I403 2011931-1•BVwG I403 2011931-1
I403 2011931-1Tribunal administratif fédéral24 mai 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
I403 2011931-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass durch das Sozialministeriumservice, XXXX, mit Bescheid vom 11.07.2014 innichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass aufgrund des Gesamtgrades der Behinderung (GdB) in Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.
II. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 17.02.2014 beim Sozialministeriumservice, XXXX einerseits die Ausstellung eines Behindertenpasses, andererseits die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Den beigelegten Befunden ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 13.12.2012 im Zuge eines Rodelunfalls eine offene Daumengrundgliedfraktur links erlitt. Trotz verschiedener Therapien wurde die Schmerzsymptomatik bei der Beschwerdeführerin nicht verbessert. Am 20.02.2013 wurde ihr von einem Facharzt für Unfallchirurgie CRPS I diagnostiziert. Bei der Beschwerdeführerin hatte sich ein posttraumatisches komplexes regionales Schmerzsyndrom entwickelt. Die Beschwerdeführerin befand sich seit dem 13.12.2012 im Krankenstand und litt an Dauerschmerzen im Bereich des Daumens links sowie der gesamten Hand. Den Anträgen beigelegt war auch ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten, erstellt im Auftrag des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin zur Feststellung einer bleibenden Invalidität nach persönlicher Begutachtung am 16.12.2013. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an Morbus Sudeck leide, welcher bisher trotz intensiver medikamentöser, physiotherapeutischer, ergotherapeutischer Bemühungen und psychiatrischer Behandlung nicht zum Abklingen habe gebracht werden können. Sie habe eine schmerzhafte Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität. Ein von einer Versicherung in Auftrag gegebenes unfallchirurgisches Fachgutachten eines anderen Facharztes vom 06.01.2014 kommt ebenfalls zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an CRPS I und an offener Daumengrundgliedfraktur leide und daher Dauerschmerzen im Bereich der gesamten linken Hand bis in die Schulter ziehend verspüre.
Im Auftrag des Sozialministeriumservice wurde die Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am 09.04.2014 persönlich begutachtet. Dieser kam zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Schmerzsyndrom (CRPS), einzuordnen unter Positionsnummer 04.11.02 der Einschätzungsverordnung, vorliege, welches mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % zu bewerten sei. Es wurde festgestellt, dass das Arbeits- und Privatleben für die Patientin deutlich eingeschränkt sei und nur mehr eingeschränkte Therapieoptionen bestehen würden. Die Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel sei ihr zumutbar.
Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt.
Am 15.05.2014 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, Dr. Hugo HASLWANTER, beim Sozialministeriumservice ein. Es wurde erklärt, dass man mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da dem Gutachten zu entnehmen sei, dass die diagnostizierte Schultereckgelenksverletzung und die Daumenverletzung keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Dem stehe aber entgegen, dass der gerichtlich beeidete Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt habe, dass eine Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität vorliegen würde. Daher sei dies unter Positionsnummer 02.06 zusätzlich zu berücksichtigen, weshalb jedenfalls die 50 % Hürde überschritten werde.
Diese Stellungnahme wurde dem Sachverständigen für Orthopädie vorgelegt, dieser erklärte allerdings, dass für eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung maximal ein Grad der Behinderung von 40 % vorgesehen sei. Eine zusätzliche Einschränkung des Bewegungsumfanges aufgrund der Schmerzen sei nach dem Katalog der Einschätzungsverordnung nicht vorgesehen.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 11.07.2014 abgewiesen.
Dagegen wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 26.08.2014 Beschwerde erhoben und der Bescheid vollumfänglich angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung nicht dem medizinischen Sachverständigen zustehe und dass zudem die Einwendungen in der Eingabe vom 14.05.2014 berechtigt gewesen seien. Dem Kriterienkatalog der Einschätzungsverordnung sei nicht zu entnehmen, dass verschiedene Positionen nicht zusammengerechnet werden könnten und zu einer höheren Gesamteinschätzung führen könnten. Die angeführte Bewegungseinschränkung bestehe nämlich zusätzlich zur ausgeprägten Schmerzsymptomatik. Mit der Positionsnummer 04.11.02 würden die durch das Schmerzsymptom hervorgerufenen Schmerzen eingeschätzt, damit seien aber nicht zwangsläufig die diagnostizierten Bewegungseinschränkungen verbunden. Diese zusätzlichen Einschränkungen hätten nach den Positionen 02.06 und mit einem Prozentsatz von 10 % zusätzlich beurteilt gehört. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt werde.
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2014 vorgelegt.
Im Juli 2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, welcher das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.04.2014 erstellt hatte, mit einer Ergänzung seines Gutachtens. Der Sachverständige erklärte in einer Stellungnahme vom 18.09.2015, dass bei der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen vorliegen würden. Es sei dokumentiert, dass sie anhaltend schwere Schmerzen habe. Daher sei es sachlich gerechtfertigt, dass er sich für eine Zuordnung des Schmerzsymptoms in die Positionsnummer 04.11.02 entschieden habe und dass keine Bewegungseinschränkung im Sinne der Position 02.06 vorliege. Positionsnummer 04.11.02 werde als mittelschwerer Verlauf eines chronischen Schmerzsymptoms definiert, bei dem seit mehr als einem Jahr Schmerzattacken fast täglich vorliegen würden und depressive Begleitreaktionen fassbar seien. Die schwere Verlaufsform, welche mit 50 % zu beurteilen sei, unterscheide sich vorwiegend dadurch, dass Depressionen mit mehreren stationären Behandlungen und ambulanten Aufenthalten durchgeführt wurden und alle therapeutischen Reserven operativ und konservativ ausgeschöpft sind, was bei der Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung am 09.04.2014 jedenfalls nicht der Fall gewesen sei.
Einem Arztbrief der Privatklinik Hochrum vom 19.10.2015 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 07.10.2015 bis 16.10.2015 stationär in der Privatklinik Hochrum aufhielt. Diagnostiziert wurde wiederum Morbus Sudeck obere Extremität links.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge eine Fachärztin aus dem Bereich der Psychiatrie mit der Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens. Nach persönlicher Begutachtung am 06.11.2015 kam die Amtssachverständige zu folgendem
Ergebnis:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1 2
Chronisches Schmerzsyndrom (Morbus Sudeck) linker Arm Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
50 50
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 und Leiden 1 beeinflussen sich wechselseitig neg, weshalb es zur Erhöhung des GdB um eine Stufe kommt. Die Therapiemöglichkeiten bzgl. des Morbus Sudeck sind mittlerweile ausgeschöpft. Durch die lange Krankheitsgeschichte und dauernde starke Schmerzen hat sich eine chronisch depressive Störung entwickelt, die nunmehr zumindest mittelschwerer Ausprägung ist und mit suffizienten Behandlungsmethoden wie antidepressiv wirksamer Medikamente und Psychotherapie behandelt wird. Die nach 1CD-10 geforderten depressiven Symptome liegen im diagnostizierten Ausmaß vor. Im Rahmen der Somatisierung wird auch das Schmerzsyndrom neg. wechselseitig beeinflusst, die Schmerzen ihrerseits verstärken die depressive Verstimmung.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht am hintergündigsten ist die ursprüngliche Verletzung selbst, nämlich das gebrochene Daumengelenk und die Schulterproblematik, da im schmerzfreien Zustand, wie dies im Rahmen eines stationären Aufenthaltes durch Maßnahmen, die im Alltag leider nicht anwendbar sind, gelang, Beweglichkeit durchwegs in allen Gelenken erreichbar wäre. Somit ist weniger die Bewegungseinschränkung das Problem, sondern die Ursachen, die die Bewegungseinschränkung bedingen, wie chronische Schmerzsyndrom und die damit einhergehende Depression und Leidensverstärkung durch Somatisierung im Rahmen der Depression.
Welche Nr. des Kriterienkataloges nunmehr in diesem Fall ''richtiger" ist, steht aus meiner Sicht nicht zur Diskussion, denn fragwürdig ist es auch letztlich, die Schwere der Behinderung in Prozentzahlen darzustellen.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 60% zeigt nunmehr aus psychiatrisch neurologischer Sicht die Leidenspotenzierung durch die Krankheitskomplexe Depression, Somatisierung und Schmerz auf, die losgelöst vom ursprünglich betroffenen "Körperteil" nun die gesamte Person "Körper und Psyche" erfassen. Im Sinn einer Negativspirale ist mit fortschreitender Verschlechterung zu rechnen."
Zur Frage der Auswirkungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der Sachverständigen ausgeführt: "Sowohl starke Schmerzen als auch Depression. Anhalten in Öffis erschwert, durch Berührungen und Erschütterungen werden Schmerzen verstärkt."
Dieses Gutachten wurde dem Sozialministeriumservice und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Der rechtsfreundliche Vertreter ersuchte um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15.01.2016, was ihm auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes zugestanden wurde. Das Sozialministeriumservice gab mit Stellungnahme vom 29.12.2015 bekannt, dass der Sachverständigenbeweis der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie als vollständig und schlüssig erachtet werde und dass man sich dem Gutachten vollinhaltlich anschließe. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin oder ihres rechtsfreundlichen Vertreters langte in der Folge nicht mehr ein.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Beschwerdeverfahren der erkennenden Richterin am 25.04.2016 zur Behandlung zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin leidet in Folge einer am 13.12.2012 erlittenen Verletzung an einem Chronischen Schmerzsyndrom (Morbus Sudeck) am linken Arm.
1.2. Die Beschwerdeführerin leidet außerdem an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom.
1.3. Beide Leiden beeinflussen sich gegenseitig negativ. Es liegt insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60vH vor.
1.4. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Aus den im Akt befindlichen Befunden und Gutachten ergibt sich ebenso wie aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 09.04.2014 und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten vom 06.11.2015 unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an Morbus Sudeck leidet, dh. an einem chronischen Schmerzsyndrom. Während dies vom erstinstanzlichen Amtssachverstäändigen aus dem Bereich der Orthopädie allerdings unter Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit mit einem Grad der Behinderung von 40vH bewertet wurde, kam die im Beschwerdeverfahren beauftragte Amtssachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie zum Ergebnis, dass das Schmerzsyndrom unter 04.11.03 und mit 50vH einzuschätzen sei.
In der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist unter Positionsnummer "04.11 Chronisches Schmerzsyndrom" - neben der Leichten Verlaufsform - vorgesehen:
Mittelschwere Verlaufsform
30 - 40 %
30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden; Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat; Depressive Begleitreaktionen fassbar 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung; Schmerzattacken fast täglich; Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgiel
Schwere Verlaufsform
50 %
Opioidhaltige Analgetica und/oder Polypharmazie seit mehr als 2 Jahre ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung; Schmerzattacken täglich; Depressionen; Alle therapeutischen Reserven ausgeschöpft
Nachdem sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der Erstellung des ersten Gutachtens weiter verschlechtert zu haben scheint, ist aus Sicht des erkennenden Senats die von der aktuellen Sachverständigen vorgenommene Zuordnung zur "Schweren Verlaufsform" gerechtfertigt. Die Verletzung liegt gegenwärtig mehr als 3 Jahre zurück, die Therapien sind laut Sachverständiger mittlerweile ausgeschöpft. Aus dem Arztbrief der Privatkllinik Hochrum vom 19.10.2015 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz laufender Medikation eine unerträgliche Schmerzintensität angibt. Zusammengefasst erscheint daher die Zuordnung unter Positionsnummer 04.11.03 gerechtfertigt.
Von Seiten der Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie wurde darüber hinaus eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, welche die nach ICD-10 geforderten Symptome aufweise und mit Behandlungsmethoden wie Antidepressiva und Psychotherapie behandelt werde. Die von der Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie in ihrem Gutachten vom 06.11.2015 dargelegte wechselseitige negative Beeinflussung erscheint nachvollziehbar und plausibel.
Die Sachverständige weist darüber hinaus darauf hin, dass es sowohl aufgrund der Schmerzsymptomatik als auch aufgrund der Depression für die Beschwerdeführerin schwer sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Berührungen und Erschütterungen würden die Schmerzen verstärken, so dass ihr letztlich die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
Der bei der Beschwerdeführerin festzustellende Gesamtgrad der Behinderung beträgt daher 60 vH und ist ihr die Benützung öffentlicher Verkersmittel nicht zumutbar. Diese Feststellungen beruhen auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten, dem weder von Seiten der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin oder ihrem Rechtsvertreter entgegengetreten wurde. Weder sind an der Person der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden: Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde
Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 11.07.2014, in dem der Grad der Behinderung mit 40vH festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 60vH und ist ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin bzw. die belangte Behörde brachten nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die auch in Einklang mit den vorgelegte Befunden stehen, in Zweifel zu ziehen. Es bleibt daher festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind sowie dass die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung in Bezug auf die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorliegen.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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