G303 2115111-1•BVwG G303 2115111-1
G303 2115111-1Tribunal administratif fédéral24 mai 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2115111-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 06.08.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 02.04.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein. Dem Antrag waren eine Kopie der Meldebestätigung des ZMR und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.05.2014 (wohl gemeint 2015) wird, nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 08.05.2015, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisch entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn) ED 2001 (unterer RSW entsprechend der Beschwerden, der Anzahl der entzündlichen Schübe und der psychischen Belastung)
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde folgendes ausgeführt:
"Es besteht keine Funktionseinschränkung, die die Mobilität einschränkt. Es bestehen keine Gelenksschwellungen bzw. wesentliche Funktionseinschränkungen vonseiten des Stütz - und Bewegungsapparates. Eine Störung der Greif- und Haltefunktion besteht ebenfalls nicht. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschränkt".
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurde dem BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens betreffend die beantragte Zusatzeintragung zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen entsprechende Beweismittel vorzulegen, wenn er damit nicht einverstanden sei.
3.1. Mit E-Mail von 21.07.2015 übermittelte der BF einen Befundbericht des XXXX, vom 18.06.2015.
3.2. Der Sachverständige XXXX beurteilte das in Vorlage gebrachte medizinische Beweismittel im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.07.2015. Darin stellte er fest, dass sich dadurch keine Änderung des Gutachtens vom 08.05.2015 (Datum der Untersuchung) ergeben würde.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2015 wurde dem BF der Behindertenpass übermittelt.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2015 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.05.2015. Auch die im Rahmen des Parteiengehörs nachgebrachten Befunde hätten keine Änderung des Gutachtens ergeben.
In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
6. Dagegen brachte der BF fristgerecht mit E-Mail vom 16.09.2015 bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem BF unverständlich sei, wie XXXX zu seiner Einschätzung gekommen sei. Der BF leide seit 15 Jahren an seiner Krankheit und habe eine Vielzahl von Therapien versucht. Zu seinem Leidwesen haben diese keine Wirkung gezeigt oder es seien starken Nebenwirkungen aufgetreten. Durch die Therapie mit Remicade war der BF Monate im Krankenstand und fast eineinhalb Jahren in Invaliditätspension. Er wäre über Monate mit unsagbaren Gelenks- und Muskel und Sehnenschmerzen ans Bett gefesselt und habe dadurch seine Arbeit sowie beinahe seine Existenz verloren. An den Folgeerscheinungen (körperliche Schwäche und Sehnen- und Gelenksschmerzen) leide er noch immer. Er habe durch diese schlimmen Erfahrungen ein schweres Trauma erlitten. Am Tag verursache der chronische Durchfall allein 10 bis 20 WC-Besuche, wodurch der BF körperlich sehr geschwächt sei. Aufgrund dessen hätte er von XXXX gerne erklärt bekommen wie er so bis zur nächsten Haltestelle kommen und auf den Bus warten solle. Es sei katastrophal erniedrigend, wenn es für den BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu einem ungewollten Stuhlverlust komme. Die Gelenksschmerzen und Schwellungen an den Gelenken seien bei Belastung unerträglich. Aus diesem Grund müsse der BF seine Wege immer mit dem eigenen Auto erledigen. Es sei für den BF von großer Wichtigkeit spontan anhalten zu können, um dringend ein WC aufzusuchen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 01.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.03.2016 wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 25.02.2016, im zusammengefassten Ergebnis zur beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten:
Beim BF liege eine fortgeschrittene, seit 15 Jahren bestehende chronisch entzündliche Darmerkrankung mit dadurch bedingter chronischer Unterernährung vor. Eine spezifische immunsuppressive Therapie sei aufgrund mehrerer Unverträglichkeiten nicht möglich. Dazu würden erheblich zugenommene Gelenksschmerzen kommen. Diese seien im Vergleich zur letzten Untersuchung am 08.05.2015 sowohl klinisch als auch anamnestisch maßgeblich verschlechtert.
Aufgrund der Kreislaufschwäche durch die häufigen blutigen Durchfälle im Rahmen der Grunderkrankung sowie aufgrund der Gelenksschmerzen und Bewegungseinschränkungen sowohl der großen Gelenke als auch der kleinen Fingergelenke würden erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen.
Der BF könne keine kurze Wegstrecke selbständig zurücklegen, da die Beweglichkeit und die Muskelkraft erheblich eingeschränkt seien.
Die Beugung in den Hüft- und Kniegelenken sei nicht erheblich eingeschränkt, daher sei das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich. Der BF sei aufgrund der Gelenksbeschwerden im Bereich der oberen Extremität nur eingeschränkt in der Lage, sich ausreichend festzuhalten. Es liege beim BF eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes vor, da die Erkrankung bereits seit 2001 bestehe und therapeutisch aufgrund mehrerer Unverträglichkeiten schwer beherrschbar sei. Es liege eine Stuhlinkontinenz vor. Dafür verwende der BF regelmäßig entsprechend Produkte und würden diese ausreichend vorbeugen. Der Ernährungszustand sei deutlich reduziert. Der Allgemeinzustand sei durch die chronische Unterernährung und den ständigen Flüssigkeits- und Blutverlust durch die Durchfälle sowie durch die chronischen Gelenksschmerzen reduziert. Laut den Angaben des BF würden bis zu 12 mal täglich wässrig-blutige Durchfälle bestehen; begleitet von Bauchkrämpfen und auch nachts. Der Stuhldrang sei meist so imperativ, sodass sofort eine Toilette aufgesucht werden müsse. Die Durchfälle seien für den BF nicht vorhersehbar und unabwendbar. Trotz Einhaltung einer strengen Diät würden die Durchfälle auftreten. Bei geringsten Diätfehlern würden die Beschwerden und damit die Durchfallfrequenz erhöht sein.
9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 04.04.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
9.1. Eine Äußerung beziehungsweise Stellungnahme langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses.
Es liegt beim BF eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes vor.
Der Ernährungszustand und der Allgemeinzustand des BF sind durch diese Erkrankung deutlich reduziert.
Zusätzlich bestehen Gelenksbeschwerden und Bewegungseinschränkungen.
Es besteht aufgrund dieser Leiden eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Der BF kann keine kurze Wegstrecke selbständig zurücklegen, da die Beweglichkeit und die Muskelkraft erheblich eingeschränkt sind.
Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht ausreichend gewährleistet, da der BF aufgrund der Gelenksbeschwerden im Bereich der oberen Extremität nur eingeschränkt in der Lage ist sich ausreichend festzuhalten.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 30.03.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf das Leiden Morbus Crohn und die Gelenkbeschwerden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die oben angeführten medizinischen Feststellungen ergeben sich daraus.
Die seitens des BF vorgelegten Beweismittel wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt und widersprechen der Beweisaufnahme nicht.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX wurde dem BF und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht. Es blieb somit im Verfahren unbestritten.
Das Sachverständigengutachten von XXXX wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und Verunreinigungen der Person durch Stuhl und Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wurde der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche, unbestritten gebliebene, Sachverständigengutachten vom 30.03.2016 zu Grunde gelegt.
Es liegt aufgrund der besonders schweren und anhaltenden Darmerkrankung des BF und deren massiven Auswirkungen sowie des dadurch auch bedingten deutlich herabgesetzten Allgemein- und Ernährungszustandes und der zusätzlich bestehenden starken Gelenkbeschwerden und Bewegungseinschränkungen eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der oben angeführten Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor.
Zudem ist anzuführen, dass es dem BF nicht möglich ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen. Auch wäre ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen, wie unter Punkt II.1. festgestellt wurde, nicht gewährleistet.
Unter den gegebenen, oben angeführten, Umständen ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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