßstäben und Art in Armenien. Vor allem werden - wenn in einem Dokument auf Kriminalakte oder Untersuchungsakte hingewiesen wird - die dazugehörigen Aktenzahlen in den Dokumenten vermerkt. In den Dokumenten 1 und 7 werden darüber hinaus zum Vorfall rechtliche Beurteilungen getroffen und werden Rückschlüsse gezogen. Die ausstellenden Sachbearbeiter sind jedoch nicht berechtigt, solche rechtlichen Beurteilungen zu machen oder Rückschlüsse zu ziehen. Sie können insbesondere nicht behaupten oder beurteilen, dass die Menschenrechte einer Person verletzt wurden oder was die Todesursache des Präsenzdieners gewesen ist. Letzteres könne nur die gerichtsmedizinische Expertenuntersuchung bestimmen. Abgesehen davon können sich in offiziellen Dokumenten angeführte Beweise nicht auf "herumlaufende Nachrichten" oder auf aus undefinierten Quellen erhaltene Nachrichten stützen wie in Dokument 7.

Folglich sind die Dokumente 1, 2 und 7 gefälscht, denn:

a) fehlt die Seriennummer des Dokuments / Dokument 1 und 2

b) fehlt die Unterschrift des erstellenden Sachbearbeiters / Dokument 1 und 2

c) der Inhalt des Dokuments entspricht nicht der in Armenien gängig benutzen Schreibweise, denn bei Verweisen fehlen Aktennummern / Dokument 1 und 2 - es wurden seitens unbefugter Sachbearbeiter rechtliche Beurteilungen gemacht und Feststellungen abgegeben / Dokument 1 und 7 - die hingewiesenen Beweise berufen sich auf irgendwelche unbekannten Nachrichten und Informationen ohne Hinweis auf deren Quellen / Dokument 7

Hinsichtlich Dokument 8 wurde festgehalten, dass es in seinen äußerlichen Charakteristika, vor allem in der Form des Formulars dem echten Profil entspricht. Jedoch ist es nicht gelungen, irgendein konkretes Faktum zu finden, das Echt oder Unecht eindeutig nachweist.

I.27. Vom Verein Menschenrechte wurde ein weiteres Schreiben vom 17.03.2016 mit Telefax vom 29.04.2016 vorgelegt, welches in weiterer Folge einer Übersetzung zugeführt wurde.

I.28. Mit Schreiben vom 02.05.2016 gab der MigrantInnenverein St. Marx bekannt, dass sie von der wP 1 bevollmächtigt worden wären.

I.29. Mit Schreiben vom 04.05.2016 ersuchte RA Mag. Auner um Gewährung einer Fristerstreckung. Dies da wP1 noch bemüht sei, in den nächsten Tagen für die Angelegenheit wesentliche Dokumente vorzulegen. Diese Unterlagen sollten binnen einer Woche vorliegen und werde um Fristerstreckung bis zum 11.05.2016 ersucht.

I.30. Am 11.05.2016 langte eine Urkundenvorlage der wP ein.

Vorgelegt wurden:

I.31. Am 13.05.2016 langte eine Übersetzung des Mails der wP 1 ein. Vorgelegt wurden nunmehr alle im Schreiben bezeichnete Unterlagen, dh die bereits mit 11.05.2016 vorgelegten Schreiben, ein englischer Zeitungsbericht vom XXXX 2012 betreffend die Entlassung des Chefs des Krankenhauses sowie der wP 1 im Zusammenhang mit dem Schlagen eines Militärangehörigen, ein Schreiben vom 12.02.2016 und eines vom 10.05.2016.

I.32. Mit Schreiben vom 18.05.2016 gab RA Auner die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe) getroffenen Ausführungen.

Die vorgelegten Dokumente 1, 2 und 7 sind nicht echt.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Als wesentlich entscheidend bzw. als besonders relevant muss im gegenständlichen Verfahren der Umstand angesehen werden, dass die Echtheit der von der wP vorgelegten Schreiben 1, 2, 7 und 8 nicht bestätigt werden konnten.

Im Hinblick auf diese Recherchen ist zu bedenken, dass diesen besondere Gewichtung zukommt. Soweit die wP 1 ausführt, dass die vom Gericht mit den Recherchen beauftragte Person falsch recherchiert hätte, ist festzuhalten, dass keinerlei substantiierte Ausführungen hierzu vorliegen. Auch wurden von der wP die Befähigungen des Vertrauensanwaltes nicht konkret bestritten, sondern letztlich lediglich ausgeführt, dass aufgrund des nicht im Sinne der wP ausgegangenen Ermittlungen der Vertrauensanwalt falsch liegen müsse. Verwiesen wird zur Befähigung des Vertrauensanwaltes - dem sich das BVwG bereits im abgeschlossenen Asylverfahren sowie in zahlreichen anderen Verfahren bediente - auf die oben wiedergegebenen Ausführungen zu ihm im Erkenntnis vom 04.09.2015. In Zusammenhang mit den Recherchen und dem daraus resultierenden Ermittlungsergebnis geht das ho. Gericht davon aus, dass dies kein Gutachten darstellt und somit der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die Angaben stammen jedoch von einem Vertrauensanwalt, welcher von der ÖB ausgewählt wurde und sich diese sichtlich vor Ort ein Bild über dessen Verlässlichkeit und persönliche sowie fachliche Eignung zur Durchführung solcher Recherchen machte.

Beim Vertrauensanwalt handelt es sich somit um eine Person, welche mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und daher auch davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, die entsprechenden Aussagen zu tätigen. Ebenso hat der Vertrauensanwalt sichtlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer im Gegensatz zur wP, welche ein veritables Interesse am Ausgang des Verfahrens in seinem Sinne hat und daher auch seine Stellungnahme in diesem Kontext in diesem Sinne formuliert bzw. formulieren wird. Der Vertrauensanwalt übermittelte im Bericht das bereits beschriebene Rechercheergebnis betreffend die vorgelegten Beweismittel 1, 2, 7 und 8.

Die wP 1 hat nicht dargelegt, inwiefern die Dokumentprüfung unschlüssig sei bzw. warum den Ausführungen des Vertrauensanwaltes nicht gefolgt werden sollte.

Es ist letztlich dem schlüssigen Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwalts, dem weder auf dem gleichen fachlichem Niveau entgegen getreten wurde, noch schlussendlich darin glaubhafte Ungereimtheiten aufgezeigt wurden bzw. die fachliche Qualifikation des Vertrauensanwalt auch nicht begründet und substantiiert angezweifelt wurde, höherer Beweiswert zuzumessen, als den Ausführungen der wP, auch wenn es mit dem Ermittlungsergebnis im Widerspruch steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. XXXX 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

II.3.2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, welchem § 32 Abs. 2 VwGVG nachgebildet ist, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

II.3.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; XXXX 2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; XXXX 2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).

II.3.4. Den wP steht im Zusammenhang mit den Erkenntnissen des vom 04.09.2015 über ihren Antrag auf internationalen Schutz kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

II.3.5. Es ist zu prüfen, ob die neu hervorgekommenen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).

Zu den einzelnen von den wP vorgelegten Beweismitteln im Wiederaufnahmeverfahren wird wie folgt festgehalten:

II.3.5.1. Festgehalten wird vorweg, dass aufgrund der zweimaligen Erhebungen im Herkunftsland der wP zu seinen behaupteten Fluchtgründen bereits in der Entscheidung vom 04.09.2015 festgestellt wurde, dass die wP 1 tatsächlich Angehöriger der Militärpolizei in XXXX gewesen ist. Auch der Haftbefehl bzw. Entscheidung über die Festnahme vom XXXX 2012 des Untersuchungsbeamten der XXXX ist echt. Demnach wird die wP 1 beschuldigt, eine am XXXX 2011 stattgefundene Messerstecherei vertuscht zu haben. Als Gegenleistung hätte sie hohe Bestechungsgelder von XXXX kassiert. Es droht ihr im Falle eines Schuldspruches ein Urteil gemäß § 311 Abs. 2 Punkt 2 armenisches Strafgesetz.

Das nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegte Urteil vom XXXX 2013 bestätigt lediglich - was auch vom Gericht nie bestritten wurde - dass es tatsächlich zu dieser Messerstecherei gekommen ist und die Täter nunmehr verurteilt wurden. Die wP 1 gibt selbst an, in diesem Urteil nicht vorzukommen. Zum gegen die wP 1 vorliegenden Haftbefehl wegen Vertuschungsversuch im Zusammenhang mit dieser Messerstecherei wurde wiederum bereits rechtkräftig festgestellt, dass ein Verfahren und in weiterer Folge selbst eine aufgrund eines auf rechtsstaatlichen Grundsätzen basierenden Verfahrens getroffene Verurteilung durch ein armenisches Gericht zu einer Haftstrafe wegen einer strafbaren Handlung keine asylrelevante behördliche Verfolgungshandlung darstellt, wenn nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen angeklagt oder das gegen ihn abgeführte Strafverfahren aus Konventionsgründen unfair oder parteiisch abgeführt wurde. Rückschlüsse auf das Verfahren gegen die wP 1 lassen sich aus diesem Urteil nicht ableiten und können diese Unterlagen auch zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen.

II.3.5.2. Ähnliches gilt für die vorgelegten Zeitungsberichte sowie auch die vorgelegten Aufzeichnungen von Zwischenfällen und Unfällen betreffend den Tod des H (vom Krankenhaus Beweismittel 4; vom Militär Beweismittel 5). Es wurde bereits in der Entscheidung vom 04.09.2015 festgehalten, dass es diesen Vorfall tatsächlich gegeben hat und wurde dieser auch entsprechend dokumentiert. Die wP 1 war aber nicht an den Ermittlungen im Fall H. beteiligt, sodass sie auch gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in diesem Zusammenhang etwas zu vertuschen und höhergestellten Personen unbequem zu werden, wie sie behauptete. Das Gericht geht nach wie vor davon aus, dass die bP 1 den in Armenien medial sehr bekannten Fall H. herangezogen hat, um darauf aufbauend eine Fluchtgeschichte und Verfolgung zu konstruieren, insbesondere um asylrelevante Umstände für die gegen ihn in Armenien tatsächlich vorliegenden Verfahren zu finden. Selbst der aktuellste der vorgelegten Internetberichte vom 01.03.2015 spricht lediglich von Ermittlungen gegen Ärzte bzw. davon, dass zwei Ärzte zu Unrecht nicht belangt worden wären. Dass der Soldat, bevor er an Windpocken verstorben ist, tatsächlich wie von der wP behauptet geschlagen worden wäre, ergibt sich auch weiterhin nicht und war eben nie Thema. Damit können auch diese Zeitungsberichte und Aufzeichnungen zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen. Auch wenn es sich bei der Eintragung im Register tatsächlich um eine Eintragung der wP handeln würde (Unterschriften unleserlich), ändert dies an dieser Einschätzung nichts, da aus dieser Eintragung ebenso nur hervorgeht, dass es eine Untersuchung wegen Pocken im Fall H gegeben hat.

Auch wurden bereits im vorangegangenen Verfahren Internetartikel betreffend der Entlassung der wP 1 bzw. von XXXX vorgelegt. Auch dieses Vorbringen wurde einer Überprüfung unterzogen und ergab sich eben, dass die wP 1 wahrscheinlich tatsächlich in die gewaltsamen Übergriffe gegen Soldaten verwickelt war und wurde bereits festgestellt, dass sie im XXXX 2012 entlassen wurde. Der Internetartikel vom XXXX 2012 kann damit nicht zu einer neuen Beurteilung des Falles führen.

II.3.5.3. Im gegenständlichen Fall wurde anhand von Ermittlungen eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft festgehalten, dass die Echtheit von der wP vorgelegten Unterlagen (Beweismittel 1, 2 und 7) in Bezug auf eine Verfolgung der wP 1 nicht bestätigt werden konnten. Bei den vorgelegten Ladungen handelt es sich offensichtlich um gefälschte Dokumente und konnte lediglich beim Beweismittel Nr. 8 nicht festgestellt werden, ob es echt oder gefälscht ist. Es muss aber angenommen werden, dass eine Person, welche drei verfälschte Schreiben vorlegt, keinerlei Skrupel hat, auch weitere Schreiben zu fälschen, weshalb davon ausgegangen wird, dass auch dieses Schreiben nicht echt ist.

Dem Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes kommt im gegebenen Fall aufgrund des Umstandes, dass die Ergebnisse dieser Erhebungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurden, besonders hohe Beweiskraft zu. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Untersuchungen bzw. Erläuterungen nicht als Gutachten zu werten sind, jedoch als Ermittlungsergebnisse anzusehen sind, die der freien Beweiswürdigung unterliegen (vgl. oben).

Die wP ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht substantiiert entgegengetreten, sodass seitens des erkennenden Gerichtes keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse bestehen.

II.3.5.4. Insoweit ein mit 17.03.2016 datiertes Schreiben (angeblich vom Vorsitzenden der Abteilung der XXXX XXXX gerichtet), Schreiben vom 12.05.2016 und 10.05.2016, medizinische Bestätigungen betreffend die wP, Deutschzertifikate, Externistenabschlusszeugnis, Kindergartenbestätigung sowie Volksschulbestätigung aus dem Jahr 2016 vorgelegt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um keine neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt.

Die Verfahren der Wiederaufnahmewerber wurden mit Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 04.06.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Die als neues Beweismittel genannten Schreiben existierten aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht, sodass hier lediglich von einem nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandenem Beweismittel ("nova causa superveniens") gesprochen werden kann. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Dokumente sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 29ff mwN). Diese Schreiben stellen daher keinen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Wiederaufnahmewerber dar. Weiters ist aufgrund der Übersetzung des Schreibens vom 17.03.2016 auch festzuhalten, dass der Amtsstempel fehlt und auch in diesem Schreiben ohne genaue Aktenzahlen behauptet wird, dass die Voruntersuchungen hinsichtlich der "neuen" Straftat der wP 1 weitergingen und zahlreiche operative Untersuchungsarbeiten durchgeführt worden wären.

II.3.5.5. Bereits in der Einvernahme vom 07.05.2013 vor der belangten Behörde bezog sich die wP 1 auf ein Antwortschreiben des Präsidenten vom XXXX , in welchem dieser auf das Schreiben an den Ombudsmann reagiert habe (Mitteilung, dass die wP 1 vom Verteidigungsminister entlassen wurde). Dieses nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegte Schreiben Nr. 10724 wurde daher von der wP 1 bereits im Asylverfahren erstinstanzlich vorgelegt (erstinstanzlicher Akt, AS 105, Übersetzung AS 249) und auch in der Beweiswürdigung des BVwG (vgl. Wiedergabe oben) bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Auch dieses Schreiben stellt damit kein neu hervorgekommenes Beweismittel dar. Vielmehr belegen die wiederholte Vorlage desselben Schreibens sowie die mehrfachen Fristerstreckungsanträge im Wiederaufnahmeverfahren in Verbindung mit den diversen, immer wieder neu hervorkommenden bzw. vorgelegten Beweismitteln die Verschleppungsabsicht der wP 1.

Die wP 1 hat im Mail vom 11.05.2016, welches einer Übersetzung zugeführt wurde, wiederum auf das Schreiben vom XXXX Bezug genommen. Dieses Schreiben, welches im Wesentlichen besagt, dass die bP vom Verteidigungsminister entlassen wurde, wurde an sich auch nie bezweifelt. Den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen der wP 1 - welche diese im Mail vom 11.05.2016 wiederholte - wurde jedoch nicht gefolgt (vgl. Ausführungen oben). Damit ist letztlich auch ein Schreiben unerheblich, welches bestätigt, dass dieses Beweismittel echt ist und dem Bezirksvorsteher persönlich zugestellt wurde (Punkt 2 des Mails, ein entsprechendes Schreiben vom 12.05.2016 wurde erst in der letzten Urkundenvorlage vom 13.05.2016 nachgereicht).

II.3.5.6. Hinsichtlich der vorgelegten Fotos betreffend einem schwarzen Mercedes ist festzuhalten, dass die wP 1 im Rahmen der Einvernahme am 07.05.2013 angegeben hat, dass zwei Schüsse gefallen wären. Eine Kugel hätte die Heckscheibe getroffen, eine Kugel hätte den Kofferraum getroffen. In weiterer Folge gab die wP 1 an, dass ihr Bruder nach ihrer Ausreise den Mercedes verkauft habe. Wer das Auto repariert habe, könne die wP erst später nach Rückfrage beim Bruder sagen. XXXX der Mechaniker hätte keine offizielle Firma, jedoch wurden ungefähre Adressangaben gemacht. Gemäß der ersten Anfragebeantwortung vom 07.10.2013 konnte das Schussattentat auf das Auto der wP 1 nicht verifiziert werden, da insbesondere die von der wP 1 angegebene Telefonnummer des Mechanikers einer unbekannten Partei zuzuordnen war.

In der Einvernahme vom 04.02.2014 fertigte die wP 1 eine Skizze vom Schussattentat an und führte aus, dass die linke hintere Tür und der Kofferraum beschädigt worden wären. Durch die Beschädigung der Tür sei auch der Rücksitz beschädigt worden. Auch durch die zweite Anfragebeantwortung vom 04.06.2015 konnte das Schussattentat nicht verifiziert werden bzw. der angeblich den Mercedes reparierende Mechaniker nicht ausgeforscht werden. Am Rande wird festgestellt, dass bereits in der abschließenden Entscheidung des BVwG vom 04.09.2015 erörtert wurde, dass die wP auch die Widersprüche im Zusammenhang mit den Einschusslöchern in der Verhandlung nicht aufklären konnte. Vielmehr gab sie in der Verhandlung an, dass es zwei Schüsse gegeben hätte und sie nicht wisse, wo der erste Schuss das Auto getroffen habe. Zudem hat die wP später angegeben, es wäre für sie in Armenien allerdings ein leichtes gewesen, ein Auto mit den entsprechenden Schüssen zu präparieren, da es einfachen Zugang zu Waffen gäbe und eine derartige "Aufgabe" für ihn in ca. 15 min erledigt sei. Schließlich gab die wP 1 in der Verhandlung an, dass der Mechaniker; welcher das Auto repariert habe, XXXX heiße. Nunmehr im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens legte die wP einen Ausweis von XXXX vor und behauptete, dieser wäre der Mechaniker und könnte über die Reparatur Angaben machen. Nicht nur, dass das Vorbringen der wP auch jetzt im Wiederaufnahmeverfahren nicht mit den bisherigen Angaben in Einklang zu bringen ist, auch auf den vorgelegten Fotos von einem schwarzen Mercedes sind keinerlei Einschusslöcher (Heckscheibe) zu erkennen und wären diese letztlich kein Beweis dafür, dass diese Einschusslöcher von einem Attentat auf die wP 1 stammen. Diese könnte - wie die wP dies selbst angegeben hat - jedermann jederzeit gemacht haben und steht auch nicht fest, dass es sich um das Auto der wP 1 handelt. Jedenfalls muss auch davon ausgegangen werden, dass die nunmehr als Mechaniker bezeichnete Person vom wP ersucht wurde, für ihn auszusagen und erübrigen sich jegliche weitere Recherchen in diesem Zusammenhang.

II.3.5.7. Weiters gab die wP 1 mehrfach im Asylverfahren an, dass sie keine Beweismittel zu dem Schussattentat vorlegen könne, da vor allem keine Anzeige bei der Polizei möglich gewesen wäre. Schließlich gab die bP in der mündlichen Verhandlung an, dass sie die neu vorgelegten Unterlagen vom Bruder erhalten habe, welcher jetzt auch von Armenien aus nach Österreich gekommen sei. Warum ihm dieser nicht gleich die Fotos vom Auto oder die nunmehr vorgelegten Unterlagen übergeben hat, erhellt sich auch für das Gericht nicht. Dies spricht eben vielmehr dafür, dass die Fotos und "offiziellen" Schreiben nachträglich erstellt wurden, um einen Wiederaufnahmegrund zu konstruieren bzw. das Verfahren in Österreich zu verlängern.

II.3.5.8. Aufgrund der obigen Ergebnisse der Beweisaufnahme konnten die im bisherigen Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Aspekte nicht widerlegt werden. Der wP 1 ist es mit der Vorlage der oben angeführten Dokumente bzw. mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Sachvortrag nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen der wP konnten folglich - weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen.

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG darzustellen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher spruchgemäß abzuweisen.

II.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, abgeht.

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